Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.03.2019, Az. 4 BN 7/19

4. Senat | REWIS RS 2019, 9039

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Gegenstand

Unwirksamkeit des Regionalplans "Havelland-Fläming 2020"; Verfahrensfehler mangelhafter Ausfertigung; Antragsbefugnis bei prinzipaler Normenkontrolle


Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat dem Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen gegen den Regionalplan "Havelland-Fläming 2020" vom 16. Dezember 2014 in der Fassung der Bekanntmachung der Genehmigung vom 18. Juni 2015 stattgegeben. Der Normenkontrollantrag sei zulässig und begründet.

3

1. Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Antragstellerinnen gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt seien ([X.] ff.). Nach ihrem Vortrag sei zu befürchten, dass der Klinikbetrieb durch die Ansiedlung von [X.] in dem in ca. 1 500 m entfernt ausgewiesenen Windeignungsgebiet massiv beeinträchtigt werde. Es bestehe die Gefahr, dass der Klinikbetrieb komplett eingestellt werden müsse bzw. es zu einem erheblichen Patientenrückgang komme. Wenn und soweit das Interesse eines Antragstellers an der Abwehr planbedingter Folgemaßnahmen zum notwendigen Abwägungsmaterial gehöre, werde es von dem durch § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG vermitteltem Recht auf gerechte Abwägung erfasst, dessen mögliche Verletzung die Antragsbefugnis begründe. Das sei hier der Fall, weil die Antragsgegnerin als "weiches" Ausschlusskriterium einen Abstand von 1 500 m zu Sondergebieten Klinik- und [X.]. § 11 [X.] festgelegt und damit die schützenswerten Belange solcher Gebiete zum Gegenstand der Abwägung gemacht habe. [X.] sei nicht lediglich die Antragstellerin zu 1 als Betreiberin der Kliniken, sondern auch die Antragstellerinnen zu 2 und 3, deren gewerbliche Betätigung in der Vermietung der mit den Kliniken bebauten Grundstücke bzw. der Rehabilitationsklinik bestehe.

4

Die Fragen (Beschwerdebegründung S. 16),

ob es für die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren als durch einen Regionalplan mit Festsetzungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB möglichen Betroffenheit in eigenen Rechten ausreicht, dass

- ein Antragsteller Eigentümer eines Grundstücks ist, auf dem ein Dritter eine von Umwelteinwirkungen der durch die Satzung ermöglichten Vorhaben möglicherweise betroffene Gesundheitseinrichtung betreibt,

- ein Antragsteller Mieter einer von Umweltauswirkungen der durch die Satzung ermöglichten Vorhaben möglicherweise betroffenen Gesundheitseinrichtung ist, die er jedoch nicht selbst betreibt, sondern (unter-)vermietet hat,

führen nicht zur Zulassung der Revision.

5

Die erste Frage hält die Antragsgegnerin für klärungsbedürftig, weil die Antragstellerin zu 2 nur Eigentümerin des Grundstücks, nicht aber Eigentümerin der von der Antragstellerin zu 1 genutzten und in deren Eigentum stehenden Klinikgebäude sei, und das Grundstück selbst verschiedenste Verwendungsmöglichkeiten haben könne (Beschwerdebegründung S. 17 f.). Die Frage ist damit auf einen Sachverhalt zugeschnitten, den das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat. Das Oberverwaltungsgericht hat ermittelt, dass die Antragstellerin zu 1 auf Grundstücken der Antragstellerin zu 2 u.a. ihr neurologisches Fachkrankenhaus und die neurologische Rehabilitationsklinik betreibt ([X.]). Dass die Antragstellerin zu 1 auch Eigentümerin der Gebäude ist, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Dafür spricht auch nichts, weil nach den §§ 93, 94 BGB das Eigentum an einem Grundstück auch die aufstehenden Gebäude erfasst und die Rechtslage in der ehemaligen [X.], nach der Grundstücks- und Gebäudeeigentum auseinanderfallen konnten (Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Aufl. 2009, § 63 Rn. 7/8) durch das [X.] im Beitrittsgebiet vom 21. September 1994 ([X.] I S. 2457), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 ([X.] I S. 2586) der bundesdeutschen Rechtslage angepasst worden ist (§ 3 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG).

