Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2018, Az. XII ZR 76/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 10602

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:180418U[X.]76.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
XII ZR 76/17
Verkündet am:

18. April 2018

Fahrner,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 138 Abs. 1 Cb
a)
Die [X.]en eines Mietvertrags können grundsätzlich das Mietverhältnis auch dann jederzeit durch einen Aufhebungsvertrag (§ 311 Abs. 1 BGB) vor-zeitig beenden, wenn der Mieter einen Untermietvertrag geschlossen oder einem [X.] auf einer anderen rechtlichen Grundlage die Mietsache zur Nutzung überlassen hat.
b)
In diesen Fällen ist der Abschluss eines [X.] in der Regel nicht sittenwidrig, wenn dem Hauptmieter gegen den [X.] ein Kündigungs-recht zusteht, mit dem er dessen Gebrauchsmöglichkeit zeitnah beenden kann.
[X.], Urteil vom 18. April 2018 -
XII ZR 76/17 -
OLG [X.] am Main

LG [X.] am Main

Tenor berichtigt durch Beschluss
vom 19. April
2018
und vom 25.
Juli 2018
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
-
2 -

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2018 durch [X.], [X.]
Dr.
[X.], Schilling
und
Dr.
[X.] und die Richterin Dr. [X.]

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.]s [X.] am Main vom 27. Juli 2017 aufge-hoben, soweit
zum Nachteil der Klägerin entschieden wurde. In-soweit wird die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 12.
Zivilkammer des [X.]s [X.] am Main vom 16. [X.] zurückgewiesen.
Die Berufung des [X.] gegen das vorgenannte Urteil der 12.
Zivilkammer des [X.]s [X.] am Main wird auch in-soweit zurückgewiesen.
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.]s [X.] am Main vom 27. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der
Rechtsmittelverfahren
zu tragen.

Von Rechts wegen

-
3 -

Tatbestand:
Die klagende [X.] verlangt von dem beklagten Verein die Räumung und Herausgabe des [X.] in [X.] am Main. [X.] begehrt der Beklagte die Feststellung der Unwirksamkeit eines zwischen der Klägerin als Vermieterin und der [X.] als Mieterin des Rennbahngelän-des
geschlossenen [X.] und eines zwischen der Klägerin und dem [X.] als alleinigem [X.]er der [X.] geschlosse-nen Vertrags über die Übertragung der Geschäftsanteile an der GmbH
auf die Klägerin.
Die Klägerin ist
Eigentümerin des [X.] in [X.] am Main
nebst aufstehender Gebäude. In einem
Grundstückskaufvertrag aus dem [X.] hatte die Klägerin erklärt, sie sei "bemüht, den Rennverein in seinen Zielen
-
Erhaltung der Pferderennen in [X.] und damit Förderung der deut-schen Vollblutzucht -
zu unterstützen". [X.] vermietete die Klägerin das Rennbahngelände an den "[X.]", der einen Teil des Geländes an einen Golf-Club untervermietete und [X.] in Insolvenz el. Als Nach-folgeverein wurde im Jahr 2009 der "[X.] [X.] e.V."
gegründet. Um die Fortsetzung des [X.] in [X.] am Main
zu ermöglichen, wurde im allseitigen Einvernehmen und unter maßgeblicher Beteiligung des [X.], der später bis
August 2014 Präsident des [X.] war, beschlossen, dass der "[X.] [X.]
e.V."
das Rennbahngelände betreiben sollte. Zur Vermei-dung [X.] sollte die [X.] das Gelände aber nicht direkt an den Verein vermieten, sondern an eine zwischenzuschaltende GmbH, die ihrerseits einen mit dem Hauptmietvertrag im wesentlichen gleichlautenden Nutzungs-überlassungsvertrag mit dem Verein abschließen sollte. Dementsprechend gründete der Zeuge [X.]
im [X.] als alleiniger [X.]er-Geschäftsführer die [X.] mit einem Stammkapital von 100.000

und 1
2
-
4 -

zum Betrieb und zur Entwicklung der Galopprennbahn [X.] am Main
als Unternehmensgegenstand.
Mit Mietvertrag vom 6. September 2010 vermietete die Klägerin das Rennbahngelände als Pferde-, Golf-
und Freizeitsportäche an die [X.]. Nach §
2 dieses Mietvertrags sollte das Mietverhältnis rückwirkend zum 1. Sep-tember 2009 beginnen, mindestens bis zum 31. August 2024 laufen und von der Mieterin dreimal um je fünf Jahre verlängert werden können. §
4 Nr. 1 Abs.
1 Satz 2 des Vertrags enthält die Verpflichtung der [X.]
als Miete-rin, jährlich mindestens fünf Renntage mit jeweils sechs Pferderennen (davon mindestens ein Listenrennen) zu veranstalten. Da die [X.] nicht Mitglied im "[X.] e.V."
war und daher keine [X.] Pferderennen durchführen konnte, wurde
in §
4 Nr. 4 des [X.] vereinbart:
"Der Mieter kann mit dem [X.] [X.]
e.V. einen [X.]svertrag schließen, um seine Verpflichtungen nach §
4 Nr. 1 Satz 2 zu erfüllen. Die Verpflichtungen des Mieters gegenüber der Vermieterin bleiben hiervon unberührt. Der Mieter hat [X.], die er aus der Nutzung des Mietgegenstandes -
gleich welcher Art und welcher Rechtsgrundlage -
zum Zwecke des Unterhalts des Mietgegenstandes und der Durchführung des [X.] zu verwenden, soweit hierdurch die Gewinnerzielungsabsicht des Mieters nicht gefährdet wird. Zur Prüfung dieser Überschüsse und der entsprechenden Zahlungsverpichtung hat der Mieter einmal jährlich seine beim zuständigen Finanzamt vorzulegende Bilanz gleichzeitig bei der Vermieterin/[X.] einzureichen. Die [X.] ist berechtigt, auf Verlangen alle bilanzrelevanten [X.] beim Mieter einzusehen oder einsehen zu lassen. Sie hat 3
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darüber hinaus das Recht, jedwede Kosten-
oder Einnahmepositi-onen innerhalb eines halben Jahres nach Veröffentlichung der [X.] zu beanstanden. Insbesondere ist die [X.] berechtigt, Ge-
hälter oder sonstige Entschädigungsleistungen für [X.] und Mitarbeiter des Mieters auf ihre Angemessenheit zu über-prüfen. [... ]"
Zur vorzeitigen Beendigung des Mietvertrags enthält §
8 die folgenden Vereinbarungen:
"1.
Der Vermieter kann diesen Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn
a)
der Mieter ungeachtet einer Abmahnung fortgesetzt den Be-
stimmungen dieses Vertrages zuwiderhandelt, insbesondere seine Betreiberverpichtung verletzt,
b)
der Mieter mit einer nach diesem Vertrag geschuldeten Leis-tung ganz oder teilweise länger als drei Monate in Verzug ist,
c)
der Mieter seine Zahlungen einstellt.
2.
Der Vermieter kann diesen Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat ohne Einhaltung einer wei-teren Räumungsfrist kündigen, wenn
a)
die [X.] aufgehoben oder im [X.] gelöscht wird,
b)
der Mieter seinen Sitz außerhalb der [X.] [X.] am Main verlegt,
4
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6 -

c)
der Mieter ohne Zustimmung der Vermieterin den Nutzungs-zweck des [X.]s oder seinen [X.]szweck ändert,
d)
der Mieter den Erwerb der [X.]santeile durch den Vermieter

vereitelt."
Nachdem der "[X.] [X.]
e.V."
im [X.] ebenfalls in Insolvenz gefallen war, wurde am 16. September 2010 der -
hier beklagte -
"[X.]
Renn-KIub e.V."
mit dem satzungsmäßigen Zweck der Förderung des Galopprennsports in Deutschland und insbesondere in [X.] am Main gegründet. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 16. März 2011. Diesem Verein übertrug die [X.]
mit einem auf den 6. Dezember 2010 datierten [X.] ihre aus dem Mietvertrag mit der Klägerin resultierende Verpflich-tung zur Durchführung von Pferderennen auf der Galopprennbahn. Nach §
4 Nr. 1 des [X.] sollte die [X.]
dem [X.] hierfür eine jährliche Vergütung von 216.000

zahlen und daneben im Rahmen einer Überschusszuweisung jeglichen erwirtschafteten Überschuss, soweit [X.]r nicht für die Bildung von Rückstellungen erforderlich war, als Sonderzah-lung an den [X.] überweisen. Zur Laufzeit des [X.] ist in dessen §
3 Folgendes vereinbart:
"1.
Diese Vereinbarung wird ab dem 01.01.2011 wirksam und [X.] bis 31.08.2024.
2.
Diese Vereinbarung kann von beiden [X.]en mit einer Frist von 2 Monaten zum 30.6. oder 31.12. eines jeden Jahres ge-kündigt werden."

