Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] ARZ 1/01vom24. Oktober 2001in dem [X.]:ja[X.]Z: ja[X.] § 9 Bb, [X.] vertragliche Ausschluß von Schadensersatzansprüchen des Mieters gegen [X.] wegen [X.]häden, welche durch Mängel der Mietsache [X.], für die der Vermieter aufgrund leichter Fahrlässigkeit einzustehen hat, [X.] in einem vom Vermieter gestellten Formularmietvertrag über Wohnraum enthal-tene Klausel"Führt ein Mangel des Mietobjekts zu Sach- oder Vermögensschäden,so haftet der Vermieter gegenüber dem Mieter ... für diese [X.] auch aus unerlaubter Handlung - nur bei Vorsatz oder grober Fahr-lässigkeit."ist wegen Verstoßes gegen § 9 [X.] unwirksam.[X.], Beschluß vom 24. Oktober 2001 - [X.] 1/01 - [X.] [X.] AG [X.]- 2 -Der V[X.]I. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Oktober 2001 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.]:Der vertragliche [X.] von [X.] gegen den Vermieter wegen [X.], welche durchMl der Mietsache verursacht sind, [X.] die der Vermieter auf-grund leichter Fahrlssigkeit einzustehen hat, durch die in [X.] Vermieter gestellten Formularmietvertrr Wohnraumenthaltene Klausel"Frt ein Mangel des Mietobjektes zu Sach- oderVermögenssc, so haftet der Vermieter rdem Mieter ... [X.] diese Sc- auch aus [X.] Handlung - nur bei Vorsatz oder grober Fahrlssig-keit."ist wegen [X.] gegen § 9 [X.] unwirksam.[X.]:[X.] [X.] mieteten durch Mietvertrag vom 18. April 1996 eine im zwei-ten Stock eines Hauses in [X.] gelegene Wohnung. In dem [X.], einem vom [X.]undeigentmer-Verband [X.] e.V. herausgegebe-- 3 -nen Formularmietvertrag der [X.]n, sind unter § 14 folgende Klauseln ver-einbart:"Frt ein Mangel des Mietobjektes zu Sach- oderVermögenssc, so haftet der Vermieter rdem Mieter und den in § 16 Ziff. 2 genannten [X.] diese Sc- auch aus unerlaubter Handlung -nur bei Vorsatz oder grober Fahrlssigkeit....Die Haftungsbeschrkung gilt auch, wenn ein scha-denverursachender Mangel des Mietobjektes oder des-sen Ursprung bereits bei [X.] war."Am 19. Januar 1997 trat [X.] Abwesenheit der[X.] aufgrund eines Defektes im Flachdach des Hauses Wasser in die Woh-nung der [X.] ein. Dabei wurde Mobiliar der [X.] bescigt. An [X.] war es in den vorangegangenen Jahren mehrfach zu [X.], die die [X.] jeweils hat beheben lassen.Mit beim Amtsgericht [X.] erhobener Klage verlangen die [X.]von der [X.]n Ersatz des ihnen am Mobiliar entstandenen Schadens, densie insgesamt auf 25.218,75 DM beziffern. Das Amtsgericht hat die Klage nachEinholung eines Gutachtens des Sachverstigen [X.] r die Ursa-che des Wassereintritts sowie zu der Frage, ob dieser [X.] die [X.] vorher-sehbar gewesen sei, abgewiesen und zur Begrsge[X.]t: Zwar treffedie [X.] der Vorwurf, ihre Sorgfalt hinsichtlich des Zustandes der [X.] Acht gelassen zu haben. Denn sie habe den ihr obliegenden [X.], [X.] sie [X.] den in ihre Sre fallenden Mangel der [X.] verantwortlich sei, nicht [X.]en können. Der Vorwurf grober Fahrlssigkeit- 4 -kihr aber nicht gemacht werden. Dem Schadensersatzbegehren