Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2013, Az. II ZR 74/11

II. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7481

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
II ZR 74/11
Verkündet am:

12. März 2013

Vondrasek

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit

-
2
-
Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 12. März
2013 dur[X.]h
den
Vorsitzenden
Ri[X.]hter Prof.
Dr.
Bergmann, den
Ri[X.]hter Dr.
[X.], die Ri[X.]hterin Dr.
Rei[X.]hart
sowie
die Ri[X.]hter
Dr.
[X.] und Born
für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 9. März 2011 aufgehoben und das Urteil der [X.] des Landge-ri[X.]hts Dortmund vom 22. Juli 2010 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Re[X.]htsstreits.

Von Re[X.]hts
wegen

Tatbestand:
Der Ehemann der Beklagten beteiligte si[X.]h mit Beitrittserklärung vom 29.
April 1994 mit einer Einlage in Höhe von 200.000 DM als Kommanditist an der Klägerin, einer Fondsgesells[X.]haft, deren Gegenstand der Erwerb und der Betrieb des Containers[X.]hiffes MS C.

war. Der [X.]svertrag enthält u.a. folgende Regelungen:
1
-
3
-
§ 4 [X.]er, [X.]skapital, Einlagen

5.
Eine Na[X.]hs[X.]husspfli[X.]ht der Kommanditisten besteht ni[X.]ht, au[X.]h ni[X.]ht als Ausglei[X.]hspfli[X.]ht der [X.]er untereinander, soweit si[X.]h ni[X.]ht aus den ni[X.]ht abdingbaren §§
171 f [X.] etwas anderes ergibt.

7.
Kapitalkonten für die Einlage sind Festkonten. Hierna[X.]h bemisst si[X.]h das Stimmre[X.]ht, das Verhältnis der Beteiligung am Gewinn und Ver-

9.
Die persönli[X.]h haftende [X.]erin ist bere[X.]htigt, ein partiari-s[X.]hes Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag von DM 1.000.000,-
auf-zunehmen. Der mit dem Darlehensgeber bestehende Vertrag lautet wie folgt:

b)
Die [X.] ist mit 7,5 % p.a. zu verzinsen. Im übrigen nimmt das partiaris[X.]he Darlehen am Ergebnis der [X.] ni[X.]ht teil, soweit si[X.]h ni[X.]ht aus [X.]) etwas anderes ergibt. Die Auszahlung der Zinsen wird zinslos gestundet, sofern die Liquiditätslage der [X.] unter Berü[X.]ksi[X.]htigung einer Auss[X.]hüttung von 7 % auf das [X.] ab 1995 eine Auszahlung ni[X.]ht zulässt.
[X.])
Die
[X.] und etwaige aufgelaufene Zinsen sind erst rü[X.]kzahlbar und kündbar bei Veräußerung des der [X.]. Sie gelten als erlassen, sofern und soweit der Veräußerungserlös zur Rü[X.]kzahlung des partiaris[X.]hen Darlehens so

Na[X.]h Abzug der etwaigen no[X.]h bestehenden Verbindli[X.]hkeiten und der Veräußerungskosten werden aus dem Veräußerungserlös [X.] gestundete Darlehenszinsen auf das partiaris[X.]he Darlehen und ni[X.]ht gezahlte Auss[X.]hüttungen auf das [X.] bis zur Höhe von dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h 7% ab 1995 im glei[X.]hen Verhältnis zueinander, sodann das partiaris[X.]he Darlehen, sodann das nominelle [X.] gezahlt. Ein sodann no[X.]h verbleibender Übers[X.]huß wird im Verhältnis des nominellen [X.]s zum partiaris[X.]hen Darlehen aufgeteilt und verteilt.

§ 8 [X.]erbes[X.]hlüsse

4.
Kein Kommanditist kann dur[X.]h [X.]erbes[X.]hlüsse gegen sei-nen Willen verpfli[X.]htet werden, der [X.], unbes[X.]hadet der ni[X.]ht abdingbaren gesetzli[X.]hen Haf-tungsregelung.