6

Die zweite Frage ist nach dem eigenen Vorbringen der Antragsgegnerin bereits dahingehend geklärt, dass die Antragsbefugnis eines Mieters/Untermieters nicht ausgeschlossen ist, aber eine verfestigte, einer dinglichen Berechtigung vergleichbare Rechtsposition voraussetzt (Beschwerdebegründung S. 19). Dass und inwieweit ein Revisionsverfahren zu weiteren Erkenntnissen führen könnte, legt die Antragsgegnerin nicht dar.

7

2. Das Oberverwaltungsgericht hat dem Regionalplan sowohl mehrere formelle als auch mehrere materielle Fehler nachgewiesen und jeden Fehler als beachtlich angesehen. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert.

8

a) Nach Ansicht des [X.] wurde der Regionalplan nicht ordnungsgemäß ausgefertigt. Das [X.] erfordere eine Ausfertigung, die sicherstelle, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Regionalplans mit dem Willen der Regionalversammlung im Zeitpunkt der Beschlussfassung übereinstimme ([X.]). Der Ausfertigungsvermerk des Vorsitzenden der Regionalversammlung vom 16. Juli 2015 beziehe sich auf eine Satzung, die nicht mit der von der Regionalversammlung beschlossenen Satzung identisch sei; denn aus dem Vermerk ergebe sich, dass die [X.] die Festlegung des [X.] VR o8 (M.) "Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe" von der Genehmigung ausgenommen habe und diese Festlegung einschließlich ihrer Begründungen aus der von der Regionalversammlung beschlossenen Satzung entfernt worden sei. Die Regionalversammlung hätte vor der Ausfertigung der Satzung am 16. Juli 2015 einen Beschluss fassen müssen, mit dem sie sich die Änderung der Satzung durch die Genehmigung zu eigen mache ([X.] 13).

9

Die Fragen (Beschwerdebegründung S. 21),

ob und ab wann die Nichtgenehmigung von zeichnerischen und textlichen Festlegungen im Verfahren um die Verbindlicherklärung, wenn ein einzelnes Vorranggebiet nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ROG (hier zur Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe) betroffen ist, durch die zuständige Behörde ein erneutes Beteiligungsverfahren und einen Beitrittsbeschluss des satzungsgebenden Organs erfordert

und

ob eine Ausfertigung des Plans ohne diesen Beitrittsbeschluss fehlerhaft ist,

rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Sie können bereits im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beantwortet werden.

Das Oberverwaltungsgericht hat § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] dahingehend ausgelegt, dass allein der [X.], deren Organ die Regionalversammlung ist (§ 5 [X.]), die Pflichtaufgabe obliegt, einen Regionalplan aufzustellen, fortzuschreiben, zu ändern und zu ergänzen und kein Fall gegeben ist, in dem die [X.] die Planung ganz oder teilweise selbst durchführen und für verbindlich erklären kann ([X.] 13). Daran ist der Senat nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden. Wenn es - wie hier - Sache des jeweiligen [X.] ist, im [X.] die mit der Planung verbundenen (abschließenden) [X.]en zu treffen, muss sich der Planungsverband mit Änderungen oder Beschränkungen der [X.] durch die Genehmigungsbehörde erneut befassen und sie im Falle des Einverständnisses durch ihre Billigung oder einen Beitrittsbeschluss bestätigen (BVerwG, Urteil vom 18. August 2015 - 4 CN 7.14 - BVerwGE 152, 372 Rn. 11). Fehlt es hieran, ist die Ausfertigung der Satzung in der durch die Genehmigungsbehörde geänderten Fassung durch den Urkundsbeamten des satzungsgebenden Organs fehlerhaft.