5
-
7 -

Am 21. März 2014 unterzeichneten die Klägerin und der [X.] ([X.]) die Absichtserklärung, dass die Klägerin dem [X.] das [X.]gelände ab dem 1. Januar 2016 zur Errichtung einer [X.] zur Verfügung stellen solle.
Am 24. März 2014
erhöhte der Zeuge [X.]
das Stammkapital der [X.] von 100.000 auf 2.000.000 , wobei er den Differenzbetrag nicht -
wie protokolliert -
in bar einzahlte, sondern eine Umwandlung von [X.] vornahm.
Am 5. August 2014 schlossen die Klägerin, der Zeuge [X.]
und die durch ihn vertretene [X.] einen notariell beurkundeten
Kauf-
und [X.] über die Geschäftsanteile des [X.]
an der [X.] sowie eine Vereinbarung über die Aufhebung des Mietvertrags zwischen der Klägerin und der [X.]. Nach Nummer I.2
dieses Vertrags verkaufte der Zeuge [X.] alle Anteile an der [X.]
an die Klägerin und trat diese Anteile an sie ab, wo-bei der Kaufpreis durch die in Nummer II.4 vorgesehene Zahlung abgegolten sein sollte. In Nummer II.1
hoben die Klägerin und die [X.]
mit sofortiger Wirkung den zwischen ihnen bestehenden Mietvertrag auf. Nach Nummer II.3
sollte die Klägerin dem [X.] ein Angebot zur Weiternutzung des [X.] bis Ende 2015 unterbreiten. Mit Nummer II.4 verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung von 2.980.000 an den [X.]
persönlich. Nach dem Vertragswortlaut sollte diese Zahlung für die Übernahme der Gesel[X.] des [X.]
an der [X.], zum Ausgleich aller in das Rennbahngelände getätigten Investitionen und zur [X.] aller für den Rennbetrieb aufgetretenen [X.] erfolgen.
Unter dem 4. März 2015 erklärte der Zeuge [X.]
namens der [X.]
gegenüber dem [X.] die Kündigung des [X.] zum 30. Juni 2015. Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 forderte ein Mitarbeiter der 6
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Klägerin den
[X.]
zur Herausgabe des [X.] zum 30. Sep-tember 2015, hilfsweise zum 31. Dezember 2015 auf und erklärte vorsorglich nochmals die Kündigung des [X.] zu diesen [X.]-punkten. Am 19. Januar 2016 löste ein
Mitarbeiter der Klägerin den [X.]
als Geschäftsführer der [X.]
ab.
Das [X.] hat der Klage weitestgehend stattgegeben und die Zwi-schenfeststellungswiderklagen
des [X.] abgewiesen. Die vom [X.] hiergegen eingelegte Berufung hat das [X.] hinsichtlich der Klage zurückgewiesen. Bezüglich der Widerklage hat das [X.] die erst-instanzliche Entscheidung teilweise abgeändert und die "Unwirksamkeit des [X.] im Verhältnis zum [X.]"
festgestellt. Im Übrigen hat
es die Berufung hinsichtlich der Widerklage verworfen.
Hiergegen richten sich die vom [X.] zugelassenen Revisi-onen beider [X.]en. Der Beklagte verfolgt mit seiner Revision den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Außerdem erstrebt er mit der Widerklage die [X.], dass auch der Geschäftsanteilskaufvertrag vom 5. April 2014 [X.] ist. Die Klägerin möchte mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Widerklage erreichen.

Entscheidungsgründe:
Die Revision des [X.] ist unbegründet. Die Revision der Klägerin führt zur teilweisen Aufhebung und Abänderung des angegriffenen Urteils.
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9 -

A.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in juris veröffentlichten Entscheidung folgendes ausgeführt:
Ein Anspruch der Klägerin auf Räumung und Herausgabe des Grund-stücks gemäß § 546 Abs. 2 BGB bestehe nicht, weil der Mietaufhebungsvertrag vom 5. August 2014 wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sei. Der Klägerin sei ein Verleiten des [X.]
zum Vertragsbruch gegenüber dem [X.] [X.]. Denn nach der Aufhebung des Mietvertrags habe die [X.]
ihre Verpflichtung gegenüber der [X.] aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag vom 6. Dezember 2010 nicht mehr erfüllen können. Zwar reiche dies für sich genommen für die Annahme einer Sittenwidrigkeit noch nicht aus,
weil die Klä-gerin gegenüber dem
[X.] keine unmittelbaren vertraglichen Pflichten ge-troffen habe. Hinzu komme
aber, dass die Zahlung der 2.98[X.]
nur als ein "Entgelt"
für dessen Einverständnis zur Aufhebung des Mietvertrags verstanden werden könne. Dieser Zahlung habe keine werthaltige Gegenleistung gegenübergestanden. Die formale Übertragung der Gesel[X.] an der [X.]
auf die Klägerin sei ohne wirtschaftlichen Wert, weil die [X.]
nach der Aufhebung des Mietvertrags ihren [X.], nämlich die Veranstaltung von Pferderennen auf der [X.] in [X.], nicht mehr habe erfüllen können. Außerdem sei die Zahlung deshalb an den [X.]
direkt geleistet worden, um die Regelung in § 4 des [X.] zu umgehen, wonach die [X.]
eventuelle Überschüsse an den [X.] habe weiterleiten müssen.
Der Klägerin stehe aber ein Anspruch aus § 985 Abs. 1 BGB auf Her-ausgabe des Grundstücks zu, dem der Beklagte kein Recht zum Besitz entge-genhalten könne, weil der Geschäftsbesorgungsvertrag wirksam gekündigt worden sei.
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Allerdings sei die von dem [X.]
im Namen der [X.]
erklärte Kündigung des [X.] vom 4. März 2015 ebenfalls we-gen Sittenwidrigkeit unwirksam. Denn diese Kündigung stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss des [X.] und der [X.] der 2.98auf die Wirksamkeit der Kündigungserklärung erstrecke.
Dies gelte jedoch nicht für die von einem Mitarbeiter der Klägerin am 29.
Juni 2015 erklärte Kündigung. Die in diesem Schreiben enthaltene Aufforde-rung an den [X.], das Grundstück zum 30. September 2015,
hilfsweise zum 31. Dezember 2015 herauszugeben, enthalte eine entsprechende Kündi-gungserklärung. Vorsorglich habe die Klägerin in diesem Schreiben auch eine erneute Kündigung des [X.] erklärt. Diese Kündigung sei durch den [X.]
konkludent nachträglich genehmigt worden. Im Übri-gen habe die Klägerin den Geschäftsbesorgungsvertrag auch durch die Klage-erhebung in weiteren
Verfahren vor dem [X.] und vor dem [X.] erneut konkludent gekündigt.
Eine Kündigung des [X.] zum 30. Juni
und 31.
Dezember eines Jahres sei auch grundsätzlich möglich gewesen. Dies er-gebe sich aus einer entsprechenden Auslegung des § 3 Nr. 1 und 2 des [X.]. Die in § 3 Nr. 1 vereinbarte Laufzeit des
[X.] bis zum 31. August 2024 erfordere es nicht, die Kündigungsmöglichkeit in § 3 Nr. 2 einschränkend auszulegen. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus den Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen.
Die Kündigung des [X.] durch die Klägerin sei nicht sittenwidrig oder nach § 242 BGB unwirksam. Der entscheidende [X.] zwischen der von dem [X.]
und der von dem Mitarbeiter der [X.] 16
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erklärten Kündigungen bestehe darin, dass zwischen der Klägerin und dem [X.] keine besonderen vereinsrechtlichen Verpflichtungen bestanden hätten.
Die Zwischenfeststellungswiderklage bezüglich der Unwirksamkeit des [X.] sei
zulässig und begründet. Die Zwischenfeststel-lungswiderklage bezüglich der Unwirksamkeit des Geschäftsanteilkaufs-
und Übertragungsvertrags
sei dagegen
unzulässig, weil es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse
fehle. Sofern der Beklagte aus der Unwirksamkeit dieses Vertrags konkrete Ansprüche ableiten wolle, habe er diese mit einem [X.] geltend machen müssen.

B.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand.

I.
Wie die Revision der Klägerin zu Recht beanstandet, tragen die getroffe-nen Feststellungen nicht die Beurteilung,
dass
der Mietaufhebungsvertrag vom 5. August 2014 wegen Sittenwidrigkeit gemäß §
138 Abs. 1 BGB unwirksam ist.
1.
Ob das vom Berufungsgericht festgestellte Verhalten der Klägerin
als sittenwidrig anzusehen ist, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. [X.] Urteile vom
15.
Oktober 2013 -
VI [X.] -
NJW 2014, 1380 Rn. 7 mwN und vom
4. Juni 2013 -
VI [X.]/12
-
NJW-RR
2013, 1448 Rn. 14
mwN).

