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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:240117B5STR607.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 607/16
vom
24.
Januar 2017
in der Strafsache
gegen
wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2017
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. September 2016 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der [X.]:
Die Rüge einer Verletzung von § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO dringt schon deshalb nicht durch, weil es sich bei den Gesprächen vor dem Schöffengericht vor der Verweisung nach § 270 Abs. 1 StPO nicht um solche im Sinne von §§ 202a, 212 StPO gehandelt hat, sondern diese in einer öffentlichen Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers geführt wurden. Für solche Konstellationen sieht der [X.] auch keinen Anlass für eine analoge Anwendung von § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO.
[X.] Schneider
Dölp
König Mosbacher
Meta
24.01.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2017, Az. 5 StR 607/16 (REWIS RS 2017, 16911)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 16911
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 607/08 (Bundesgerichtshof)
5 StR 607/16 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Gerichtliche Mitteilungspflicht bei verständigungsbezogenen Erörterungen in der Hauptverhandlung
4 StR 536/16 (Bundesgerichtshof)
Erfordernis einer gesonderten Mitteilung über Verständigungsgespräche in der Hauptverhandlung
1 StR 237/13 (Bundesgerichtshof)
5 StR 258/13 (Bundesgerichtshof)
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