-
4
-
§ 11 Gewinn-
und Verlustre[X.]hnung
1.
Der im Jahresabs[X.]hluss ausgewiesene Gewinn oder Verlust eines Ges[X.]häftsjahres ist den Kommanditisten entspre[X.]hend dem [X.] der nominellen [X.] und unbes[X.]hadet der Regelung in §
4 Ziff.

3.
Unabhängig
von einem im Jahresabs[X.]hluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust s[X.]hüttet die [X.], dass die [X.] es zulässt, ab 1995
einen Betrag in Höhe von voraussi[X.]htli[X.]h
7%
in den Jahren 1995 -
2000
7,5%
2001
8%
2002
9%
2003
10%
2004, 2005

des [X.]s p.a. an die [X.]er aus, der auf [X.] gebu[X.]ht wird. Sofern ein [X.]er im Hinbli[X.]k auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzi[X.]htet, entfällt für ihn insoweit die Bildung einer [X.].
4.
Weitere Entnahmen außerhalb der vorgenannten Auss[X.]hüttungen sind nur zulässig, wenn die [X.]er einen entspre[X.]henden Be-s[X.]hluss mit einfa[X.]her Mehrheit der abgegebenen Stimmen fassen, die persönli[X.]h haftende [X.]erin zustimmt und die Liquiditäts-lage der [X.] es zulässt. Au[X.]h in diesem Fall kann jeder [X.]er für si[X.]h ents[X.]heiden, ob er eine Entnahme tätigt.

Der Ehemann der Beklagten übertrug dieser mit Zustimmung der Kläge-rin seinen Kommanditanteil zum 1. Januar 2006. Auf den [X.] seit 1995 Auss[X.]hüttungen na[X.]h § 11 Ziff. 3 des [X.]svertrags in Höhe von 30.677,51

e Jahresabs[X.]hlüsse der Klägerin wiesen diese

Gesamtsumme aus. Na[X.]hdem si[X.]h die Liquiditätslage der Klägerin im Zuge der Wirts[X.]haftskrise am Ende des Jahres 2008 vers[X.]hle[X.]htert hatte, bes[X.]hloss die [X.]er-versammlung am 25. Juni 2009 ein Restrukturierungskonzept, das au[X.]h die Anweisung an die Ges[X.]häftsführung zum Inhalt hatte, Auss[X.]hüttungen an 2
-
5
-

wurde daraufhin erfolglos zur Rü[X.]kzahlung der an sie bzw. ihren Ehemann ge-währten Auss[X.]hüttungen aufgefordert. Die MS C.

wurde im Juni 2010 veräußert.
Das [X.] hat der auf Rü[X.]kzahlung der Auss[X.]hüttungen geri[X.]hte-ten Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurü[X.]kgewiesen. Hiergegen ri[X.]htet si[X.]h die vom Senat zugelassene Revision
der Beklagten, mit der sie ihren auf Klageabweisung geri[X.]hteten Antrag weiter-verfolgt.
Ents[X.]heidungsgründe:
Die Revision der Beklagten hat Erfolg und führt zur Abweisung der
Klage.
[X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat ausgeführt:
Die Beklagte sei verpfli[X.]htet, die als Auss[X.]hüttungen erhaltenen Zahlun-gen an die Klägerin zurü[X.]kzuzahlen. Der [X.]svertrag sehe in §
11 Ziff.
3 in Abwei[X.]hung von §
169 Abs.
1 [X.] [X.]e Auss[X.]hüttun-gen an Kommanditisten vor. Diese Auss[X.]hüttungen unterlägen der Rü[X.]kforde-rung, weil si[X.]h den gesells[X.]haftsvertragli[X.]hen Regelungen ein Rü[X.]kforderungs-anspru[X.]h entnehmen lasse. Aus § 11 Ziff. 3 des [X.]svertrags ergebe si[X.]h, dass die [X.]en Auss[X.]hüttungen den [X.]ern im Verhältnis zur Klägerin ni[X.]