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2.
Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das [X.] aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. [X.] Urteile vom 15. Oktober 2013 -
VI [X.] -
NJW 2014, 1380 Rn. 8 mwN und vom 4. Juni 2013 -
VI [X.]/12
-
NJW-RR
2013, 1448 Rn. 14 mwN). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflich-ten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu-tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. [X.] Urteil vom 19. Juli 2004 -
II ZR 217/03
-
NJW 2004, 2668, 2670). So [X.] die Mitwirkung eines [X.] an dem Vertragsbruch einer [X.] für sich genommen nicht den objektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit; es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die sein Verhalten als sittenwidrige Schädigung erscheinen lassen. In dem Eindringen des [X.] in die [X.] muss ein besonderes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Geschädigten hervortreten. Dies ist etwa der Fall, wenn der Dritte eine [X.] zum Vertragsbruch verleitet, kollusiv
mit ihr zusammenwirkt oder die Verletzung vertraglicher -
beispielsweise gesellschaftsrechtlicher -
Treuepflich-ten bewusst unterstützt ([X.] Urteil vom 15. Oktober 2013 -
VI [X.] -
NJW 2014, 1380 Rn. 8 mwN).
Die Schwelle, von der ab der Einbruch in fremde Vertragsbeziehungen als Verstoß gegen die guten Sitten zu bewerten ist, darf jedoch nicht zu niedrig angesetzt werden ([X.] Urteil vom 2. Juni 1981 -
VI ZR 28/80 -
NJW 1981, 2184, 2185).
3. Nach diesen Grundsätzen kann -
entgegen der Auffassung des [X.]s -
der Abschluss des [X.] vom 5. August 2014 nicht als sittenwidrig qualifiziert werden.
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-
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a) Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit können die [X.]en eines Mietvertrags unabhängig von einer vereinbarten Mietzeit das Mietverhältnis je-derzeit durch
einen Aufhebungsvertrag (§ 311
Abs. 1 BGB) vorzeitig beenden
([X.]/[X.] BGB [2018] § 542 Rn. 174; [X.]/Blank
Mietrecht 13. Aufl. Anhang zu § 542 BGB Rn. 1).
Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Mieter einen Untermietvertrag geschlossen oder einem [X.] auf einer anderen rechtlichen Grundlage
die Mietsache zur Nutzung überlassen hat.
In diesen Fällen kann ein Mietaufhebungsvertrag jedoch dann sittenwidrig
sein, wenn für den Vermieter und den Mieter kein vernünftiger Grund
für die [X.] besteht und der Zweck des [X.] allein darin liegt, dass der Eigentümer wieder Alleinbesitz an dem Mietobjekt
erlangt (vgl. [X.], 137 f.). Eine gemeinsame (subjektive) Schädi-gungsabsicht der vertragsschließenden [X.]en reicht zur Annahme einer Sit-tenwidrigkeit allein
noch nicht aus. Erforderlich ist außerdem, dass der Vertrag die Rechtsstellung des [X.] tatsächlich verschlechtert. Ein für den [X.] objektiv nicht nachteiliges Rechtsgeschäft erfüllt den Tatbestand des § 138 Abs.
1 BGB nicht ([X.] Urteil vom 28. Oktober 2011 -
V ZR 212/10 -
NJW-RR 2012, 18 Rn. 10). Deshalb ist der Abschluss eines [X.]
dann nicht sittenwidrig, wenn dem Hauptmieter
gegen den [X.] ein Kündi-gungsrecht zusteht, mit dem er dessen Gebrauchsmöglichkeit zeitnah beenden kann
(vgl. Bub/[X.]/[X.]/[X.] Handbuch der Geschäfts-
und Wohn-raummiete 4. Aufl. [X.]. V.A. Rn. 60).
b) Gemessen hieran ist der Mietaufhebungsvertrag nicht bereits deshalb sittenwidrig, weil dadurch dem [X.] die durch den [X.] vermittelte Möglichkeit genommen wurde, das Gelände zur [X.] von Rennsportveranstaltungen zu nutzen.

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14 -

aa) Im vorliegenden Fall bestanden sowohl für die Klägerin als auch für die [X.] vernünftige Gründe dafür, den Mietvertrag vorzeitig aufzuheben. Das Berufungsgericht hat insoweit zu Recht angenommen, dass die Klägerin als Eigentümerin grundsätzlich frei darüber entscheiden kann, wie sie das Rennbahngelände in der Zukunft nutzen will,
und diese Entscheidung von den
Gerichten
nicht zu bewerten ist. Gerade im Hinblick darauf, dass der [X.] in der Vergangenheit stets defizitär war, wie sich aus den verschie-denen Insolvenzen, zuletzt der Insolvenz des [X.]s [X.] e.V., [X.] aus der in dem Verfahren vorgelegten Budgetplanung des [X.] für das [X.] ergibt, ist es nachvollziehbar, dass sich die Klägerin um eine an-dere wirtschaftliche Verwertung des Geländes bemühte.
Auch für die [X.] bestand nach den getroffenen Feststellungen ein vernünftiger Grund, das Mietverhältnis mit der Klägerin vorzeitig zu been-den. Die [X.] hatte in dem Mietvertrag weitreichende Pflichten über-nommen, die zu erheblichen finanziellen Belastungen der [X.] führten. Neben der Zahlung der jährlichen Miete und aller Nebenkosten (§ 3 des [X.]) hatte
sich die [X.] unter anderem dazu verpflichtet, auf [X.] sämtliche Gebäude auf dem [X.] in Dach
und Fach zu unterhalten (§ 5 Abs. 1 des Mietvertrags),
sowie zur Instandsetzung von sämtli-chen Beschädigungen, die anlässlich des [X.]s am [X.] eintreten (§ 5 Abs. 2 des Mietvertrags).
Zudem verzichtete die [X.] auf alle Schadensersatzansprüche gegen die Vermieterin und verpflich-tete sich zudem, die Vermieterin von allen Schadenersatzansprüchen freizustel-len, die Dritte im Zusammenhang mit der Nutzung des [X.]s gegen die Vermieterin geltend machen (§ 7 des Mietvertrags).
Die zur Erfüllung dieser Pflichten erforderlichen finanziellen Mittel konnte die GmbH in der [X.] nicht erwirtschaften.
Nach den getroffenen Feststellungen war auch zum [X.]punkt der Entscheidung, den Mietaufhe-28
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bungsvertrag abzuschließen, nicht zu erwarten, dass dies in der Zukunft anders sein würde
und die [X.] durch den [X.] Einnahmen erzie-len könnte, die zumindest die anfallenden Kosten decken. Dass sich der Zeuge [X.] als alleiniger [X.]er und Geschäftsführer der [X.] unter [X.]n Voraussetzungen zur Beendigung des Mietverhältnisses entschloss, ist eine betriebswirtschaftliche Entscheidung, die nachvollziehbar ist und für sich genommen nicht als verwerflich beurteilt werden kann.
[X.]) Der [X.] stand nach § 3 Nr. 2 des [X.] auch das Recht zu, den Geschäftsbesorgungsvertrag bereits vor Ablauf der in § 3 Nr. 1 des Vertrags bestimmten Laufzeit bis 31. August 2024 zu [X.]. Die Auslegung dieser Vertragsbestimmungen durch das Berufungsge-richt dahin, dass den Vertragsparteien trotz der in § 3 Nr. 1 des [X.] geregelten
Laufzeit bis zum 31. August 2024 ein Recht zur ordentlichen Kündigung zum 30. Juni oder 31. Dezember eines jeden Jahres zustehen sollte, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
(1) Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung ist für das Revisionsgericht bindend, wenn sie rechtsfehlerfrei vorgenommen worden ist und zu einem vertretbaren [X.] führt, auch wenn ein anderes Auslegungsergebnis möglich er-scheint. Die Auslegung durch den Tatrichter kann deshalb vom [X.] grundsätzlich nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff [X.] berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, sonstige Erfahrungssätze oder die Denkgesetze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2014 -
XII ZR 111/12 -
NZM 2015, 211 Rn. 38 mwN und [X.]Z 195, 50 = NJW 2013, 44 Rn. 21 f. mwN).