der Kl-ger stehe deshalb der [X.] in § 14 des [X.] entgegen,welcher entsprechend der vom [X.] vertretenen [X.] (Rechtsentscheid vom 11.4.1984 - 8 [X.] 1/84, NJW 1984, 2226= [X.], 187) als wirksam anzusehen sei.Das auf die Berufung der [X.] mit der Sache befaûte [X.][X.] mchte der Klage stattgeben. Es ist aufgrund des Gutachtens [X.]zu der Überzeugung gelangt, [X.] der Wassereintritt durch einen Defektder Dachhaut ermlicht worden sei, die wegen ihres spr-harten [X.] durch thermische Belastungen mehr habe aufnehmen [X.]. Die Dachabdichtung habe deshalb besonderer Beobachtung und [X.] bedurft. Dieser Kontrollpflicht sei die [X.] nicht nachgekommen. [X.] damit zwar die ihr obliegende Sorgfalt nicht beachtet. Ein grob fahrlssi-ges Verhalten kihr aber nicht vorgeworfen werden. Das [X.] istferner aufgrund der Auskunft des Sachverstigen [X.]zu der [X.], ein Mieter [X.] renden Sachen infolge Ein-dringens von Niederschlagswasser nicht - insbesondere nicht mit der igenHausratsversicherung nach den [X.] 1992 - versichern, wrend dieses Risikoandererseits von einer weithilichen [X.] und [X.]undbesitzerhaftpflichtver-sicherung abgedeckt werde. Das [X.] vertritt die Ansicht, die [X.] die Beschrkung der Haftung des Vermieters auf Vorsatz und grobeFahrlssigkeit in § 14 des [X.] sei wegen [X.] gegen § 9 [X.]unwirksam, weil der [X.] der Haftung des Vermieters [X.] Sc, dieihren [X.]und in einer schuldhaften Verletzung der [X.] tten,den Mieter unangemessen benachteilige, wenn der Mieter sich gegen [X.] durch eine zumutbare und praktisch [X.] verbreitete Versi-cherung absichern k. Es sieht sich an einer dahingehenden Entscheidung- 5 -jedoch durch den Rechtsentscheid des [X.] vom11. April 1984 (8 [X.] 1/84, aaO.) gehindert, wonach eine Beschrkung derHaftung des Vermieters auf vorstzliches oder grob [X.]es Verhalten [X.][X.] durch [X.] nicht gegen § 9 [X.] verstoûe. Das [X.] hat deshalb [X.] [X.] [X.] folgende Frage zum Rechtsent-scheid vorgelegt:Ist die [X.] in einem Wohnraummietvertrag,"Frt ein Mangel des Mietobjektes zu Sach- oderVermssc, so haftet der Vermieter rdem Mieter und den in § 16 Ziff. 2 genannten [X.] diese Sc- auch aus unerlaubter Handlung -nur bei Vorsatz oder grober Fahrlssigkeit."die die Haftung des Vermieters [X.] leicht [X.] ver-ursachte [X.], wegen [X.] gegen § 9 [X.] unwirksam?Das [X.] hat sich durch [X.] vom6. Juni 2001 der Rechtsmeinung des [X.]s [X.] angeschlossenund dem [X.] die vom [X.] formulierte Rechts[X.]age [X.] vorgelegt und sie klarstellend dahin przisiert, [X.] der zu beur-teilende [X.] Sach- und [X.].I[X.] Vorlage an den [X.] ist zulssig (§ 541 Abs. 1 ZPO).