Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24.07.2024, Az. 11 U 69/23

11. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 6848

ABTRETUNG DSGVO SAMMELKLAGE ART. 82 DSGVO

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Redaktioneller Leitsatz

1. Bei Ansprüchen aus Art. 82 Abs. 1 und 2 DSGVO handelt es sich nicht um höchstpersönliche Ansprüche. Sie sind daher grundsätzlich abtretbar. Rn. 65

2. Werden Ansprüche aus Art. 82 Abs. 1 und 2 DSGVO abgekauft und abgetreten und übernimmt der Erwerber dabei vollständig das Delkredererisiko, handelt es sich um „echtes Factoring“, womit die anschließende Geltendmachung dieser Ansprüche die Besorgung einer eigenen Angelegenheit darstellt und folglich nicht in den Anwendungsbereich des RDG fällt. Rn. 82

3. Das europäische Recht fällt unter den Begriff des deutschen Rechts im Sinne von § 1 Abs. 2 RDG. Rn. 78



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Zur Abtretbarkeit von Ansprüchen aus Art. 82 DSGVO


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Zur Abtretbarkeit von Ansprüchen aus Art. 82 DSGVO


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Meta

11 U 69/23

24.07.2024

Oberlandesgericht Hamm 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: U

Vorgehend: Landgericht Essen, 1 O 275/21; Nachgehend: Bundesgerichtshof, VI ZR 257/24

§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG; Art. 5, 6, 9, 24, 32, 82 EUV 2016/679 (DSGVO)

Zitier­vorschlag: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24.07.2024, Az. 11 U 69/23 (REWIS RS 2024, 6848)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 6848


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 11 U 69/23

Oberlandesgericht Hamm, 11 U 69/23, 24.07.2024.


Az. 418 HKO 23/23

Landgericht Hamburg, 418 HKO 23/23, 15.12.2023.


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