Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2002, Az. 3 StR 146/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2982

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[X.] Juni 2002in der Strafsachegegenwegen Mordes- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2002 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] in [X.] vom 2. Januar 2002 wirdverworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieden Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.[X.]ünde:Das [X.] in [X.] hat den Angeklagten,der im Auftrag der [X.] einen politischen Gegner erschossen hatte,wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die [X.] Angeklagten ist zunächst nur auf die allgemeine Sachrüge gestützt [X.]. Der [X.] hat mitgeteilt, daß die Nachprüfung des [X.] [X.]und der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] habe, und die Verwerfung des Rechtsmittels nach § 349 Abs. 2 [X.]. Nach Zustellung der Antragsschrift hat der Verteidiger des Ange-klagten die Sachrüge näher ausgeführt und die Anberaumung eines [X.] Hauptverhandlung gefordert. Er meint: Zum einen sei das [X.] offensichtlich unbegründet, zum anderen würde mangels einer auf dienachgeschobene Begründung eingehenden Stellungnahme des [X.] das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verkürzt; im übrigen- 3 -erffne der Antrag des [X.]s hier die Mlichkeit der Ent-scheidung durch [X.] auch deswegen nicht, weil dieser in der [X.] die Anklage mit reinstimmender Rechtsauffassung vertretenhabe.Das Rechtsmittel ist [X.]. Die Nachprfung des Urteils [X.] der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil [X.] ergeben. Der Senat ist auch nicht gehindert, das Rechtsmitteldurch [X.] nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.1. Die [X.], auf die sich die Revision sttzt, erfordern nicht die Ent-scheidung durch Urteil. Das Rechtsmittel ist vielmehr offensichtlich unbegrn-det, da das [X.] ohne Rechtsfehler die Motivation des Ange-klagten bei der Liquidation des politischen Gegners im Auftrag der [X.] festge-stellt und eingehend sowie in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung [X.] der niedrigen Beweggr(vgl. [X.]St 2, 251, 254) und [X.] (vgl. [X.]St 18, 87, 88; 39, 353, 368 f.; 41, 72, 79) [X.] hat.Es ist fr jeden Sachkundigen ohne lre Prfung erkennbar, [X.] das Urteilin sachlich-rechtlicher Hinsicht keine Fehler aufweist und die Revisionsrdem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen k(vgl. zum Maûstab [X.]NJW 2002, 814, 815).2. Der Umstand, [X.] der Beschwerdefrer detaillierte [X.]rst inder Gegenerklrung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO vorgebracht hat, steht derZulssigkeit des [X.]verfahrens ebenfalls nicht entgegen. Denn auch [X.] ist zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Ge-- 4 -r nach Art. 103 Abs. 1 GG die Durchfrung einer Hauptverhandlung nichtgeboten.a) Diesem Anspruch wird im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO dadurchRechnung getragen, [X.] eine Verwerfung nur auf einen zu begrdem [X.] zuzustellenden Antrag der Staatsanwaltschaft ergehendarf, auf den dieser gemû § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO erwidern kann, um soseine gegenteilige Auffassung dem Revisionsgericht r zu erltern, damites diese bei seiner Entscheidung bercksichtigen kann; eine weitergehendeBeteiligung des [X.]s verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht (vgl.[X.], [X.]. vom 10. Mai 2001 - 2 BvR 1225/01). Ebensowenig erfordernverfassungsrechtliche [X.], [X.] das Revisionsgericht seinen verwerfenden[X.] ausfrlich [X.], da sich die [X.] [X.] maûgeblichen [X.] diesem Verfahrensgang aus den [X.] angefochtenen Urteils und dem Inhalt des [X.] im Zusammenhang mit dem Merkmal der offensichtlichen Unbe-grtheit mit ausreichender Klarheit ergeben ([X.] in KK 4. Aufl. § 349Rdn. 16 m. w. N.).b) Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der Beschwerdefrer [X.] der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, etwa im [X.] Gegenerklrung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO, r erltert oder - [X.] einer [X.] erhobenen allgemeinen Sachr- erstmals detailliert[X.]