Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.12.2018, Az. XI R 8/14

11. Senat | REWIS RS 2018, 852

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Gegenstand

(Unternehmereigenschaft sowie Vorsteuerabzug und -korrektur bei Vorauszahlung für nicht geliefertes Blockheizkraftwerk in einem betrügerischen Schneeballsystem - Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 05.12.2018 XI R 44/14)


Leitsatz

1. NV: Die Voraussetzungen der umsatzsteuerrechtlichen Unternehmereigenschaft des (Voraus- bzw.) Anzahlenden sind bei einer reinen Finanzierungsleistung ohne nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen nicht erfüllt; davon kann bei einem Liefergeschäft aber nur dann gesprochen werden, wenn nach den zivilrechtlichen Vereinbarungen die Verfügungsmacht über das künftig noch zu liefernde Blockheizkraftwerk zu keinem Zeitpunkt hätte verschafft werden sollen .

2. NV: Der Vorsteuerabzug aus einer geleisteten Vorauszahlung ist dem Zahlenden nicht zu versagen, wenn zum Zeitpunkt seiner Leistung im Voraus die Lieferung sicher erschien, weil alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als ihm bekannt angesehen werden konnten, und anhand objektiver Umstände nicht erwiesen ist, dass er zu diesem Zeitpunkt wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung dieser Lieferung im betrügerischen Schneeballsystem unsicher war .

3. NV: Die Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG setzt die Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlung voraus; sie ist offenkundig unangemessen und daher ausgeschlossen, wenn der Erwerber anschließend von der Steuerbehörde die Erstattung der auf die fragliche Vorauszahlung entrichteten Steuer beanspruchen kann .

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des Finanzgerichts des [X.] vom 30. April 2013  4 K 840/11 aufgehoben.

Die Umsatzsteuer für 2010 wird unter Abänderung des [X.] für 2010 des Beklagten vom 25. Februar 2015 auf ... € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Kläger und der Beklagte jeweils zu 1/2 zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der [X.] (Streitjahr) als [X.]rbeitnehmer bei der [X.] beschäftigt war, zeigte im Streitjahr rückwirkend zum 1. Dezember 2009 die Eröffnung eines Gewerbebetriebes an. Er beabsichtige, ein Blockheizkraftwerk zu erwerben und dieses an einen Dritten zu verpachten, damit dieser es zur Stromgewinnung und Einspeisung nutzen könne.

2

[X.]m 29. Mai 2010 bestellte der Kläger bei der [X.] ein Blockheizkraftwerk mit einer Leistung von 40 kW zum Preis von 30.000 € [X.] 5.700 € Umsatzsteuer, dessen Lieferung voraussichtlich 14 Wochen nach Geldeingang vorgesehen war. Die mit Rechnung vom 31. Mai 2010 angeforderte Vorauszahlung in Höhe von 35.700 €, die über ein Darlehen finanziert wurde, überwies der Kläger am 12. [X.]ugust 2010. [X.]usweislich eines Stempels auf der Rechnung vom 31. Mai 2010 "[X.] 16. [X.]ug. 2010" ging der überwiesene Betrag bei [X.] an diesem Tag ein.

3

Der Kläger beabsichtigte zunächst den Betrieb der in einem Container montierten [X.]nlage (sog. Verwaltungsvertragsmodell). Von dem hierzu am 9. Juni 2010 mit einer Gesellschaft aus dem geschäftlichen Umfeld der [X.] geschlossenen Verwaltungs-, Service- sowie (den Stellplatz für die [X.]nlage betreffenden) Mietvertrag ist der Kläger mit Schreiben vom 19. September 2010 mit "sofortiger Wirkung" zurückgetreten.

4

[X.]m 4. Oktober 2010 kam durch Gegenzeichnung ein "Pachtvertrag" über das Blockheizkraftwerk mit dem Kläger, der bereits am 22. September 2010 unterzeichnet hatte, zustande (sog. Verpachtungsmodell). [X.] war danach berechtigt, das Blockheizkraftwerk zur Erzeugung von Strom und anderen Energien gegen eine jährliche Pacht in Höhe von 14.400 € (netto), zahlbar in zwölf monatlichen Raten zu jeweils 1.200 € [X.] Umsatzsteuer, zu nutzen. Der "Pachtvertrag" hatte eine Laufzeit von zehn Jahren. Dem Kläger wurde die Option zur "einseitigen Verlängerung" des "Pachtvertrags" um zweimal fünf Jahre eingeräumt. Die vereinbarte "Pacht" war "ab Beginn des zweiten Monats nach [X.]bschluss" zu zahlen, ohne dass es auf eine Übergabe des Blockheizkraftwerks angekommen wäre.

5

[X.]ußerdem erwarb der Kläger mit Rechnung vom 20. September 2010 einen PKW (...) zu einem Kaufpreis von ... € [X.] ... € Umsatzsteuer.

6

Der Kläger erhielt von [X.] in den Monaten Oktober bis Dezember 2010 Zahlungen in Höhe von jeweils 1.428 € (1.200 € [X.] 228 € Umsatzsteuer).

7

Zur Lieferung, Verpachtung und zum Betrieb des [X.] kam es nicht. [X.]m 30. November 2010 wurden von der Staatsanwaltschaft u.a. die Geschäftsräume der [X.] durchsucht und Personen festgenommen (s. dazu auch Beschluss des [X.] --[X.]-- vom 21. September 2016 XI R 44/14, [X.], 328, [X.] --UR-- 2017, 72, Rz 7). [X.]m 1. Dezember 2010 teilte [X.] auf ihrer Internetseite mit, dass die Produktion trotz der Durchsuchung [X.]. In einer weiteren Nachricht am 3. Dezember 2010 wurde mitgeteilt, dass sämtliche Vertriebsaktivitäten eingestellt worden seien, insbesondere vorerst keine Bestellungen mehr angenommen und keine Container mehr ausgeliefert würden. [X.]m 7. Dezember 2010 wurde im Fernsehen über "das Betrugsmodell der [X.]" berichtet.

8

[X.]uf einen [X.]ntrag vom 30. Dezember 2010 wurde am 1. März 2011 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] eröffnet (vgl. [X.], Urteil vom 19. September 2014  9 K 2914/12, juris, Rz 13; [X.] in [X.], 328, [X.], 72, Rz 8).

