Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2012, Az. I ZR 85/10

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8353

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
85/10
Verkündet am:
8.
März 2012
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Unfallersatzgeschäft
UWG § 4 Nr. 1 und 10; BGB § 249 Abs. 2 Satz 1, § 823 Abs. 1 Ai
Ein Unfallhaftpflichtversicherer ist regelmäßig nicht gehindert, einen Unfallgeg-ner, der ein Ersatzfahrzeug bei einem örtlichen Autovermieter angemietet hat oder anmieten möchte, auf das preisgünstigere Angebot eines mit ihm [X.] überörtlich tätigen Autovermieters hinzuweisen.
[X.], Urteil vom 8. März 2012 -
I [X.]/10 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 8.
März 2012
durch [X.] Dr.
Bornkamm
und [X.], Prof. Dr.
Büscher, Dr.
Schaffert und Dr.
Koch
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 14.
Zivilsenats des [X.] vom 27.
April 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt ein Mietwagenunternehmen. Sie verlangt vom [X.] [X.], es zu unterlassen, Kunden der Klägerin im Unfallersatzgeschäft zur vorzeitigen Kündigung
von
Kfz-Miet-verträgen
und zum Abschluss von durch die Beklagte vermittelten Mietverträgen bei anderen Mietwagenunternehmen zu veranlassen.
Die Klägerin hat ihre Klage zunächst nur auf einen Vorgang im August 2008 gestützt,
bei dem ein Mitarbeiter der [X.] die Zeugin
B. veranlasst hat, ihren Mietvertrag mit der Klägerin über ein Unfallersatzfahrzeug zum Preis von 84,39

pro Tag
vorzeitig aufzulösen und ein Fahrzeug bei einem ihr von der [X.] als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers vermittelten Mietwa-genunternehmen zum Preis von 36

. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die auch auf einen weiteren Vorgang im Januar 2010 gestützte Berufung der Klägerin, bei dem eine Mitarbeiterin der [X.] ge-1
2
-
3
-
genüber einem Unfallgeschädigten, der bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug an-gemietet hatte,
den Eindruck erweckt haben soll, dass der vereinbarte Preis nach internen Richtlinien nicht erstattet wird, und den Geschädigten deshalb zur sofortigen Rückgabe des Fahrzeugs und Anmietung eines Ersatzfahrzeugs bei der S.
Autovermietung aufgefordert haben soll,
ist ohne Erfolg geblieben.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin sowohl ihren
Hauptantrag,
es der [X.]
unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu untersagen,
im Wettbewerb handelnd im Zusammenhang mit der Feststellung der Eintritts-pflicht im Bereich von [X.] zu Mietwagenkosten auf [X.], die bereits bei der Klägerin ein Mietfahrzeug angemietet haben, unter Hinweis auf ihre Schadensminderungspflicht einzuwirken und diese zu veranlas-sen,
das Mietfahrzeug der Klägerin vorzeitig zurückzugeben und statt dessen ein Mietfahrzeug auf Vermittlung der [X.] bei der Firma
E.
oder einer anderen Autovermietung anzumieten,
als auch ihren Hilfsantrag
weiter, der bis auf die bei ihm fehlenden einleitenden Wörter im Wettbewerb handelnd

