11. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 6848
ABTRETUNG DSGVO SAMMELKLAGE ART. 82 DSGVO Hinzufügen
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1. Bei Ansprüchen aus Art. 82 Abs. 1 und 2 DSGVO handelt es sich nicht um höchstpersönliche Ansprüche. Sie sind daher grundsätzlich abtretbar. Rn. 65
2. Werden Ansprüche aus Art. 82 Abs. 1 und 2 DSGVO abgekauft und abgetreten und übernimmt der Erwerber dabei vollständig das Delkredererisiko, handelt es sich um „echtes Factoring“, womit die anschließende Geltendmachung dieser Ansprüche die Besorgung einer eigenen Angelegenheit darstellt und folglich nicht in den Anwendungsbereich des RDG fällt. Rn. 82
3. Das europäische Recht fällt unter den Begriff des deutschen Rechts im Sinne von § 1 Abs. 2 RDG. Rn. 78
Zur Abtretbarkeit von Ansprüchen aus Art. 82 DSGVO
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Zur Abtretbarkeit von Ansprüchen aus Art. 82 DSGVO
Diese Entscheidung ist in der nordrhein-westfälischen Rechtsprechungsdatenbank "NRWE" verfügbar.
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24.07.2024
Oberlandesgericht Hamm 11. Zivilsenat
Urteil
Sachgebiet: U
Vorgehend: Landgericht Essen, 1 O 275/21; Nachgehend: Bundesgerichtshof, VI ZR 257/24
§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG; Art. 5, 6, 9, 24, 32, 82 EUV 2016/679 (DSGVO)
Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24.07.2024, Az. 11 U 69/23 (REWIS RS 2024, 6848)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 6848
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Oberlandesgericht Hamm, 11 U 69/23, 24.07.2024.
Landgericht Hamburg, 418 HKO 23/23, 15.12.2023.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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