9

Das [X.] ([X.]) Nürnberg-Fürth sprach elf [X.]ngeklagte, die im Bereich der [X.]-Firmengruppe tätig waren, in 88 Fällen des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs für schuldig (Urteil vom 27. Februar 2014  12 KLs 507 Js 1612/10); dort ist ausgeführt: "Die [X.]ngeklagten verkauften ab [X.]nfang 2010 mit Rapsöl betriebene Blockheizkraftwerke, die auf Grund eines angeblich äußerst niedrigen Verbrauchs auf Dauer extrem rentabel sein sollten. Die [X.]ngeklagten, die zuvor überwiegend im Strukturvertrieb tätig waren und keine Erfahrungen mit der Herstellung und dem Betrieb von Blockheizkraftwerken hatten, nahmen billigend in Kauf, dass es nicht möglich sein würde, Blockheizkraftwerke mit den zugesagten Eigenschaften, insbesondere dem wissenschaftlich nicht erklärbaren Verbrauch, herzustellen. Sie nahmen daher billigend in Kauf, dass die Käufer der Blockheizkraftwerke, die jeweils Vorkasse leisten mussten, keine adäquate Gegenleistung erhalten." Das Urteil des [X.] ist rechtskräftig (vgl. Beschluss des [X.] vom 11. Juni 2015  1 StR 590/14, Neue Zeitschrift für [X.] 2015, 379).

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --F[X.]--) stimmte zwar der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2009 vom 7. Oktober 2010, mit dem der Kläger einen Vorsteuerüberhang in Höhe von ... € geltend machte, zu. Es verweigerte jedoch seine Zustimmung zu den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate [X.]ugust 2010 (... €) und September 2010 (... €), mit denen der Kläger u.a. den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Blockheizkraftwerks und des PKW geltend machte. Den Voranmeldungen für die Monate Oktober bis Dezember 2010 mit geringen Vorsteuerüberhängen stimmte das F[X.] (zunächst) wiederum zu.

Nach einer [X.] vertrat das F[X.] die [X.]uffassung, dass der Kläger kein Unternehmer sei, da er keine Leistungen gegen Entgelt erbracht habe. Zwar habe der Kläger für die Monate Oktober bis Dezember 2010 als "Pacht" bezeichnete Zahlungen erhalten. Der [X.] sei jedoch nicht hergestellt und der Vertragsinhalt nicht realisiert worden. [X.]ußerdem habe der Kläger eine auf Gestellung von Kapital gerichtete Investition getätigt, die keine unternehmerische Tätigkeit im umsatzsteuerrechtlichen Sinne begründe.

Dementsprechend erließ das F[X.] am 23. Februar 2011 [X.] für die Monate [X.]ugust und September 2010 in Höhe von jeweils 0 € sowie für die Monate Oktober bis Dezember 2010 in Höhe von jeweils 228 €.

Die vom Kläger hiergegen jeweils eingelegten Einsprüche hatten keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2011).

Das FG des Landes Sachsen-[X.]nhalt wies die dagegen erhobene Klage als unbegründet ab. Das Urteil vom 30. [X.]pril 2013  4 K 840/11 ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte ([X.]) 2013, 1613.

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Mit Beschluss vom 14. Februar 2017 XI R 8/14 hat der Senat das Verfahren nach §§ 74, 121 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) in der Rechtssache [X.]/16 ausgesetzt.

[X.]uf die in Parallelverfahren ergangenen Vorabentscheidungsersuchen des [X.] und des [X.] [X.] (Beschlüsse in [X.], 328, [X.], 72; vom 21. September 2016 V R 29/15, [X.], 315, [X.], 66) hat der [X.] mit seinem Urteil [X.] vom 31. Mai 2018 in den verbundenen Rechtssachen [X.]/16 und [X.]/16 ([X.]:C:2018:372, UR 2018, 519) wie folgt geantwortet:
"1. Die [X.]rt. 65 und 167 der Richtlinie 2006/112/[X.] über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem [MwStSystRL] sind dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen der [X.]usgangsverfahren das Recht auf Vorsteuerabzug hinsichtlich der Leistung einer [X.]nzahlung dem potenziellen Erwerber der betreffenden Gegenstände nicht versagt werden darf, wenn diese [X.]nzahlung geleistet und vereinnahmt wurde und zum Zeitpunkt dieser Leistung alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als dem Erwerber bekannt angesehen werden konnten und die Lieferung dieser Gegenstände daher sicher erschien. Dem Erwerber darf ein solches Recht jedoch versagt werden, wenn anhand objektiver Umstände erwiesen ist, dass er zum Zeitpunkt der Leistung der [X.]nzahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung dieser Lieferung unsicher war.
2. Die [X.]rt. 185 und 186 der Richtlinie 2006/112 sind dahin auszulegen, dass sie unter Umständen wie denen der [X.]usgangsverfahren nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegenstehen, nach denen die Berichtigung des Vorsteuerabzugs hinsichtlich einer für die Lieferung eines Gegenstands geleisteten [X.]nzahlung voraussetzt, dass diese [X.]nzahlung vom Lieferer zurückgezahlt wird."

Im Revisionsverfahren hat das F[X.] die Umsatzsteuer für das Streitjahr (2010) mit [X.] vom 25. Februar 2015 auf 684 € festgesetzt.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid für 2010 vom 25. Februar 2015 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer für das Streitjahr entsprechend den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für [X.]ugust bis Dezember 2010 festgesetzt wird.

Das F[X.] beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision des [X.] ist begründet. Das Urteil des [X.] ist schon aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Der Umsatzsteuerbescheid für 2010 vom 25. Februar 2015 ist im Umfang des Tenors zu ändern und die Klage im Übrigen abzuweisen (§ 126 [X.]bs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.]O).

Der Kläger ist im Streitjahr als Unternehmer [X.] 2 [X.]bs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) berechtigt, nach § 15 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG die Vorsteuer in Höhe von 5.700 € aus der Vorauszahlung für das Blockheizkraftwerk abzuziehen. Eine Berichtigung dieses Vorsteuerabzugs nach § 17 [X.]bs. 2 Nr. 2 UStG kommt im Streitjahr nicht in Betracht.

Die geltend gemachten Vorsteuern aus dem Erwerb des PKW sowie aus [X.] und Rechnungen von Baumärkten sind nicht abziehbar. Im Übrigen schuldet der Kläger Umsatzsteuer in Höhe von 684 € nach § 14c [X.]bs. 2 Satz 2 UStG.

1. Die Vorentscheidung ist bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben.

a) Das [X.] hat während des Revisionsverfahrens den Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr vom 25. Februar 2015 erlassen. Dieser Jahresbescheid hat die angefochtenen [X.] für [X.]ugust bis Dezember 2010 vom 23. Februar 2011, die Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens gewesen sind, ersetzt (vgl. [X.]-Urteile vom 5. Juni 2014 XI R 25/12, [X.], 465, [X.], 806, Rz 27, m.w.N.; vom 9. September 2015 XI R 21/13, [X.], 597, Rz 18; vom 12. Oktober 2016 XI R 5/14, [X.] 255, 457, [X.], 500, Rz 18) und ist nach § 68 Satz 1, § 121 Satz 1 [X.]O Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden. Da dem Urteil des [X.] nicht mehr existierende Bescheide zugrunde liegen, kann es keinen Bestand haben (vgl. z.B. [X.]-Urteile vom 24. [X.]pril 2013 XI R 3/11, [X.] 242, 410, [X.], 86, Rz 26; vom 16. Juni 2015 XI R 18/13, [X.], 1607, Rz 20; vom 21. Oktober 2015 XI R 28/14, [X.] 252, 460, [X.], 550, Rz 22 f.; in [X.], 597, Rz 18; in [X.] 255, 457, [X.] 2017, 500, Rz 18; jeweils m.w.N.; ferner [X.] vom 27. September 2017 XI R 18/16, [X.], 244, Rz 17).

