Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2010, Az. 2 ARs 45/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 8424

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 45/10 vom 17. März 2010 in der Strafsache gegen wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten hier: [X.] des 5. Strafsenats vom 13. Januar 2010 - 5 StR 464/09 - - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 17. März 2010 auf die Anfra-ge des 5. Strafsenats im Beschluss vom 13. Januar 2010 - 5 StR 464/09 - be-schlossen: Der beabsichtigten Entscheidung steht, soweit ersichtlich, Recht-sprechung des [X.]s nicht entgegen. An möglicherweise entge-genstehender Rechtsprechung würde der [X.] nicht festhalten. Der [X.] tritt den Erwägungen des anfragenden [X.]s in [X.]. 10 ff. des Beschlusses vom 13. Januar 2010 jedenfalls im Ergebnis bei. Ob die Begründung für eine (eindeutige) [X.] wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten gemäß § 138 StGB trotz fortbestehenden Tatverdachts einer Beteiligung an der [X.] (allein) auf die Annahme eines normativen Stu-fenverhältnisses oder (auch) auf konkurrenzrechtliche Überlegun-gen zu stützen ist, kann hierbei offen bleiben. [X.]

Herr RiBGH Prof. Dr. [X.] ist wegen Urlaubs an der

Unterschriftsleistung gehindert.
[X.]

Meta

2 ARs 45/10

17.03.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2010, Az. 2 ARs 45/10 (REWIS RS 2010, 8424)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8424

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2 ARs 45/10

5 StR 464/09

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