- 6 -1. Gegenstand der Vorlage ist eine Rechts[X.]age, die sich aus [X.] ergibt. Das [X.] hat als [X.] zu entscheiden.2. Die vorgelegte Rechts[X.]age ist vom Rechtsstandpunkt des Landge-richts aus in [X.] die Entscheir die Berufungder [X.] erheblich.a) [X.] und [X.] haben die Vorlage[X.]age dahingefaût, ob der in § 14 Abs. 1 des [X.] niedergelegte "generelle" [X.] der Haftung des Vermieters [X.] leicht [X.] verursachte Sach- [X.] ist. Diese Frage geht r den entscheidungs-erheblichen Teil der [X.] hinaus. Da die Mieter lediglich Ersatz [X.]die Bescigung irender Sachen verlangen, kommt es nicht daraufan, ob der [X.] auch in bezug auf sonstige [X.] ist. Der Senat hat daher die Antwort auf die Vorlage[X.]age, wie aus der[X.]formel ersichtlich, be[X.], ohne damit [X.] der [X.] (vgl. [X.]Z 123, 233, 238).b) Im rigen ist die vorgelegte Rechts[X.]age entscheidungserheblich.Die Klage ist abzuweisen, wenn der [X.] wirksam ist. Ist dieserhingegen unwirksam, ist die Klage dem [X.]unde nach [X.] § 538 Abs. 12. Alt. BGB a. [X.] (ab 1. September 2001: § 536a Abs. 1, 2. Alt. [X.]) und§ 823 Abs. 1 BGB erfolgreich. Auf die Frage, ob der [X.] der Haftung [X.]leicht [X.] zu vertretende Ml unwirksam ist, kme es allerdings [X.] dann nicht an, wenn die [X.] [X.] den geltend [X.] auch ohne ein Verschulden einzusttte. Ein solcher Anspruchergibt sich aus § 538 Abs. 1, 1. Alt. [X.] (§ 536a Abs. 1, 1. Alt. BGBn. [X.]), wenn der Mangel der Mietsache bereits bei [X.] vorhanden- 7 -war. Nach der Aktenlage, die [X.] die Beurteilung der Zulssigkeit des Rechts-entscheides r den im [X.] mitgeteilten Sachverhalt hinaus zubercksichtigen ist (vgl. [X.], [X.] vom 11. Juli 1990 Œ [X.] 1/90= NJW 1990, 3142 unter b), ist an das Vorliegen eines solchen anflichenMangels zu denken. Die Ansicht des [X.]s, in dem Zustand des Dachessei noch kein Mangel zu sehen, vielmehr sei der [X.]n eine Verletzung derlaufenden Überwachungspflicht anzulasten, ist aber nicht unvertretbar (vgl.[X.]Z 136, 314, 318).3. Das vorlegende [X.] will von der Entscheidung einesanderen [X.]s abweichen (§ 541 Abs. 1 S. 3 ZPO). Seine An-sicht, ein formularmûiger [X.] der Schadensersatzhaftung des Vermie-ters [X.] leicht [X.] verschuldete Ml der Mietsache sei unwirksam,steht in Widerspruch zu dem vom [X.] getroffenenRechtsentscheid vom 11. April 1984 (aaO). Dem steht nicht entgegen, [X.] sichdie vom [X.] als wirksam beurteilte Klausel auf den[X.] von [X.] durchFeuchtigkeitseinwirkungen jeglicher Art und Herkunft erstreckte. Ausreichend[X.] eine Divergenz ist, [X.] sich die vorgelegte mit der bereits entschiedenenRechts[X.]age ihrem wesentlichen Inhalt nach deckt ([X.]Z 136, 314, 320). Dasist der Fall; denn zum [X.] sich die in den Klauseln geregeltenSchadensursachen und zum anderen hat das [X.] dieihm vorliegende Klausel deshalb als wirksam angesehen, weil eine Beschrn-kung der Haftung des Vermieters aus § 538 Abs. 1 BGB a.[X.] (§ 536a Abs. 1[X.]) auf Vorsatz und grobe Fahrlssigkeit generell nicht wegen [X.] gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 [X.] unwirksam sei.- 8 -[X.]I.Der Senat beantwortet die Vorlage[X.]age wie aus der Entscheidungsfor-mel ersichtlich.1. Ob ein Vermieter von Wohnraum seine Schadensersatzhaftung [X.]leicht [X.] verschuldete Ml der Mietsache durch Formularvertragwirksam abbedingen kann, ist umstritten. Nach einer Meinung soll der [X.] wegen [X.] gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 (we/von [X.]