dem Hauptantrag entspricht. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat ein wettbewerbs-
oder sonst rechtswidriges Verhalten der [X.] verneint und hierzu ausgeführt:
Der Klagehauptantrag sei unbegründet, weil der Klägerin kein Anspruch aus §§
8, 3, 4 Nr.
10 UWG zustehe. Zwar bestehe zwischen der [X.], die mit dem beanstandeten Verhalten fremden Wettbewerb fördere, und der Kläge-rin ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Da es grundsätzlich keinen
Anspruch auf den Fortbestand einmal begründeter Vertragsverhältnisse gebe, setze eine gezielte Mitbewerberbehinderung das Vorliegen zusätzlicher unlauterkeitsbe-3
4
5
-
4
-
gründender Merkmale voraus. Der Klagehauptantrag ziele aber weder auf ein Verbot der Irreführung noch auf ein Verbot einer unangemessenen unsachlichen Beeinflussung noch auch auf ein Verbot einer unzumutbaren Belästigung [X.] umworbener Kunden, sondern sei darauf gerichtet, der [X.] generell zu untersagen, Unfallgeschädigte auf günstigere Tarife anderer Mietwagenun-ternehmen hinzuweisen. Eine Verleitung zum Vertragsbruch habe die Klägerin zwar behauptet, aber ebenso
wenig näher ausgeführt wie den von ihr geltend gemachten
Verstoß gegen Kartellrecht.
Der auf den
Gesichtspunkt eines rechtswidrigen Eingriffs in den Gewer-bebetrieb der Klägerin gestützte Hilfsantrag sei unbegründet, weil der [X.] nicht verwehrt sei, zur
Dämpfung der [X.] auf die Möglichkeit der Beschaffung eines kostengünstigeren Mietwagens hinzuweisen, dessen Nut-zung zu empfehlen und
von ihr ohne weitere Überprüfung erstattete [X.] zu nennen.
I[X.] Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat sowohl den Klagehauptantrag als auch den Hilfsantrag rechtsfehlerfrei als
unbegründet angesehen.
1. Die Klägerin hat ihre Klage mit Verhaltensweisen der [X.] be-gründet, die nach ihrer Ansicht
gemäß §§
3, 4 Nr.
10 UWG wettbewerbswidrig
sind oder zumindest einen rechtswidrigen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§
823 Abs.
1 BGB) darstellen. Wegen des im zwei-ten Fall nicht vorausgesetzten Handelns im Wettbewerb (§
2 Abs.
1 Nr.
1, §
3 UWG 2004) oder geschäftlichen Handelns (§
2 Abs.
1 Nr.
1, §
3 Abs.
1 UWG 2008)
hat sie einen Hauptantrag und einen davon geringfügig abweichenden Hilfsantrag gestellt. In der Sache handelt es sich allerdings
um einen einheitli-chen Streitgegenstand; die Klägerin hat den von ihr geltend gemachten
An-6
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8
-
5
-
spruch lediglich mit zueinander im Verhältnis der Anspruchsnormenkonkurrenz stehenden unterschiedlichen Anspruchsnormen begründet.
2.
Die
von der Klägerin gestellten
Anträge sind
-
entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung
-
hinreichend bestimmt im Sinne des §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO und damit zulässig.
a) Nach §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag
-
und nach §
313 Abs.
1 Nr.
4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung
-
nicht derart un-deutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfung und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der [X.] sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht
die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem [X.]n verboten ist. Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren zu beachten (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 17.
August 2011
-
I
ZR
108/09, [X.], 1043 Rn.
36
= [X.], 1454
-
TÜV
II, mwN).
b) Die von der Klägerin gestellten
Anträge sind darauf gerichtet, es der [X.] zu untersagen, auf unfallgeschädigte Personen, die bei der Klägerin ein Unfallersatzfahrzeug angemietet haben, einzuwirken, um sie unter Hinweis auf die Verpflichtung der Geschädigten zur Geringhaltung des Schadens zu ver-anlassen, das Mietfahrzeug
vorzeitig zurückzugeben
und stattdessen ein ande-res
Fahrzeug bei einem
von der [X.] vermittelten Autovermieter
anzumie-ten. Damit ist
das bei
der beanstandeten Handlung zum Einsatz kommende Mit-tel
-
der Hinweis auf die Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens
-
und
der mit der Mitteilung verfolgte Zweck
-
der Wechsel des Mietwagenunternehmens
-
in einer Weise konkret bezeichnet, dass für die Beklagte keine grundsätzlichen
Zweifel bestehen
können, wie sie sich verteidigen kann und im Falle ihrer Verur-9
10
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-
6
-
teilung zu verhalten hat.
Ebenso wird
auch die Beurteilung, was verboten wer-den soll, nicht in einer der insoweit bestehenden Aufgabenverteilung
widerspre-chenden Weise vom Erkenntnisverfahren auf das Vollstreckungsverfahren ver-lagert.
3. Der Klagehauptantrag ist jedoch
-
wie das Berufungsgericht mit Recht entschieden hat
-
unbegründet, weil er aufgrund seiner zu weiten Fassung die von der Klägerin geltend gemachte konkrete Verletzungsform verfehlt.
a) Ein bestimmt, aber zu weit gefasster Klageantrag kann damit entweder über das Charakteristische der Verletzungsform hinausgehen oder diese über-haupt verfehlen. Im ersten Fall ist die Klage in dem Umfang, in dem der Antrag zu weit reicht, im zweiten Fall insgesamt als unbegründet abzuweisen ([X.], UWG, 2.
Aufl., §
12 Rn.
291 mwN).
b) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der [X.] im Streitfall schon deshalb unbegründet ist, weil er kein die [X.] Verletzungsform [X.] Merkmal enthält. Es hat erwogen, dass sich das für die Annahme einer gezielten Behinderung der Klägerin
im Sin-ne des §
4 Nr.
10 UWG erforderliche zusätzliche unlauterkeitsbegründende Merkmal des Verhaltens der [X.] aus einer Irreführung der von der [X.]n umworbenen potentiellen Kunden, aus einer unangemessenen unsach-lichen Beeinflussung, aus einer unzumutbaren Belästigung oder aus einer Ver-leitung zum Vertragsbruch ergeben könnte. Von einer näheren Prüfung der von der Klägerin hierzu gemachten Ausführungen hat es aber jeweils mit der [X.] abgesehen, dass der Klageantrag auf diese Gesichtspunkte nicht ab-stelle.
12
13
14
-
7
-

