Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2012, Az. I ZB 19/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7489

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I [X.]
vom

4. April 2012
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO §§ 885, 888
a)
Das in §
885 Abs.
2 bis 4 ZPO vorgesehene Verfahren ist auf Tiere entspre-chend anwendbar, die sich
auf dem zu räumenden Grundstück befinden; dies gilt auch, wenn die durch das Räumungsverfahren entstehenden Kosten

etwa wegen der Art oder Anzahl der Tiere

sehr
hoch ausfallen.
b)
Scheitert der Versuch des Gerichtsvollziehers, die in Verwahrung genomme-nen Tiere nach §
885 Abs.
4 Satz
1 ZPO zu verkaufen, hat der Gläubiger für die Kosten einer weiteren Verwahrung der Tiere nicht mehr aufzukommen.
c)
Eine Vollstreckung nach §
888 ZPO neben der Herausgabevollstreckung nach §§
885, 886 ZPO
hier: Verhängung eines Zwangsgelds gegen den Schuldner, um diesen zu Maßnahmen zu veranlassen, die der Räumung des Grundstücks dienen
kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn neben der Räumungs-
und Herausgabeverpflichtung weitergehende [X.] des Schuldners Gegenstand des Vollstreckungstitels sind.
[X.], Beschluss vom 4. April 2012 -
I [X.] -
LG Weiden [X.] OPf.

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 4.
April 2012
durch [X.] Dr.
Bornkamm
und [X.], Prof. Dr.
Büscher, Dr.
Koch und Dr.
Löffler

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.].

2.
Zivilkammer
vom 10.
März 2011 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

[X.]: 4.000

Gründe:

[X.] Der Schuldner ist rechtskräftig verurteilt, das Grundstück mit der Flur-stücknummer

der Gemarkung G.

in T.

(Gemeinde [X.]

) zu räumen und geräumt an die Gläubigerin herauszugeben
sowie die
während der Pachtzeit mit Bauschutt vorgenommene Aufschüttung auf seine Kosten zu beseitigen.

Der Schuldner betreibt auf dem Grundstück eine Zucht mit Damwild. Nachdem das [X.] bereits im Jahr 2008 ein Zwangsgeld von 1.000

ängt hatte, weil er das Damwild nicht von dem zu räumenden Grundstück entfernt hatte, hat die Gläubigerin im Jahr 2010 1
2
-
3
-
erneut die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen den Schuldner wegen der unterbliebenen Entfernung des [X.] vom Grundstück beantragt.

Das [X.] hat antragsgemäß ein Zwangsgeld von 3.000

dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100

Beschwerde des Schuldners hat das
Landgericht Weiden den Beschluss des [X.] aufgehoben und den Antrag der Gläubigerin auf Verhängung von Zwangsmitteln zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechts-beschwerde der Gläubigerin. Der Schuldner beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

I[X.] Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen für die Anordnung eines Zwangsgeldes nach §
888 ZPO verneint. Zur Begründung hat es ausge-führt:

Die Räumung des Grundstücks durch den Schuldner sei trotz des auf dem Grundstück befindlichen [X.] von jedenfalls 70
Stück Damwild keine unvertretbare Handlung. Die Räumung durch Betäuben der Tiere und deren anderweitige Unterbringung erfordere zwar einen erheblichen Aufwand. Es bestünden für
die Gläubigerin aber andere Handlungsmöglichkeiten. Der Schuldner halte auf dem Grundstück mehr Tiere,
als es ihm nach dem Geneh-migungsbescheid erlaubt sei. Die Gläubigerin könne beim zuständigen [X.] auf die Einhaltung der geltenden Vorschriften hinwirken und so für eine Reduzierung des [X.] sorgen. Die Tiere könnten im Rahmen der Räumung auf das angrenzende Grundstück des Schuldners verlagert werden. 3
4
5
6
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4
-
Die Zwangsvollstreckung könne auch nach dem sogenannten "[X.] Modell" erfolgen.
Danach könne der Gerichtsvollzieher die Tiere auf dem Grundstück belassen.
Der Schuldner habe
dann
innerhalb der Zweimonatsfrist des §
885 Abs.
4 Satz
1 Halbsatz
1 ZPO die Möglichkeit, auf seinem Grundstück die Vo-raussetzungen für eine Tierhaltung zu schaffen und die Tiere abzufordern. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist könne der Gerichtsvollzieher sodann die Tiere verkaufen und den Erlös hinterlegen.