l-
3
4
5
6
-
6
-

n-nenverhältnis zwis[X.]hen [X.]er und [X.]. Die Regelungen des [X.]svertrags außerhalb des § 11 böten keinen Anlass für die Annah-me, [X.] ausges[X.]hüttete Beträge dürften von der [X.] ni[X.]ht zurü[X.]kgefordert werden.
I[X.] Das angefo[X.]htene Urteil hält den Angriffen der Revision in einem ent-s[X.]heidenden Punkt ni[X.]ht stand. Das Berufungsgeri[X.]ht hat re[X.]htsfehlerhaft an-genommen, dass si[X.]h aus dem [X.]svertrag ein Anspru[X.]h der Klägerin auf Rü[X.]kzahlung der [X.]en Auss[X.]hüttungen ergibt.
1. Das Berufungsgeri[X.]ht hat im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass ein Rü[X.]kzahlungsanspru[X.]h ni[X.]ht s[X.]hon dann entsteht, wenn an einen Kom-manditisten auf der Grundlage von §
11 Ziff. 3 Satz 1 des [X.]svertrags von §
169 Abs.
1 [X.] ni[X.]ht gede[X.]kte Auszahlungen zu Lasten seines Kapital-anteils geleistet werden. Der [X.]er s[X.]huldet vielmehr die Rü[X.]kzahlung nur dann, wenn der [X.]svertrag dies vorsieht.
a) Na[X.]h §
169 Abs. 1 Satz 2 [X.] hat der Kommanditist nur einen [X.] auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns. Er kann au[X.]h die Auszahlung des Gewinns ni[X.]ht fordern, solange sein Kapitalanteil dur[X.]h Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist
oder dur[X.]h die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert würde. Es ist aber allgemein anerkannt, dass au[X.]h über die Regelung des §
169 Abs. 1 [X.] hinaus Auss[X.]hüttungen
an die Kommanditisten zulässig sind, wenn der [X.] dies wie hier in §
11 Ziff. 3 vorsieht oder die Auss[X.]hüttung dur[X.]h das Einverständnis aller [X.]er gede[X.]kt ist ([X.], Urteil vom 7.
November 1977
II
ZR
43/76, [X.], 1446, 1447;
Urteil vom 5.
April 1979