/[X.], [X.]oûkommentar [X.], 2. Aufl., [X.]"[X.]" Rdnr. 41) oder Nr. 2 [X.] ([X.]/[X.]/[X.], [X.],9. Aufl., [X.]. §§ 9-11 Rdnr. 504) unwirksam sein. Nach anderer [X.] ein solcher [X.] unter Hinweis darauf, [X.] Scinge-brachten Sachen des Wohnraummieters den Vertragszweck nicht ge[X.]deten,[X.] zulssig erachtet ([X.] aaO; l. [X.]/[X.] Rdnr. 17). Eine weitere Ansicht geht dahin, der [X.] seinur [X.] solche [X.], durch die der [X.] unmlich ge-macht [X.] ([X.], Mietrecht, 3. Aufl., Abschn. [X.]. 690), oder sei nur [X.]vertragstypische, [X.] des Vertrages berrende Verpflichtungen zur [X.] ([X.]/Eisenschmid, Mietrecht, 7. Aufl.,§ 538 Rdnr. 136). Nach einer im Einzelfall differenzierenden Ansicht soll der[X.] nur [X.] solche vertragstypischen Risiken unzulssig sein,deren Vermeidung nach dem Vertragszweck des konkreten Vertragsverltnis-ses unbedingt geboten ist, weil der Mieter auf die Mangel[X.]eiheit der Mietsachebesonders vertrauen durfte ([X.]/Jendrek § 538 Rdnr. 24; [X.]/[X.] § 9 [X.] Rdnr. 44; [X.] in: Bub/[X.] aaO Abschn. [X.],Rdnr. 1293; Bub in: Bub/[X.] aaO Abschn. [X.]. 520 f).- 9 -2. Nach § 9 [X.] sind Bestimmungen in Allgemeinen Gescftsbedin-gungen unwirksam, die den Vertragspartner des Verwenders entgegen [X.] von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Zwar ist [X.] der besonderen Regel des § 11 Nr. 7 [X.] nicht von vornherein [X.], die Haftung [X.] einen Schaden, der auf einer mit nicht grober, also einfa-cher Fahrlssigkeit begangenen Vertragsverletzung des Verwenders beruht,formularmûig abzubedingen. Gleichwohl kann der [X.] der Haftung [X.]einfache Fahrlssigkeit [X.] bestimmte Vertragsverletzungen oder [X.] einzelneScch § 9 [X.] als unangemessen zu beurteilen sein (allg.M.; etwa[X.], Urteil vom 9. November 1989 - [X.], NJW 1990, 761, 764 unter[X.]I 1 sowie [X.]Z 145, 203, 244). Ein [X.] der Haftung [X.] die verschul-dete Nichterfllung von Vertragspflichten kann nach der Rechtsprechung des[X.] nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 [X.] als eine unangemessene Be-nachteiligung des Vertragspartners anzusehen sein, wenn dadurch [X.], die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so [X.] werden, [X.] die Erreichung des Vertragszweckes ge[X.]det ist([X.]Z 89, 363, 367 f; [X.], Urteile vom 23. Februar 1984 - V[X.] ZR 274/82,NJW 1985, 3016 unter [X.] 2; vom 11. November 1992 - V[X.]I ZR 238/91, [X.], 335 unter [X.] 2 a; vom 26. Januar 1993 - [X.], NJW-RR 1993, 560unter [X.]I 2 [X.]; vom 19. Februar 1998 - [X.], [X.], 2064 = NJW-RR 1998, 1426 unter [X.] 2 a und [X.]Z 145, 203, 244). Leitender Maûstab da[X.]ist die Frage, ob der [X.] zu einer Auslung derjenigen ver-traglichen Pflichten (sog. Kardinalpflichten) [X.]t, die die ordnungs[X.]eDurch[X.]ung des Vertrages erst ermlichen und auf deren Erfllung der [X.] des Verwenders deshalb vertraut und vertrauen darf ([X.], [X.] 23. Februar 1984 und vom 11. November 1992 jew. aaO; vgl. auch [X.] 28. Juni 2001 - [X.] unter [X.] 1 b (2) bb (zur Verffentlichung be-- 10 -stimmt) ). Denn der Gesetzgeber hat bei der Fassung von § 9 Abs. 2 Nr. 2[X.] ausdrcklich an diesen schon zuvor in der Rechtsprechung (etwa [X.]Z49, 356, 363; 65, 364, 367; 71, 226, 228) entwickelten [X.]undsatz des [X.] Auslung zentraler vertraglicher Pflichten angekft ([X.] zum [X.], in: BT-Drucks. 