Bundesfinanzhof, Beschluss vom 02.09.2022, Az. VI B 5/22

6. Senat | REWIS RS 2022, 4894

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Zurückweisung präkludierten Vorbringens


Leitsatz

1. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt keinen Schutz gegen gerichtliche Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten in Übereinstimmung mit dem Verfahrensrecht ganz oder teilweise außer Betracht lassen.

2. NV: Das FG ist nicht verpflichtet, nach einer im Wege der Videokonferenz durchgeführten mündlichen Verhandlung auch für die Urteilsverkündung eine Videokonferenz anzuberaumen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 01.12.2021 - 9 K 534/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet und zurückzuweisen.

2

1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ([[X.].]O) wegen der von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel zuzulassen.

3

a) Die Klägerin rügt, das Finanzgericht ([[X.].]) habe § 79b Abs. 1 und Abs. 3 [[X.].]O unter verschiedenen Gesichtspunkten fehlerhaft angewendet und infolge dessen auch gegen § 76 Abs. 1 und Abs. 2 [[X.].]O, § 96 Abs. 1 Satz 1 [[X.].]O, § 119 Nr. 3 und Nr. 6 [[X.].]O sowie Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoßen. Diese Verfahrensrügen greifen jedoch nicht durch. Denn die Vorinstanz hat den Tatsachenvortrag der Klägerin und deren Beweisantritte in dem [[X.].] vom [[X.].] zu Recht gemäß § 79b Abs. 3 [[X.].]O zurückgewiesen.

4

aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 [[X.].]O) gewährt keinen Schutz gegen gerichtliche Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten aus materiell-rechtlichen oder --wie im [[X.].] formellen Gründen ganz oder teilweise zu Recht außer Betracht lassen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 27.09.2006 - VI B 59/06, [[X.].], 88, m.w.N.). In einem solchen Fall verstößt das [[X.].] auch nicht gegen seine Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 [[X.].]O (Beschluss des [[X.].] --[X.]-- vom 14.12.2006 - II B 23/06, [[X.].], 495, m.w.N.) oder die Pflichten aus § 76 Abs. 2 [[X.].]O. Zu Recht gemäß § 79b Abs. 3 [[X.].]O zurückgewiesenes Vorbringen muss das [[X.].] im Rahmen seiner Überzeugungsbildung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 [[X.].]O) nicht berücksichtigen. Es muss sich auch in den Gründen seiner Entscheidung mit solchem Vorbringen nicht auseinander setzen, ohne gegen § 119 Nr. 6 [[X.].]O zu verstoßen.

5

bb) Nach § 79b Abs. 1 Satz 1 [[X.].]O kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt.

6

Gemäß § 79b Abs. 3 Satz 1 [[X.].]O kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den § 79b Abs. 1 und Abs. 2 [[X.].]O gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn (1.) ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, (2.) der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und (3.) der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.

7

cc) Im Streitfall war die Klägerin durch die Verfügung des Berichterstatters vom 30.08.2021 gemäß § 79b Abs. 1 Satz 1 [[X.].]O wirksam aufgefordert worden, bis zum 30.09.2021 die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sie sich beschwert fühlt.

8

Die Fristsetzung gemäß § 79b Abs. 1 Satz 1 [[X.].]O entsprach dem Zweck dieser Vorschrift, den äußeren Rahmen des Streitgegenstands in tatsächlicher Hinsicht abzustecken und die Klägerin zur Substantiierung der Beschwer zu veranlassen (s. dazu [X.]-Urteile vom 23.01.1997 - IV R 84/95, [[X.].], 273, [[X.].] 1997, 462, und vom 23.04.2003 - I[X.] R 22/00, [[X.].] 2003, 1198). Der Klageschrift waren ausreichende Angaben der Klägerin zur Substantiierung ihrer Beschwer nicht zu entnehmen. Aus ihr ergab sich lediglich, dass sich die Klägerin mit ihrer Klage gegen den der Klageschrift als Anlage beigefügten Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --[[X.].]--) vom 15.12.2020 über die Anordnung einer Lohnsteuer-Außenprüfung in der Gestalt der ebenfalls beigefügten Einspruchsentscheidung vom 17.03.2021 wandte und die Aufhebung dieser Bescheide begehrte. Im Übrigen beantragte die Klägerin Akteneinsicht und kündigte an, die Klage nach erfolgter Akteneinsicht zu begründen, wobei sie bat, die Frist "um mindestens 2 Monate nach erfolgter Akteneinsicht zu erstrecken".