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(2) Die Auslegung von § 3 Nr. 2 des [X.] durch das Berufungsgericht enthält keinen
solchen
relevanten Auslegungsfehler.
Die Revision des [X.] rügt insoweit ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe anerkannte Grundsätze der Vertragsauslegung missachtet.
(a) Die Revision des [X.] macht geltend, das Berufungsgericht ha-be die Reihenfolge der beiden Nummern des § 3 des [X.] verkannt und deshalb den anerkannten Auslegungsgrundsatz missachtet, dass dasjenige Verständnis vorzuziehen sei, bei dem einer Vertragsnorm tat-sächliche Bedeutung zukomme, wenn sich die Regelung bei anderweitiger Aus-legung als ganz oder teilweise sinnlos erweisen würde (vgl. [X.] Urteil vom 7.
März 2005 -
II ZR 194/03 -
NJW 2005, 2618, 2619).
Damit kann die Revision des [X.] nicht durchdringen.
Das [X.] hat insoweit ausgeführt, dass die in § 3 des [X.]s getroffenen Regelungen einerseits zur Vertragslaufzeit bis zum 31.
August 2024 und andererseits zu
dem Recht beider Vertragsparteien, den Geschäftsbesorgungsvertrag halbjährlich mit einer Frist von zwei Monaten zum Halbjahresende
zu kündigen, nicht widersprüchlich seien. Die beiden [X.] könnten in dem Sinn verstanden werden, dass der Vertrag spätestens zum 31. August 2024 endet, wenn er nicht zuvor von einer der beiden [X.]en gekündigt worden sei. Dieses Auslegungsergebnis ist vertretbar und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Revision des [X.] ist bei diesem Verständnis der
in § 3 des [X.] getroffenen Regelungen zur Laufzeit des Vertrags das in § 3 Nr. 2 enthaltene
Kündigungsrecht auch nicht sinnlos.
Zwar ist in § 3 Nr. 1 [X.] eine feste Laufzeit des Vertrags bis 31. August 2024 vereinbart
und das Kündigungsrecht erst in Nr. 2 der Vertragsklausel geregelt. Doch trotz dieses Aufbaus der Regelung kann die vereinbarte
Vertragslaufzeit als eine Höchst-32
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laufzeit
verstanden werden, zu der der Geschäftsbesorgungsvertrag spätestens enden soll, falls er nicht zuvor von einer der Vertragsparteien gekündigt worden ist. Diese Auslegung ist auch damit vereinbar, dass die in § 3 Nr. 1 des [X.] bestimmte Vertragslaufzeit der in dem Mietvertrag zwischen der Klägerin und der [X.] vereinbarten Laufzeit entspricht. Denn dadurch wird sichergestellt, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag [X.] zu dem [X.]punkt endet, zu dem die in § 4 des Mietvertrags enthaltene Verpflichtung der [X.], Rennsportveranstaltungen auf dem Mietgrund-stück durchzuführen, entfällt.
Würde das in § 3 Nr. 2 des [X.]s geregelte Kündigungsrecht dagegen erst nach Ablauf der in Nr.
1 der Klausel festgelegten Laufzeit eingreifen, liefe das Kündigungsrecht leer. Anders als der zwischen der Klägerin und der [X.] abgeschlossene Mietvertrag enthält der Geschäftsbesorgungsvertrag auch keine Verlänge-rungsoption, so dass er jedenfalls am 31. August 2024 beendet worden wäre. Für ein zeitlich erst danach geltendes Kündigungsrecht bestünde daher kein Bedürfnis.
(b) Soweit das Berufungsgericht
zu der Auffassung gelangt ist,
für die Ausübung des in § 3
Nr. 2
des [X.] geregelten
Kün-digungsrechts
bestünden keine
weiteren
Einschränkungen, ist dies ebenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung zu Recht zunächst an den Wortlaut
von § 3 Nr. 2 des [X.]
angeknüpft
(vgl. [X.] Urteil vom 7. Februar 2002 -
I [X.] -
NJW 2002, 3248, 3249 mwN), der für die Ausübung des Kündigungsrechts keine weiteren Voraussetzungen [X.]. Unter Beachtung des anerkannten Auslegungsgrundsatzes, dass
die Auslegung von Willenserklärungen nicht an deren Buchstaben haften darf,
son-dernd der wirklich erklärte
Wille
zu erforschen ist (vgl. [X.] Urteil vom 7. Feb-35
36
-
18 -

ruar 2002 -
I [X.] -
NJW 2002, 3248, 3249 mwN),
hat es sich danach die Frage gestellt, ob ein übereinstimmender [X.]wille festgestellt
werden kann, der auf eine Einschränkung des Kündigungsrechts schließen lässt.
Damit hat es auch erkannt, dass selbst ein klarer und eindeutiger Wortlaut einer Erklärung keine Grenze für die Auslegung anhand der Gesamtumstände bildet (vgl. Se-natsurteil vom
19. Dezember 2002 -
XII ZR 281/99 -
NJW 2002, 1260, 1261 mwN).
Auf der Grundlage dieser Auslegungsgrundsätze konnte das Berufungs-gericht unter Berücksichtigung des gesamten [X.] und des Ergebnis-ses der durchgeführten Beweisaufnahme einen entsprechenden übereinstim-menden [X.]willen nicht feststellen. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
Soweit die Revision des [X.] dagegen einwendet, das Berufungs-gericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass zum [X.]punkt des [X.]es
des [X.] alle beteiligten Personen das ge-meinsame Ziel der Fortsetzung des [X.]s verfolgt hätten und [X.] übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass eine vorzeitige Kündi-gung des [X.] nur zur Verfolgung dieses Ziels und daher nur unter engen Voraussetzungen zulässig sein sollte, kann sie damit nicht durchdringen. Zwar hat der Zeuge [X.] bei seiner Vernehmung durch das Berufungsgericht angegeben, dass
er mit dem in § 3
Nr. 2
des [X.]s vereinbarten Kündigungsrecht aufgrund der Erfahrungen mit den in Insolvenz geratenen Vorgängervereinen des [X.] ein Instrument in der Hand haben wollte, um notfalls die Reißleine ziehen zu können, falls der [X.] wirtschaftlich unvernünftig handeln und damit die
Existenz des Pferde-rennsports in [X.] am Main
gefährden würde. Entgegen der Auffassung der Revision des [X.] zwingen diese Angabe des Zeugen
[X.], die letztlich nur seine Motivation für die Aufnahme des Kündigungsrechts in den [X.] beschreiben, nicht zu dem Schluss, dass das [X.]
-
19 -

recht entgegen dem Wortlaut des § 3
Nr. 2
des [X.] von weiteren Voraussetzungen abhängig sein
sollte.

Auch die zusätzlichen
Ausführungen des [X.], insbesonde-re zur Bedeutung des Schreibens des Zeugen D.
an den Zeugen L.
vom 19.
September 2014 und der
Äußerung des [X.]
gegenüber dem Zeugen L.
im Sommer 2014,
lassen keine Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision
des [X.] meint, hieraus würden
sich ausreichende Anhaltspunkte
für eine Auslegung des
§ 3 Nr. 2 des [X.] ergeben, wonach das
Kündigungsrecht
inhaltlich beschränkt sein sollte, setzt sie in unzulässiger Weise ihre Bewertung des Beweisergebnisses an die Stelle derjenigen des Be-rufungsgerichts.
Schließlich hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass auch
das objektive Interesse der [X.]en eine Auslegung des § 3 Nr. 2 des [X.]
dahingehend, dass das
Kündigungsrecht
nur ausgeübt werden darf, wenn spezifisch rennsportbezogene Gründe dies [X.], nicht gebietet.
Zwar dürften die beteiligten [X.]en zum [X.]punkt des Abschlusses des Miet-
und des [X.] tatsächlich die gemeinsame Vorstellung verfolgt haben, durch diese Neugestaltung der [X.] den [X.] langfristig
erhalten zu können. Das Berufungsgericht hat bei seinen Auslegungserwägungen jedoch zu Recht be-rücksichtigt, dass jedenfalls die [X.]
im Hinblick auf die Erfahrungen aus dem defizitären [X.] in den
vergangenen Jahren, ein nachvoll-ziehbares Interesse daran hatte, den Geschäftsbesorgungsvertrag auch vor der vereinbarten Höchstlaufzeit beenden zu können.
Dafür spricht auch
der
Nach-trag 01 vom 14. Mai 2013
zum Geschäftsbesorgungsvertrag, in dem zur Klar-stellung der in § 4 des [X.] getroffenen Vergütungs-regelung ausdrücklich vereinbart wurde, dass die an den [X.] zu zahlen-38
39
-
20 -

de Vergütung nur aus den von der [X.] erwirtschafteten Überschüssen
geleistet werden kann und,
sofern die [X.] keine Überschüsse erwirt-schaften kann, der Zeuge [X.] persönlich zur Erfüllung des [X.]s eintritt.
Auch aus dieser [X.] wird deutlich, dass nach der Vorstellung der Vertragsparteien
das wirtschaftliche Risiko des [X.]s von der [X.] und dem [X.] getragen werden sollte.
(3) Das Berufungsgericht hat damit rechtsfehlerfrei § 3 Nr. 2 des [X.] dahingehend ausgelegt, dass der [X.]
ein uneingeschränktes Kündigungsrecht zustand. Folglich hätte die [X.] zum [X.]punkt des Abschlusses des [X.] den [X.] mit Wirkung zum 31. Dezember 2014 kündigen können. [X.] führte der Mietaufhebungsvertrag nicht zu einer wesentlichen Verschlech-terung der Rechtsstellung des [X.], zumal sich die Klägerin in dem Mietaufhebungsvertrag verpflichtete, dem [X.] ein Angebot zum [X.] eines Nutzungsvertrags zu unterbreiten, das den [X.] zur unent-geltlichen Nutzung des [X.] bis zum 31. Dezember 2015, also weit über den nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt hinaus, berechtigt hätte. Unter diesen Umständen stellt der Abschluss des [X.] trotz dessen Auswirkungen auf die Rechtsstellung des [X.] kein [X.] Rechtsgeschäft dar.