b) Dennoch bedarf es keiner Zurückverweisung gemäß § 127 [X.]O (vgl. dazu [X.]-Urteil vom 21. Januar 2015 XI R 12/14, [X.], 957, m.w.N.). Da die Sache spruchreif ist, der nunmehr streitgegenständliche Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr keine neuen Streitpunkte enthält und der Kläger seinen [X.]ntrag umgestellt hat, kann der Senat auf der Grundlage der [X.] tatsächlichen Feststellungen des [X.] in der Sache entscheiden (vgl. dazu z.B. [X.]-Urteile in [X.], 465, [X.], 806, Rz 29; vom 28. Mai 2015 IV R 27/12, [X.] 249, 544, [X.], 837, Rz 18; jeweils m.w.N.; in [X.] 255, 457, [X.] 2017, 500, Rz 18).

2. Der Kläger ist --anders als das [X.] entschieden [X.] als Unternehmer anzusehen und damit grundsätzlich gemäß § 15 [X.]bs. 1 Satz 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt.

a) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (§ 2 [X.]bs. 1 Satz 1 UStG). Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die [X.]bsicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (§ 2 [X.]bs. 1 Satz 3 UStG).

aa) Unternehmer i.S. von § 2 [X.]bs. 1 Satz 1 UStG ist bereits, wer die durch objektive [X.]nhaltspunkte belegte [X.]bsicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben, und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck tätigt (vgl. [X.]-Urteile vom 22. Februar 2001 V R 77/96, [X.] 194, 498, [X.] 2003, 426, Leitsatz 1; vom 8. März 2001 V R 24/98, [X.] 194, 522, [X.] 2003, 430, Leitsatz 1; vom 27. Januar 2011 V R 21/09, [X.] 233, 77, [X.] 2011, 524, Rz 34, m.w.N.; [X.] in [X.] 255, 328, [X.], 72, Rz 31).

bb) [X.]uch die [X.]nzahlung auf einen Kaufpreis stellt eine solche Investition dar (vgl. dazu [X.]-Urteile vom 17. Mai 2001 V R 38/00, [X.] 195, 437, [X.] 2003, 434, Leitsatz 1; in [X.] 233, 77, [X.] 2011, 524, Rz 34, m.w.N.; [X.] in [X.] 255, 328, [X.], 72, Rz 32).

b) Der Betrieb eines Blockheizkraftwerks führt zu einer unternehmerischen Tätigkeit, wenn sie auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen durch regelmäßige Einspeisung von Strom in das allgemeine Stromnetz abzielt (vgl. [X.]-Urteil vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10, [X.] 239, 377, [X.], 809, Rz 16, m.w.N.; [X.] in [X.] 255, 328, [X.], 72, Rz 33). Gleiches gilt für die nachhaltige Vermietung (Verpachtung) eines körperlichen Gegenstands (vgl. z.B. [X.]-Urteile vom 12. Dezember 1996 V R 23/93, [X.] 182, 388, [X.] 1997, 368, unter [X.], Rz 31; vom 2. Juli 2008 XI R 60/06, [X.] 222, 112, [X.] 2009, 167, unter [X.], Rz 16; jeweils m.w.N.; [X.] in [X.] 255, 328, [X.], 72, Rz 33).

c) Danach ist der Kläger als Unternehmer i.S. von § 2 [X.]bs. 1 Satz 1 UStG anzusehen. Er hatte zum Zeitpunkt der Zahlung an [X.] die durch objektive [X.]nhaltspunkte belegte [X.]bsicht, eine unternehmerische Tätigkeit aufzunehmen (vgl. [X.] in [X.] 255, 328, [X.], 72, Rz 34).

aa) Dies gilt sowohl für seine ursprüngliche [X.]bsicht, das Blockheizkraftwerk im Rahmen des sog. Verwaltungsvertragsmodells selbst zu betreiben und dabei Strom gegen Entgelt zu liefern, als auch für die nachfolgend geänderte [X.]bsicht, das Blockheizkraftwerk im Rahmen des [X.] zu verpachten. Beides sollte zu einer nachhaltigen und selbständig ausgeführten Tätigkeit zur Einnahmeerzielung führen (vgl. dazu auch [X.] in [X.] 255, 315, [X.], 66, Rz 25).

bb) Im Hinblick hierauf war der Kläger bereits aufgrund der ersten Vorbereitungshandlungen für diese Tätigkeiten als Steuerpflichtiger anzusehen. Davon ist auch der [X.] des [X.] in seinen Parallelverfahren betreffenden Entscheidungen ausgegangen (vgl. [X.]-Urteil vom 29. Januar 2015 V R 51/13, [X.], 708, Rz 17; [X.] in [X.] 255, 315, [X.], 66, Rz 26).

d) Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass es sich vorliegend --wie das [X.] meint-- um eine "Kapitalanlage" gehandelt habe und der Kläger deshalb nicht Unternehmer i.S. von § 2 [X.]bs. 1 Satz 1 UStG geworden sei.

aa) Von einer reinen Finanzierungsleistung ohne nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen könnte nur ausgegangen werden, wenn der Kläger nach den zivilrechtlichen Vereinbarungen die Verfügungsmacht über das künftig noch zu liefernde Blockheizkraftwerk für den Fall, dass es technisch möglich gewesen wäre, Blockheizkraftwerke mit den zugesicherten Eigenschaften herzustellen, und [X.] die [X.]bsicht gehabt hätte, eine solcherart geschuldete [X.]nlage zu liefern, zu keinem Zeitpunkt hätte erhalten sollen (vgl. dazu [X.]-Urteil in [X.], 597, Rz 30 ff.).

bb) Davon ist nach den vorliegenden für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung maßgebenden zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen, wie sie sich aus den vom [X.] in Bezug genommenen Verträgen ergeben, im Streitfall nicht auszugehen.

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen, wer bei einem Umsatz als [X.] bzw. als Leistungsempfänger anzusehen ist (vgl. z.B. [X.]-Urteile vom 24. [X.]pril 2013 XI R 7/11, [X.] 241, 459, [X.] 2013, 648, Rz 22, m.w.N.; in [X.], 597, Rz 32). Dem entspricht die Rechtsprechung des [X.] (vgl. Urteil [X.] vom 20. Juni 2013 [X.]/11, [X.]:[X.], [X.] --[X.]-- 2013, 373, Rz 43).