9

Mit den sich aus der Klageschrift ergebenden Angaben war der äußere Rahmen des Streitprogramms in tatsächlicher Hinsicht noch nicht hinreichend abgesteckt. Insoweit bedurfte es, zumal die Klägerin ihren Einspruch gegen die Prüfungsanordnung nicht begründet hatte, einer weiteren Substantiierung des Klagebegehrens im Hinblick auf diejenigen Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sich die Klägerin beschwert fühlte. Bei dieser Sachlage war die Entscheidung des Berichterstatters, der Klägerin eine Frist nach § 79b Abs. 1 Satz 1 [[X.].]O zu setzen, nicht ermessensfehlerhaft.

dd) Die Verfügung des Berichterstatters vom 30.08.2021 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch [[X.].] am 02.09.2021, einem Donnerstag, wirksam zugestellt.

Der Zusteller der [[X.].] hat in der [[X.].] beurkundet, er habe die beglaubigte Abschrift des Schreibens des [[X.].] vom 30.08.2021 am 02.09.2021 durch Einlegen in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten zugestellt, weil die Übergabe des Schriftstücks in dem Geschäftsraum nicht möglich gewesen sei. Die [[X.].] begründet gemäß § 53 Abs. 2 [[X.].]O, § 182 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 418 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

Allerdings ist der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO). An diesen Beweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Beweiswirkung muss vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass die Angaben der [[X.].] richtig sein können ([X.]-Urteil vom 17.11.2015 - [X.] R 3/14, Rz 13, m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

(1) Der Gegenbeweis wird nicht durch das (bloße) Bestreiten des Zugangs geführt. Ebenso wenig reicht der (anwaltlich versicherte) Vortrag aus, dass die Sekretärin des Prozessbevollmächtigten den Briefkasten täglich leere, das Schreiben des [[X.].] vom 30.08.2021 nicht bei der Post gewesen und dem Prozessbevollmächtigten nicht zugegangen sei. Nichts anderes gilt hinsichtlich des Vortrags, es habe (wegen häufiger Wechsel der Zusteller) in dem Zustellbezirk, in dem sich die Geschäftsräume des Prozessbevollmächtigten befänden, erhebliche Schwierigkeiten mit der Postzustellung gegeben, die dazu geführt hätten, dass mehrfach Schriftstücke dem Prozessbevollmächtigten, aber auch anderen Adressaten im Zustellbezirk, darunter auch weiteren Steuerberatern, nicht zugegangen seien und der Prozessbevollmächtigte deswegen zahlreiche Beschwerden an die [[X.].] gerichtet und Strafanzeigen gestellt habe. Zwei weitere, angeblich ebenfalls per [[X.].] zugestellte Schreiben hätten den Prozessbevollmächtigten auch nicht erreicht.

(2) Die Beweiswirkung der in der [[X.].] enthaltenen Angaben wird ferner nicht durch den Vortrag entkräftet, dass die Sekretärin des Prozessbevollmächtigten am 02.09.2021 von 9:00 Uhr bis mindestens 18:00 Uhr im Büro anwesend gewesen sei, so dass der Zusteller ihr das Schreiben des [[X.].] vom 30.08.2021 hätte übergeben können. So ist es z.B. nicht ausgeschlossen, dass die Sekretärin das Klingeln des Zustellers bei dem beurkundeten Übergabeversuch überhört hat oder den Zusteller wegen eines Telefonats, eines Toilettengangs oder aus anderen Gründen nicht eingelassen hat. Die Anwesenheit der Sekretärin im Büro am 02.09.2021 entkräftet mithin weder den Beweis des beurkundeten Übergabeversuchs noch des Einlegens des Schriftstücks in den Briefkasten des Prozessbevollmächtigten.