. Bei dieser Sachlage kann sich die Stellungnahme der [X.] nur auf solche Aspekte beschrken, die ihr in der Re-vi-sionsbegrsschrift unterbreitet worden sind oder ihr auf [X.]und eigener- 5 -Nachprfung Anlaû zur Errterung geben. Das Revisionsgericht ist dann [X.] nicht verpflichtet, den ster eingereichten [X.] der Staatsanwaltschaft erneut zur Stellungnahme zu-zuleiten ([X.]R StPO § 349 Abs. 3 Gegenerklrung 1; [X.] in KK 4. Aufl.§ 349 Rdn. 21). Auch wird es, wie es der Praxis der Strafsenate des [X.] entspricht, in solchen Fllen im [X.] nur aus-nahmsweise, etwa wenn Revisionsangriffe von Gewicht vorgebracht werdenoder triftige [X.]fr ein Nachschieben ersichtlich sind, auf die nachge-reichten [X.] eingehen. Daher kann ein Beschwerdefrer miteiner allgemeinen [X.] eine umfassende materiell-rechtliche Nach-prfung des angefochtenen Urteils, [X.] aber nicht eine [X.]eStellungnahme zu konkreten materiell-rechtlichen Beanstandungen erreichen,die er erst nach der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft [X.].Dabei ist zu beachten, [X.] durch die zunehmend zu [X.], sich [X.] auf die Erhebung der allgemeinen [X.] und detaillierte Anfechtungsgrzurckzuhalten, um diese erstim Rahmen der Gegenerklrung vorzubringen, so [X.] die Staatsanwaltschaftkeine Mlichkeit zur [X.]en Stellungnahme hat, faktisch die gesetzlicheRegelung des [X.]verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO unterlaufen wird;diese baut nach dem im Gesetz vorgesehenen System des [X.] darauf auf, [X.] der Beschwerdefrer die [X.]fr die Anfechtung ei-nes Urteils bereits in der Revisionsbegrmû § 344 Abs. 1 StPO an-frt. [X.] ist dabei, [X.] das [X.]verfahren nach § 349 Abs. 2StPO dem [X.] die Mlichkeit der Erlangung rechtlichen [X.]s inder oben unter 2 a) aufgezeigten Weise einrmt. Macht er davon keinen Ge-brauch, indem er seine [X.]zurcklt und so der Staatsanwaltschaft die- 6 -im Gesetz vorgesehene [X.]e Stellungnahme unmlich macht, wird seinRecht aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt. Er kann insbesondere durch seinVorgehen nicht erzwingen, [X.] ihm anstatt der im Gesetz vorgesehenen [X.] eine andere Art der Arung, etwa durch Anberaumung ei-nes Termins zur Hauptverhandlung oder durch weitere nachtrliche [X.] wird. Denn dadurch [X.] ohne ausreichendesachliche [X.]e vom Gesetzgeber durch die Einfrung des [X.]-verfahrens nach § 349 StPO erstrebte Entlastung der Revisionsgerichte (vgl.[X.] in [X.], [X.]. § 349 Rdn. 5) vereitelt werden.3. Auch der weitere Umstand, [X.] hier der [X.] dieStrafverfolgung gemû § 120 Abs. 2 Nr. 2 und 3 a GVG rnommen unddementsprechend die Anklage in erster Instanz vertreten hatte, erfordert nichtdie Entscheidung durch Urteil. Die abweichende Auffassung des Beschwerde-frers tte zur Folge, [X.] in Strafsachen, fr die nach § 120 GVG die Zu-stigkeit des [X.]s [X.] ist, das [X.]verfahren nach§ 349 Abs. 2 StPO generell ausgeschlossen wre. Eine solche Einschrkungdes Anwendungsbereichs der Vorschrift findet weder in ihrem Wortlaut eineSttze, noch sind sonst [X.]fr sie ersichtlich. Sie widersprche der lang-jrigen Praxis des Strafsenats und wird auch im strafprozessualen Schrifttumnicht in [X.]. Im rigen erfolgt die Bearbeitung einer [X.] im Revisionsverfahren nicht durch das erstinstanzlich zustigeStaatsschutzreferat des [X.]s, sondern durch dessen [X.]. Auch kommt es dabei durchaus zu Stellungnahmen,- 7 -die von den in erster Instanz vertretenen Auffassungen des [X.] abweichen, wie der Senat bei seiner langjrigen Befassung mit Staats-schutzstrafsachen beobachten konnte.[X.] Rissing-van Saan [X.] [X.]: ja[X.]St: neinVerffentlichung: [X.] § 349 Abs. 2Zur Gewrung rechtlichen [X.]s im [X.]verfahren nach § 349 Abs. 2StPO, wenn der Beschwerdefrer die Sachrchtrlich, etwa in der Ge-generklrung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO, erltert oder im Falle einer [X.] nur allgemein erhobenen Sachrrstmalig detailliert [X.].[X.], [X.]. vom 4. Juni 2002 - 3 [X.] - Hanseatisches [X.] gericht [X.]

Meta

3 StR 146/02

04.06.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2002, Az. 3 StR 146/02 (REWIS RS 2002, 2982)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2982

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