II[X.] Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO statthafte Rechtsbe-schwerde ist zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

1. Die Frage, wie im Rahmen der Vollstreckung zur Herausgabe von Grundstücken nach §
885 ZPO zu verfahren ist, wenn der Schuldner auf dem Grundstück Tiere hält, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

a) Teilweise wird die Ansicht vertreten, im Interesse einer effektiven Zwangsvollstreckung habe das zuständige Ordnungsamt im Rahmen der Ge-fahrenabwehr für die Unterbringung und Versorgung der Tiere zu sorgen (vgl. [X.], NJW 1997, 1789
f.;
LG [X.], [X.] 1995, 44, 45; [X.], Rpfleger 1997, 538
f.; [X.], NJW 1997, 1796, 1797; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 3.
Aufl., §
885 Rn.
62; Walker in [X.]/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5.
Aufl., §
885 Rn.
8; Geißler, [X.] 1995, 145, 146; [X.], [X.], 1133, 1136; differenzie-rend nach der Höhe der entstehenden Kosten
Ferst, [X.] 1997, 177).

Die Gegenansicht geht davon aus, dass auf dem zu räumenden [X.] befindliche Tiere wie bewegliche Sachen zu behandeln sind und insoweit entsprechend §
885 Abs.
2 bis 4 ZPO zu verfahren ist (vgl. [X.].ZPO/7
8
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10
-
5
-
Gruber, 3.
Aufl., §
885 Rn.
52; Musielak/[X.], ZPO, 9.
Aufl., §
885 Rn.
14; [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
885 Rn.
33; [X.]/[X.], ZPO, 29.
Aufl., §
885 Rn.
19; [X.], [X.] 1997, 150
ff.; [X.], [X.] 1997, 574
ff.; [X.], [X.] 1997, 620
f.; [X.], [X.] 1999, 1363
ff.). Dem ist zuzustimmen.

b) Befinden sich auf dem herauszugebenden Grundstück Tiere des Schuldners, hat der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung grundsätzlich nach §
885 Abs.
2 bis 4 ZPO durchzuführen.

aa) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, werden nach §
885 Abs.
2 ZPO vom Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten des Schuldners oder einer zu seiner Familie gehörigen
oder in dieser Familie die-nenden erwachsenen Person übergeben oder zur Verfügung gestellt. Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen anwesend, so hat der [X.] nach §
885 Abs.
3 Satz
1 ZPO die Sachen auf Kosten des Schuldners in das Pfandlokal zu schaffen oder anderweit in Verwahrung zu bringen.
[X.] Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungs-erlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners ohne weiteres herauszugeben.
Verzögert der Schuldner die Abforderung der vom [X.] in Verwahrung genommenen Sachen oder weigert er sich, die [X.] zu tragen, hat der Gerichtsvollzieher nach Ablauf von zwei [X.] nach der Räumung die Sachen zu verkaufen und den Erlös zu [X.] (§
885 Abs.
4 Satz
1 Halbsatz
1 ZPO).

(1) Auf Tiere, die sich auf dem zu räumenden Grundstück befinden,
ist das in §
885 Abs.
2 bis 4 ZPO vorgesehene
Verfahren entsprechend anwend-bar. Dies folgt aus §
90a Satz
3 BGB. Danach sind die für Sachen geltenden 11
12
13
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6
-
Vorschriften auf Tiere entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Das ist im Hinblick auf die Herausgabevollstreckung von [X.]en nicht der Fall. Das Zwangsvollstreckungsrecht sieht lediglich eine [X.] von Haustieren vor

