Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2011, Az. V ZB 178/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4055

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 178/11
vom

11. August 2011
in der Abschiebungshaftsache

-
2
-

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 11.
August 2011 durch [X.] [X.], [X.] Czub und [X.] und die Richterinnen Dr. Brückner und [X.]

beschlossen:
Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Ver-fahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wasser-mann bewilligt.
Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts [X.] ([X.]) vom 7. Juni 2011 angeordneten und mit Beschluss der 1.
Zivilkammer des [X.] [X.] ([X.]) vom 6. Juli 2011 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausge-setzt.

Gründe:
I.
Der Betroffene, nach eigenen Angaben [X.] Staatsangehöriger ossetischer Volkszugehörigkeit, reiste mit Hilfe von Schleusern im Juni 2010 in das [X.] ein. Er ist seit der bestandskräftigen Ablehnung seines [X.] durch Bescheid des [X.] vom 30.
Juli 2010
vollziehbar ausreisepflichtig.
1
-
3
-

Im Rahmen einer Vorführung bei der Botschaft der [X.] im September 2010 wurde seine Herkunft aus [X.] ausgeschlossen.

Derzeit ist abermals eine Vorführung bei der [X.] Botschaft und bei der [X.] Botschaft beabsichtigt, um sodann [X.] für den Betroffenen zu beantragen.

Auf Antrag der Beteiligten zu 2 vom 7.
Juni 2011 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom selben Tag gegen den Betroffenen die Haft zur Sicherung der Abschiebung für die Dauer von drei Monaten und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet.

Die Beschwerde des Betroffenen ist ohne Erfolg geblieben. Gegen die Entscheidung des [X.] richtet sich seine Rechtsbeschwerde. Im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt er die Aussetzung der Vollziehung der Haftentscheidung.

II.

1. Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG statthaft (st. Rspr., siehe nur Senat, Beschluss vom 14. April 2011 -
V [X.], Rn. 5 juris; Beschluss vom 18. August 2010 -
V [X.], [X.] 2010, 440).
2
3
4
5
6
-
4
-

2. Er ist auch begründet. Bei der gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird, weil die Haftanordnung auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG beruhen dürfte. Daher ist die weitere Vollstreckung der Haftanord-nung auszusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2010 -
V [X.], [X.] 2011, 25).
a) Die Haft ist unzulässig, wenn feststeht, dass die Abschiebung aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann (§
62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Die dazu erforderliche Prognose hat der Haftrichter grundsätzlich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Gründe, die der Abschiebung entgegen-stehen oder sie verzögern können, zu erstrecken (vgl. zu den Anforderungen Senat, Beschluss vom 22.
Juli 2010 -
V
ZB
29/10, [X.] 2011, 27, 29 Rn.
22). Hierzu sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und zu dem Zeitraum, in welchem die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können, erforderlich. Diese Prognose muss auch dann er-folgen, wenn der Betroffene bei der Beschaffung von [X.]n nicht mitwirkt (vgl. Senat, Beschluss vom 30.
Juni 2011 -
V
ZB
139/11, Rn. 6 juris; Beschluss vom 14.
April 2011 -
V
ZB
76/11, Rn. 8 juris). Die Entscheidung des [X.] wird diesen Grundsätzen -
bei summarischer Prüfung
-
nicht gerecht. Feststellungen zu der üblichen Dauer der Abschiebung eines [X.] bzw. [X.] Staatsangehörigen fehlen. [X.] hierzu lassen sich auch nicht dem Antrag der Beteiligten zu 2 vom 7.
Juni 2011 entnehmen, der lediglich die pauschale Angabe enthält, die beantragte Dauer der Abschiebungshaft sei zur Koordination der Abschiebung und Be-schaffung eines Passersatzdokuments erforderlich.
7
8
-
5
-

b) Es ist nach dem derzeitigen Stand aufgrund des bisherigen tatsächli-chen Ablaufs auch nicht ersichtlich, dass sich die fehlende Prognose im [X.] nicht auswirken wird. Zwar kann aus den späteren Abläufen auf den mut-maßlichen Inhalt einer gebotenen, aber unterlassenen Prognose geschlossen werden (Senat, Beschluss vom 22.
Juli 2010 -
V
ZB
29/10 [X.] 2011, 27, 29 Rn. 24). Die Annahme, dass die Abschiebung des Betroffenen in der noch verbleibenden angeordneten Haftzeit möglich sein wird, drängt sich aber nicht auf. Es steht schon nicht fest, wann die Vorführung des Betroffenen bei der ge-orgischen bzw. [X.] Botschaft erfolgen wird. Zudem fehlt es an [X.], welchen Zeitraum die nach einer möglichen erfolgreichen Vorführung erforderlichen weiteren Maßnahmen der Beteiligten zu 2 bis zur Abschiebung des Betroffenen (üblicherweise) in Anspruch nehmen werden.
Krüger

Czub

Roth

Brückner

[X.]

Vorinstanzen:
AG [X.] ([X.]), Entscheidung vom 07.06.2011 -
2 XIV 16/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 06.07.2011 -
1 [X.] -

9

Meta

V ZB 178/11

11.08.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2011, Az. V ZB 178/11 (REWIS RS 2011, 4055)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4055

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZB 218/09

V ZB 28/10

V ZB 123/11

V ZB 311/10

V ZB 204/09

V ZB 211/10

V ZB 222/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.