7/3919, S. 23).3. Der [X.] der auf einfacher Fahrlssigkeit beruhenden Haftungdes Vermieters von Wohnraum [X.] [X.] Mieters, die durch Ml derMietsache verursacht sind, stellt jedenfalls dann eine gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2[X.] verstoûende Einschrkung der Rechte des Mieters dar, wenn von dem[X.] Scingebrachten Sachen des Mieters umfaût sind, gegendie sich der Mieter [X.] nicht versichern kann.a) Die sich aus § 536 BGB ergebende Pflicht des Vermieters, [X.] in einem zum vertrags[X.]en Gebrauch geeigneten Zustand zuerhalten, ist eine wesentliche Vertragspflicht des [X.] im Sinne von§ 9 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Sie ist mlich, jedenfalls soweit sie den grundlegen-den baulichen Zustand der Mietwohnung betrifft und insofern die Gebrauchs-gewrungspflicht des Vermieters erzt, eine im Gegenseitigkeitsverltnismit der Mietzinspflicht des Mieters stehende Hauptpflicht ([X.]Z 108, 1, 6; [X.], 367; vgl. auch [X.], Urteil vom 1. Juni 1979 [X.] 103/78, VersR 1979,901 unter [X.]. 3. b (zum [X.]) ). Nach der Zielrichtung der Vorschrift,eine Auslung der den typischen Vertragszweck prPflichten zu ver-hindern, sind jedenfalls die im Gegenseitigkeitsverltnis stehenden Haupt-pflichten eines Vertrages als wesentliche Vertragspflichten im Sinne von § 9Abs. 2 Nr. 2 [X.] anzusehen ([X.], Urteile vom 12. Mai 1995 [X.], 783 unter [X.]I. 3 c und vom 12. Januar 1994 - V[X.]I ZR 165/92,NJW 1994, 1060 unter [X.]I. 2 b); [X.]/Hefermehl/[X.] § 9 [X.] Rdnr. 14;- 11 -Palandt/[X.] § 9 [X.] Rdnr. 27; Soergel/[X.] § 9 [X.] Rdnr. 43;[X.]/[X.] (1998) § 9 [X.] Rdnr. 208).b) Der [X.] der Haftung des Vermieters [X.] Scrch Mlder Mietsache, die der Vermieter [X.] zu vertreten hat, [X.] die [X.] zum Nachteil des Mieters nicht unerheb-lich ein. Zwar bleibt die [X.] des Vermieters als solche vonder Freizeichnungsklausel unberrt. Eine vertragliche Pflicht wird aber [X.] im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2 [X.], wenn ihre Verletzungsanktionslos bleibt (vgl. [X.]/[X.] aaO Rdnr. 210). Der [X.]der Schadensersatzpflicht [X.] Sachml tte im [X.] nicht zur Folge, [X.] der Mieter bei einer [X.]en Verletzung der [X.] seitens des Vermieters vllig rechtlos gestellt wre. [X.] steht das nach § 537 Abs. 3 BGB a. [X.] (§ 536 Abs. 4 BGB n. [X.]) unab-dingbare Recht zur Minderung zu sowie die [X.] nach § 538 Abs. 1,3. Alt. [X.] (§ 536 a Abs. 1, 3. Alt. [X.]), die meist auf Vorsatz odergrober Fahrlssigkeit beruhen wird. Diese Rechte kjedoch den [X.] nicht hinreichend kompensieren. Das Minderungs-recht des Mieters gleicht nur die zeitweise geschmlerte [X.] Mietsache aus. Ein Mangel der Mietsache kann [X.] unerkannt