Die Erfordernisse eines [X.] und einer Ausfertigung der Satzung in der geänderten Fassung gelten für jede [X.], die von der Genehmigungsbehörde geändert worden ist, und nicht nur für geänderte Windenergiekonzepte. Die Antragsgegnerin hält einen Beitrittsbeschluss allerdings nicht für erforderlich (und eine Ausfertigung der geänderten Satzung ohne vorherigen Beitrittsbeschluss für ordnungsgemäß), wenn und solange sich durch den Fortfall einer Festlegung keine abwägungsrelevanten inhaltlichen Änderungen des Regionalplans ergeben (Beschwerdebegründung S. 21). Ihre Auffassung mag zutreffen, geht aber an dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt vorbei. Das Oberverwaltungsgericht hat die Belange des die Rohstoffgewinnung betreibenden Unternehmens, die durch den Wegfall des [X.] VR 08 negativ betroffen seien, als abwägungserheblich bezeichnet ([X.] 18 f.). Offensichtlich ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Streichung des [X.] die Entwicklungsmöglichkeiten des Unternehmens erschwert oder vereitelt.

Mit ihrer auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützten Verfahrensrüge macht die Antragsgegnerin geltend, dass das Oberverwaltungsgericht seiner Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht nachgekommen sei. Hätte es diese Pflicht erfüllt, hätte es festgestellt, dass es die vermutete negative Betroffenheit des Unternehmens nicht gebe (Beschwerdebegründung S. 49).

Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem [X.], insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

Die Antragsgegnerin entnimmt einem Schriftverkehr zwischen dem [X.] und der [X.], dass die "[X.]" des [X.] für die Rohstoffgewinnung der beabsichtigten Erweiterung des [X.] aus raumordnerischer Sicht nicht entgegenstehe (Beschwerdebegründung S. 50). Sie zeigt allerdings nicht auf, dass sich dem [X.] und Auswertung der gewechselten Schreiben hätten aufdrängen müssen. Sie liefert nicht einmal Anhaltspunkte dafür, dass das Oberverwaltungsgericht von dem Schriftverkehr überhaupt hätte wissen können.

Der Befund des [X.], der Regionalplan "Havelland-Fläming 2020" sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden, rechtfertigt den Ausspruch des Urteils, dass der Regionalplan unwirksam ist. Unerheblich ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin, dass die Entfernung der Festlegung des [X.] für die Rohstoffgewinnung aus dem Regionalplan, welche die Fehlerhaftigkeit seiner Ausfertigung zur Folge hat, die [X.]en zur Festlegung der [X.] nicht habe beeinflussen können (Beschwerdebegründung S. 50). Zwar hat das Oberverwaltungsgericht die Antragsbefugnis mit der geltend gemachten Befürchtung der Antragsteller begründet, dass der Klinikbetrieb durch die Ansiedlung von [X.] in dem in ca. 1 500 m entfernt ausgewiesenen Windeignungsgebiet massiv beeinträchtigt werde. Bei der Prüfung der Begründetheit des Normenkontrollantrags hat es aber zu Recht eine objektive [X.] vorgenommen und nicht gefragt, ob durch den Rechtsverstoß Rechte oder Belange der Antragsteller verletzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 [X.] 59.00 - [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 144 S. 50).

b) Das Oberverwaltungsgericht hat den Regionalplan ferner deshalb beanstandet, weil die Einsichtszeiten für den Entwurf im [X.] mit wöchentlich zwölf Stunden (dienstags und donnerstags jeweils von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr) zu knapp bemessen gewesen seien, zumal an keinem Tag die Möglichkeit bestanden habe, in der Mittagszeit oder am späten Nachmittag, also außerhalb der regulären Arbeitszeiten, Einsicht zu nehmen ([X.] 21 f.). Auch insoweit gibt es keinen Grund für die Zulassung der Revision.

