Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2002, Az. XII ZB 166/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 5154

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[X.] ZB 166/99vom9. Januar 2002in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Januar 2002 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], Prof. Dr. [X.], Dr.[X.] und [X.]:Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats- Familiensenat - des [X.] vom 13. Sep-tember 1999 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.[X.]: 2.556 [X.]:[X.] am 20. Februar 1994 geborene Kind [X.] H. ist aus deram 22. April 1996 geschiedenen Ehe des Antragsgegners mit der Antragstelle-rin hervorgegangen, die das alleinige Sorgerecht innehat, seit Dezember 1996erneut verheiratet ist und mit ihrem Ehemann den gemeinsamen [X.]trägt. Aus dieser Ehe stammt die am 22. Mai 1997 geborene Tochter [X.].Auf Antrag der Antragstellerin ersetzte das Familiengericht die Einwilli-gung des Antragsgegners in die [X.] des Kindes [X.]. Auf [X.] des Antragsgegners änderte das [X.] den [X.] ab und wies den Antrag der Antragstellerin zurück. [X.] richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der [X.] 3 -II.Die weitere Beschwerde ist zulssig, aber nicht [X.].Ohne Erfolg rt die weitere Beschwerde, dem angefochtenen [X.] eine ausreichende Entscheidungsgrundlage, weil das Beschwerdegerichtden Sachverhalt verfahrensfehlerhaft nicht hinreichend aufgeklrt habe. [X.] die vom Familiengericht unterlassene Anhörung der beteiligten Eltern unddes im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ffjrigen Kindes nicht mitder Begrls rflssig ansrfen, allein aus dem Vortrag derAntragstellerin ergebe sich bereits, [X.] die begehrte Namensrung fr dasWohl des Kindes nicht erforderlich sei. Zumindest habe das [X.] den Antrag nicht zurckweisrfen, ohne die Beteiligten zuvor auf dieMöglichkeit einer "additiven" [X.] nach § 1618 Satz 2 BGB hinzu-weisen.1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des [X.], [X.] dieEinwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in eine Namensrungnach der Neufassung des § 1618 BGB durch Art. 1 Nr. 7 [X.] nicht [X.] dann ersetzt werden kann, wenn die [X.] dem Wohl des [X.] dient, sondern erst dann, wenn konkrete Umstvorliegen, die das [X.]wohl gefrden und die [X.] daher unerlûlich ist, um [X.] dem Kind abzuwenden.Die entgegenstehende Auffassung, derzufolge eine dem [X.] auch erforderlich sei, weil alles, was [X.] fördere, grundstzlich Prioritt genieûe (vgl. [X.], Fam-RefK § 1618 BGB Rdn. 7), ist abzulehnen, weil sie der vom Reformgesetzge-ber bewuût vorgenommenen Verscrfung der [X.] und- 4 -seiner Absicht, den Schutz der namensrechtlichen Bindung des Kindes zumnicht sorgeberechtigten Elternteil strker als bisher auszugestalten, zuwider-laufen [X.] (vgl. [X.] vom 24. Oktober 2001 - [X.]/99 -FamRZ 2002, 94 f. m.N.).Unter Zugrundelegung der in dieser Entscheidung dargelegten Voraus-setzungen, unter denen das Familiengericht die Einwilligung des nicht sorge-berechtigten Elternteils in die [X.] ersetzen kann, ist es im vorlie-genden Fall verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, [X.] das [X.] von einer Arung des Kindes und seiner Eltern abgesehen hat. [X.] der Antragstellerin bot vielmehr eine ausreichende Entschei-dungsgrundlage, weil ihm kein Anhaltspunkt fr eine konkrete Gefrdung [X.] zu entnehmen war, die dem Gericht [X.] zu weiterer [X.] geben k. Smtliche Umst, die die Antragstellerin zurBegrs [X.]sbegehrens vorgetragen hat, mlichnicht r das hinaus, was typischerweise die Situation eines Kindes aus ge-schiedener Ehe kennzeichnet, wenn der sorgeberechtigte Elternteil eine neueEhe eingeht und den Familiennamen des neuen Ehepartners annimmt:a) Der gemeinsame Wunsch des sorgeberechtigten Elternteils und [X.] neuen Ehepartners, das Kind einzubenennen, wird in § 1618 BGB ebensovorausgesetzt wie die Einwilligung des Kindes selbst, wenn dieses das ffteLebensjahr vollendet hat. Dieser Umstand ist daher allein nicht geeignet, zu-gleich die Erforderlichkeit der [X.] fr das Kindeswohl darzulegen,die nach § 1618 Satz 4 BGB hinzukommen [X.], um die Einwilligung des nichtsorgeberechtigten Elternteils ersetzen zu k.b) Auch der Vortrag der Antragstellerin, das Kind [X.] undselt, wenn es im Kindergarten mit seinem derzeitigen Nachnamen [X.] -sprochen werde, und leide darunter, einen anderen Namen als den seinerneuen Familie zu fren, kann als zutreffend unterstellt werden, ohne [X.] sichdaraus Anhaltspunkte fr eine konkrete Gefrdung des Kindeswohls ergeben,denen das Beschwerdegericht [X.] nachgehen mssen. [X.] Unannehm-lichkeiten infolge der Namensverschiedenheit zur Familie des sorgeberechtig-ten Elternteils kie gedeihliche Entwicklung des Kindes nicht ernsthaftbeeinflussen und vermr die Erforderlichkeit einer Namensrungnicht zu begr(vgl. OLG Saarbrcken ZfJ 2000, 437, 438 m.N.). [X.] Antragstellerin geltend macht, fr das Kind sei es unverstlich, einenanderen Namen als den seiner neuen Familie fren zu mssen, zeigt dieslediglich auf, [X.] es der Antragstellerin nicht gelungen oder ihr sogar nichtdaran gelegen ist, dem Kind in geeigneter Weise die Grfr die Namens-verschiedenheit und insbesondere die darin zum Ausdruck kommende Verbun-denheit mit seinem Vater zu erklren, die ungeachtet der Eingliederung in dieneue Familie fortbesteht (vgl. [X.]) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Antrag-stellerin, seit lrem gebe es keinen Besuchskontakt mehr zwischen [X.] und seinem Vater. Die Aufrechterhaltung der Beziehung des Kindes zudem nicht sorgeberechtigten Elternteil ist auch und insbesondere dann fr dasWohl des Kindes wichtig, wenn der Kontakt weitgehend abgebrochen ist unddurch die [X.] als nach auûen sichtbarer ltiger Ablsung vonihm verfestigt [X.] (vgl. [X.] aaO; [X.] FamRZ 1999,1380, 1381).2. Der weiteren Beschwerde ist zwar einzurmen, [X.] dem Antrag aufErsetzung der Einwilligung in die [X.] im Rahmen des [X.] freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich die Rechtsnatur eines [X.] -trages, nicht aber eines Sachantrages zukommt, so [X.] das Gericht vor Ableh-nung eines solchen Antrages regelmûig gehalten ist, die Beteiligten auf dieeinen milderen Eingriff darstellende Mlichkeit hinzuweisen, den [X.] sorgeberechtigten Elternteils dem bisherigen Namen des [X.] oder anzuf(additive [X.], § 1618 Satz 2 BGB).Von Amts wegen konnte eine solche Entscheidung indes schon [X.] getroffen werden, weil es sich nicht um ein Weniger r der be-antragten Namensrung handelt, sondern um ein aliud, das bisher nichtVerfahrensgegenstand war (vgl. [X.] 1999, 298, 299).Zudem [X.] eine solche Entscheidung erst getroffen werden k, wenn [X.] und ihr neuer Ehepartner eine solche additive [X.]vorgenommen und der Antragsgegner seine Zustimmung hierzu versagt [X.](vgl. [X.] 2000, 76, 78 m.N.).Unter den besonderen Umsts vorliegenden Falles stellt es [X.] keinen Verfahrensfehler dar, [X.] das Beschwerdegericht nicht den [X.] unternommen hat, auf ein Einvernehmen der Beteiligten mit einer additi-ven [X.] hinzuwirken. Nachdem die Antragstellerin in ihrem Schrei-ben vom 15. Juli 1999 an das Gericht eingangs [X.] ha[X.], sie habe [X.] gesetzliche Neuregelung rechtlich beraten lassen, hat sie darin weiter [X.], der Antragsgegner habe nach "sehr unangenehmen und belastendenAuseinandersetzungen" im [X.] an die Scheidung ein "sehr [X.] fast schikses Verhalten" gezeigt. Es ist daher rechtlich nicht zu [X.], [X.] das Beschwerdegericht daraus geschlossen hat, die Antragstelle-rin lasse es an der gebotenen Loyalitt r dem Antragsgegner undinsbesondere an dem Bemfehlen, eine Bereinigung des Verltnisses zudiesem als Grundlage fr einen dem Kind zutrlichen Umgang mit dem [X.] -tragsgegner herbeizufren. Dies wird insbesondere aus der Darstellung derAntragstellerin deutlich, das Kind betrachte seinen Vater lediglich als einenBekannten wie etwa die Geschwister der Antragstellerin auch, wenngleich mitder Besonderheit, [X.] es mit seiner Mu[X.]r [X.] einmal bei ihm gewohnt [X.]. Dem Vorbringen der Antragstellerin ist zu entnehmen, [X.] sie diese Vor-stellung des Kindes hinnimmt und als zustzliches Argument fr ihr Begehrenanfrt, statt sich zu [X.], diese dem Recht des Kindes auf Kenntnis [X.] [X.] Biographie zuwiderlaufende Vorstellung zu korrigieren und ihm [X.] seiner Beziehung zu seinem Vater nahezubringen.Unter diesen [X.] das Beschwerdegericht davon ausge-hen, [X.] es der Antragstellerin in erster Linie darum ging, das [X.] zwischen dem Kind und seinem Vater zu zerschneiden, und [X.]ihr an einer weniger einschneidenden Regelung, die dieses Namensband weit-gehend erhalt[X.], nicht gelegen war. Auch im Interesse des [X.] es bei dieser Sachlage nicht erforderlich, auf eine Änderung des [X.], denn auch eine nur additive Ei[X.] die [X.] das Verhalten der Beteiligten gefrdete Bindung des Kindes an [X.] zustzlich geschwcht und wre deshalb fr sein Wohl nichteinmal frderlich, solange die Antragstellerin ihrer vorrangigen Aufgabe nichtnachkommt, dem Kind die Verbundenheit mit seinem Vater zu erltern unddiese angemessen zu frdern.[X.] [X.][X.][X.]Vézina

Meta

XII ZB 166/99

09.01.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2002, Az. XII ZB 166/99 (REWIS RS 2002, 5154)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 5154

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