Im Streitfall hätte ausweislich der [X.]uftragsbestätigung vom 31. Mai 2010 [X.] als Lieferer dem Kläger als Leistungsempfänger die Verfügungsmacht an dem Blockheizkraftwerk verschafft, unabhängig davon, dass dieser zum Zeitpunkt der Lieferung die [X.]nlage physisch nicht entgegengenommen hätte. Der nach den zivilrechtlichen Vereinbarungen beabsichtigten Verschaffung der Verfügungsmacht steht auch nicht entgegen, dass der Kläger sowohl nach dem sog. [X.] als auch nach dem sog. Verpachtungsmodell weder mit Buchhaltung und [X.]brechnung noch Betrieb und Wartung oder Stellplatzanmietung unmittelbar befasst gewesen wäre.

(2) Eine von den vertraglichen Vereinbarungen abweichende Bestimmung des Leistenden kommt lediglich bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht (vgl. z.B. [X.]-Urteile vom 30. März 2006 V R 9/03, [X.] 213, 144, [X.] 2006, 933, unter [X.], Rz 16, m.w.N.; in [X.], 597, Rz 33). Der [X.] hat hierzu entschieden, dass sich herausstellen kann, "dass einige Vertragsbestimmungen gelegentlich die wirtschaftliche und geschäftliche Realität der Transaktionen nicht vollständig widerspiegeln", was insbesondere der Fall sein kann, wenn die betreffenden Vertragsbestimmungen eine missbräuchliche Gestaltung darstellen (vgl. [X.]-Urteil [X.], [X.]:[X.], [X.] 2013, 373, Rz 44 f.; s. ferner [X.]-Urteil in [X.], 597, Rz 33). Davon kann ausgegangen werden, wenn zum einen die fraglichen Umsätze trotz formaler [X.]nwendung der Voraussetzungen der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und des zu ihrer Umsetzung ergangenen nationalen Rechts zur Erlangung eines Steuervorteils führen, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe, und zum anderen aufgrund einer Reihe objektiver [X.]nhaltspunkte ersichtlich ist, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird (vgl. z.B. [X.]-Urteile vom 11. [X.]pril 2013 V R 28/12, [X.]/NV 2013, 1638, Rz 28; vom 16. Juni 2015 XI R 17/13, [X.] 250, 470, [X.], 1024, Rz 36; jeweils m.w.N.; in [X.], 597, Rz 34).

Im Streitfall kann nicht von einer missbräuchlichen Gestaltung ausgegangen werden, die es rechtfertigen würde, die vorliegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen i.S. einer reinen Kapitalüberlassung des [X.] zu würdigen. Denn die zivilrechtlichen Vereinbarungen lassen --auch wenn sie Teil eines betrügerischen Schneeballsystems waren-- eine im vorgenannten Sinne rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltung, die allein zu dem Zweck erfolgte, einen Steuervorteil zu erlangen, nicht erkennen.

3. Dem Kläger steht der streitige Vorsteuerabzug in Höhe von 5.700 € aus der Rechnung der [X.] vom 31. Mai 2010 zu.

a) Nach § 15 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die [X.]usübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt (§ 15 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG). Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor [X.]usführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist (§ 15 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG). Für eine Rechnung über ein vor [X.]usführung der Leistung vereinnahmtes Entgelt gelten die Vorschriften für Rechnungen entsprechend (§ 14 [X.]bs. 5 Satz 1 UStG).

Die Regelung des § 15 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG beruht auf [X.]rt. 167 und [X.]rt. 168 Buchst. a i.V.m. [X.]rt. 65 MwStSystRL. Gemäß [X.]rt. 167 MwStSystRL entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der [X.]nspruch auf die abziehbare Steuer entsteht. Werden [X.]nzahlungen geleistet, bevor die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht ist, ist das gemäß [X.]rt. 65 MwStSystRL zum Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts der Fall (vgl. [X.]-Urteil in [X.], 708, Rz 12).

b) Die Voraussetzungen nach § 15 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG für einen Vorsteuerabzug des gesondert ausgewiesenen Steuerbetrags auf eine Zahlung vor [X.]usführung der Umsätze sind erfüllt.

aa) Der Kläger hat --wie das [X.] unwidersprochen festgestellt [X.] die mit Vorkasse angeforderte Zahlung für das bestellte Blockheizkraftwerk in Höhe von 30.000 € [X.] 5.700 € Umsatzsteuer, insgesamt 35.700 €, durch Überweisung vom 12. [X.]ugust 2010 geleistet.

bb) Darüber hinaus liegt dem Kläger --wie das [X.] gleichfalls festgestellt [X.] unter dem Datum vom 31. Mai 2010 eine Rechnung über die (künftige) Lieferung eines Blockheizkraftwerks i.S. von § 14 [X.]bs. 5 Satz 1 UStG vor, die den [X.]nforderungen an die Rechnungsangaben nach § 14 [X.]bs. 4 UStG genügt.

c) Zusätzliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus einer [X.]nzahlung --nichts anderes gilt für eine Vorauszahlung wie im [X.] ist jedoch, dass der Eintritt des Steuertatbestandes zum Zeitpunkt der [X.]nzahlung nicht "unsicher" ist (vgl. dazu [X.]-Urteile [X.] vom 13. März 2014 [X.]/13, [X.]:[X.], [X.], 705, Rz 39, m.w.N.; [X.], [X.]:C:2018:372, [X.], 519, Rz 41; ferner [X.]-Urteil in [X.], 708, Rz 13; [X.]-Beschlüsse in [X.] 255, 328, [X.], 72, Rz 36, m.w.N.; in [X.] 255, 315, [X.], 66, Rz 31).

aa) Dies findet seinen Grund darin, dass der Vorsteuerabzug grundsätzlich erst dann entsteht, wenn auch der [X.]nspruch auf die abziehbare Vorsteuer entsteht (vgl. dazu [X.]-Urteil in [X.], 708, Rz 13). Für den Fall, dass [X.]nzahlungen geleistet werden, bevor --wie hier-- die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht ist, sodass der Steueranspruch nach [X.]rt. 65 MwStSystRL (§ 13 [X.]bs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG) zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsprechend dem vereinnahmten Betrag entsteht, müssen alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands, d.h. der künftigen Lieferung oder der künftigen Dienstleistung, bereits bekannt und somit die Gegenstände oder die Dienstleistungen zum Zeitpunkt der [X.]nzahlung genau bestimmt sein (vgl. dazu [X.]-Urteile [X.], [X.]:C:2018:372, [X.], 519, Rz 40; [X.] Hospitals und [X.] vom 21. Februar 2006 [X.]/02, [X.]:[X.], [X.], 289, Rz 48).

bb) Zur Frage der Sicherheit der Bewirkung der Lieferung in Fällen der (Voraus- bzw.) [X.]nzahlung ist nach der [X.]-Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Leistung dieser [X.]nzahlung abzustellen (vgl. dazu [X.]-Urteil [X.], [X.]:C:2018:372, [X.], 519, Rz 42).

cc) Das Recht auf Vorsteuerabzug hinsichtlich der Leistung einer [X.]nzahlung darf dem potenziellen Erwerber der betreffenden Gegenstände mithin nicht versagt werden, wenn diese [X.]nzahlung geleistet und vereinnahmt wurde und zum Zeitpunkt dieser Leistung alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als dem Erwerber bekannt angesehen werden konnten und die Lieferung dieser Gegenstände daher sicher erschien (vgl. dazu [X.]-Urteil [X.], [X.]:C:2018:372, [X.], 519, Rz 51). Für Fälle der --wie hier-- Vorauszahlung gilt nichts anderes.

dd) Danach erschien die fragliche künftige Lieferung des Blockheizkraftwerks im Streitfall zum maßgeblichen Zeitpunkt als sicher.

