Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.01.2016, Az. 30 W (pat) 520/15

30. Senat | REWIS RS 2016, 17737

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Markenbeschwerdeverfahren – "Life Tech IP (Wort-Bild-Marke)" – Anmelder stehen in einem Gemeinschaftsverhältnis nach §§ 741 ff. BGB – Beschwerdegebühr ist mehrfach zu entrichten – Beschwerde gilt als nicht eingelegt)


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 006 136.8

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 14. Januar 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker, des [X.] [X.] sowie des [X.] Dr. Meiser

beschlossen:

Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.

Gründe

I.

1

Am 3. September 2014 ist die [X.] 30 2014 006 136

Abbildung

2

für verschiedene Dienstleistungen der Klassen 41, 42 und 45 zur Eintragung als Marke in das vom [X.] geführte Register angemeldet worden. In [X.]alte 4 des Anmeldeformulars sind die im Rubrum genannten [X.] und [X.] als Anmelder benannt.

3

Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 45 des [X.]s hat die Anmeldung mit Beschluss vom 7. April 2015 zurückgewiesen, da es dem angemeldeten Zeichen in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) und das Zeichen ferner zur Beschreibung der Dienstleistungen geeignet sei (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]).

4

Gegen diesen den [X.] am 9. Juli 2015 zugestellten Beschluss haben die Patent- und Rechtsanwälte K… & Kollegen mit einem am 16. Juli 2015 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz „namens und in Vollmacht der Anmelder“ Beschwerde eingelegt. Gleichzeitig wurde zu der [X.] 300 eine einfache Beschwerdegebühr von … € eingezahlt.

5

Der Senat hat mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 unter Bezugnahme auf eine aktuelle Entscheidung des [X.] ([X.], 1255, Nr. 8 ff. – [X.]) darauf hingewiesen, dass bei einer aus mehreren [X.] bestehenden Anmeldergemeinschaft seit dem 1. Juli 2006 Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes) für jeden Anmelder eine Beschwerdegebühr bezahlt werden muss.

6

eine Anmelderin gebe, da die Anmeldung nicht für die Anmelder persönlich, sondern für die „L… & Partner Patentanwälte Partnerschaftsgesellschaft“, deren alleinige Partner die Anmelder seien, erfolgt sei. Im Anmeldeformular seien sie selbst nur deshalb als „Anmelder“ angegeben, weil die natürlichen Personen hinter einer Personengesellschaft immer explizit anzugeben seien. Dass die Anmeldung für die Partnerschaftsgesellschaft erfolgt sei, ergebe sich auch aus den der Anmeldung beigefügten „Angaben zum Verwendungszweck“, in welcher die Partnerschaftsgesellschaft als Schutzrechtsinhaber genannt sei. Ebenso sei in dem beim [X.] eingereichten Schriftsatz vom 20. November 2014 die Partnerschaftsgesellschaft als Anmelderin aufgeführt.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

8

Gemäß § 6 Abs. 2 des Patentkostengesetzes (PatKostG) war durch Beschluss festzustellen, dass die vorliegende Beschwerde als nicht eingelegt gilt.

9

Diese Rechtsfolge ergibt sich aus dem Umstand, dass die Patentinhaberinnen ihrer nach dem PatKostG obliegenden Zahlungsverpflichtung nicht in vollem Umfang nachgekommen sind, weil sie zu ihrer gemeinsam eingelegten Beschwerde die Gebühr Nr. 401 300 gemäß dem Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG) in Höhe von … € nur einmal entrichtet haben.

Die Beschwerdeführer sind – wie der [X.] in einer aktuellen Entscheidung zu einer Beschwerde nach § 73 Abs. 1 [X.] klargestellt hat (vgl. [X.], 1255, Nr. 11 – [X.]) - zwei „Antragsteller“ im Sinne von Absatz 1 der Vorbemerkung vor Abschnitt I in Teil B des als Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG erlassenen Gebührenverzeichnisses. Danach werden bestimmte Gebühren, darunter die Beschwerdegebühr gemäß Nr. 401 300, „für jeden Antragsteller gesondert erhoben“. Hieraus ergibt sich, dass bei Einlegung einer Beschwerde, die von mehreren Personen erhoben wird, die Gebühr entsprechend der Anzahl der Beschwerdeführer mehrfach zu entrichten ist. In der Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 ([X.] I, 1318), mit dem die erwähnte Vorbemerkung eingefügt wurde, heißt es dazu, es solle klargestellt werden, dass in bestimmten Verfahren vor dem [X.] und dem [X.], in denen mehrere Beteiligte gemeinsam einen Antrag stellen oder einen Rechtsbehelf bzw. ein Rechtsmittel einlegen, Gebühren von jedem Beteiligten zu zahlen sind (BT-Drucks. 16/735, [X.]. [X.]. unten).