Die Antragsgegnerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig (Beschwerdebegründung S. 30),

ob die im Recht der Bauleitplanung entwickelten Anforderungen an die Dauer von Einsichtszeiten bei der öffentlichen Auslegung von Bauleitplanentwürfen auf das Recht der Raumordnung und Landesplanung (die Aufstellung von [X.]) so eng übertragbar sind, dass

- einerseits die Dauer der öffentlichen Einsichtnahmemöglichkeiten an den "Dienststunden" der auslegenden Behörde, die jedoch mit dem Erlass des Regionalplans gar nicht befasst ist, orientiert sein muss, und

- andererseits eine einzige Teil-Auslegung mit vermeintlich zu kurzen Einsichtszeiten im Rahmen der zahlreichen, ineinander greifenden und räumlich sich teilweise überdeckenden Auslegungen des [X.] dazu führen kann, dass der Regionalplan formell rechtswidrig ist.

Auch hierauf lässt sich bereits im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde antworten.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 ROG in der Fassung vom 22. Dezember 2008 ([X.] I S. 2986) sind, wenn bei der Aufstellung des [X.]s eine Umweltprüfung durchgeführt wird, u.a. der Entwurf des [X.]s für die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich auszulegen. § 2 Abs. 3 Satz 4 [X.] sieht eine [X.] von zwei Monaten vor. Nicht geregelt ist, wie viele Stunden während der [X.] der Entwurf für die Öffentlichkeit zugänglich sein muss. Das Oberverwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass der Entwurf nicht während aller Dienststunden auszulegen ist, sondern die Einsichtszeiten auf die üblichen Dienststunden mit Publikumsverkehr beschränkt werden dürfen, solange die Interessierten während der Auslegungszeit in zumutbarer Weise Gelegenheit zur Einsichtnahme haben. Das trifft zu. Was für den Entwurf eines Bebauungsplans gilt (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 - 4 C 25.78 - [X.] 406.11 § 2 BBauG Nr. 21 S. 32), gilt auch für den Entwurf eines [X.]s. Ob die auslegende Stelle mit dem Erlass des [X.]s befasst ist, spielt für die Frage, ob sie die Möglichkeiten der Einsichtnahme unzumutbar eingeschränkt hat, keine Rolle.

Der zweite Teil der Frage ist ohne weiteres zu bejahen. § 2 Abs. 3 Satz 4 [X.] schreibt vor, dass der Entwurf eines Regionalplans mit seiner Begründung bei der [X.], den [X.] und den kreisfreien Städten auszulegen ist. An die rechtliche Vorgabe, den Bürgern während der [X.] in zumutbarer Weise Gelegenheit zur Einsicht zu geben, muss sich jede Stelle halten. Tut eine Stelle das nicht, zieht dies die formelle Rechtswidrigkeit des Regionalplans nach sich.

Mit ihrer Aufklärungsrüge beanstandet die Antragsgegnerin, dass es das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht unterlassen habe, die Auswirkungen der vermeintlich zu kurzen Auslegungszeiten im [X.] aufzuklären, insbesondere zu hinterfragen, ob und inwieweit räumlich überlappende Auslegungen erfolgt sind (Beschwerdebegründung S. 51). Die Rüge genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Antragsgegnerin zeigt schon nicht auf, dass das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung, auf die abzustellen ist, selbst wenn sie verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1996 - 11 B 150.95 - [X.] 424.5 [X.] Nr. 1 S. 1), Anlass zu der vermissten Sachverhaltsaufklärung hätte haben müssen. Außerdem legt sie nicht dar, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären.

3. Ob eine der sonstigen Grundsatz- oder Verfahrensrügen erfolgreich wäre, bedarf keiner Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 BN 7/19

21.03.2019

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 5. Juli 2018, Az: OVG 2 A 13.16, Urteil

§ 7 Abs 3 S 2 Nr 1 ROG 2008, § 7 Abs 2 S 1 ROG 2008, § 10 Abs 1 S 2 ROG 2008, § 35 Abs 3 S 2 BauGB, § 35 Abs 3 S 3 BauGB, § 4 Abs 2 S 1 REgPlBrKohlSanPlG BB, § 2 Abs 3 S 4 REgPlBrKohlSanPlG BB, § 47 Abs 2 S 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.03.2019, Az. 4 BN 7/19 (REWIS RS 2019, 9039)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9039

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