Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2014, Az. IX ZR 128/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5748

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

IX ZR 128/12

Verkündet am:

8. Mai 2014

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit

Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 47, 51 Nr. 1
Der vom Lieferanten abgeleitete Eigentumsvorbehalt des Fa[X.]tors im Rahmen eines e[X.]hten Fa[X.]toringvertrags bere[X.]htigt in der Insolvenz des Forderungss[X.]huldners zur Aussonderung des [X.] (Abgrenzung zu [X.], Urteil vom 27. März 2008 -
IX ZR 220/05, [X.]Z 176, 86 ff).

[X.], Urteil vom 8. Mai 2014 -
IX ZR 128/12 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf
die mündli[X.]he Verhandlung vom 8. Mai
2014 dur[X.]h [X.] Dr.
Kayser, die Ri[X.]hter
Vill, Dr.
Pape
und
Grupp
und die Ri[X.]hterin Möhring

für Re[X.]ht erkannt:

Die Revision gegen
das Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] in
[X.] vom 8.
Mai
2012
wird auf Kosten der Beklagten zurü[X.]kgewiesen.

Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin
und die
M.

GmbH (M.

; fortan: Lieferantin) waren dur[X.]h einen "Vertrag über den Ankauf von Forderungen"
aus dem Jahre 2002 (fortan: Fa[X.]toringvertrag) miteinander verbunden. In diesem Vertrag verpfli[X.]htete si[X.]h die Klägerin zum laufenden Ankauf
aller
bestehenden und künftigen
Forderungen der Lieferantin aus Kaufverträgen
gegenüber
den
mit
ihr vertragli[X.]h verbundenen [X.]. Der Kaufpreis entspra[X.]h dem Brutto-betrag der Forderungssumme abzügli[X.]h einer Verwaltungsgebühr. Die Klägerin
trug das [X.]. Die Lieferantin garantierte, dass die zum Kauf an-gebotene Forderung eins[X.]hließli[X.]h aller Nebenre[X.]hte abtretbar, frei von [X.] Dritter und ni[X.]ht mit Einreden oder Einwendungen behaftet war und ni[X.]ht na[X.]hträgli[X.]h dur[X.]h Einreden oder Eiwendungen oder Zurü[X.]kbehaltungsre[X.]hte in ihrem re[X.]htli[X.]hen Bestand verändert wurde. Dur[X.]h Abtretung der [X.]
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ansprü[X.]he gegen die Händler übertrug die Lieferantin jegli[X.]hes gegenwärtige und künftige Eigentum an den Fahrzeugen auf
die Klägerin.

Mit den [X.] s[X.]hloss die Lieferantin jeweils einen "Händlervertrag PKW". Dazu gehörte eine Vereinbarung über Lieferungs-
und Zahlungsbedin-gungen, na[X.]h denen si[X.]h die Lieferantin das Eigentum an den ausgelieferten Fahrzeugen bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorbehielt. Für den Fall des Zahlungsverzugs, der Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnung des [X.] über das Vermögen der S[X.]huldnerin
sollten der Händlervertrag be-endet und die Lieferantin
oder das [X.] bere[X.]htigt sein, die [X.] von der S[X.]huldnerin heraus zu verlangen.

Am 2. Februar 2009 wurde das
Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Vertragshändlerin A.

GmbH (fortan: S[X.]huldnerin) eröffnet und die Beklagte zur Verwalterin bestellt. Bereits zuvor, am 7. Januar 2009,
hatte
die Klägerin der Beklagten als vorläufige Verwalterin gegenüber den Rü[X.]ktritt vom Kaufvertrag
erklärt und die Herausgabe von zehn Neu-
und Vorführwagen
verlangt. Die
Parteien
kamen überein, dass die Klägerin die Fahrzeuge veräu-ßern
und der Beklagten ans[X.]hließend vom Verwertungserlös -
abhängig vom Ausgang eines na[X.]hfolgenden Re[X.]htsstreits zur Klärung des Absonderungs-
bzw. Aussonderungsre[X.]hts
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v.[X.], 2,5
v.[X.] und 19
v.H. Umsatzsteuer, überweisen solle.
Na[X.]h Verwertung der
Fahrzeuge
zahlte
die Klägerin
aufgrund der Vereinbarung, aber
ohne Anerken-nung einer Re[X.]htspfli[X.]ht,
33.078,44