(3) Des Weiteren reicht auch der Umstand, dass der Name des Zustellers über dessen (noch) individualisierbarer Unterschrift auf der [[X.].] aufgestempelt ist, zur Entkräftung der Beweiskraft nicht aus. Es ist ohne weiteres zulässig, dass der Zusteller seinen Namensstempel auf den Vordruck der [[X.].] setzt, bevor er die Urkunde im Übrigen ausfüllt und unterschreibt. Den Namensstempel kann der Zusteller z.B. schon in seiner Dienststelle aufbringen, ohne dass dies die Beweiskraft der beurkundeten Zustellung beeinträchtigt. Der Namensstempel muss nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Beurkundung der Zustellung aufgebracht werden. Aus dem Vorhandensein des Namensstempels kann deshalb nicht darauf geschlossen werden, dass die beurkundete Zustellung nicht stattgefunden habe.

ee) Das [[X.].] hat das tatsächliche Vorbringen der Klägerin und die Beweisantritte in der Klagebegründung vom [[X.].] nach § 79b Abs. 3 Satz 1 [[X.].]O verfahrensfehlerfrei zurückgewiesen.

(1) Die Annahme des [[X.].], dass die Berücksichtigung der mit der Klagebegründung verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel zu einer Verzögerung in der Erledigung des Rechtsstreits geführt hätte, ist nicht zu beanstanden. Das [[X.].] hat in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ([[X.].] vom 03.06.2004 - VII B 295/03, [[X.].] 2004, 1415) zutreffend darauf abgestellt, dass eine Verzögerung des Rechtsstreits bei Berücksichtigung des verspäteten Vorbringens schon deshalb eingetreten wäre, weil es dem [[X.].] nicht zuzumuten gewesen wäre, innerhalb weniger Stunden zu dem umfangreichen Schriftsatz der Klägerin vom [[X.].] mit seinen (zahlreichen) Beweisanträgen Stellung zu nehmen. Der Rechtsstreit hätte dann nicht auf der Grundlage der auf den 01.12.2021 terminierten und durchgeführten mündlichen Verhandlung erledigt werden können.

(2) Die Klägerin hat die Verspätung auch nicht genügend entschuldigt. Die Klägerin hat sich insoweit (lediglich) darauf berufen, sie habe von der ihr gesetzten Frist nach § 79b Abs. 1 Satz 1 [[X.].]O wegen des fehlenden Zugangs des Schreibens des [[X.].] vom 30.08.2021 schuldlos keine Kenntnis gehabt. Eine genügende Entschuldigung liegt in diesem Vortrag schon deshalb nicht, weil aufgrund der Beweiskraft der [[X.].] die Zustellung der Fristsetzung am 02.09.2021 feststand. Das [[X.].] war --anders als die Klägerin meint-- nicht verpflichtet, sie zur Wahrung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 [[X.].]O) oder nach § 76 Abs. 2 [[X.].]O auf die unzureichende Entschuldigung hinzuweisen. Ausweislich des [[X.].] war die Frage, ob die Klägerin die Fristversäumung genügend entschuldigt hatte, Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die fachkundig vertretene Klägerin musste bei dieser Sachlage auch ohne besonderen Hinweis des [[X.].] damit rechnen und ihr Vorbringen darauf einstellen, dass die Vorinstanz eine genügende Entschuldigung verneinen würde und die Beweiskraft der [[X.].] nicht durch einen Gegenbeweis als entkräftet ansah.

(3) Die Klägerin war über die Folgen der Fristversäumnis in dem Schreiben des [[X.].] vom 30.08.2021 belehrt worden. Eine weitergehende Hinweispflicht des [[X.].] auf die Fristversäumnis und die Möglichkeit einer Entschuldigung bestand demgegenüber nicht (s. [[X.].] vom 08.03.1995 - [X.] B 243, 244/94, [[X.].], 201, [[X.].] 1995, 417). Der von der Klägerin insoweit gerügte Verstoß des [[X.].] gegen seine Hinweis- und Fürsorgepflicht (§ 76 Abs. 2 [[X.].]O) und das Recht auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 [[X.].]O) liegt folglich nicht vor.

ff) Die Präklusion verspäteten Vorbringens steht, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 79b Abs. 3 [[X.].]O --wie im [[X.].] erfüllt sind, im Ermessen des [[X.].] ([[X.].] vom 16.06.2016 - [X.] B 110/15, Rz 12). Die Zurückweisung des verspäteten Vorbringens ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 79b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 [[X.].]O in der Regel --und so auch im [[X.].] aber nicht ermessensfehlerhaft (s. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 79b Rz 50; [[X.].] in [X.], [[X.].]O § 79b Rz 90; [[X.].] in [[X.].]/[[X.].]/[[X.].], § 79b [[X.].]O Rz 146). Gründe, die die Zurückweisung des verspäteten Vorbringens (ausnahmsweise) als nicht ermessensgerecht erscheinen lassen können, z.B. weil der Prozess für den säumigen Beteiligten eine existenzielle Bedeutung hat und die Frist unvermittelt gesetzt und/oder nur geringfügig überschritten wurde oder die Gefahr der Verzögerung des Rechtsstreits in gleicher Weise auf das Verhalten des Gerichts wie auf dasjenige des säumigen Beteiligten zurückging, sind von der Klägerin in der Vorinstanz weder dargelegt worden noch waren solche Gründe für das [[X.].] sonst ersichtlich. Bei dieser Sachlage war das [[X.].] nicht verpflichtet, seine Entscheidung, das verspätete Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, im Einzelnen näher zu begründen.