4. Eine Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sa-che an das Berufungsgericht, um der Klägerin die Stellung eines sachdienlichen [X.] zu ermöglichen,
ist im Streitfall
auch nicht aus Gründen der prozessualen Fairness geboten.
Nach der Rechtsprechung des Senats gebieten
bei erstmals in der Revi-sionsinstanz
festgestellten Mängeln des Klageantrags der Grundsatz des [X.] und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren, dem Kläger durch die Wiedereröffnung der Berufungsinstanz Gelegenheit zu geben, den insoweit bestehenden Bedenken durch eine angepasste Antragsfas-sung Rechnung zu tragen (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Juli 2001
-
I
ZR
40/99, [X.], 86, 89
= [X.], 1294
-
Laubhefter; Urteil vom 16.
November 2006
-
I
ZR
191/03, [X.], 607 Rn.
18
= [X.], 775
-
Telefonwer-bung für Individualverträge; Urteil vom 4.
November 2010
-
I
ZR
118/09, [X.], 539 Rn.
18
= [X.], 742
-
Rechtsberatung durch [X.], jeweils mwN). Im Streitfall hat jedoch bereits das Berufungsgericht die ent-sprechenden Bedenken in seinem Urteil geäußert. Die Klägerin hatte damit Ge-legenheit, die Nichterteilung eines Hinweises zur Antragsfassung durch das Be-rufungsgericht als Verstoß gegen §
139 Abs.
1 Satz
2 ZPO zu rügen.
5.
Die Rüge der Verletzung des §
139 Abs.
1 Satz
2 ZPO, die die Klägerin im Hinblick auf die vom Berufungsgericht in Bezug auf die Fassung des [X.] im Berufungsurteil geäußerten Bedenken erhoben hat, ist [X.] nicht begründet. Die Klägerin hätte danach bei einem
entsprechenden ge-richtlichen Hinweis beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,
Unfallgeschädigten, die bereits bei der Klägerin ein Mietfahrzeug angemietet haben, unter Hinweis auf ihre Schadensminderungspflicht zu empfehlen, das 15
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-
Mietfahrzeug der Klägerin zurückzugeben und stattdessen ein gleichwertiges Mietfahrzeug bei der Firma E. oder einer anderen Autovermietung anzumieten.
Auch in diesem Antrag wäre
kein die konkrete Verletzungsform charakterisie-rendes Merkmal enthalten
gewesen.
6. Nach Ansicht der
Revision
hat
das Berufungsgericht bei seinen [X.] zum Unterlassungshilfsantrag
die vom V[X.]
Zivilsenat des Bundesge-richtshofs im
Urteil vom 13.
Oktober 1998
-
VI
ZR
357/97 zum dortigen Klagean-trag
2 unter II
3 der Entscheidungsgründe (=
NJW 1997,
279, 281
f.)
gemachten Ausführungen unberücksichtigt gelassen. Der dort entschiedene Lebenssach-verhalt entspreche dem in der vorliegenden Sache zu beurteilenden.
Auch damit hat die Revision keinen Erfolg.
a) Die
Revision
lässt unberücksichtigt, dass der V[X.]
Zivilsenat
des Bun-desgerichtshofs
seine damalige, für Unfallgeschädigte und indirekt auch für spe-zielle -
teurere
-
Unfallersatztarife anbietende Mietwagenunternehmen günstige Rechtsprechung mit Urteil vom 12.
Oktober 2004
geändert hat
(VI
ZR
151/03, [X.]Z 160, 377). Nach
dieser seither maßgeblichen
Rechtsprechung
(vgl. zu-letzt [X.], Urteil vom 9.
März 2010
-
VI
ZR
6/09, NJW 2010, 2569 Rn.
8 und 13) kann der Geschädigte den im Vergleich zum [X.] teureren [X.] nur dann ersetzt verlangen, wenn der Mehrbetrag wegen der besonderen Un-fallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt oder der günstigere [X.] für den Geschädigten nicht ohne weiteres zugänglich war;
der Ge-schädigte hat dabei darzulegen, dass ihm auch auf Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif angeboten worden wäre
([X.]Z 160, 377, 384).
b) Die sich danach stellende Frage, ob der Haftpflichtversicherer, der dem Unfallgegner seines Versicherungsnehmers einen günstigeren Tarif zugänglich macht, auch vor dem Hintergrund dieser geänderten Rechtsprechung des 18
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-
9
-
V[X.]
Zivilsenats noch rechtswidrig handelt, wird in der Rechtsprechung der In-stanzgerichte unterschiedlich beurteilt. So bejaht das [X.] Weiden i.d.OPf.
einen Verstoß gegen §
4 Nr.
1 UWG
(NJW-RR 2009, 675, 677
f.; ableh-nend [X.], [X.] 2011, 365, 366
f.).
Es stützt sich dabei allerdings maßgeblich auf Erwägungen in einem in
WRP
1995, 639
abgedruckten
Urteil des [X.], in dem die -
später
-
geänderte Rechtspre-chung des V[X.]
Zivilsenats des [X.] naturgemäß noch nicht hatte berücksichtigt sein können. Das [X.] Bielefeld bejaht dagegen einen Verstoß in Form eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbe-betrieb mit die geänderte Rechtsprechung des V[X.]
Zivilsenats berücksichtigen-den Erwägungen nur für den Fall, dass zugleich darauf hingewiesen wird, dass weitergehende Kosten keinesfalls erstattet werden (NJW 2007, 2188, 2190).