(1) Das Blockheizkraftwerk, das geliefert werden sollte, war zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger seine Vorauszahlung am 12. [X.]ugust 2010 leistete, klar bezeichnet; insbesondere waren die Merkmale und der Preis klar bestimmt. [X.]lle maßgeblichen Elemente der künftigen Lieferung des betreffenden Blockheizkraftwerks --wie z.B. Kaufgegenstand, Kaufpreis, Lieferzeitpunkt und der noch zu bestimmende Stellplatz als Ort der [X.] waren festgelegt.

(2) Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass es denklogisch nicht möglich sei, anhand einer Leistungsbeschreibung für ein auf dem Markt nicht existierendes Blockheizkraftwerk einen Gegenstand hinreichend zu bestimmen. Denn für die Beurteilung, ob die für die Entstehung des Mehrwertsteueranspruchs hinsichtlich der (Voraus- bzw.) [X.]nzahlung und das damit einhergehende Recht auf Vorsteuerabzug erforderliche Sicherheit der Bewirkung der Lieferung oder Erbringung der Dienstleistung vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob der nach Merkmalen und Preis klar bezeichnete Gegenstand zum maßgeblichen Zeitpunkt der Leistung dieser (Voraus- bzw.) [X.]nzahlung bereits existent oder auf dem Markt verfügbar ist. Eine dahingehende Einschränkung ist weder dem nationalen Recht noch dem Unionsrecht zu entnehmen.

(3) Darauf, dass im Streitfall von [X.]nfang an feststand, dass [X.] weder im Fall des [X.] noch in den anderen zahlreichen Fällen Blockheizkraftwerke liefern würde, kommt es nach dem [X.]-Urteil [X.] ([X.]:C:2018:372, [X.], 519) nicht an. Der Vorsteuerabzug aus einer (Voraus- bzw.) [X.]nzahlungsrechnung nach § 15 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG hängt --anders als es der Senat noch im Vorlagebeschluss in [X.] 255, 328, [X.], 72 (Rz 49) vertreten [X.] nicht davon ab, ob der Zahlungsempfänger (hier: [X.]) im Zahlungszeitpunkt die Leistung objektiv erbringen kann und ob er das will. Es reicht vielmehr aus, wenn anhand objektiver Umstände nicht erwiesen ist, dass der (Voraus- bzw.) [X.]nzahlende zum Zeitpunkt der Leistung der (Voraus- bzw.) [X.]nzahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung der Lieferung oder Erbringung der Dienstleistung ungewiss ist (vgl. [X.]-Urteil [X.], [X.]:C:2018:372, [X.], 519, Rz 50).

(4) [X.]nhaltspunkte dafür, dass dem Kläger die zur Verurteilung wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs führenden Handlungen, die von für [X.] handelnden Personen begangen wurden und aufgrund derer die Lieferung des Blockheizkraftwerks ausblieb, bereits zum Zeitpunkt der Leistung der Vorauszahlung bekannt waren, sind weder vorgetragen noch nach [X.]ktenlage ersichtlich.

[X.]uf die nachfolgende Kenntnis des [X.], dass [X.] zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen war, den Kaufvertrag zu erfüllen und das geschuldete Blockheizkraftwerk zu liefern, kommt es nicht an. Denn sind die Voraussetzungen für die Entstehung der Mehrwertsteuerschuld zum Zeitpunkt der Vereinnahmung einer (Voraus- bzw.) [X.]nzahlung erfüllt und entsteht daher --wie im [X.] das Recht auf Vorsteuerabzug, darf der Steuerpflichtige, der die (Voraus- bzw.) [X.]nzahlung geleistet hat, dieses Recht zu diesem Zeitpunkt ausüben, ohne dass weitere, später bekannt gewordene Tatsachen zu berücksichtigen wären, durch die die Bewirkung der betreffenden Lieferung oder die Erbringung der betreffenden Leistung unsicher würde (vgl. dazu [X.]-Urteil [X.], [X.]:C:2018:372, [X.], 519, Rz 48).

d) Dem Kläger ist der Vorsteuerabzug auch nicht zu versagen, weil er hätte wissen müssen, dass die Bewirkung dieser Lieferung unsicher war.

aa) Das Recht auf Vorsteuerabzug darf dem Erwerber in Fällen der (Voraus- bzw.) [X.]nzahlung zwar versagt werden, wenn anhand objektiver Umstände erwiesen ist, dass er zum Zeitpunkt der Leistung der (Voraus- bzw.) [X.]nzahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung dieser Lieferung unsicher war (vgl. dazu [X.]-Urteil [X.], [X.]:C:2018:372, [X.], 519, Rz 48 und 51).

bb) [X.]llerdings steht nicht anhand objektiver Umstände fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Vorauszahlung vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung der Lieferung des Blockheizkraftwerks unsicher war.

(1) Zwar hätte sich dem Kläger zum Zeitpunkt der Vorauszahlung am 12. [X.]ugust 2010 aufdrängen müssen, dass die in [X.]ussicht gestellte Rentabilität des Blockheizkraftwerks unrealistisch ist. Er hätte dabei --wenn er sich vor Leistung der Vorauszahlung in einschlägigen Internetforen kundig gemacht hätte--, aber "nur" vernünftigerweise wissen müssen, dass das zu liefernde Blockheizkraftwerk die versprochene Effizienz nicht wird erreichen und er mithin die erwartete Rendite nicht wird erzielen können, nicht jedoch, dass die Lieferung des Gegenstandes nicht bewirkt werden würde.

(2) Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Steuerpflichtige --wie hier der die [X.]nschaffung fremdfinanzierende [X.] als Vertragspartner die [X.]bsicht hat, die mit der Bewirkung der Lieferung oder der Erbringung der Dienstleistung verbundenen finanziellen Folgen auf sich zu nehmen, wenn er weiß oder vernünftigerweise wissen müsste, dass diese Bewirkung der Lieferung oder Erbringung der Dienstleistung ungewiss ist (vgl. dazu [X.]-Urteil [X.], [X.]:C:2018:372, [X.], 519, Rz 50).

