Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2002, Az. 4 StR 537/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3728

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[X.] DES VOLKESUrteil4 StR 537/01vom11. April 2002in der [X.] schwerer räuberischer [X.] des [X.] hat in der Sitzung vom 11. April 2002, ander teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in am [X.]. [X.],[X.] am [X.]. [X.],[X.],[X.]in am [X.],[X.] am [X.]. [X.]als beisitzende [X.],[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. August 2001 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.Ferner hat es gegen ihn Maßregeln gemäß §§ 69, 69 a StGB ausgesprochen unddie Einziehung zweier Schußwaffen nebst Munition und eines Schalldämpfers [X.]. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, [X.] wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat und mit der er die [X.] materiellen Rechts rügt.Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hatzum Maßregelausspruch und zur Einziehungsanordnung keinen Rechtsfehler [X.] des Angeklagten ergeben.2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.Das [X.] hat auf der Grundlage der getroffenen [X.] die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen. Es- 4 -hat bei der Strafrahmenbestimmung das Vorliegen minder schwerer Flle im Sinnedes § 250 Abs. 3 StGB verneint und die verten Einzelstrafen dem [X.] § 250 Abs. 2 StGB entnommen. Hierbei hat es zu Lasten des Angeklagten [X.] funktionsfiger, geladener [X.] bercksichtigt, fidie im [X.] zu sonstigen tatbestandsmûigen Tatmitteln des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGBhöchstes Gefrdungspotential aufweisenfl. Ferner hat es straferschwerend gewer-tet, [X.] es der Angeklagte bei den beiden Bankrfllen in Kauf genommen habe,fieine gröûere Zahl von Menschen in das Geschehen einzubeziehen und in [X.] Schrecken zu versetzenfl. Dies ist entgegen der Auffassung der Revision unddes [X.] rechtlich nicht zu beanstanden.a) Zwar hat der [X.] zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. wiederholtentschieden, [X.] es gegen das Verbot der Doppelverwertung des § 46 Abs. 3 StGBverstöût, wenn bei einer Verurteilung [X.] bercksichtigt wird, [X.] bei [X.] eine Schuûwaffe benutzt worden ist, da es sich bei einer solchen um das imTatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (a.F.) genannte (alleinige) Tatmittel handelt(vgl. [X.]R StGB § 46 Abs. 3 Raub 2; [X.] StV 1996, 206). In der durch das [X.] neugefaûten Bestimmung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB wirdjedoch der Kreis der potentiellen Tatmittel erheblich weiter gezogen: danach [X.] der erhöhten Strafandrohung nach dieser Vorschrift, wer bei der Tat eine Waffeoder ein anderes gefrliches Werkzeug verwendet. [X.] werden damit nicht nur [X.] bei § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. Œ [X.], sondern alle Waffen im techni-schen Sinn sowie sonstige Gegenst, die nach ihrer objektiven Beschaffenheitund der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Verletzungenzuzuf(vgl. [X.], 567; NStZ-RR 1998, 224). Der Regelung des § 250Abs. 2 Nr. 1 StGB unterfllt daher der Einsatz eines einfachen Schlaginstrumentsebenso wie die Verwendung einer aufmunitionierten vollautomatischen Selbstlade-schuûwaffe oder einer scharfen Handgranate; sie [X.] daher ohne weitere Diffe-renzierung Tatmodalitten, die sich in ihrer Gefrlichkeit fr die betroffenen Tatop-fer sehr unterschiedlich darstellen können. In einem solchen Fall verbietet es § 46Abs. 3 StGB nicht, eine im Einzelfall aufgrund des verwendeten [X.] be-- 5 -sonders gefrliche Art der Tatausfrung, durch die das gesctzte Rechtsgut inbesonders intensiver Form gefrdet wird, straferschwerend zu bercksichtigen (vgl.auch [X.]St 44, 361, 368; [X.] in [X.]. § 46 Rdn. 300). Aus der Ent-scheidung [X.], 597 ergibt sich nichts Gegenteiliges; sie betrifft den [X.] ganz anders gelagerten - unter den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr.1 b StGB fallenden - Fall der Bedrohung mit einer ungeladenen und damit [X.] Gaspistole. Es ist daher aus [X.] zu [X.], [X.] das [X.] im vorliegenden Fall die konkrete Art und Weise [X.]ausfrung, bei der der Angeklagte und sein Mittter jeweils mit 14 Patronen ge-ladene [X.] einsetzten, mit denen sie sowohl die Bankangestellten als auchmehrere anwesende Kunden bedrohten, als besonders gefrlich eingestuft unddem Angeklagten [X.] angelastet hat (vgl. auch [X.], [X.]. vom15. Mrz 2001 ± 3 [X.]) Auch die [X.]e Erw, der Angeklagte habe es in Kauf ge-nommen, durch die Tat eine grûere Anzahl von Menschen in [X.] und [X.] versetzen, lût Rechtsfehler nicht erkennen. Zwar ist bei der Begehung einerStraftat nach § 255 StGB die Angst des Tatopfers [X.] nur die Folge der frdie Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Drohung mit gegenwrtiger Gefahr frLeib oder Leben; sie stellt daher grundstzlich keinen selbstigen Strafscr-fungsgrund dar (§ 46 Abs. 3 StGB; vgl. [X.]R StGB § 46 Abs. 3 Raub 3; [X.] StV1996, 206; NStZ 1998, 404; offen gelassen in [X.]R StGB § 46 Abs. 3 Raub 5). [X.] wollte das [X.] dem Angeklagten jedoch insoweit nur [X.], [X.] bei den Bankrfllen jeweils mehrere Menschen, darunter auch un-beteiligte Bankkunden, in Angst um ihr Leben versetzt worden sind. Dies ist nicht zubeanstanden (vgl. auch [X.], 404, 405).- 6 -c) [X.] auch im rigen durchgreifende Rechtsfehler nichterkennen. Soweit die Revision Vergleiche zur Bemessung der [X.] gegen denfrren Mitangeklagten [X.]verten Strafen anstellt, verkennt sie, [X.]der Angeklagte bei den beiden Bankrfllen die weitaus aktivere Rolle [X.] hat und auch der [X.] zu deren Begehung jeweils von ihm ausgegangenist.[X.] [X.] [X.] [X.]in am [X.] Solin-Stojanoviæ ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. [X.] Ernemann

Meta

4 StR 537/01

11.04.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2002, Az. 4 StR 537/01 (REWIS RS 2002, 3728)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3728

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