811c ZPO). Weiter hat das [X.] im Rahmen eines [X.] nach §
765a ZPO bei der Zwangsvollstreckungsmaßnahme, die ein Tier betrifft, im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen
für das Tier zu berücksichtigen (§
765a Abs.
1 Satz
3 ZPO). Auch die Belange des Tierschutzes stehen der entsprechenden Anwendung von §
885 Abs.
2 bis 4 ZPO auf Tiere nicht entgegen. Den Belangen des Tierschutzes und den [X.] muss der Gerichtsvollzieher Rechnung tragen, wenn er die Tiere vom Grundstück wegschafft und in Verwahrung nimmt. [X.] dafür, dass dies dem Gerichtsvollzieher nicht möglich ist, sind nicht ersicht-lich. Die "anderweite Verwahrung"
im Sinne von §
885 Abs.
3 Satz
1 ZPO kann in einem Tierheim oder einer anderen zur Verwahrung und Versorgung geeig-neten Einrichtung erfolgen. Soweit der Gerichtsvollzieher die Tiere

sei es we-gen ihrer Größe, ihrer Gefährlichkeit, ihrer Zahl
oder weil sie wild leben nicht selbst wegschaffen kann, muss er Hilfspersonen mit der Fortschaffung beauf-tragen. Erforderlichenfalls kann er im Wege der Amtshilfe (Art.
35 Abs.
1 GG) staatliche Stellen zur Unterstützung heranziehen. Für die erforderlichen Kosten einschließlich der Auslagen für die Beförderung und Verwahrung der Tiere hat der Gläubiger einen entsprechenden Kostenvorschuss zu leisten (§
4 Abs.
1 Satz
1, §
5 Abs.
1, §§
9, 13 Abs.
1 Nr.
1 GvKostG in Verbindung mit Nr.
707 des Kostenverzeichnisses).

(2) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die zuständigen [X.] im Einzelfall auf effektivere Art und Weise die Tiere fortschaffen und unter-bringen können, als dies dem Gerichtsvollzieher möglich ist. Die zuständigen 14
-
7
-
Behörden sind nicht allgemein verpflichtet, zur Sicherung
eines zivilrechtlichen Räumungsanspruchs einzuschreiten (vgl. [X.], NJW 1997, 1798). Eine Pflicht der [X.] Polizeibehörden zum Einschreiten ergibt sich in derartigen Fällen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr. Der Gerichtsvollzieher darf bei der Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme die betroffenen Tiere nicht ohne Versorgung zurücklassen oder aussetzen, weil dies die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden
und er damit gegen §
1 Satz
2, §
3 Nr.
3 TierSchG verstoßen würde
(vgl. [X.], [X.] 1999, 1363, 1365
f.). Es ist vielmehr Aufgabe der Zivilgerichte und der Vollstreckungsorga-ne, für die effektive Durchsetzung der bei ihnen geltend gemachten Ansprüche zu sorgen. Im Übrigen kann der Gerichtsvollzieher
soweit für die Herausgabe-vollstreckung erforderlich
die zuständigen Behörden um Amtshilfe bitten. [X.] ist allerdings, dass der Gläubiger
anders als beim Einschreiten der [X.] in eigener Zuständigkeit
für die Kosten und Auslagen als Kostenschuldner haftet und einen Kostenvorschuss leistet

4 Abs.
1 Satz
1, §
13 Abs.
1 Nr.
1 GvKostG). Die Kosten können in Einzelfällen fünfoder sechsstellige Beträge
erreichen (vgl. [X.], NJW 1997, 1789, 1790). Aus der Höhe der an-fallenden Zwangsvollstreckungskosten folgt aber ebenfalls keine Verpflichtung der Behörden zum Einschreiten. Dass Kosten im Einzelfall besonders hoch sein können, ist keine Besonderheit einer Räumungsvollstreckung, durch die Tiere betroffen sind. Auch bei anderen Räumungsmaßnahmen können wegen des Umfangs oder der Art des Räumungsgutes außergewöhnlich hohe Kosten an-fallen, etwa wenn auf dem zu räumenden Grundstück in erheblichem Umfang Sondermüll gelagert ist.