Nunmehr verlangt
die Klägerin die Rü[X.]kzahlung dieses Betrages. In den Vorinstanzen hatte die Klage Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen [X.] verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag
weiter.
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Ents[X.]heidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Na[X.]h Ansi[X.]ht des
Berufungsgeri[X.]hts
stand
der Klägerin
aufgrund des ab-getretenen [X.]
ein Aussonderungsre[X.]ht gemäß §
47 [X.] an den verwerteten Fahrzeugen zu. Die Beklagte habe daher keinen Anspru[X.]h auf Abführung der Feststellungs-
und Verwertungskosten sowie der Umsatzsteuer gehabt. Die Klägerin sei dur[X.]h Abtretung Inhaberin der Kaufpreisansprü[X.]he ein-s[X.]hließli[X.]h des gesetzli[X.]hen Rü[X.]ktrittsre[X.]hts na[X.]h §§ 323 f [X.] geworden. Das vorbehaltene Eigentum an den Fahrzeugen habe au[X.]h na[X.]h seiner Übertragung auf die Klägerin ni[X.]ht einen Geldkredit der S[X.]huldnerin
gesi[X.]hert, sondern einen [X.].

II.

Diese Ausführungen halten re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung stand.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Berei[X.]herungsanspru[X.]h ge-mäß §
812 Abs. 1 Satz
1 Alt. 1 [X.] in Höhe von 33.078,44

Leis-tung ohne re[X.]htli[X.]hen Grund erfolgt ist.

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1. Die Klägerin war Vorbehaltseigentümerin
der zehn Neu-
und Vorführ-wagen.

a)
Zunä[X.]hst war die Lieferantin Eigentümerin dieser Fahrzeuge. Sie hat die
Fahrzeuge sodann
unter Eigentumsvorbehalt
an die S[X.]huldnerin geliefert.
Der Übergang des Eigentums
auf die S[X.]huldnerin hing von der vollständigen
Beglei[X.]hung der Kaufpreisforderung ab (§ 449 Abs. 1 [X.]). Diese
Bedingung
ist ni[X.]ht eingetreten.
Insbesondere führten die Zahlungen
der
Klägerin an die Lieferantin
ni[X.]ht zu einem Erlös[X.]hen der Kaufpreisforderungen (§ 362 Abs.
1 [X.]). Die Klägerin zahlte ni[X.]ht auf die
Kaufpreisverbindli[X.]hkeit der S[X.]huldnerin (§
267 Abs.
1 Satz 1 [X.]), sondern auf ihre eigene Verbindli[X.]hkeit aus dem Ankauf der Forderung (vgl. [X.], Urteil vom 15. Juni 1964 -
VIII ZR 305/62, [X.]Z 42, 53, 56; [X.], [X.] 2008, 526, 528).

b) Die
Lieferantin hat ihr Vorbehaltseigentum gemäß § 929 Satz 1, §
931 [X.] dur[X.]h dingli[X.]he Einigung und Abtretung ihres Herausgabeanspru[X.]hs, der gemäß § 346 [X.] aufgrund eines na[X.]h §
449 Abs. 2 [X.] ausgeübten Rü[X.]k-trittsre[X.]hts entsteht (vgl. [X.], Urteil vom 27. März 2008 -
IX ZR 220/05, [X.]Z 176, 86 Rn. 16 ff), auf die Klägerin
übertragen.
Das
Eigentum blieb na[X.]h dieser Übertragung weiterhin
Vorbehaltseigentum, weil die Händler als Vorbehaltskäu-fer au[X.]h gegenüber der neuen Eigentümerin ihr Re[X.]ht zum Besitz gemäß §
986 Abs.
2 [X.] hätten geltend ma[X.]hen können, solange es ni[X.]ht zum Rü[X.]ktritt vom Vertrag gekommen war
(vgl. [X.], Urteil vom 27. März 2008, aaO
Rn.
16 f).

