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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:010617U3STR31.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
3 StR
31/17
vom
1. Juni 2017
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
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Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 1.
Juni 2017, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Dr. Schäfer
als Vorsitzender,
[X.] am [X.]
Gericke,
[X.]in am [X.]
Dr. [X.],
die [X.] am [X.]
Dr. [X.],
Hoch
als beisitzende [X.],
[X.] beim [X.]
als Vertreter der [X.]schaft,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 22. September 2016 wird verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten
dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten mit Urteil vom 30. März 2015 wegen schweren Raubes und wegen versuchten Betruges zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dieses Urteil hat der [X.] auf die Revision des Angeklagten am 8. Dezember 2015 hinsichtlich der Verurteilung wegen der [X.] und im [X.] aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Dieses hat mit dem angegriffenen Urteil festgestellt, dass der Angeklagte wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt ist, ihn im Übrigen freigesprochen und eine Entschädigungsentscheidung getroffen. Gegen den Freispruch wendet sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft.
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1. Nach den Feststellungen des [X.]s wurde die Geschädigte von drei Tätern in ihrem Haus überfallen, gefesselt und anschließend beraubt. Obgleich sich an dem als Fesselungswerkzeug dienenden [X.] Spuren fanden, die ein [X.] ergaben, das mit einer Wahrscheinlichkeit von zumindest 1:231 [X.] dem Angeklagten zuzuordnen war, konnte sich das [X.] nicht von dessen Täterschaft überzeugen, da es -
sachverständig beraten -
einen Sekundär-
oder Tertiärtransfer der Spuren für möglich hielt.
2. Dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das vom [X.] nicht vertreten wird, ist der Erfolg zu versagen. Die Beweiswürdigung des [X.]s hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.
Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts, dem es obliegt, das Er-gebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsge-richtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Be-weiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denk-
oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe Anfor-derungen an die Überzeugungsbildung stellt (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteil vom 21. März 2013 -
3 [X.], [X.]St 58, 212, 213 f.). Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder gar naheliegend gewesen wäre.
Dies gilt auch, wenn -
wie hier -
eine DNA-Spur vorliegt, bei der zwischen den Allelen des Angeklagten und den auf der [X.] festgestellten Allelen 2
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eine hohe Übereinstimmung besteht. Dass es sich bei der [X.] (oder Identitätswahrscheinlichkeit) lediglich um einen statistischen Wert handelt und deshalb die Spurenverursachung durch eine andere Person niemals völlig auszuschließen ist, hindert das Tatgericht zwar nicht daran, seine Überzeugungsbildung gegebenenfalls ausschließlich auf die DNA-Spur zu stüt-zen. Ob sich das Tatgericht allein aufgrund einer Merkmalsübereinstimmung mit einer entsprechenden Wahrscheinlichkeit von der Täterschaft zu überzeugen vermag, ist aber vorrangig ihm selbst überlassen. Es ist zwar auch in diesen Fällen -
wie bei der Beweiswürdigung ansonsten -
gehalten, die in der [X.] erhobenen Beweise sorgfältig und umfassend zu würdigen. Er-weist sich die Beweiswürdigung danach aber als rechtsfehlerfrei, ist es im Ein-zelfall revisionsrechtlich sowohl hinzunehmen, dass sich das Tatgericht eine entsprechende Überzeugung bildet, als auch, dass es sich dazu aufgrund ver-nünftiger Zweifel nicht in der Lage sieht ([X.], Urteil vom 21. März 2013 -
3 [X.], [X.]St 58, 212, 215 f.; vgl. auch [X.], Urteil vom 5. März 2015 -
3 [X.], [X.], 180).