c) Im Hinblick auf diese Möglichkeit der [X.], den [X.] mit Wirkung zum 31. Dezember 2014 kündigen zu können, begründen auch die weiteren vom Berufungsgericht herangezogenen [X.] entgegen dessen Auffassung nicht den Vorwurf eines verwerflichen Verhal-tens der Klägerin und der
[X.] zum Nachteil des [X.].

40
41
-
21 -

aa) Das Berufungsgericht geht mehrfach in seinen Entscheidungsgrün-den davon aus, dass die im [X.] an den Vertragsverhandlungen beteilig-ten Personen gerade das besondere Interesse des insolventen [X.]s [X.] bzw. des zu diesem [X.]punkt noch nicht gegründeten [X.] an der [X.] von Renntagen verfolgt hätten. Diese Annahme wird weder von den getroffenen Feststellungen getragen noch ergibt sie sich aus dem Inhalt der abgeschlossenen Verträge. Das Berufungsgericht hat dabei die Rechtsstellung des [X.], die sich für ihn aus dem mit der [X.] abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag ergibt, nicht hinreichend gewürdigt.
Unstreitig war Anlass für eine Neuorganisation des [X.]s die im [X.] eingetretene Insolvenz des [X.]s [X.], die den [X.] erneut gezeigt hatte, dass die Rennbahn in der bisherigen Art und Weise nicht kostendeckend betrieben werden konnte. Insbesondere der nach-vollziehbare Wunsch der Klägerin, zukünftig einen solventen Mieter zu haben, stand einer
erneuten
Vermietung des Geländes
an
einen

noch zu
gründen-den

Verein entgegen. Deshalb entschlossen sich die beteiligten Personen zu einer Vermietung des Sportgeländes an eine Betreibergesellschaft, die das wirtschaftliche Risiko des Rennsportbetriebs übernehmen sollte. Dies zeigen insbesondere die in §
4 des Mietvertrags enthaltenen Regelungen zur Nutzung des [X.] und zur Betriebsverpflichtung der [X.], die nicht nur die Veranstaltung von Pferderennen erfassen, sondern der [X.] auch weitere Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks ein-räumen. Lediglich zur Erfüllung
der
in § 4 Nr. 1 des Mietvertrags enthaltenen
Verpflichtung der [X.], jährlich mindestens fünf Renntage zu veranstal-ten, war die Mitwirkung eines Vereins oder einer sonstigen Organisation [X.],
die die verbandsrechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung von Pferderennen erfüllt. Dass die [X.] trotz der Verpflichtung, eine jährliche Mindestanzahl an Rennsportveranstaltungen durchzuführen, von den Mietver-42
43
-
22 -

tragsparteien als alleinige Betreiberin des [X.]s angesehen wurde, ergibt sich insbesondere aus der in § 4 Nr. 4 des Mietvertrags enthaltenen [X.], wonach die [X.] zur Erfüllung ihrer vertraglichen Betriebspflicht einen entsprechenden Durchführungsvertrag mit dem [X.] abschließen konnte. Dies erhellt, dass die vertragschließenden [X.]en
entgegen der Auf-fassung des [X.]
bei der Neugestaltung der Vertragsbeziehungen im [X.] nicht das Interesse verfolgten, langfristig
die Existenz des [X.] als
Rennsportverein zu sichern;
es sollte vielmehr
ein wirtschaftlicher Be-trieb der Rennbahn in [X.] am Main
gewährleistet werden.
Der Geschäftsbesorgungsvertrag wurde ebenfalls nicht in der Absicht abgeschlossen, die weitere Existenz eines Rennsportvereins in [X.] am Main
zu sichern. Dafür spricht schon, dass der Beklagte erst nach Abschluss des Mietvertrags gegründet wurde und der
zwischen der [X.] und dem [X.] abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag
vom 6. Dezember 2010 nur
die Verpflichtung des [X.] enthält, die mietvertraglich von der [X.] geschuldeten Renntage gegen eine jährliche Vergütung von durchzuführen. Nutzungsrechte an dem Mietgegenstand waren dem [X.] nach § 2 Nr. 2 des Vertrags nur an einem Büroraum eingeräumt, den die [X.] dem [X.] unentgeltlich für seine Vereinszwecke zur [X.] stellte. Zudem sollte
dem [X.] an den Renntagen kostenlos ein weiterer Raum für Mitglieder und Gäste zur Verfügung gestellt werden (§ 2 Nr.
3 des [X.]). Ein darüberhinausgehendes
eigenes Recht des [X.], das Rennbahngelände für Vereinszwecke zu nutzen, sah der Geschäftsbesorgungsvertrag nicht vor. Damit unterschied sich die [X.] des [X.] nach der von den Beteiligten im [X.] gewählten
Vertragsgestaltung
ganz wesentlich von der Rechtsstellung
der bisherigen
Rennsportvereine, die
selbst Mieter des [X.] waren
und daher ein umfassendes eigenes Nutzungsrecht an der Galopprennbahn hatten. Eine
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23 -

vergleichbare
Rechtsstellung, die es dem [X.] ermöglicht hätte, über die durch den Geschäftsbesorgungsvertrag geschuldeten Rennveranstaltungen hinaus im Rahmen seines Vereinszwecks den Mietgegenstand zu nutzen und eigene Rennen oder sonstige Veranstaltungen durchzuführen, vermittelte der Geschäftsbesorgungsvertrag dem [X.] nicht.
Auch wenn der
in
§ 2 Nr. 2 der Satzung des [X.] vom 23. Juni 2016 unter anderem definierte
Ver-einszweck,
Pferderennen durchzuführen, vornehmlich Veranstaltungen auf der Galopprennbahn in [X.] am Main
erfassen sollte, konnte der Beklagte [X.]n Vereinszweck
von vornherein nur im Rahmen seiner Verpflichtung aus § 1 Nr. 1 des [X.] verfolgen. Durch die Aufhebung des zwischen der Klägerin und der [X.] abgeschlossenen Mietvertrags wur-den
diese
Verpflichtung des [X.] und die Möglichkeit, dafür das [X.] Entgelt zu vereinnahmen,
zwar gegenstandslos. Dem [X.] stand [X.] aufgrund des [X.] weder ein Anspruch gegen die [X.] auf Durchführung der in § 1 Nr. 1 des [X.] genannten Rennsportveranstaltungen noch auf eine weitergehende Nut-zung des [X.] zu. Gegenüber der Klägerin bestanden ebenfalls keine vertraglichen Beziehungen, die den [X.] zu einer Nutzung des [X.] berechtigt hätten. Der in § 2 Nr. 2 der Satzung des [X.] festgelegte Vereinszweck,
Pferderennen zu veranstalten,
war somit von dem [X.]punkt der Gründung des Vereins an auf
der streitgegenständlichen Galopprennbahn nur im Rahmen des kündbaren [X.] möglich.
Mit der Aufhebung des Mietvertrags und dem damit verbundenen mit-telbaren Wegfall der Verpflichtung des [X.], für die [X.] jährlich mehrere Rennsportveranstaltungen durchzuführen,
haben die Klägerin und die [X.] daher nicht in verwerflicher Weise den Bestand des [X.] [X.] oder sogar vernichtet. Es hat sich vielmehr lediglich das Risiko verwirk-licht, das durch die von den Beteiligten gewählte Vertragsgestaltung von vorn--
24 -