2. Zutreffend ist au[X.]h die Annahme der Vorinstanzen, dass der von der Lieferantin
abgeleitete Eigentumsvorbehalt der Klägerin ni[X.]ht nur ein Absonde-rungsre[X.]ht entspre[X.]hend §
51 Nr.
1 [X.], sondern ein Aussonderungsre[X.]ht
im Sinne von §
47 [X.] begründet.
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a) Grundsätzli[X.]h kann eine Sa[X.]he, die unter einfa[X.]hem Eigentumsvorbe-halt veräußert worden ist, in der Insolvenz des [X.], der den Kaufpreis no[X.]h ni[X.]ht vollständig entri[X.]htet hat, gemäß § 47 [X.] vom Verkäufer ausgesondert werden ([X.], Urteil vom 27.
März 2008, aaO Rn. 24).
Der Ge-setzgeber der Insolvenzordnung hat bewusst davon abgesehen,
dem [X.] im Falle der Insolvenz des Käufers nur ein Absonderungsre[X.]ht
gemäß § 51 Nr. 1 [X.]
einzuräumen
(vgl. [X.]. 12/2443 S.
125 zu §
58;
so s[X.]hon
zur Konkursordnung [X.], Urteil vom 10. Februar 1971 -
VIII ZR 188/69, NJW 1971, 799; [X.]/[X.], KO, 17. Aufl., § 43 Rn. 3; [X.]/
[X.], KO, 11. Aufl., § 43 Rn. 28). Der [X.], der die ihm ge-hörende [X.] dem S[X.]huldner übergibt, ohne die vollständige Gegenleis-tung zu erhalten, ers[X.]hien ihm
s[X.]hutzbedürftiger
als ein Geldkreditgeber, dem eine Sa[X.]he als Si[X.]herheit überlassen wird
und der damit nur ein Absonderungs-re[X.]ht na[X.]h § 51 Nr. 1 [X.] erlangt.

Der [X.] wurde indes auf die Inhaber eines einfa[X.]hen Eigentumsvorbehalts bes[X.]hränkt. Die Verlängerungs-
und Er-weiterungsformen des Eigentumsvorbehalts sollten wie zuvor als Si[X.]herungs-übereignung behandelt werden, also nur zur abgesonderten Befriedigung be-re[X.]htigen ([X.]. 12/2443 S.
125 zu § 58).

b) Diesem restriktiven Verständnis des Aussonderungsre[X.]hts und die-sem Gesetzeszwe[X.]k entspre[X.]hend
geht der Senat davon aus, dass Vorbe-haltseigentum
na[X.]h seiner Überleitung auf einen Geldkreditgeber
ni[X.]ht mehr zur Aussonderung na[X.]h § 47 [X.] bere[X.]htigt, wenn die Si[X.]herheit
hierdur[X.]h
einen Bedeutungswandel erfahren hat und seiner
Funktion na[X.]h nunmehr ei-nem Si[X.]herungseigentum
glei[X.]hgestellt ist ([X.] Urteil vom 27.
März 2008, aaO 13
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Rn.
23
ff).
Während das originäre Eigentum des Vorbehaltsverkäufers no[X.]h auss[X.]hließli[X.]h dessen Anspru[X.]h auf Rü[X.]kgewähr der [X.] im Rü[X.]ktritts-fall, also seinen [X.], si[X.]hert (vgl. [X.], Urteil vom 1.
Juli 1970 -
VIII ZR 24/69, [X.]Z 54, 214, 219), entfällt dieser Si[X.]herungszwe[X.]k ab der Übertra-gung des Eigentums auf einen Darlehensgeber des Käufers. Dieser
tritt
selbst dann, wenn ihm si[X.]herungshalber au[X.]h der [X.] abgetreten wird, ni[X.]ht in den Kaufvertrag ein; er kann somit
ni[X.]ht vom Kaufvertrag zurü[X.]ktreten (vgl. [X.], Urteil vom 27. März 2008, aaO Rn.
29 f; Mün[X.]hKomm-[X.]/Ganter, 3.
Aufl., § 47 Rn.
96b mwN; [X.]/[X.], [X.], 2014, §
449 Rn.
113; [X.], [X.] 2008, 526, 527). Der übergeleitete Eigentumsvorbehalt si[X.]hert
dann auss[X.]hließli[X.]h den Darlehensrü[X.]kzahlungsanspru[X.]h, aus dem der [X.] vorrangig die Befriedigung zu su[X.]hen hat. Erst wenn feststeht, dass der Si[X.]herungsfall eingetreten ist, kann
er auf den abgetretenen [X.] oder das abgeleitete Vorbehaltseigentum zurü[X.]kgreifen
([X.], Urteil vom 27.
März 2008, aaO Rn. 33 ff).