II
ZR
98/76, [X.], 803, 804; Gummert in Henssler/[X.], [X.], § 169 7
8
9
-
7
-
[X.] Rn.
14; von [X.]/[X.] in
Röhri[X.]ht/[X.] von Westphalen, [X.], 3.
Aufl., §
169 Rn.
20; [X.], 3. Aufl., § 169 Rn. 9; [X.] in Baumba[X.]h/[X.], [X.], 35. Aufl., §
169 Rn. 7; [X.] in [X.], [X.], 2. Aufl., §
169 Rn. 15; [X.], BB 2011, 73, 75
f.; Wagner, [X.], 563, 564). Sol-[X.]he Auss[X.]hüttungen können in der Weise vereinbart werden, dass sie au[X.]h insoweit zu gewähren und zu belassen sind,
als sie ni[X.]ht dur[X.]h Gewinne ge-de[X.]kt sind, also letztli[X.]h in Form einer festen Kapitalverzinsung oder garantier-ten Mindesttantieme zu Lasten des Kapitals gehen (vgl. [X.], Urteil vom
7. November 1977
II [X.], [X.], 1446, 1447).
b) Wird eine Auszahlung an den Kommanditisten entgegen §
169 Abs.
1 [X.] auf der Grundlage einer Ermä[X.]htigung im [X.]svertrag geleistet, führt dies selbst dann ni[X.]ht zu einer Rü[X.]kzahlungspfli[X.]ht, wenn die Auszahlung dessen Kapitalanteil unter die bedungene Einlage herabmindert oder eine be-reits bestehende Belastung vertieft. Sol[X.]he Zahlungen können zwar zu einer Haftung na[X.]h §
172 Abs. 4, §
171 Abs. 1 [X.] führen. Diese Vors[X.]hriften be-treffen aber auss[X.]hließli[X.]h die Haftung des Kommanditisten gegenüber den [X.]sgläubigern im Außenverhältnis und ni[X.]ht dessen Verhältnis zur [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 7. November 1977
II
ZR
43/76, [X.], 1446, 1447; Urteil vom 3.
Juli 1978
II
ZR
110/77, [X.], 1228, 1229 f.;
Urteil vom 20.
Juni 2005
II
ZR
252/03,
ZIP
2005, 1552, 1553; von [X.]/
[X.] in Röhri[X.]ht/[X.] von Westphalen, [X.], 3. Aufl., § 172 Rn.
18; Mün[X.]h-Komm[X.]/K.
S[X.]hmidt, 3. Aufl., §
172 Rn. 62).
Der Kommanditist ist im Innenverhältnis zur Kommanditgesells[X.]haft [X.], die vereinbarte Einlage zu erbringen. Im Außenverhältnis haftet er den Gläubigern der [X.] bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar (§ 171 Abs. 1 Halbsatz 1 [X.]). Erbringt der Kommanditist seine Einlage, erlis[X.]ht im Innenverhältnis seine Einlageverpfli[X.]htung gegenüber der [X.]. Seine 10
11
-
8
-
Haftung im Außenverhältnis entfällt gem. §
171 Abs. 1 Halbsatz 2
[X.],
wenn er einen der eingetragenen [X.] entspre[X.]henden Wert in das Gesell-s[X.]haftsvermögen geleistet und ihn au[X.]h dort belassen
hat. Wird dem Komman-ditisten die Einlage ganz oder teilweise zurü[X.]kbezahlt, gilt sie gemäß §
172 Abs. 4 Satz 1 [X.] den Gläubigern der [X.] gegenüber insoweit als ni[X.]ht geleistet, d.h. die Außenhaftung entsteht wieder. Dasselbe gilt na[X.]h § 172 Abs. 4 Satz 2 [X.]. Die in §
172 Abs. 4 [X.] bes[X.]hriebene Wirkung tritt aber nur gegenüber den Gläubigern ein, d.h. das Innenverhältnis zur [X.] ist davon ni[X.]ht berührt. Ein [X.] der [X.] entsteht bei einer Rü[X.]kzahlung der Einlage somit ni[X.]ht automatis[X.]h, sondern kann si[X.]h nur aus anderen Re[X.]htsgründen ergeben, insbesondere aus einer entspre[X.]henden vertragli[X.]hen Abrede (vgl. [X.], Urteil vom 20. Juni 2005
II
ZR
252/03, [X.], 1552, 1553; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., §
172 Rn. 19).
Es
gibt bei der Kommanditgesells[X.]haft keinen im Innenverhältnis wirken-den Kapitalerhaltungsgrundsatz. Die [X.]er können ihre [X.] im Innenverhältnis insoweit untereinander und zur [X.] weitge-hend frei gestalten. Das s[X.]hließt die Ents[X.]heidung darüber ein, ob und wie er-bra[X.]hte Einlagen zurü[X.]kgewährt werden. Au[X.]h die [X.] in § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 [X.], § 706 Abs. 2 Satz 1 BGB, na[X.]h der beizutragende vertretbare und verbrau[X.]hbare Sa[X.]hen im Zweifel in das Eigentum der Gesell-s[X.]haft zu übertragen sind (vgl. [X.]/[X.]/[X.], § 706 Rn. 9; [X.] in Henssler/[X.], [X.], § 706 BGB Rn. 4), re[X.]htfertigt ni[X.]ht die Annahme, dass im [X.]svertrag ausdrü[X.]kli[X.]h vorgesehene Kapitalrü[X.]k-zahlungen der [X.] im Zweifel wieder zuzuführen sind ([X.], Urteil vom 11. August 2003
18 U 13/03, juris Rn. 25; [X.] in [X.]/
Boujong/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 169 Rn. 23).
12
-
9
-
2. Re[X.]htsfehlerhaft ist dagegen die Auslegung des [X.]svertrags dur[X.]h
das Berufungsgeri[X.]ht. Sie gewi[X.]htet zum einen für die Auslegung we-sentli[X.]he Umstände fehlerhaft und berü[X.]ksi[X.]htigt zum anderen ni[X.]ht sämtli[X.]he relevanten Umstände. Dem [X.]svertrag der Klägerin lässt si[X.]h ein Vorbehalt der Rü[X.]kforderung der auf der Grundlage von § 11 Ziff. 3 Satz 1 des [X.]svertrags an die Kommanditisten gezahlten Beträge ni[X.]ht entneh-men. Diese Feststellung kann der Senat selbst treffen, weil [X.]sver-träge von [X.] na[X.]h ihrem objektiven Erklärungsbefund auszulegen sind (st. Rspr., vgl. nur [X.], Urteil vom 19. Juli 2011