bb) Von diesen Grundsätzen ist nur eine Ausnahme zu machen, wenn der Versuch des Gerichtsvollziehers
fehlschlägt, die in Verwahrung genomme-nen Tiere zu verkaufen (§
885 Abs.
4 Satz
1 Halbsatz
1 ZPO). Sachen darf der 15
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8
-
Gerichtsvollzieher in einem derartigen Fall vernichten (§
885 Abs.
4 Satz
2 ZPO). Diese Möglichkeit besteht bei Tieren
nicht, weil dies gegen das Tier-schutzgesetz verstößt (§§
1, 2 TierSchG). Ist das Verfahren nach §
885 Abs.
4 Satz
1 Halbsatz
1 ZPO durchlaufen, hat der Gläubiger für die weitere Verwah-rung und Versorgung der Tiere nicht mehr aufzukommen. Anderenfalls [X.] die Gefahr, dass der [X.] nicht durchsetzbar ist und das Grund-recht des Gläubigers auf Schutz seines Eigentums (Art.
14 Abs.
1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art.
19 Abs.
4 GG) beeinträchtigt wird. Dem Gläubiger dürfen keine Aufgaben überbürdet werden, die der Allgemeinheit obliegen (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
März 2008
I
ZB
59/07, NJW 2008, 1742 Rn.
9). Die dauerhafte Unterbringung und Verwahrung von Tieren, die dem Schuldner ge-hören, deren er sich aber nicht mehr annehmen kann oder will, obliegt nicht dem Gläubiger, sondern gegebenenfalls der Allgemeinheit.

2. Richtet sich die Herausgabevollstreckung, auch soweit die Vollstre-ckungsmaßnahme die Räumung des Grundstücks von der Damwildherde er-fasst, vorliegend ausschließlich nach §
885 ZPO, kann nicht ergänzend zur Durchsetzung des Vollstreckungstitels die Bestimmung des §
888 ZPO heran-gezogen werden (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Dezember 2006
I
ZB
16/06, [X.] 2007, 1091 Rn.
10
ff.; [X.]/[X.] aaO §
885 Rn.
2a). Eine Verhän-gung
von Zwangsmitteln nach §
888 ZPO zur Erzwingung unvertretbarer Hand-lungen, die mit der Räumung und Herausgabe im Zusammenhang stehen, ist unzulässig. Das hat der [X.] bereits entschieden, und zwar zum einen für den Fall, dass auf dem herauszugebenden Grundstück ein Unterneh-men betrieben wird ([X.], Beschluss vom 14.
Februar 2003
IXa
ZB
10/03, [X.], 707),
und zum anderen für die Konstellation, dass die unbe-wegliche Sache an einen Dritten vermietet ist und der Schuldner durch Zwangsmittel angehalten werden soll, den [X.] der [X.]
-
9
-
gebenden Flächen zu bewegen
(vgl. [X.], NJW-RR 2007, 1091 Rn.
13). Nichts anderes gilt im Streitfall.

Eine Vollstreckung nach §
888 ZPO neben der Herausgabevollstreckung
nach §§
885, 886 ZPO käme nur in Betracht, wenn Gegenstand der Zwangs-vollstreckung aufgrund des Vollstreckungstitels neben der Räumungs-
und [X.] noch weitergehende [X.] des Schuldners wären (vgl. [X.], [X.] 2007, 1091 Rn.
11; [X.]/[X.] aaO §
885 Rn.
2a). Das ist, soweit die Herausgabevollstreckung das Damwild betrifft, vorliegend nicht der Fall. Neben der Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe ist der Schuldner nach dem Vollstreckungstitel lediglich verpflichtet, auf seine Kosten die während der Pachtzeit mit Bauschutt vorgenommenen
Aufschüttungen zu beseitigen. Dagegen enthält der Vollstreckungstitel keine Verpflichtung des Schuldners, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, die
der
Räumungsvollstre-ckung des Grundstücks dienen. In Betracht kommen insoweit bauliche Maß-nahmen auf dem Nachbargrundstück des Schuldners für eine artgerechte Un-terbringung des [X.] oder eine kontinuierliche Reduzierung des [X.]. Derartige weitergehende [X.] sind vom Vollstre-ckungstitel nicht umfasst und können daher nicht nach §
888 ZPO erzwungen werden.

17
-
10
-
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs.
1
ZPO.

Bornkamm
Pokrant
Büscher

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.10.2010 -
1
C 323/01 -

LG Weiden i. d. OPf., Entscheidung vom 10.03.2011 -
22 [X.] -

18

Meta

I ZB 19/11

04.04.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2012, Az. I ZB 19/11 (REWIS RS 2012, 7489)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7489

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I ZB 19/11

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