herein für den [X.] bestand
(vgl. [X.] Urteil vom 24. April 1997 -
I [X.] -
NJW 1998, 76, 77).
[X.]) Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Zeuge [X.] zum [X.]punkt des Abschlusses des [X.] Präsident des [X.] war und ihm in dieser Funktion Treuepflichten gegenüber dem [X.] oblagen. Der Zeuge [X.] war gleichzeitig auch als Alleingesellschafter und [X.] zur Wahrung der Interessen der [X.] verpflichtet, die letzt-lich die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag über das Rennbahngelände und die Verluste aus dem [X.] tragen musste. Obwohl den Mitgliedern des [X.] die
Alleingesellschafter-
und Geschäftsführerstellung
des Zeu-gen [X.] bekannt war, unterzeichnete die damalige Präsidentin des [X.] den Geschäftsbesorgungsvertrag und wurde
der Zeuge [X.] im Jahr 2012 zum Präsidenten des [X.] gewählt. Unter diesen Umständen verstieß die Ent-scheidung des [X.] als Geschäftsführer der [X.],
sich aus dem defizitären [X.] zurückzuziehen und den Mietaufhebungsvertrag zu schließen, nicht in einer so gravierenden Weise gegen die ihn als Vorstand der [X.] treffenden Pflichten, dass der Abschluss des [X.] als ein verwerfliches Handeln gegenüber dem [X.] angesehen wer-den kann, der die Sittenwidrigkeit des [X.] begründen wür-de.
cc)
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände bei der im Rahmen der Prüfung des § 138 Abs. 1 BGB erforderlichen umfassenden Wür-digung von Inhalt, Beweggrund und Zweck des Rechtsgeschäfts rechtfertigen auch die von der Klägerin
in dem Geschäftsanteilskauf-
und [X.] vom 5. August 2014 gegenüber dem [X.] eingegangenen [X.]sverpflichtungen nicht die Annahme der Sittenwidrigkeit des Mietaufhe-bungsvertrags.
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25 -

(1) Das Berufungsgericht qualifiziert die von der Klägerin nach dem [X.] vom 5. August 2014 an den [X.] zu leistende Zahlung in [X.] an der [X.], dem keine angemessene Gegenleistung ent-gegenstünde, zumal die Geschäftsanteile an der GmbH nach der Aufhebung des [X.] wertlos geworden seien. Das Berufungsgericht sieht deshalb in dieser Zahlungsverpflichtung einen sachlich nicht gerechtfertigten verdeckten finanziellen Anreiz gegenüber dem [X.],
mit dem dieser unter bewusster Inkaufnahme der existenziellen Schädigung des [X.] zu einem [X.] diesem gegenüber verleitet worden sei.

Soweit mit der Zahlung an den
[X.]
ein Ausgleich für Investitionen in das Rennbahngelände gewährt
werden sollte, habe der Zeuge [X.] hierauf keinen Anspruch gehabt. Schließlich sei durch die Zahlung dieses Geldbetrags an den [X.] persönlich der Anspruch des [X.] nach § 4 Abs. 1 des [X.] auf Auszahlung eines von der [X.] erziel-ten Überschusses vereitelt worden.
(2) Diese Annahme des [X.] zum Zweck der von der Klä-gerin an den [X.] zu erbringenden Zahlungen wird weder von den ge-troffenen Feststellungen noch vom Inhalt der geschlossenen Verträge getragen.
Die Auffassung des [X.], die von der Klägerin zu leisten-[X.]santeile an der [X.] zu qualifizieren, wird
vom
Inhalt des notariellen Vertrags vom 5.
August 2014
nicht getragen. Dort wird
ausdrücklich zwischen dem Geschäftsanteilskauf-
und -abtretungsvertrag
(Teil I des [X.]) und dem Mietaufhebungsvertrag (Teil II des Vertrags) unterschieden. Auch die Vergütungsregelung in Ziffer II.4. des Vertrags
trennt zwischen dem Kaufpreis für die Geschäftsanteile an der GmbH und der an den [X.] zu 47
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26 -

erbringenden Ausgleichszahlung. Zwar sieht Ziffer [X.] vor, u-gen [X.] zu zahlen hat. Aus dem weiteren Inhalt der Vertragsklausel wird jedoch deutlich, dass die Vertragsparteien trotzdem zwischen dem Kaufpreis für die Geschäftsanteile und dem an den [X.] zu zahlenden Ausgleich für die getätigten Investitionen in das Rennbahngelände und zur [X.] unterscheiden wollten. Dies zeigt insbesondere die in Ziffer II.4. Satz 2 des [X.] dem [X.] auferlegte Verpflichtung, über die von ihm getätigten Investitionen und Defizite nach kaufmännischen Gesichtspunkten Rechnung zu legen und die in Ziffer [X.] enthaltene Verpflichtung des Zeugen
[X.]
zur Rückzahlung des überschießenden Betrags, falls
der Zahlungs-betrag nicht belegt wird.
Soweit das Berufungsgericht zur Begründung der Verwerflichkeit des Gegenleistung allein für den Erwerb der [X.]santeile im Hinblick auf deren etwaigen Verkehrswert völlig übersetzt sei, berücksichtigt es erneut nicht, dass ein beträchtlicher Teil dieser Zahlung nach dem Willen der [X.] [X.]en als Ausgleichszahlung an den [X.] für die von ihm in der Vergangenheit erbrachten Investitionen und [X.]en dienen sollte und der Kaufpreis für die [X.]santeile daher nicht dem gesamten Zahlbetrag entspricht. Außerdem fehlt es für die
Annahme des Berufungsge-richts, die von der Klägerin erworbenen [X.]santeile hätten nach der Aufhebung des Mietvertrags keinen wirtschaftlichen Wert mehr, an tragfähigen Feststellungen. Das Berufungsgericht hätte im Rahmen der Prüfung des § 138 Abs. 1 BGB jedoch nur bei einer ordnungsgemäßen Ermittlung des Verkehrs-werts der von der Klägerin erworbenen [X.]santeile an der [X.] Schlüsse auf die Bewertung der Gegenleistung ziehen dürfen.
Zur Ermittlung des Verkehrswerts der [X.]santeile hätte sich das Berufungsgericht 51
-
27 -

aber entweder der Hilfe eines
Sachverständigen
bedienen müssen oder es [X.] in den Entscheidungsgründen darlegen müssen, woraus es die Sachkenntnis bezieht, diese Bewertung selbst vornehmen zu können. Weitere Feststellungen sind jedoch insoweit nicht veranlasst. Denn das vom Berufungsgericht ange-nommenen Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung könnte im vorliegenden Fall die Sittenwidrigkeit des [X.] nicht be-gründen.
Schließlich
führt
das Berufungsgericht auch nicht aus, weshalb die [X.] nach der Aufhebung des Mietvertrags erheblichen [X.] des [X.] aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag ausgesetzt sein sollte,
in welcher Höhe derartige Schadensersatzansprüche des [X.] be-stehen sollten
und inwieweit sich dies auf den Verkehrswert der [X.]s-anteile auswirken könnte.
Bei einer Gesamtwürdigung der Begleitumstände, die zum Abschluss des [X.] geführt haben, lässt auch die Tatsache, dass der notarielle Vertrag vom 5. August 2014 nur Zahlungsansprüche des [X.] persönlich beinhaltet, nicht den Schluss zu, dass sich die Klägerin damit die Bereitschaft des [X.] zum Abschluss des [X.] in [X.] sittlich zu missbilligen Art und Weise erkaufen wollte.
Wie das Berufungsgericht selbst ausführt, steht die Gegenleistung für den Verkauf der [X.]santeile an der
[X.] allein dem [X.]
als bisherigem Inhaber der [X.]santeile und Verkäufer zu.
Insoweit lässt sich daher aus der Zahlung des Kaufpreises an den [X.]
für die Bewertung des Verhaltens der Vertragsparteien nichts ableiten.

Gleiches gilt aber auch für
die Ausgleichszahlung, die
die Klägerin nach Ziffer II.4. des notariellen Vertrags an den [X.] persönlich zu erbringen 52
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55
-
28 -

hatte. Wie sich aus dem Wortlaut dieser Vertragsbestimmung
ergibt, sollte [X.] Zahlung dem Ausgleich aller getätigten Investitionen
und zur [X.] aller für den Rennbetrieb seit 2009 aufgetretenen Defizite dienen. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Zeuge [X.] in der
Vergangenheit durch den Einsatz eigener Geldmittel für eine Aufrechterhaltung des Rennsportbe-triebs Sorge getragen und notwendige Investitionen auf dem Rennbahngelände (mit-)finanziert. Dies stellt der Beklagte auch nicht
in
Abrede. Mit der Vereinba-rung dieser Ausgleichszahlung wollten die Vertragsparteien erkennbar diesem Umstand Rechnung tragen, so dass sich aus der Verpflichtung der Klägerin, diese Ausgleichszahlung an den [X.] persönlich und nicht an die [X.] als [X.] des [X.] zu erbringen, nicht
auf ein ver-werfliches Verhalten der Klägerin schließen lässt.
Ob der Zeuge [X.] einen An-spruch auf Ausgleich der von ihm erbrachten Investitionen gegen die Klägerin hatte, ist insoweit ohne entscheidende Bedeutung.