blei-ben und mit Eintritt seiner Wirkungen einen erheblichen Schaden verursachen,wrend die Gebrauchsminderung der Wohnung durch den Mangel nur ver-gleichsweise geringfig ins Gewicht fllt. Im Hinblick auf solche Fallgestaltun-gen ist dem Mieter bei Verletzung der [X.] durch den [X.] ein Schadensersatzanspruch zuzubilligen, um einer Vernachlssigungdieser Pflicht durch den Vermieter schon vorbeugend entgegenzuwirken. [X.] dieses Anspruches auf vorstzliches oder grob [X.]es Ver-- 12 -halten des Vermieters [X.] deshalb mittelbar den Anspruch des [X.] den Vermieter auf Instandhaltung der Mietsache ein.c) Die durch den [X.] [X.] einfache Fahrlssigkeit bewirkteEinschrkung der [X.] des Vermieters ge[X.]det den [X.] eines [X.], weil sie [X.]Einrich-tungsgegensts Mieters umfaût, gegen die dieser sich nicht in [X.] Weise [X.]) Vertragszweck des [X.] ist auf Mieterseite [X.] der rlassenen [X.] zur privaten Lebensgestaltung. Da[X.] ist [X.] auf einen [X.]undbestand an eigenen Einrichtungsgegenste-wiesen. Durch Ml der Mietsache, insbesondere durch bauliche Ml,kvom Mieter eingebrachten [X.], deren Beseitigung dem Mieter wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.Werden die bescigten [X.] repariert oder ersetzt, so [X.] aber eine wesentliche [X.]undlage [X.] die Nutzung der Mietrme als Woh-nung entzogen sein. Der [X.] von Ansprchen des Mieters auf [X.], die ihm durch einen vom Vermieter leicht [X.] [X.] entstehen, ist deshalb geeignet, den Vertragszweck des [X.] erheblich zu beeintrchtigen.bb) Diese Sckann der Mieter nicht durch eigene Vorsichtsmaû-nahmen abwenden. Kann der Vertragspartner des Verwenders das Schadens-risiko in tatschlicher Hinsicht beherrschen, so ist dies ein Gesichtspunkt, der[X.] die Zulssigkeit eines Haftungsausschlusses spricht (vgl. [X.]Z 103, 316,329 f; [X.], Urteil vom 23. April 1991 - [X.], [X.] 1991, 792 unter [X.]. 2.b)). Das kommt bei der vorliegenden Freizeichnungsklausel aber schon [X.] nicht in Betracht, weil der [X.] auch [X.], die- 13 -auûerhalb der gemieteten Wohnung liegen kicht dem Zugriffsbe-reich des Mieters unterliegen. Dem Mieter [X.] deshalb auch Schadensrisi-ken auferlegt, die er weder rschauen noch in irgendeiner Weise vermeidenkann (vgl. auch [X.], Urteil vom 28. Juni 2001, [X.]) Der [X.] der Haftung [X.] ScEinrichtungsgegenstn-den des Mieters ge[X.]det auch deshalb den Vertragszweck des [X.],weil solche Scine typische und deshalb [X.] den Vermieter [X.] Folge von [X.] einer Mietwohnung sind. Ein formularmûiger [X.]der Haftung [X.] vertragstypische, vorhersehbare Sc, die aus der Verlet-zung vertragswesentlicher Pflichten entstehen, ist darum von der [X.] wiederholt als unwirksam angesehen worden ([X.]Z 145, 203, 244 f.;[X.], Urteil vom 11. Juni 1992 ± V[X.]I ZR 238/91, NJW 1993, 335 unter [X.]