Es kann im Streitfall entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht davon ausgegangen werden, dass das [[X.].] rechtsirrig angenommen habe, es handele sich bei der Zurückweisung des verspäteten Vorbringens nach § 79b Abs. 3 [[X.].]O nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine gebundene Entscheidung, so dass ein Ermessensausfall zu beklagen wäre. Denn der Vorsitzende des [[X.].]-Senats, der gleichzeitig auch Berichterstatter des Verfahrens war, hatte bereits in seinem Schreiben vom 30.08.2021 darauf hingewiesen, dass es sich bei der Zurückweisung verspäteten Vorbringens um eine Ermessensentscheidung handelt, da das [[X.].] verspätetes Vorbringen ausweislich des Schreibens vom 30.08.2021 (lediglich) zurückweisen "kann", also nicht muss. Das [[X.].] hat auch in seinem Urteil nicht darauf abgestellt, dass das verspätete Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen ist oder zurückgewiesen werden muss, sondern nach § 79b Abs. 3 [[X.].]O zurückgewiesen "wird".

gg) Soweit die Klägerin rügt, das [[X.].] habe ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist des § 79b Abs. 1 Satz 1 [[X.].]O verfahrensfehlerhaft übergangen, übersieht sie, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lediglich bei der Versäumung gesetzlicher Fristen in Betracht kommt (§ 56 Abs. 1 [[X.].]O). § 56 [[X.].]O gilt für richterliche Fristen nur, soweit seine sinngemäße Anwendung angeordnet ist (so in § 60a Satz 8 [[X.].]O und in § 65 Abs. 2 Satz 3 [[X.].]O). Die Verspätung bei einer Fristsetzung nach § 79b Abs. 1 Satz 1 [[X.].]O kann hingegen gemäß § 79b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [[X.].]O "genügend entschuldigt" werden. [[X.].] können ohne eine Fristbegrenzung nach Art des § 56 Abs. 2 Satz 1 [[X.].]O noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden (s. [[X.].] in [[X.].], 201, [[X.].] 1995, 417).

hh) Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das [[X.].] auch den Umfang der auf Tatsachenvortrag und Beweisangebote beschränkten Präklusionswirkung des § 79b Abs. 3 Satz 1 [[X.].]O nicht verkannt (s. dazu [[X.].] vom 15.09.2005 - II B 147/04, [[X.].] 2006, 106). Vielmehr hat es die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Prüfungsanordnung geprüft und sich mit den zentralen materiell-rechtlichen Einwendungen der Klägerin gegen die Prüfungsanordnung unter Berufung auf die höchstrichterliche Rechtsprechung [[X.].] auch [[X.].] auseinandergesetzt. Das Urteil der Vorinstanz ist daher hinreichend mit Entscheidungsgründen versehen (§ 105 Abs. 2 Nr. 5 [[X.].]O), so dass insoweit weder ein Verfahrensmangel nach § 119 Nr. 6 [[X.].]O noch ein Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf Gehör oder § 96 Abs. 1 Satz 1 [[X.].]O zu beklagen ist.

Soweit sich die Einwendungen der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung auf deren tatsächliches Vorbringen stützten, z.B. auf die (angeblich) fehlerhafte Adressierung und die fehlende Bevollmächtigung des Bekanntgabeadressaten, beim [[X.].] einzuholende Auskünfte, (angebliche) durch eine (Lohnsteuer-)Außenprüfung entstehende Kosten, mit der Prüfung einhergehenden Zeitaufwand und auf die "Beiziehung sämtlicher Prüfungsakten sämtlicher vergleichbarer Betriebe im Umkreis von 100 km der Klägerin", konnte das [[X.].] das Vorbringen der Klägerin --wie geschehen-- nach § 79b Abs. 3 Satz 1 [[X.].]O unberücksichtigt lassen.