Dass mit dieser
Ausgleichszahlung auch nur tatsächlich von dem [X.] in der Vergangenheit erbrachte Leistungen abgegolten werden sollten, zeigt die in Ziffer II.4
Satz 2
des notariellen Vertrags
enthaltene Verpflichtung des [X.], wonach dieser über die von ihm getätigten Investitionen und Defizite gegenüber der Klägerin nach kaufmännischen Gesichtspunkten Rechnung
zu legen und gegebenenfalls die empfangenen Leistungen zurückzuzahlen hat. Aufgrund dieser Verpflichtung des [X.] zur Rechnungslegung kann allein aus der Höhe der vereinbarten Ausgleichszahlung ebenfalls nicht auf ein verwerfliches Verhalten der Klägerin geschlossen werden. Ob mittlerweile tatsächlich eine solche Abrechnung erfolgt ist, kann dahinstehen. Denn für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit des
[X.] ist entscheidend, dass der Zeuge [X.] zu einer solchen Rechnungslegung vertraglich verpflichtet worden ist und die Höhe der an ihn gerichteten Zahlung davon abhängt, dass er seine in der [X.] erbrachten Investitionen und Zahlungen belegen kann.
56
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29 -

Schließlich wird entgegen der Auffassung des [X.]
durch die unmittelbar an den [X.] zu erbringenden
Zahlungen auch nicht der Anspruch des [X.] auf Auszahlung eines von der [X.] erwirtschaf-teten Überschusses aus § 4
Abs. 1 des [X.] vereitelt. Nach dieser Regelung traf die [X.] zwar die Verpflichtung, jeglichen er-wirtschafteten Überschuss, soweit dieser nicht für die Bildung von [X.] erforderlich ist, als Sonderzahlung an
den [X.] zu überweisen. Um einen von der [X.] erwirtschafteten Überschuss im Sinne dieser Be-stimmung handelt es sich jedoch bei beiden Zahlungen nicht. Für den Kaufpreis für die [X.]santeile bedarf dies
keiner weiteren Begründung. Aber auch die Ausgleichszahlung an den [X.]
ist kein Überschuss, der aus der Tä-tigkeit der [X.] im Zusammenhang mit dem [X.] erwirt-schaftet worden ist, da sie lediglich dem Ausgleich von Investitionen des Zeu-gen [X.] dient, die dieser persönlich erbracht hat. Daher kann dahinstehen, ob §
4
Abs. 1 des [X.], wie die Klägerin meint, als [X.] entsprechend § 291 AktG mangels Eintragung in das Handelsregister formunwirksam ist.
4. Danach kann das angegriffene Urteil keinen Bestand haben, soweit darin festgestellt wird, dass im Verhältnis zum [X.] das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und der [X.] gemäß Mietvertrag vom [X.] 2010 über die Pferdesportfläche gemäß den Ziffern 1 und 2 des Tenors des Urteils des [X.]s vom 16. Dezember 2016 durch den zwischen der Klä-gerin und der [X.] geschlossenen Mietaufhebungsvertrag vom 6. August 2014 als nicht beendet gilt. Das Berufungsurteil war insoweit auf die Revision der Klägerin aufzuheben und die Berufung des [X.] zurückzuweisen.

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30 -

II.
Die Revision des [X.] ist unbegründet.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Berufung des
[X.] zu-rückgewiesen, soweit er vom [X.] zur Räumung und Herausgabe des [X.] verurteilt worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob -
wie vom Berufungsgericht angenommen -
der Geschäftsbesorgungsvertrag vom 6. [X.] wirksam gekündigt worden ist. Da der Mietaufhebungsvertrag vom 5. August 2014 nicht
sittenwidrig
war
und damit
der zwischen der Klägerin und der [X.] abgeschlossene Mietvertrag zu diesem [X.]punkt sein [X.] fand, war der Beklagte unabhängig von der Wirksamkeit einer Kündigung des [X.] schon nach § 546 Abs. 2 BGB zur Räumung und Herausgabe des [X.] verpflichtet.
Nach dieser Vorschrift kann der Vermieter die Mietsache nach [X.] auch von dem [X.] zurückfordern, dem der [X.] den Gebrauch der Mietsache überlassen hat. Die Voraussetzungen dieses Anspruchs sind nach der wirksamen Aufhebung des zwischen der Klägerin und der [X.] abgeschlossenen Mietvertrags erfüllt. Mit der Aufhebung des Mietvertrags ist auch die Besitzberechtigung des [X.] an dem Gelände, die sich bis dahin nur aus dem
Geschäftsbesorgungsvertrag abgeleitet hat, ent-fallen. Zudem
bestehen zwischen der Klägerin und dem [X.] auch keine vertraglichen
Beziehungen, die den [X.] gegenüber der Klägerin zum [X.] an dem Rennbahngelände berechtigen oder einen Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrags begründen würden (vgl. [X.]/[X.]/
[X.]/[X.] Gewerberaummiete § 546 BGB Rn. 48).

2. Die Revision des [X.] hat im Ergebnis auch
insoweit keinen [X.], als sie im Wege der Widerklage die Feststellung erreichen will, dass der 59
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31 -

zwischen der Klägerin und dem [X.] abgeschlossene Vertrag über den Kauf der Geschäftsanteile an der [X.] vom 5. August 2014 unwirksam ist.
Insoweit hat das Berufungsgericht zu Recht die Auffassung des Landge-richts bestätigt, dass dieser Feststellungsantrag unzulässig ist.
[X.] ist allerdings die damit verbundene
Verwerfung der Berufung des [X.] als unzulässig.
a) Das Berufungsgericht hat die Unzulässigkeit der auf die Unwirksam-keit des Geschäftsanteilskaufvertrags bezogenen
Zwischenfeststellungswider-klage des [X.] damit begründet, dass
es insoweit
an einem Begehren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
eines Rechtsverhältnisses fehle. Sofern der Beklagte aus der Unwirksamkeit dieses
Vertrags konkrete [X.] ableiten wolle, habe er diese mit einem Leistungsantrag geltend ma-chen müssen. Im Übrigen kämen bezogen auf die Wirksamkeit des Geschäfts-anteilserwerbs grundsätzlich mehrere Rechtsverhältnisse in Betracht, deren Bestehen oder Nichtbestehen festzustellen sein könnten. Es sei Sache des [X.] zu formulieren, welches konkrete Begehren er mit seinem Antrag ver-folgen wolle.
b) Diese Ausführungen halten jedenfalls im Ergebnis den Angriffen der Revision des [X.] stand.
Dieser
Antrag der [X.] des [X.] ist unzulässig, weil er nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhält-nisses iSv § 256 Abs. 1 und 2 ZPO gerichtet ist.
aa) Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO oder einer Zwischenfeststellungsklage gemäß
§
256 Abs.
2 ZPO
kann
hier nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Damit sind die aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder von Personen zu Sachen gemeint. Dabei steht der Erhebung der Feststellungsklage zwar grundsätzlich nicht entgegen, dass der
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32 -

Beklagte an diesem Rechtsverhältnis nicht beteiligt ist. Nach ständiger Recht-sprechung des [X.] kann auch ein Drittrechtsverhältnis Gegen-stand einer Feststellungsklage sein ([X.]Z 123, 44
= NJW 1993, 2539, 2540
mwN). Das gilt ebenso für die Zwischenfeststellungsklage, sofern das zu [X.] Rechtsverhältnis für die Entscheidung der Hauptsache präjudiziell ist und die Entscheidung über den Streitgegenstand hinaus Bedeutung gewinnen kann ([X.] Urteil vom 5. Mai 2011 -
VII ZR 179/10 -
NJW 2011, 2195 Rn. 20 mwN). Nicht zulässig sind jedoch nach der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefestigten Auffassung Feststellungen zur Klärung einzelner Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses ([X.] Urteil vom 5. Mai 2011 -
VII ZR 179/10 -
NJW 2011, 2195 Rn. 19 mwN).
[X.]) Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ist die auf die [X.] des Geschäftsanteilskaufs-
und Übertragungsvertrags bezogene Zwi-schenfeststellungswiderklage des [X.] unzulässig, weil sie
nicht
auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist.
Der Beklagte möchte mit diesem
Antrag vielmehr ohne Bezug auf eine konkrete Rechtsbeziehung zwischen ihm und der Klägerin eine
gerichtliche Entscheidung über eine Rechtsfrage erreichen. Dies kann nicht zum Gegen-stand einer Feststellungs-
oder Zwischenfeststellungsklage gemacht werden.
c) Allerdings hätte das Berufungsgericht die Berufung des [X.] in-soweit nicht als unzulässig verwerfen dürfen.
aa) Die Zulässigkeit der Berufung ist eine Prozessvoraussetzung, von der das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung, also auch noch das Verfahren in der Revisionsinstanz, in seiner Gültigkeit und Rechts-wirksamkeit abhängt. Sie ist deshalb auch vom Revisionsgericht unabhängig von den Anträgen der [X.]en von Amts wegen zu prüfen. Dabei hat es den für die Frage der Zulässigkeit der Berufung maßgebenden Sachverhalt selbständig
66
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33 -