II
ZR
153/09, [X.], 1906 Rn.
11;
Urteil vom 16.
Oktober 2012

II
ZR
251/10, ZIP
2013, 68 Rn. 13).
a) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats unterliegen die Regelungen in [X.]sverträgen von [X.] unabhängig davon, ob die Berei[X.]hsausnahme des § 23 Abs. 1 [X.] bzw. § 310 Abs. 4 BGB n.F. ein-greift, einer ähnli[X.]hen Auslegung und Inhaltskontrolle wie [X.] ([X.], Urteil vom 27. November 2000
II
ZR
218/00, [X.], 243, 244;
Urteil vom 13. September 2004
[X.], [X.], 2095, 2097
f.; Bes[X.]hluss vom 13. Dezember 2011
II
ZB
6/09, [X.], 117 Rn.
50; Urteil vom 23. April 2012
II
ZR
75/10, [X.], 1342 Rn. 32). Hieraus folgt in Anlehnung an §
305[X.] Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen ([X.], Urteil vom 13. September 2004
[X.], [X.], 2095, 2097 f.). Für den einer Publikumspersonengesells[X.]haft [X.] [X.]er müssen si[X.]h die mit dem Beitritt verbundenen, ni[X.]ht un-mittelbar aus dem Gesetz folgenden Re[X.]hte und Pfli[X.]hten aus dem [X.] daher klar ergeben.
b) Hieran gemessen enthält der [X.]svertrag der Klägerin keine hinrei[X.]henden Anhaltspunkte dafür, dass die Kommanditisten Auszahlungen 13
14
15
-
10
-
gem. §
11 Ziff. 3 Satz 1 des [X.]svertrags unter dem Vorbehalt einer Rü[X.]kforderung erhalten haben.
[X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht hat seine gegenteilige Annahme maßgebli[X.]h aus dem Wortlaut von §
11 Ziff. 3 des [X.]svertrags abgeleitet, na[X.]h
ein [X.]er auf diese Entnahme verzi[X.]htet. Hierbei geht das Berufungs-geri[X.]ht davon aus, dass es si[X.]h um eine Verbindli[X.]hkeit des jeweiligen Gesell-s[X.]hafters gegenüber der [X.] handelt, ohne dass si[X.]h hierfür im [X.]svertrag hinrei[X.]hende Anhaltspunkte finden lassen.
[X.] Die in § 11 Ziff. 3 und 4 des [X.]svertrags verwendeten Be-
im Zusammenhang mit der Auszahlung von Gewinnen verwandt (z.B. § 268 Abs. 8 [X.]). Diesbezügli[X.]h regelt §
169 Abs. 2 [X.], dass der Kommanditist ni[X.]ht verpfli[X.]htet ist, bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurü[X.]kzuzah-len. Na[X.]h § 11 Ziff. 3 Satz 1 des [X.]svertrags sind die Auss[X.]hüttungen hier allerdings
unabhängig von einem im Jahresabs[X.]hluss ausgewiesenen Ge-winn oder Verlust zu gewähren. Daraus kann aber ni[X.]ht auf eine Verpfli[X.]htung zur Rü[X.]kzahlung ges[X.]hlossen werden. Vielmehr spre[X.]hen die Regelungen des [X.]svertrags zur Ergebnisverteilung in §
11 Ziff. 1 und zur Zahlung der [X.]en Auss[X.]hüttungen na[X.]h § 11 Ziff. 3 gegen die Annahme, dass die Auss[X.]hüttungen etwa nur Vorauszahlungen auf künftige Gewinne [X.] und gegebenenfalls erstattet werden sollen. Au[X.]h eine Verre[X.]hnung der na[X.]h § 11 Ziff. 3 gezahlten Auss[X.]hüttungen mit späteren Gewinnen ist im [X.]svertrag ni[X.]ht vorgesehen. Der [X.]svertrag ma[X.]ht die [X.] na[X.]h § 11 Ziff. 3 ni[X.]ht von einem zumindest erwarteten und später 16
17
-
11
-
endgültig festzustellenden Gewinn abhängig. Aus der Verwendung des Begriffs [X.] entnehmen. Dieser findet in der Übers[X.]hrift zu der Vors[X.]hrift des § 122 [X.] Verwendung, die in Absatz 1 Halbsatz 1 gerade regelt, dass der Gesell-s[X.]hafter einer offenen Handelsgesells[X.]haft unter den dort genannten Voraus-setzungen bere[X.]htigt ist, Geldbeträge aus dem [X.]svermögen zu sei-nen Lasten zu erheben, oder Auszahlungen in bestimmter Höhe zu verlangen, ohne diese (gesetzli[X.]h zulässigen) Entnahmen der [X.] später erstatten zu müssen (vgl. Ehri[X.]ke in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 122 Rn. 4).