Hiernach hätten die beiden Anmelder zu ihrer am 16. Juli 2015 gemeinsam beim [X.] erhobenen Beschwerde zwei Beschwerdegebühren in Höhe von insgesamt … € zahlen müssen, was jedoch unterblieben ist.

eine Antragstellerin i.S. des PatKostG anzusehende [X.] bürgerlichen Rechts, sondern stehen grundsätzlich in einem Gemeinschaftsverhältnis nach §§ 741 ff. [X.] (vgl. [X.], [X.], 1255 Nr. 12 – [X.]). Dass die Anmelder insoweit in Zusammenhang mit der Anmeldung der Marke über die gemeinsame Inhaberschaft an dem Schutzrecht hinaus gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks getroffen haben und daher insoweit eine – von der zum Zwecke der gemeinsamen Berufsausübung gegründeten „L… & Partner Patentanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB“ zu unterscheidende - [X.] bürgerlichen Rechts bilden, ist nicht ersichtlich und wird von den [X.] auch nicht vorgetragen.

Sie machen vielmehr mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2015 erstmals geltend, dass sie die Marke in ihrer Eigenschaft als Partner der „L…& Partner Patentanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB“ für diese angemeldet hätten, die Anmeldung demnach für die zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke bereits bestehende ([X.] als „Dritten“ erfolgt sei.

Die Anmeldung kann dahingehend jedoch nicht ausgelegt werden. Ist Anmelder eine juristische Person oder eine [X.], ist nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 [X.] i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 [X.] der Name dieser (juristischen) Person oder [X.] anzugeben. Das Anmeldeformular enthält jedoch keine entsprechenden Angaben. Es weist in [X.]alte 4 allein die [X.] und [X.] als „Anmelder“ aus, während die „[X.] & Partner Patentanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB“ ausdrücklich als Vertreter benannt ist. Selbst wenn die [X.] und [X.] zum Zeitpunkt der Anmeldung alleinige Partner bzw. [X.]er der benannten Partnerschaftsgesellschaft waren und die angemeldete Marke auch durch die [X.] benutzt werden sollte, kann nicht gleichsam vermutet werden, dass es der Absicht der Anmelder entsprach, die Marke für die [X.] anzumelden. Denn abgesehen davon, dass eine entsprechende Absicht für die Markenstelle aus den eingereichten Unterlagen nicht erkennbar war, entspricht eine Anmeldung einer Marke für eine ([X.] auch nicht zwangsläufig dem Interesse der (anmeldenden) [X.]er bzw. Partner. So können z. B. steuerrechtliche Gesichtspunkte es als vorteilhafter erscheinen lassen, ein Schutzrecht nicht für die Personengesellschaft, welche die Bezeichnung markenmäßig nutzen soll, sondern für deren [X.]er als Anmeldergemeinschaft zur Eintragung zu bringen.

der Anmelder, welche so noch keinen Eingang in die Umgangssprache gefunden hat“, handele. Die Marke wurde damit aber eindeutig von den Herren D… und S… als Anmeldergemeinschaft und nicht für die „L… & Partner Patentanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB“ zur Eintragung in das Markenregister angemeldet. Dementsprechend wurde auch die Beschwerde durch die Patent- und Rechtsanwälte K… & Kollegen ausdrücklich „namens und in Vollmacht der Anmelder“ und nicht der Partnerschaftsgesellschaft – welche im Falle einer für sie erfolgten Anmeldung allein beschwerdeberechtigt gewesen wäre – erhoben.

Die Beschwerde kann auch nicht einem der beiden Anmelder zugeordnet werden. Zwar ist, um sich insoweit ergebende Härten zu vermeiden, großzügig zu prüfen, ob die eine gezahlte Gebühr einem der Anmelder zugeordnet werden kann, so dass jedenfalls dessen Beschwerde zulässig ist und der andere Anmelder als notwendiger Streitgenosse am Verfahren teilnehmen kann ([X.] a. a. O. Nr. 16 ff.). Für eine solche Zuordnung fehlt vorliegend jedoch jeder Anhaltspunkt. Beschwerdeeinlegung und Gebührenzahlung erfolgten explizit für beide Anmelder. Die Anmelder haben dazu auch trotz entsprechenden Hinweises seitens des Senats nicht weiter vorgetragen.

Bei dieser Sachlage ist daher auszusprechen, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt (§ 6 Abs. 2 PatKostG).

Meta

30 W (pat) 520/15

14.01.2016

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 741 BGB

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.01.2016, Az. 30 W (pat) 520/15 (REWIS RS 2016, 17737)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17737

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

29 W (pat) 118/12 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Rich meets Beautiful" – mehrere Markenanmelder - Bruchteilsgemeinschaft – Beschwerdegebühr ist mehrfach zu …


29 W (pat) 29/17 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Quinaquanone" – gemeinsame Einreichung einer Beschwerdeschrift durch zwei Beteiligte bei Zahlung nur einer …


27 W (pat) 52/16 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "RECHT§PRACHE (Wort-Bild-Marke)" – Einreichung einer Beschwerde durch zwei Anmelder - Zahlung nur einer …


X ZB 1/17 (Bundesgerichtshof)

Widerruf des Streitpatents: Gemeinsame Einreichung einer Beschwerdeschrift durch zwei Beteiligte bei Zahlung nur einer Beschwerdegebühr …


26 W (pat) 534/17 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "YogiMerino/yogiMerino" – Zahlung einer Beschwerdegebühr bei Beschwerden mehrerer Markeninhaber - Zuordnung der entrichteten …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.