b) Die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter stellt ebenfalls keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 [[X.].]O dar. Der von der Klägerin in diesem Zusammenhang gerügte Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 119 Nr. 1 [[X.].]O) liegt nicht vor.

aa) Das [[X.].] hat im Streitfall von der ihm nach § 6 Abs. 1 [[X.].]O gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Rechtsstreit durch Beschluss des Senats vom 04.10.2021 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung zu übertragen. Dieser Beschluss ist nach § 6 Abs. 4 Satz 1 [[X.].]O unanfechtbar. Eine fehlerhafte Anwendung des § 6 [[X.].]O kann deshalb regelmäßig nicht mit der Revision (§ 124 Abs. 2 [[X.].]O) und somit auch nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden ([[X.].] vom 12.10.2006 - VII B 326/05, [[X.].], 519, und vom 01.09.2016 - VI B 26/16, Rz 4). Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 [[X.].]O für eine Übertragung des Rechtsstreits aufgeführten materiellen Voraussetzungen, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat, sind dabei nicht als tatbestandliche Voraussetzungen für das Übertragungsermessen des [[X.].], sondern lediglich als der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht entzogene Leitlinien eines dem [[X.].] eingeräumten Ermessens zu verstehen ([[X.].] vom 21.10.1999 - VII R 15/99, [[X.].], 47, [[X.].] 2000, 88, und vom 21.11.2012 - II B 78/12, [[X.].], 546, [[X.].] 2013, 173).

Eine Besetzungsrüge mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 [[X.].]O für eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter hätten nicht vorgelegen, kann deshalb nur ausnahmsweise Erfolg haben, so etwa dann, wenn sich die Übertragung auf den Einzelrichter als "greifbar gesetzeswidrig" erweist. Dies ist eine Entscheidung aber nur dann, wenn sie mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (s. [[X.].] vom 28.01.2003 - VI B 75/02, [[X.].] 2003, 926; vom 21.12.2004 - II B 13/04, [[X.].] 2005, 897; vom 10.03.2005 - VI B 166/04, [[X.].] 2005, 1089; vom 11.01.2011 - VI B 60/10, Rz 13, und vom 12.12.2013 - III B 55/12, Rz 21).

bb) Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Klägerin vertritt zwar die Ansicht, der Streitfall sei von grundsätzlicher Bedeutung. Ihr Vortrag verdeutlicht jedoch nicht, dass die Übertragung auf den Einzelrichter offensichtlich gesetzwidrig bzw. willkürlich gewesen wäre. Im Übrigen kommt dem Streitfall auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (s. dazu unter 2.).

c) Das [[X.].] hat bei der Urteilsverkündung weder gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit verstoßen (§ 52 Abs. 1 [[X.].]O i.V.m. § 173 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes --GVG--, § 119 Nr. 5 [[X.].]O) noch lag ein Mangel der Vertretung vor (§ 119 Nr. 4 [[X.].]O).

aa) Ausweislich des [[X.].], dem nach § 94 [[X.].]O i.V.m. § 165 Satz 1 ZPO Beweiskraft für die Förmlichkeiten des Verfahrens einschließlich der Einhaltung des Grundsatzes der Öffentlichkeit zukommt, hat das [[X.].] sein Urteil erst verkündet, nachdem es die Sache nach der mündlichen Verhandlung erneut aufgerufen hatte und die Öffentlichkeit wiederhergestellt war. Dass eine Fälschung des Protokolls vorliegt (§ 94 [[X.].]O i.V.m. § 165 Satz 2 ZPO), ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

bb) Das [[X.].] hatte der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten auf deren Antrag hin gemäß § 91a [[X.].]O gestattet, sich während der mündlichen Verhandlung im Finanzamt [X.] aufzuhalten, dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen und an der mündlichen Verhandlung durch Videoübertragung teilzunehmen. Die Verkündung des Urteils, die ausweislich des [[X.].] nach Schließung der mündlichen Verhandlung erfolgte, musste das [[X.].] nicht (ebenfalls) per Video übertragen.

