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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:101017B4STR277.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 277/17
vom
10. Oktober
2017
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
-
2
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Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 10.
Oktober 2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3.
April 2017 wird
a)
die Urteilsformel dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und des unerlaub-ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen schuldig ist;
b)
das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hatte den Angeklagten mit Urteil vom 17.
Februar 2016 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln in vier Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und 1
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3
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deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Auf Revision der Staatsanwalt-schaft hob der Senat dieses Urteil hinsichtlich der Verurteilung wegen unerlaub-ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Fall sowie bezüglich sämtlicher Einzelstrafen und des [X.]s mit den zugehörigen Feststellungen auf. Mit Urteil vom 3.
April 2017 hat das Land-
Februar 2016 dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe e-vision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt
zu einer Klarstellung der Urteilsformel und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Das [X.] hat den Angeklagten in dem Fall, welcher der Teil-aufhebung des ersten Urteils durch den Senat zugrunde lag, aufgrund der [X.] in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und diesen Schuld-spruch durch die auf den [X.] beschränkte Abänderung des ersten Urteils in der Urteilsformel noch hinreichend zum Ausdruck gebracht. Zur Klarstellung fasst der Senat die Urteilsformel entsprechend den [X.] des §
260 Abs.
4 Satz
1 und 2 StPO neu.
2.
Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils hält einer rechtlichen Prüfung nicht
stand, weil das [X.] gegen das Verwertungsverbot des §
51 Abs.
1 [X.] verstoßen hat.
Die [X.] hat festgestellt, dass der Angeklagte in den Jahren 2001 bis 2010, zuletzt am 6.
Juli 2010,
viermal jeweils zu Geldstrafen von nicht 2
3
4
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4
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mehr als 90
Tagessätzen verurteilt worden ist, und diese Vorstrafen im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne ausdrücklich strafschärfend berücksich-tigt. Dabei hat sie übersehen, dass die fünfjährige Tilgungsfrist des §
46 Abs.
1 Nr.
1a [X.] bezüglich aller Verurteilungen im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits abgelaufen war. Die mithin nach §
47 Abs.
3 Satz
1 [X.] tilgungsreifen Verurteilungen durften gemäß §
51 Abs.
1 [X.] im Rahmen der Strafzumes-sung nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 29.
Oktober 2015
3
StR
382/15, [X.], 114 mwN). Der Verstoß gegen das Verwertungsverbot des §
51 Abs.
1 [X.] ist in der Revisionsinstanz auf Sachrüge hin zu beachten (vgl. [X.] aaO).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Bender
Quentin
Meta
10.10.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2017, Az. 4 StR 277/17 (REWIS RS 2017, 4252)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 4252
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