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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 381/12
vom
30.
Januar 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
hier:
Anhörungsrüge des Angeklagten P.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30.
Januar 2013
beschlos-sen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 9.
Oktober 2012 wird kostenpflichtig zurückgewie-sen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 12.
März 2012 mit Beschluss vom 9.
Oktober 2012 gemäß §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 19.
November 2012 eine Anhörungsrüge gemäß §
356a StPO erhoben.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Schriftsatz des Verurteilten vom 25.
September 2012 war Gegenstand der Senatsberatung. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht ge-hört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Roggenbuck
Cierniak
Franke
Quentin
Reiter
1
2
Meta
30.01.2013
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2013, Az. 4 StR 381/12 (REWIS RS 2013, 8579)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8579
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