festzustellen und zu würdigen, ohne an Feststellungen des [X.] gebunden zu sein ([X.] Urteil vom 10. Februar 2011 -
III ZR 338/09 -
NJW 2011, 926 Rn. 7 mwN).
Hier hat das Berufungsgericht in dem angegriffenen Urteil nicht
begrün-det, warum es die Berufung des [X.] für unzulässig hält, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Abweisung der Widerklage richtet. Fehlende Zulässig-keitsvoraussetzungen ergeben sich aus dem Akteninhalt nicht. Die Berufung ist vielmehr gemäß § 511 Abs.
1
ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
[X.]) Von einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ist
abzusehen, weil [X.] im Sinne des §
563 Abs.
3 ZPO gegeben ist. Das angefochtene Urteil ist auf die Revision der Klägerin lediglich dahin zu ändern, dass die Berufung des [X.] gegen die landgerichtliche Entschei-dung insoweit nicht verworfen, sondern zurückgewiesen wird.
Dose
[X.]
Schilling

[X.]
[X.]

Vorinstanzen:
LG [X.] am Main, Entscheidung vom 16.12.2016 -
2-12 O 437/15 -

OLG [X.] am Main, Entscheidung vom 27.07.2017 -
2 U 174/16 -

69
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[X.]:[X.]:[X.]:2018:190418B[X.]76.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 76/17

vom

19. April 2018

in dem Rechtsstreit
-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 19.
April 2018 durch [X.], [X.]
Dr.
[X.], Schilling und Dr.
[X.] und die Richterin Dr. [X.]
beschlossen:
Das Senatsurteil vom 18.
April 2018 wird wegen einer offensichtli-chen Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass im [X.] der zweite Absatz entfällt und der Tenor daher wie folgt lautet:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.]s [X.] am Main vom 27. Juli 2017 aufge-hoben, soweit zum Nachteil der Klägerin entschieden wurde. In-soweit wird die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 12.
Zivilkammer des [X.]s [X.] am Main vom 16.
[X.] zurückgewiesen.
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3
-

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.]s [X.] am Main vom 27.
Juli 2017 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Dose

[X.]

Schilling

[X.]

[X.]
Vorinstanzen:
LG [X.] am Main, Entscheidung vom 16.12.2016 -
2-12 O 437/15 -

OLG [X.] am Main, Entscheidung vom 27.07.2017 -
2 U 174/16 -

[X.]:[X.]:[X.]:2018:250718B[X.]76.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 76/17

vom

25. Juli 2018

in dem Rechtsstreit

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2
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Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 25.
Juli 2018 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und [X.]
Dr.
[X.], Schilling, Dr.
[X.] und [X.]
beschlossen:
Das Senatsurteil vom 18.
April 2018 in der Fassung des Berichti-gungsbeschlusses vom 19.
April 2018 wird wegen einer offen-sichtlichen Unrichtigkeit im zweiten Absatz berichtigt und insge-samt wie folgt neu gefasst:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.]s [X.] am Main vom 27.
Juli 2017 aufge-hoben, soweit zum Nachteil der Klägerin entschieden wurde. In-soweit wird die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 12.
Zivilkammer des [X.]s [X.] am Main vom 16.
Dezember 2016 zurückgewiesen.
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.]s [X.] am Main vom 27.
Juli 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 12.
Zivilkammer des [X.]s Frank-furt am Main vom 16.
Dezember 2016 insgesamt zurückgewiesen wird.
Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Die Anhörungsrüge des [X.] gegen das Senatsurteil vom 18.
April 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

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Gründe:
Die gemäß §
321
a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö-rungsrüge ist nicht begründet.
Der Beklagte rügt ohne Erfolg, der Senat habe bei den Ausführungen in den Randnummern 28, 39 und 55 seines Urteils vom 18.
April 2018 den [X.] Sachvortrag des [X.], wonach der [X.] nicht de-fizitär gewesen sei, vollständig übergangen und damit dessen Anspruch auf
rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
1. Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG zwar verpflichtet, das [X.] der [X.]en zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass ein
Gericht das von ihm [X.] Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Er-wägung gezogen hat ([X.] Beschluss vom 24.
Februar 2009

1
BvR 189/09
juris Rn.
9). Das Gericht muss sich nicht mit jedem Vorbringen der Prozessbeteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen. Ein Verstoß gegen Art.
103 Abs.
1 GG liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall beson-dere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei
der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist, etwa wenn das Gericht auf [X.] des Vortrags einer [X.] zu einer zentralen Frage des Verfahrens in den Ent-scheidungsgründen nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war
([X.]E
96, 205 216
f. =
NJW 1997, 2310, 2312; [X.] MDR
2013, 1113 Rn.
15 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 21.
März 2018
XII
ZR 98/17

juris Rn.
7 mwN).

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2. Gemessen hieran liegt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch das angegriffene Senatsurteil nicht vor.
a) Der Beklagte begründet die Anhörungsrüge damit, dass der Senat den im Berufungsverfahren gehaltenen und durch die Vorlage der entsprechenden Abrechnungen belegten Vortrag übergangen habe, wonach bei den in den [X.] 2011 bis 2015 durchgeführten Renntagen jeweils ein Überschuss erwirt-schaftet worden sei. Da das Berufungsgericht diesem substantiierten Sachvor-trag nicht nachgegangen sei, habe revisionsrechtlich zugunsten des [X.] unterstellt werden müssen, dass der Rennbetrieb seit Jahren nicht defizitär ge-wesen sei. Dies habe der Senat bei der seine Entscheidung mehrfach tragen-den gegenteiligen Annahme, der Rennbetrieb sei seit Jahren defizitär gewesen, unter Verstoß gegen Art.
103 Abs.
1 GG nicht berücksichtigt.
b) Der gerügte Verstoß gegen Art.
103 Abs.
1 GG liegt nicht vor.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung das als übergangen gerügte [X.] des [X.] zu den Ergebnissen der in den Jahren 2011 bis 2015 durchgeführten Renntagen zur Kenntnis genommen, ihm aber keine entschei-dungserhebliche Bedeutung zugemessen. Er hat vielmehr auf die unstreitige Tatsache abgestellt, dass bereits die früheren Rennsportvereine Insolvenz [X.] mussten und daher schon in der [X.] vor der Gründung der [X.] der Betrieb der Rennbahn über viele Jahre hinweg nicht kostendeckend war. Daraus und aus der im Verfahren vorgelegten Budgetplanung für das [X.] hat der Senat den Schluss gezogen, dass der [X.] auch weiterhin nicht wirtschaftlich geführt werden kann und die Klägerin ein berechtigtes Inte-resse an einer anderweitigen Verwertung des Grundstücks hat. Der von dem [X.] als übergangen gerügte Vortrag zu den Ergebnissen der in den [X.] 2011 bis 2015 durchgeführten Renntage war nicht geeignet, diese Schluss-folgerung in Zweifel zu ziehen. Dieser Vortrag beschränkt sich auf die an den 4
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5
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einzelnen Renntagen erzielten Überschüsse und nimmt nicht die Gesamtkosten des [X.]s in den Blick. Denn auch durch die bei diesen Renntagen erzielten Ergebnisse stünde nicht fest, ob ein wirtschaftlicher Betrieb der [X.]
insbesondere unter Berücksichtigung der laufenden Kosten für den [X.] und für notwendige Investitionen
nsgesamt gewährleistet wäre.
Dose
[X.]
Schilling

[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
LG [X.] am Main, Entscheidung vom 16.12.2016 -
2-12 O 437/15 -

OLG [X.] am Main, Entscheidung vom 27.07.2017 -
2 U 174/16 -

Meta

XII ZR 76/17

18.04.2018

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2018, Az. XII ZR 76/17 (REWIS RS 2018, 10602)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10602

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I-10 U 146/00 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


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XII ZR 76/17

VI ZR 124/12

VI ZR 288/12

V ZR 212/10

XII ZR 111/12

VII ZR 179/10

III ZR 338/09

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