[X.])
Einen verglei[X.]hbaren Bedeutungswandel hat der
Eigentumsvorbehalt na[X.]h seiner Überleitung auf die Klägerin im Rahmen des Fa[X.]toringvertrags
ni[X.]ht
erfahren.
Das Vorbehaltseigentum si[X.]herte au[X.]h na[X.]h seiner Übertragung auf die Klägerin no[X.]h den Rü[X.]kgewähranspru[X.]h an der [X.] im Rü[X.]k-trittsfall und damit einen [X.].
Er bere[X.]htigte die Klägerin somit zur [X.] der Fahrzeuge gemäß § 47 [X.].

aa) Der Klägerin wurde das Vorbehaltseigentum an den Fahrzeugen im Rahmen eines e[X.]hten Fa[X.]toringvertrags übertragen. Dem e[X.]hten Fa[X.]toring kommt bei wirts[X.]haftli[X.]her Betra[X.]htung eine wi[X.]htige Finanzierungsfunktion zu ([X.]/Bunte/[X.], Bankre[X.]hts-Handbu[X.]h, 4. Aufl., §
102 Rn.
2; [X.]/Bus[X.]he, [X.], 2012, Einl. zu §§ 398 Rn. 146; [X.] in
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Hagenmüller/Sommer/[X.], Fa[X.]toring-Handbu[X.]h, 3. Aufl., [X.]). Glei[X.]hwohl handelt es si[X.]h ni[X.]ht um einen Darlehensvertrag, sondern um einen Kaufvertrag über Re[X.]hte im Sinne von §
453 [X.] ([X.], Urteil vom 19. September 1977
-
VIII ZR 169/76, [X.]Z 69, 254, 257; vom 15.
April 1987 -
VIII ZR 97/86, [X.]Z 100, 353, 358).

bb) Die Kaufpreisforderungen, wel[X.]he die Klägerin im Rahmen dieses Fa[X.]toringvertrags von
der Lieferantin ankaufte, sind ni[X.]ht dur[X.]h Erfüllung erlo-s[X.]hen, sondern gemäß §
398 [X.] im Wege der Abtretung
auf die Klägerin übergegangen. Zugunsten der Klägerin kann mit dem Berufungsgeri[X.]ht, an dessen Vertragsauslegung der Senat
grundsätzli[X.]h gebunden ist (vgl. [X.], Urteil vom 1.
Februar 2007 -
IX ZR 178/05, [X.], 407 Rn.
22; vom 8. [X.] 2009 -
IX ZR 229/07, [X.], 840 Rn. 9; vom 25. April 2013 -
IX [X.], NJW 2013, 2429 Rn. 16), angenommen werden, dass die Abtretung das gesetzli[X.]he Rü[X.]ktrittsre[X.]ht des Verkäufers gemäß §§ 323 ff [X.] eins[X.]hloss (vgl. [X.], Urteil vom 21. Juni 1985 -
V
ZR 134/84, NJW 1985, 2640, 2641).
Damit erfüllte das auf die Klägerin übergeleitete Vorbehaltseigentum wie zuvor bei der Lieferantin den Zwe[X.]k, einen dur[X.]h den Rü[X.]ktritt vom Kaufvertrag auf-s[X.]hiebend bedingten Herausgabeanspru[X.]h na[X.]h §
449 Abs.
2 [X.] zu si[X.]hern.
Von dieser Si[X.]herheit ma[X.]hte
die Klägerin
anstelle der Lieferantin sodann Ge-brau[X.]h, als sie mit S[X.]hreiben vom 7.
Januar 2009 die Fahrzeuge herausver-langte und damit zuglei[X.]h den Rü[X.]ktritt von den Kaufverträgen erklärte. Mit Bli[X.]k auf den fortbesehenden Zwe[X.]k des Si[X.]herungsmittels, diesen Herausga-beanspru[X.]h an der Ware zu si[X.]hern, hat das Vorbehaltseigentum seine ur-sprüngli[X.]he Funktion
beibehalten.
Es ist damit ni[X.]ht gere[X.]htfertigt, der Klägerin

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im Gegensatz zum Vorbehaltsverkäufer kein Aussonderungsre[X.]ht gemäß §
47 [X.] zuzubilligen.

Kayser
Vill
Pape

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 03.06.2011 -
9 O 1698/10 -

OLG [X.], Ents[X.]heidung vom 08.05.2012 -
5 U 513/11 -

Meta

IX ZR 128/12

08.05.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2014, Az. IX ZR 128/12 (REWIS RS 2014, 5748)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5748

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