Nach diesen Maßstäben begegnet die Beweiswürdigung keinen durch-greifenden rechtlichen Bedenken. Das [X.] hat sich trotz der dem [X.] zuzurechnenden DNA-Spur auf dem zur Fesselung der Geschädig-ten benutzten Klebeband auch unter Berücksichtigung weiterer für eine Täter-schaft des Angeklagten sprechender Indizien von dessen Tatbeteiligung nicht überzeugen können, weil es eine Sekundärübertragung durch einen anderen Spurenleger für möglich gehalten hat. Dabei hat es sich auf die Ausführungen der Sachverständigen zu neueren Untersuchungen über Möglichkeit und Häu-figkeit von Sekundär-
und Tertiärübertragungen gestützt. Es hat es aber entge-gen dem [X.] nicht bei der damit aufgezeigten rein theoreti-schen Möglichkeit einer Fremdübertragung belassen. Vielmehr hat es konkret begründet, warum es im vorliegenden Fall eine Sekundärübertragung über die 6
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vom Täter getragenen Handschuhe oder dessen Kleidung als möglich in [X.] gezogen hat. Im Ausgangspunkt hat die [X.] eine direkte Über-tragung der festgestellten Spur vom Täter auf das Klebeband durch Hautabrieb oder Speichel als nicht wahrscheinlich angesehen, da der Täter nach den [X.] der Geschädigten während der Tat durchweg Handschuhe getra-gen habe und so maskiert gewesen sei, dass nur die Augenpartie freigelegen habe, weshalb eine [X.] durch Sprechen, Husten usw. fernlie-gend sei. Auch unter Berücksichtigung der Auffassung der Sachverständigen, die eine Sekundärübertragung zwar für möglich, im Hinblick auf die Menge des vorgefundenen Materials gleichwohl für "nicht sonderlich wahrscheinlich" gehal-ten hat, hat das [X.] sich deshalb von einer Primärübertragung durch den am Tatort anwesenden Angeklagten nicht überzeugen können. Ausgehend von der Möglichkeit einer nur indirekten Übertragung hat es vielmehr auch eine Fremdübertragung für möglich gehalten, indem nicht der Angeklagte, sondern eine andere Person am Tatort gewesen sei, die mit der DNA des Angeklagten kontaminierte Handschuhe oder Kleidung getragen habe. Zwar hat sich das [X.] nicht ausdrücklich mit der durchaus naheliegenden Möglichkeit be-fasst, dass die Handschuhe oder die Kleidung, von der die Spur auf das Klebe-band gelangt ist, vom Angeklagten als demjenigen getragen wurde, dem die
DNA-Spur zuzurechnen ist. Doch ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe, dass das [X.] es in den Blick genommen hat, dass im Tatzeitraum auch andere Zugriff auf -
etwa im Fahrzeug seines Bruders abgelegte -
Arbeitsklei-dung und Handschuhe des Angeklagten hatten.
Das [X.] hat seine fehlende Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten zudem nicht allein mit der Möglichkeit einer Fremdübertragung begründet, sondern als weitere dagegen sprechende Indizien angeführt, dass der Täter, der die Geschädigte gefesselt hatte, über Insiderwissen zu den priva-ten Lebensumständen der Geschädigten verfügte, das dem Angeklagten nicht 7
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ohne weiteres zugänglich war, und weder die mit der Geschädigten durchge-führte Lichtbildervorlage noch die vorgefundenen Fußabdruckspuren Hinweise auf den Angeklagten als Täter erbracht hatten.
Nach alledem weist die Beweiswürdigung im Ergebnis keinen Rechtsfeh-ler auf. Sie ist deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen.
[X.] [X.]
[X.] Hoch
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Meta
01.06.2017
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2017, Az. 3 StR 31/17 (REWIS RS 2017, 10097)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 10097
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 31/17 (Bundesgerichtshof)
Revisionsverfahren: Beweiswürdigung einer DNA-Spur
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1 StR 79/19 (Bundesgerichtshof)
Auswertung molekulargenetischer Vergleichsgutachten bei Vorliegen von Mischspuren
6 StR 109/22 (Bundesgerichtshof)
Freispruch: Relativierung von gesicherten DNA-Spuren an der Tatwaffe