. [X.]) Der Mieter kann sich vor diesem Schadensrisiko nicht durch den [X.] eines allgemein angebotenen Versicherungsvertrages sctzen. DieFreizeichnung eines Klauselverwenders von der Haftung [X.] einfache Fahrls-sigkeit, die den Vertragszweck zu beeintrchtigen geeignet ist, kann zulssigsein, wenn sich der Vertragspartner des Verwenders [X.] dagegenversichern kann (vgl. [X.]Z 103, 316, 326; [X.], Urteil vom 22. Mai 1968- V[X.]I ZR 133/66, NJW 1968, 1718 unter 4 b; vgl. ferner [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 9 Rdnr. 153). Das [X.] hat jedoch, sach-verstig beraten, rechtsfehler[X.]ei festgestellt, [X.] jedenfalls im [X.] wurden, die [X.] Hausrat [X.] abdecken, wenn diese ihren Ursprung in [X.] des Ws,insbesondere einem undichten Dach bei Niederschlagswasser haben. DieHausratversicherung nach den [X.] 84 und 92 umfaût zwar den gesamtenHausrat des Versicherungsnehmers, mit Ausnahme von [X.] jedoch nicht solche Gefahren, die vom mangelhaften Zustand der Woh-nung oder des Hauses ausgehen (vgl. §§ 3-8 [X.] 94, 9 Nr. 2 a und Nr. 4 [X.]) Gegen die Angemessenheit des zu beurteilenden Haftungsaus-schlusses spricht [X.] hinaus, [X.] es dem Vermieter als Klauselverwenderdurch den [X.] einer weithilichen Versicherung mlich ist, den [X.] drohenden Schaden abzudecken (vgl. etwa M. Wolf NJW1980, 2433, 2438 f.). Auch insoweit hat das [X.] nach [X.] festgestellt, [X.] ein Vermieter Sc, die vom Zu-stand des [X.] oder der Wohnung ausgehen, weitgehend durch den [X.] einer Haftpflichtversicherung absichern kann. So umfaût beispielsweisedie Vermietern zum [X.] empfohlene (vgl. [X.] in: Bub/[X.], aaO,Abschn. [X.]. 84) [X.] und [X.]undbesitzerhaftpflichtversicherung, von all-mlich wirkenden Feuchtigkeitsscsehen, auch [X.] einerVerletzung der Pflicht des Eigentmers zur baulichen Instandhaltung (Ziff. 2.2der besonderen Bedingungen der [X.] und [X.]undbesitzerhaftpflicht). DerVersicherungsschutz erstreckt sich [X.] solche Pflichtverletzungen neben de-liktischen Ansprchen auch auf solche aus § 538 Abs. 1 BGB a. [X.] bzw. § 536aAbs. 1 n. [X.] (vgl. [X.]Z 43, 88, 89 f; [X.], AHB, § 1 Rdnr. 151). Die Notwen-digkeit zum [X.] einer solchen Versicherung ist [X.] den Vermieter ohneSchwierigkeiten erkennbar, weil [X.] eine typische und deshalb voraussehbare Folge baulicher Ml sind.Der [X.] einer entsprechenden Haftpflichtversicherung ist dem Vermieterauch deshalb zumutbar, weil er die Kosten der Versicherung als Betriebskostenformularmûig auf den Mieter umlegen kann (vgl. § 5 [X.] i.V.m. Nr. 13 [X.] 3 zu § 27 der [X.]. BerechnungsVO). Aus diesem [X.]unde entsteht [X.], wenn die Schadensersatzhaftung [X.] mit einfacher Fahrlssigkeit zu- 15 -verantwortende Ml bei ihm verbleibt, keine finanzielle Mehrbelastung,[X.] 16 -rend andererseits dem Mieter durch einen [X.] ein hohes, denVertragszweck ge[X.]dendes Risiko auferlegt [X.], gegen das er sich nicht inzumutbarer Weise versichern kann.[X.][X.][X.]Dr. WolstDr. [X.]
Meta
24.10.2001
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ARZ
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2001, Az. VIII ARZ 1/01 (REWIS RS 2001, 895)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 895
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.