c) Davon unabhängig ist ein Hinweis des Versicherers auf die Möglichkeit der Anmietung eines kostengünstigeren Ersatzfahrzeugs immer dann als zuläs-sig anzusehen, wenn berechtigte gegenläufige
Interessen des Geschädigten dadurch nicht berührt
werden. Letzteres ist entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung geäußerten Ansicht regelmäßig auch dann der Fall, wenn der Versicherer den Geschädigten, der ein Ersatzfahrzeug bei ei-nem
örtlichen Autovermieter
angemietet hat oder anmieten möchte, auf das An-gebot eines
überörtlich tätigen Autovermieters
hinweist, der
mit dem Versicherer zusammenarbeitet. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte Bestimmung des §
249 Abs.
2 Satz
1 BGB, nach der der Geschädigte bei Verlet-zung seiner Person oder Beschädigung einer Sache statt der nach §
249 Abs.
1 BGB grundsätzlich geschuldeten Naturalrestitution den zur
Herstellung dieses Zustandes erforderlichen Geldbetrag verlangen kann, ist insoweit weder direkt noch entsprechend anwendbar. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, dass es dem Geschädigten nicht zuzumuten ist, seine Person oder Sache zum Zwecke ihrer Wiederherstellung ausgerechnet dem Schädiger anvertrauen
zu müssen (vgl.
21
-
10
-
[X.], Urteil vom 22.
Juni 2010 -
VI
ZR
337/09, NJW 2010, 2725 Rn.
7 mwN). Damit lässt sich die Anmietung eines [X.] nicht vergleichen.
II[X.] Nach allem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus §
97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.

Bornkamm
Pokrant
Büscher

Schaffert
Koch

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
43 [X.] 19/09 -

O[X.], Entscheidung vom 27.04.2010 -
14 U 1706/09 -

22

Meta

I ZR 85/10

08.03.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2012, Az. I ZR 85/10 (REWIS RS 2012, 8353)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8353

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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12 C 115/20 (Amtsgericht Rheinberg)


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I ZR 85/10

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