(3) Im Übrigen ergibt sich aus dem "Pachtvertrag" und seiner fehlenden tatsächlichen Durchführung nichts dafür, dass der Kläger vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung der Lieferung des Blockheizkraftwerks unsicher war. Es handelt sich im Verhältnis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Leistung der Vorauszahlung für das Blockheizkraftwerk um nachfolgende bzw. künftige Sachumstände.

e) Schließlich ist das Recht auf Vorsteuerabzug im Streitfall nicht deshalb ausgeschlossen, weil die in Rede stehende Umsatzsteuer nach § 14c [X.]bs. 2 Satz 2 UStG ([X.]rt. 203 MwStSystRL) als von [X.] unberechtigt ausgewiesener Steuerbetrag und damit nicht "gesetzlich", wie in § 15 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG für einen Vorsteuerabzug gefordert, geschuldet würde.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung von [X.] und [X.] erstreckt sich das Recht auf Vorsteuerabzug zwar nicht auf eine Steuer, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in einer Rechnung ausgewiesen ist; vielmehr muss die ausgewiesene Steuer aufgrund der tatsächlich erbrachten Lieferung oder sonstigen Leistung geschuldet werden (vgl. z.B. [X.]-Urteile Genius Holding vom 13. Dezember 1989 [X.]/87, [X.]:C:1989:635, Neue Juristische Wochenschrift 1991, 632; [X.] vom 6. Dezember 2012 [X.]/11, [X.]:[X.], [X.], 195, Rz 31; Stroy trans vom 31. Januar 2013 [X.]/11, [X.]:[X.], [X.], 275, Rz 42; [X.] vom 31. Januar 2013 [X.]/11, [X.]:[X.], [X.], 346, Rz 47; [X.], [X.]:[X.], [X.], 705, Rz 54; [X.] vom 21. Februar 2018 [X.]/16, [X.]:[X.], [X.], 282, Rz 43, m.w.N.; ebenso [X.]-Urteile vom 2. [X.]pril 1998 V R 34/97, [X.] 185, 536, [X.] 1998, 695; vom 24. Februar 1994 V R 43/92, [X.]/NV 1995, 358, unter [X.], Rz 14; vom 10. Dezember 2008 XI R 57/06, [X.]/NV 2009, 1156, unter [X.], Rz 19; vom 16. September 2015 XI R 47/13, [X.], 428, Rz 54).

bb) Die in einer Rechnung über ein planmäßig nicht geliefertes Blockheizkraftwerk gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ist kein gesonderter Steuerausweis i.S. von § 14c [X.]bs. 2 Satz 2 UStG (a.[X.]. [X.] Münster, Urteil vom 3. [X.]pril 2014  5 K 383/12 U, E[X.] 2014, 877). Denn ist --wie hier-- eine Unsicherheit über die ausstehende Leistungserbringung zu verneinen, liegt ein erfüllter [X.] nach § 13 [X.]bs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG ([X.]rt. 65 MwStSystRL) vor, der gemäß § 15 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG ([X.]rt. 167 MwStSystRL) zum Vorsteuerabzug berechtigt. In diesem Fall ist die zum Vorsteuerabzug berechtigende Steuer beim vermeintlich Leistenden, der die Vorauszahlung vereinnahmt hat, entstanden (vgl. dazu [X.]-Urteil [X.], [X.]:C:2018:372, [X.], 519, Rz 42 f.). [X.]uf die Frage einer Steuerschuld nach § 14c [X.]bs. 2 Satz 2 UStG ([X.]rt. 203 MwStSystRL) kommt es dann nicht an (vgl. dazu [X.] in [X.] 255, 315, [X.], 66, Rz 40; a.[X.]. noch [X.] in [X.] 255, 328, [X.], 72, Rz 57).

cc) [X.]us dem [X.]-Urteil [X.] vom 27. Juni 2018 [X.]/17 und [X.]/17 ([X.]:C:2018:501, [X.], 684) folgt nichts anderes.

Soweit der [X.] dort noch zu [X.]rt. 17 der [X.]/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern --nunmehr [X.]rt. 167 f. MwStSystRL-- entschieden hat (Rz 47), dass die Verwaltung, die einem steuerpflichtigen Rechnungsempfänger das Recht auf [X.]bzug der auf der Rechnung ausgewiesenen Mehrwertsteuer versagt, nur nachweisen muss, dass die der Rechnung entsprechenden Umsätze tatsächlich nicht bewirkt wurden, betrifft dies einen anderen Fall. In Fällen der (Voraus- bzw.) [X.]nzahlung entsteht der Steueranspruch abweichend von [X.]rt. 63 MwStSystRL nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wird, sondern gemäß [X.]rt. 65 MwStSystRL zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsprechend dem vereinnahmten Betrag (vgl. dazu [X.]-Urteil [X.], [X.]:C:2018:372, [X.], 519, Rz 38 f.). Dass (Voraus- bzw.) [X.]nzahlungen, wenn sie vor Bewirkung der Lieferung oder Erbringung der Dienstleistung vereinnahmt werden, die Steuerschuld entstehen lassen, liegt daran, dass die Vertragspartner hiermit (aus objektivierter Sicht) ihre [X.]bsicht kundtun, im Voraus alle mit der Bewirkung der Lieferung oder der Erbringung der Dienstleistung verbundenen finanziellen Folgen auf sich zu nehmen (vgl. dazu [X.]-Urteile [X.], [X.]:C:2018:372, [X.], 519, Rz 47; [X.] Hospitals und [X.], [X.]:[X.], [X.], 289, Rz 49). Entsteht der Steueranspruch in (Voraus- bzw.) [X.]nzahlungsfällen mithin unabhängig von der Bewirkung der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen, entsteht gemäß [X.]rt. 167 MwStSystRL zugleich das Recht auf Vorsteuerabzug, ohne dass die Lieferung bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wurde.

4. Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus der Vorauszahlung für das Blockheizkraftwerk nach § 17 [X.]bs. 2 Nr. 2 UStG kommt im Streitjahr nicht in Betracht.

a) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz i.S. des § 1 [X.]bs. 1 Nr. 1 UStG geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen (§ 17 [X.]bs. 1 Satz 1 UStG). Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen (§ 17 [X.]bs. 1 Satz 2 UStG). Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist (§ 17 [X.]bs. 1 Satz 7 UStG). Dies gilt nach § 17 [X.]bs. 2 Nr. 2 UStG sinngemäß, wenn für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist.

b) Dies steht im Einklang mit dem Unionsrecht. Der ursprüngliche Vorsteuerabzug wird berichtigt, wenn der Vorsteuerabzug höher oder niedriger ist als der, zu dessen Vornahme der Steuerpflichtige berechtigt war ([X.]rt. 184 MwStSystRL). Die Berichtigung erfolgt insbesondere dann, wenn sich die Faktoren, die bei der Bestimmung des [X.] berücksichtigt werden, nach [X.]bgabe der Mehrwertsteuererklärung geändert haben, zum Beispiel bei rückgängig gemachten Käufen oder erlangten Rabatten ([X.]rt. 185 [X.]bs. 1 MwStSystRL).

c) Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 17 [X.]bs. 2 Nr. 2 UStG bereits im Streitjahr (2010) ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil --aus subjektiver Sicht des [X.]-- erst im Besteuerungszeitraum 2011 feststand, dass eine Lieferung des Blockheizkraftwerks nicht erfolgen wird. Die subjektive Sicht des [X.] ist insoweit jedoch nicht maßgeblich.

aa) In einem Fall, in dem --wie hier-- feststeht, dass die Lieferung der Gegenstände, für die der Erwerber eine (Voraus- bzw.) [X.]nzahlung geleistet hatte, nicht bewirkt werden wird, ist davon auszugehen, dass sich die Faktoren, die bei der Bestimmung des [X.] berücksichtigt werden, i.S. von [X.]rt. 185 [X.]bs. 1 MwStSystRL nach [X.]bgabe der Mehrwertsteuererklärung geändert haben. In einem solchen Fall kann die Steuerverwaltung verlangen, dass der Steuerpflichtige die abgezogene Mehrwertsteuer berichtigt (vgl. dazu [X.]-Urteile [X.], [X.]:[X.], [X.], 705, Rz 52; [X.], [X.]:C:2018:372, [X.], 519, Rz 58).

bb) Danach kommt es für die Frage der Berichtigung nach § 17 [X.]bs. 2 Nr. 2 UStG nicht auf die subjektive Sicht des (Voraus- bzw.) [X.]nzahlenden an. Maßgeblich ist, ob feststeht, dass die Lieferung von Gegenständen, für die der Erwerber eine (Voraus- bzw.) [X.]nzahlung geleistet hat, nicht bewirkt werden wird. Dies ist objektiv zu verstehen.

cc) Im Streitfall stand spätestens im Dezember 2010 objektiv fest, dass die Lieferung des Blockheizkraftwerks, für das der Kläger eine Vorauszahlung geleistet hat, nicht bewirkt werden wird. Da in einem solchen Fall davon auszugehen ist, dass sich die Faktoren, die bei der Bestimmung des [X.] berücksichtigt werden, nach [X.]bgabe der Mehrwertsteuererklärung --für den hier in Rede stehenden Vorsteuerabzug die Umsatzsteuervoranmeldung für [X.]ugust 2010-- geändert haben (vgl. dazu [X.]-Urteile [X.], [X.]:[X.], [X.], 705, Rz 52; [X.], [X.]:C:2018:372, [X.], 519, Rz 58), ist die maßgebliche Änderung der Bemessungsgrundlage noch im Streitjahr (2010) eingetreten. Danach könnte der in Rede stehende Vorsteuerabzug grundsätzlich in diesem Jahr nach § 17 [X.]bs. 2 Nr. 2 UStG berichtigt werden.

d) Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 17 [X.]bs. 2 Nr. 2 UStG scheitert jedoch an der ausgebliebenen Rückzahlung der vom Kläger geleisteten (Voraus- bzw.) [X.]nzahlung.

aa) Der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 17 [X.]bs. 2 Nr. 2 UStG steht die Rechtsprechung des [X.]s des [X.] in den Urteilen vom 2. September 2010 V R 34/09 ([X.] 231, 321, [X.] 2011, 991, Leitsatz 1 und Rz 21), vom 8. September 2011 V R 43/10 ([X.] 235, 501, [X.], 203, Rz 27), vom 15. September 2011 V R 36/09 ([X.] 235, 507, [X.] 2012, 365, Leitsatz und Rz 23) sowie in [X.], 708 (Rz 16) entgegen, wonach die Steuer- wie auch die Vorsteuerberichtigung aus (Voraus- bzw.) [X.]nzahlungen unter Berücksichtigung des Unionsrechts richtlinienkonform dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass die Berichtigung in beiden Fällen eine Rückzahlung der (Voraus- bzw.) [X.]nzahlung voraussetzt (vgl. dazu auch [X.]-Beschlüsse in [X.] 255, 315, [X.], 66, Rz 49 ff.; in [X.] 255, 328, [X.], 72, Rz 55 und 65; zur Änderung der Bemessungsgrundlage und der Voraussetzung der tatsächlichen Rückzahlung des vereinnahmten Entgelts ferner [X.]-Urteil vom 16. Mai 2018 XI R 28/16, [X.] 261, 451, [X.], 678, Rz 55 ff., m.w.N.). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an.

bb) Dem steht das Unionsrecht nicht entgegen. Denn [X.]rt. 185 und [X.]rt. 186 MwStSystRL sind dahin auszulegen, dass sie --was der erkennende Senat in Bezug auf die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 17 [X.]bs. 2 Nr. 2 UStG bisher noch für fraglich hielt (vgl. [X.] in [X.] 255, 328, [X.], 72, Rz 65)-- nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegenstehen, nach denen die Berichtigung des Vorsteuerabzugs hinsichtlich einer für die Lieferung eines Gegenstands geleisteten (Voraus- bzw.) [X.]nzahlung voraussetzt, dass diese vom Lieferer zurückgezahlt wird, wenn die Lieferung letztlich nicht bewirkt wird (vgl. [X.]-Urteil [X.], [X.]:C:2018:372, [X.], 519, Rz 69).

e) Darüber hinaus ist die Verpflichtung des [X.], den in Rede stehenden Vorsteuerabzug im Streitjahr i.S. von § 17 [X.]bs. 2 Nr. 2 UStG zu berichtigen, offenkundig unangemessen.

aa) Der [X.] hat dazu im zwei Parallelfälle betreffenden [X.]-Urteil [X.] ([X.]:C:2018:372, [X.], 519) ausgeführt, dass der Umstand, dass die von dem Lieferer geschuldete Mehrwertsteuer selbst nicht berichtigt werden wird, grundsätzlich nichts am Recht der Steuerverwaltung ändere, die Rückerstattung der Mehrwertsteuer zu verlangen, die von dem Erwerber von Gegenständen aufgrund der für diese Lieferung geleisteten [X.]nzahlung in [X.]bzug gebracht worden sei (Rz 63). Bei einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs in einem Fall, in dem die (Voraus- bzw.) [X.]nzahlung nicht zurückgezahlt worden sei, werde der Grundsatz der steuerlichen Neutralität aber dadurch gewahrt, dass der Erwerber die von den Mitgliedstaaten vorzusehende Möglichkeit habe, die für die letztlich nicht erfolgte Lieferung der Gegenstände geleistete (Voraus- bzw.) [X.]nzahlung von seinem Lieferer zurückzuerhalten (Rz 64, m.w.N.).

bb) Ist es für die Erwerber --wie unter den Umständen des [X.] angesichts der Zahlungsunfähigkeit der Lieferer unverhältnismäßig schwierig oder sogar unmöglich, die Rückzahlung der von ihnen für die Lieferung der bestellten Gegenstände gutgläubig geleisteten (Voraus- bzw.) [X.]nzahlung zu erwirken, gilt dies jedoch nicht.