Der Senat kann offenlassen, ob das Gericht den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten analog § 91a [[X.].]O gestatten kann, auch an der Urteilsverkündung durch Videoübertragung teilzunehmen (bejahend z.B. Gräber/[[X.].], a.a.[X.], § 91a Rz 15; [X.] in Tipke/[[X.].], § 91a [[X.].]O Rz 10; Schmieszek in [X.], [[X.].]O § 91a Rz 7). Denn im Streitfall wurde dies weder beantragt noch vom [[X.].] gestattet. Bei dieser Sachlage war das [[X.].] nicht verpflichtet, nach der im Wege der Videokonferenz durchgeführten mündlichen Verhandlung auch für die Urteilsverkündung eine Videokonferenz anzuberaumen. Die Verkündung der aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Entscheidung ist zwar öffentlich (§ 52 Abs. 1 [[X.].]O i.V.m. § 173 Abs. 1 GVG). Sie ist aber --anders als die Klägerin meint-- nicht Teil der mündlichen Verhandlung, sondern sie erfolgt vielmehr --wie es das [[X.].] nach dem Sitzungsprotokoll im Streitfall zutreffend gehandhabt [X.] erst nach Schließung der mündlichen Verhandlung (§ 93 Abs. 3 [[X.].]O). Die Urteilsverkündung ist im Übrigen auch wirksam, wenn keine Beteiligten anwesend sind (§ 155 Abs. 1 [[X.].]O i.V.m. § 312 Abs. 1 ZPO). Eine Vertretung der Beteiligten bei der Urteilsverkündung ist daher nicht erforderlich, so dass auch die fehlende Vertretung keinen Verfahrensmangel darstellt.

2. Die Revision ist des Weiteren nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 [[X.].]O zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 [[X.].]O, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschlüsse vom 24.05.2012 - VI B 120/11, Rz 5, und vom 15.01.2018 - VI B 77/17, Rz 3).

b) Die Klägerin hält die Rechtsfragen für grundsätzlich bedeutsam, "ob und wie eine Prüfungsanordnung im Hinblick auf das Vollzugsdefizit und die Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen zu begründen ist" und "ob hierbei ... gegebenenfalls bei [X.] und [X.] in der Tiefe der Begründung zu differenzieren ist". Diesen Rechtsfragen kommt jedoch keine grundsätzliche Bedeutung zu, da sie in der Rechtsprechung des [X.] bereits geklärt sind.

aa) Eine Prüfungsanordnung (§ 196 der Abgabenordnung --[[X.].]--) ist ein schriftlicher Verwaltungsakt, der gemäß § [[X.].] zu begründen ist, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist (z.B. [X.]-Urteile vom 16.12.1987 - I R 238/83, [X.]E 152, 32, [[X.].] 1988, 233; vom 10.02.1983 - IV R 104/79, [X.]E 137, 404, [[X.].] 1983, 286, und [[X.].] vom 12.08.2002 - [X.] B 210/01, [[X.].] 2003, 3). Die Anordnung einer Außenprüfung ist zwar eine Ermessensentscheidung, gleichwohl genügt für die Anordnung einer routinemäßigen Außenprüfung, die unter § 193 Abs. 1 [[X.].] fällt, die Angabe der Rechtsgrundlage. Nichts anderes gilt für die Anordnung einer Lohnsteuer-Außenprüfung gemäß § 42f des Einkommensteuergesetzes, eine Anschlussprüfung sowie in Fällen, in denen die Finanzverwaltung z.B. aufgrund vorliegenden Kontrollmaterials Anlass für eine Außenprüfung (Anschlussprüfung) sieht ([X.]-Urteil vom 15.06.2016 - III R 8/15, [X.]E 254, 203, [[X.].] 2017, 25, Rz 30, m.w.N.). Eine Prüfungsbedürftigkeit wird in den Fällen des § 193 Abs. 1 [[X.].] grundsätzlich unterstellt ([[X.].] vom 15.07.2005 - I B 25/05, [[X.].] 2005, 1967).

bb) Die Klägerin hält die vorgenannte [X.]-Rechtsprechung zwar für unzutreffend, was sie umfangreich ausführt. Sie legt aber keine neuen, vom [X.] bisher nicht berücksichtigten, entscheidungserheblichen Umstände dar, die ein weiteres [X.] Urteil zu den Begründungsanforderungen einer Prüfungsanordnung erfordern würden. Eine neuerliche höchstrichterliche Entscheidung ist insbesondere nicht deshalb erforderlich, weil der [X.] --wie die Klägerin meint-- in seiner bisherigen Rechtsprechung zwei in der Beschwerdebegründung näher bezeichnete "[X.] nicht verarbeitet" habe.

