Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2000, Az. StB 9/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1199

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[X.]BESCHLUSS StB 9/00 vom 13. September 2000 in dem Strafverfahren gegen wegen Landesverrats - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 13. September 2000 gemäß § 304 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO beschlossen: Auf die Beschwerde des [X.] wird der Beschluß des [X.] vom 28. August 2000 aufgehoben, soweit durch ihn der Haftbefehl des Ermitt-lungsrichters des [X.] vom 18. April 2000 - 2 [X.] 67/00 - außer Vollzug gesetzt worden ist. Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: [X.] Mit Anklageschrift vom 26. Juni 2000 hat der [X.] ge-gen den Angeschuldigten Anklage beim [X.] wegen Landesverrats in einem besonders schweren Fall (§§ 93 Abs. 1, 94 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB) erhoben. Ihm wird vorgeworfen, im Jahre 1982 sowie in den Jahren 1985 und 1986 der [X.] ([X.]) des [X.] ([X.]) der früheren [X.] mindestens vier [X.]e über Sitzungen des Haushaltsausschusses des [X.] und ein [X.] über eine Kabinettssitzung der [X.], die alle Staatsgeheimnisse enthalten haben sollen, auf nachrichtendienst-lichem Weg geliefert und dadurch bewusst und gewollt die Gefahr eines beson-ders schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der [X.] herbeigeführt zu haben. - 3 - Seit Anfang Mai befindet sich der Angeschuldigte auf Grund des wegen Fluchtgefahr erlassenen Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 18. April 2000 - 2 [X.] 67/2000 - in Untersuchungshaft. In der mündlichen Haftprüfung vom 23. Juni 2000 hat der Ermittlungsrichter den Haft-befehl aufrechterhalten und den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft ange-ordnet. Das [X.] hat in einer weiteren mündlichen Haftprüfung zwar den Haftbefehl aufrechterhalten, ihn jedoch gemäß § 116 StPO unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. Gegen diese Außervollzugsetzung des Haftbefehls richtet sich die Beschwerde des [X.] mit dem Antrag, den Beschluß des [X.] vom 28. August 2000 aufzuheben, soweit mit ihm der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt wurde. Der Angeschuldigte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfs-weise, die Entscheidung über die Beschwerde nach persönlicher Anhörung zu treffen. I[X.] Das nach § 304 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO zulässige [X.] ist begründet, für eine mündliche Anhörung des Beschwerdeführers be-steht bei der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage kein Anlaß. Eine Außervoll-zugsetzung des Haftbefehls kommt nicht in Betracht, weil keine hinreichend begründete Erwartung besteht, daß der Zweck der Untersuchungshaft durch Auflagen erreicht werden kann. 1. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist der Angeschuldigte auf Grund der in der Anklageschrift des [X.] vom 26. Juni 2000 angeführten zahlreichen Beweismittel, insbesondere der Erkenntnisse aus dem früheren gegen ihn vor dem [X.] durchgeführten Strafverfahren wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit, des Inhalts der [X.] - tenbank "[X.]" der [X.] des [X.] sowie der Gutachten der Sachverständigen [X.]und [X.], eines Verbrechens des Landesverrats in einem be-sonders schweren Fall (§§ 93, 94 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB) dringend verdächtig. Der dringende Tatverdacht gilt auch für den Verrat des [X.] über die 51. Sitzung des Haushaltsausschusses des [X.] vom 23. Januar 1985 einschließlich der Schaubilder des [X.] der [X.], durch den nach dem Gutachten des Sachverständigen [X.]die konkrete Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere Si-cherheit der [X.] entstanden ist. Da die Schaubilder als Anlage Bestandteil des [X.]s waren und eine Abtrennung der Anlage vom [X.] vor deren Weitergabe an das [X.] der früheren [X.] allen nachrichtendienstlichen Erfahrungen widerspricht, ist entgegen dem Vorbringen der Verteidigung jedenfalls derzeit davon auszugehen, daß der Angeschuldigte das [X.] nicht nur teilweise, sondern im Interesse seines Auftragge-bers vollständig einschließlich der Anlage weitergegeben hat. Es sind keine [X.] dafür vorhanden, daß dieses Protokoll von anderen Quellen verra-ten worden ist. Bei einer vorläufigen Tatbewertung ist hinsichtlich des Vorlie-gens eines Staatsgeheimnisses und der Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der [X.] zumindest von einem bedingten Vorsatz auszugehen. Wegen der Einzelheiten zum drin-genden Tatverdacht nimmt der Senat ergänzend Bezug auf die Gründe des Haftbefehls vom 18. April 2000 und des Beschlusses vom 23. Juni 2000, durch den der Haftbefehl aufrechterhalten worden ist. 2. Zu Recht haben der Ermittlungsrichter des [X.] und das [X.] eine Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO bejaht. Bei der dem Angeschuldigten im Falle einer Verurteilung drohen-den Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren besteht die dringende Gefahr, daß er versuchen wird, sich auf Dauer der Strafverfolgung zu entziehen. Auch - 5 - bei Anrechnung der Geldbuße von 200.000 DM, die der Angeschuldigte in dem gegen ihn wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit durchgeführten und ge-mäß § 153 a Abs. 2 StPO eingestellten Strafverfahren bezahlt hat, auf die zu erwartende Freiheitsstrafe ist mit einer noch zu verbüßenden hohen Freiheits-strafe zu rechnen. Der Annahme von Fluchtgefahr steht auch nicht entgegen, daß der Angeschuldigte in dem früheren Strafverfahren nicht geflüchtet und in Kenntnis des laufenden Ermittlungsverfahrens in die [X.] eingereist ist, weil er den Nachweis eines besonders schweren Falls des Landesverrats zum damaligen Zeitpunkt nicht befürchten und deshalb auch keine Verurteilung zu einer hohen Freiheitsstrafe besorgen mußte. 3. Dem aus der Straferwartung folgenden hohen Fluchtanreiz kann nur durch den Vollzug der Untersuchungshaft, nicht aber durch - auch strenge - Auflagen bei einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls gemäß § 116 StPO ausreichend entgegengewirkt werden. Der Angeschuldigte, dem der Verlust seines beamtenrechtlichen Status droht, hat in der [X.] nur noch geringe Bindungen. Er ist auf Grund seiner persönlichen Fähigkeiten und finanziellen Voraussetzungen in der Lage, seinen Lebensunterhalt [X.] im Ausland sicherzustellen. Angesichts der Schwere des [X.] und der zu erwartenden Strafe ist der weitere Vollzug der Untersuchungshaft auch nicht unverhältnismäßig, zumal angesichts der bereits erfolgten [X.] - 6 - erhebung in nächster Zeit eine Entscheidung des [X.] über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu erwarten ist. [X.] von [X.]

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StB 9/00

13.09.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2000, Az. StB 9/00 (REWIS RS 2000, 1199)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1199

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