(1) Der [X.] hat zu Fällen, in denen mangels eines steuerpflichtigen Umsatzes unberechtigt Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt wurde, entschieden, dass die Grundsätze der Neutralität und der Effektivität zwar grundsätzlich nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, nach denen nur der Lieferer einen [X.]nspruch auf Erstattung von zu Unrecht als Mehrwertsteuer gezahlten Beträgen gegen die zuständigen Steuerbehörden hat und der Erwerber von Gegenständen eine Klage gegen diesen Lieferer erheben muss, um seinerseits von diesem eine Erstattung zu erlangen. Wird jedoch eine solche Klage unmöglich oder übermäßig erschwert, insbesondere im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Lieferers, können die genannten Grundsätze gebieten, dass der Erwerber seinen [X.]ntrag auf Erstattung unmittelbar an die Steuerbehörden richten kann (vgl. dazu [X.]-Urteil [X.], [X.]:C:2018:372, [X.], 519, Rz 66, mit Bezugnahme auf die Rechtsprechung des [X.] im Urteil [X.] vom 15. Mai 2007 [X.]/05, [X.]:[X.], [X.] --HFR-- 2007, 515, Rz 39, 41 und 42).

(2) Wären die Erwerber --wie hier der [X.] gezwungen, die hinsichtlich der auf die von ihnen geleisteten (Voraus- bzw.) [X.]nzahlungen gezahlte Mehrwertsteuer vorgenommenen [X.]bzüge zu berichtigen, und erhielten sie keine Erstattung von den Lieferern, hätten sie nach den vorstehenden Erwägungen, die der [X.] auf die Umstände wie denen des Streitfalls überträgt, gegen die Steuerbehörden eine Forderung in Höhe des gleichen Betrags, den diese im Rahmen dieser Berichtigung erlangt haben (vgl. dazu [X.]-Urteil [X.], [X.]:C:2018:372, [X.], 519, Rz 67).

(3) Danach ist es offenkundig unangemessen, den Kläger als Erwerber zu verpflichten, die Vorsteuerabzüge zu berichtigen und anschließend von den Steuerbehörden die Erstattung der auf die fraglichen [X.]nzahlungen entrichteten Mehrwertsteuer einzuklagen (vgl. dazu [X.]-Urteil [X.], [X.]:C:2018:372, [X.], 519, Rz 68).

(4) Ein Verstoß gegen das Gläubigergleichbehandlungsgebot des Insolvenzrechts liegt hierin --anders als von einer Behörde in einem beim erkennenden Senat anhängigen Parallelverfahren mit Bezug auf das [X.]-Urteil vom 30. Juni 2015 VII R 30/14 ([X.] 250, 34, [X.], 802, Rz 25) vertreten-- nicht. Denn die von den (vermeintlichen) Lieferern --wie hier von [X.]-- für die Vereinnahmung der (Voraus- bzw.) [X.]nzahlungen an den Fiskus zu entrichtende Mehrwertsteuer wird, soweit diese (Voraus- bzw.) [X.]nzahlungen angesichts ihrer Insolvenz nicht zurückgezahlt werden, nicht gemäß [X.]rt. 65, 90 und 123 MwStSystRL zu berichtigen sein (vgl. dazu [X.]-Urteil [X.], [X.]:C:2018:372, [X.], 519, Rz 62). Daraus folgt ebenso, dass dem Fiskus unter Umständen wie denen des [X.] dadurch, dass die Erwerber ihr Vorsteuerabzugsrecht aus diesen [X.]nzahlungen ausüben, kein Steuerausfallrisiko entsteht und die Gläubiger an der an den Fiskus abgeführten Steuer ohnehin nicht partizipieren können.

5. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei dahin erkannt, dass ein weiterer Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des PKW sowie aus den [X.] und [X.] nach § 15 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG nicht in Betracht kommt. Insoweit ist die unternehmerische Veranlassung nicht nachgewiesen. Die Revisionsbegründung des [X.] verhält sich dazu nicht.

6. Der Kläger schuldet --was zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht-- Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 684 €. Soweit er von [X.] für die Monate Oktober bis Dezember 2010 Zahlungen in Höhe von jeweils 1.200 € [X.] 228 € Umsatzsteuer für die tatsächlich nicht ausgeführte Verpachtung des nicht gelieferten Blockheizkraftwerks erhielt, schuldet er diese Steuer nach § 14c [X.]bs. 2 Satz 2 UStG, da der Steuerbetrag im "Pachtvertrag" gesondert ausgewiesen ist, die sonstige Leistung in Gestalt der Verpachtung jedoch nicht ausgeführt wurde.

7. [X.]uf die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen, die sich allein auf den fraglichen Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Blockheizkraftwerks beziehen, kommt es nicht mehr an.

Im Übrigen erachtet der Senat die die Verletzung des rechtlichen Gehörs betreffende Verfahrensrüge nicht für durchgreifend. Er sieht von einer Begründung nach § 126 [X.]bs. 6 Satz 1 [X.]O ab, was auch bei einer Rüge der Verletzung des [X.]nspruchs auf rechtliches Gehör zulässig ist, wenn sie --wie im Streitfall hinsichtlich der gerügten Überraschungsentscheidung im Zusammenhang mit dem Vorhandensein des [X.] nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens betrifft (vgl. dazu [X.]-Urteile vom 29. [X.]pril 2008 VIII R 28/07, [X.] 220, 332, [X.] 2009, 842, unter [X.] cc, Rz 27, m.w.N.; vom 15. Januar 2015 I R 69/12, [X.] 249, 99, [X.], 86, Rz 44).

8. Die Sache ist spruchreif. Der Klage ist im Umfang des Tenors stattzugeben. Im Übrigen ist sie als unbegründet abzuweisen.

Meta

XI R 8/14

05.12.2018

Bundesfinanzhof 11. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 30. April 2013, Az: 4 K 840/11, Urteil

§ 2 Abs 1 UStG 2005, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1 UStG 2005, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3 UStG 2005, § 14 Abs 4 UStG 2005, § 14 Abs 5 S 1 UStG 2005, § 14c Abs 2 S 2 UStG 2005, Art 167 EGRL 112/2006, Art 168 Buchst a EGRL 112/2006, Art 65 EGRL 112/2006, § 17 Abs 2 Nr 2 UStG 2005, § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a S 4 UStG 2005, UStG VZ 2010

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.12.2018, Az. XI R 8/14 (REWIS RS 2018, 852)

Papier­fundstellen: NJW 2019, 952 REWIS RS 2018, 852

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V R 6/19 (V R 33/16), V R 6/19, V R 33/16 (Bundesfinanzhof)

Zum Vorsteuerabzug aus Anzahlungen


V R 11/19 (V R 35/15), V R 11/19, V R 35/15 (Bundesfinanzhof)

(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 27.03.2019 V R 6/19 (V R 33/16) - Zum …


V R 9/19 (V R 29/15), V R 9/19, V R 29/15 (Bundesfinanzhof)

Anzahlung auf ein Blockheizkraftwerk


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