3. Bei dem von der Klägerin angesprochenen Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 [[X.].]O) handelt es sich um einen Spezialtatbestand der Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Beide Zulassungsgründe setzen deshalb unter anderem das Vorliegen einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage voraus (z.B. [[X.].] vom [X.], [[X.].], 1518, und vom 05.12.2016 - VI B 37/16, Rz 5). Wie zuvor ausgeführt wurde, fehlt es daran im Streitfall.

4. Die Revision ist auch nicht zuzulassen, soweit sich die Klägerin auf (angebliche) offensichtliche Rechtsfehler der finanzgerichtlichen Entscheidung beruft.

a) Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [[X.].]O ist die Revision zur Sicherung der Rechtseinheit zwar auch dann zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung des [[X.].] in einem Maße fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur wiederhergestellt werden könnte (ständige Rechtsprechung, z.B. [[X.].] vom 17.03.2010 - [X.] B 118/09, Rz 2, m.w.N.). Diese Voraussetzung ist erfüllt bei einem offensichtlichen materiellen und formellen Rechtsfehler von erheblichem Gewicht, der die Entscheidung der Vorinstanz als willkürlich oder greifbar gesetzwidrig erscheinen lässt. Vorliegen kann dies etwa, wenn das [[X.].] eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat, das Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht ([[X.].] vom 06.03.2014 - I[X.] B 159/13, Rz 3).

b) Das [[X.].]-Urteil enthält solche gravierenden Rechtsfehler entgegen der Ansicht der Klägerin nicht.

aa) Wie oben bereits dargelegt wurde, hat die Vorinstanz insbesondere das tatsächliche Vorbringen der Klägerin und ihre Beweisantritte in der Klagebegründung vom [[X.].] zu Recht nach § 79b Abs. 3 Satz 1 [[X.].]O zurückgewiesen.

bb) Soweit die Klägerin meint, die angefochtene Prüfungsanordnung des [[X.].] sei rechtswidrig, sie verstoße unter anderem gegen das Bestimmtheitsgebot, kann die Revisionszulassung mit diesem Vorbringen ebenfalls nicht erreicht werden. Die Entscheidung des [[X.].], die die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung bejaht hat, weist vielmehr auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen offensichtlichen Rechtsfehler von erheblichem Gewicht auf, der die Entscheidung der Vorinstanz als willkürlich oder greifbar gesetzwidrig erscheinen lässt.

5. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 [[X.].]O).

6. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [[X.].]O.

Meta

VI B 5/22

02.09.2022

Bundesfinanzhof 6. Senat

Beschluss

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 1. Dezember 2021, Az: 9 K 534/21, Urteil

§ 121 AO, § 193 Abs 1 AO, § 196 AO, § 42f EStG 2009, § 6 FGO, § 52 Abs 1 FGO, § 53 Abs 2 FGO, § 56 FGO, § 76 Abs 1 FGO, § 76 Abs 2 FGO, § 79b FGO, § 91a FGO, § 93 Abs 3 FGO, § 94 FGO, § 96 FGO, § 105 Abs 2 Nr 5 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 119 Nr 1 FGO, § 119 Nr 3 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 173 Abs 1 GVG, § 165 S 1 ZPO, § 165 S 2 ZPO, § 182 Abs 1 S 2 ZPO, § 312 Abs 1 ZPO, § 418 ZPO, EStG VZ 2017, EStG VZ 2018, EStG VZ 2019, EStG VZ 2020

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 02.09.2022, Az. VI B 5/22 (REWIS RS 2022, 4894)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 4894

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV B 39/16 (Bundesfinanzhof)

Beweiskraft einer nachträglich berichtigten Zustellungsurkunde - Ersatzzustellung bei vorhandenem Briefkasten


IX B 119/19 (Bundesfinanzhof)

Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten; tatsächlicher Zugang


VIII B 53/21 (Bundesfinanzhof)

Anordnung einer Außenprüfung bei Anfangsverdacht einer Steuerstraftat


I B 62/10 (Bundesfinanzhof)

Zeitpunkt einer Zustellung - Pflichten eines Bevollmächtigten im Hinblick auf Ermittlung des Zustellungstages


VIII B 13/22 (Bundesfinanzhof)

Zur Rechtmäßigkeit des Erlasses einer Prüfungsanordnung gegenüber einem Berufsgeheimnisträger


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.