Satz 1 des [X.]svertrags kann entgegen der Auffassung des [X.] glei[X.]hfalls ni[X.]ht ohne weiteres darauf ges[X.]hlossen werden, dass auf diesem Konto [X.]. § 488 BGB gebu[X.]ht wer-ver-r-r-si[X.]h jedenfalls um eine Forderung der [X.] gegen den [X.]er handelt. Der vom Berufungsgeri[X.]ht allein am Wortlaut orientierte S[X.]hluss ist fehlerhaft, weil er denkbare weitere Auslegungsmögli[X.]hkeiten außer [X.] lässt.
Das Gesetz enthält keine Regelungen darüber, ob und gegebenenfalls wel[X.]he Konten für die [X.]er geführt und wie diese bezei[X.]hnet werden. Die [X.]er können vielmehr frei darüber bestimmen, in wel[X.]her Weise sie ihre Kapitalanteile sowie die we[X.]hselseitigen Verbindli[X.]hkeiten und Forde-rungen auf Konten verbu[X.]hen (v. [X.]/[X.] in Mün[X.]hHdb[X.], [X.], 3. Aufl., § 22 Rn. 34 f.). Die zivilre[X.]htli[X.]he Bedeutung der Konten ri[X.]htet 18
19
-
12
-
si[X.]h dabei ni[X.]ht na[X.]h ihrer Bezei[X.]hnung. Führt eine Kommanditgesells[X.]haft für die Kommanditisten mehrere Konten mit vers[X.]hiedenen Bezei[X.]hnungen, ist [X.] anhand des [X.]svertrags zu ermitteln, wel[X.]he zivilre[X.]htli[X.]he Re[X.]htsnatur diese Konten haben (vgl. [X.], Urteil vom 15.
Mai 2008

IV
R
46/05, [X.]E 221, 162 Rn.
42 [X.]); die vereinbarte Art der Führung und der Bezei[X.]hnung der Konten ist dabei ledigli[X.]h als ein Gesi[X.]htspunkt in die alle relevanten Umstände berü[X.]ksi[X.]htigende Auslegung einzubeziehen.
Eine eindeutige Bestimmung lässt si[X.]h insoweit dem [X.]sver-trag im vorliegenden Fall ni[X.]ht entnehmen. Der [X.]svertrag enthält keine abs[X.]hließende Regelung darüber, wel[X.]he Konten im Einzelnen geführt werden und wel[X.]he Bu[X.]hungen für die jeweiligen Konten vorgesehen sind. Das in § 11 Abs. 3 des [X.]svertrags genannte [X.] wird an an-derer Stelle ni[X.]ht mehr erwähnt. In § 4 Ziff. 7 Satz 1 des [X.]svertrags ist bestimmt, dass die Kapitalkonten für die Einlage Festkonten sind. Bei der gesells[X.]haftsvertragli[X.]hen Gestaltung der Kontenführung in [X.] wird neben einem festen Kapitalkonto, auf dem die vereinbarte Einlage verbu[X.]ht wird, regelmäßig ein weiteres, variables Konto (gewöhnli[X.]h als Kapitalkonto II bezei[X.]hnet) geführt, auf dem Gewinnanteile, Verluste und [X.] gebu[X.]ht werden. Da bei dieser Form des [X.] stehen ge-lassene Gewinne mit späteren Verlusten verre[X.]hnet werden, wird insbesondere im Hinbli[X.]k auf die gesetzli[X.]he Regelung der [X.] beim [X.] (§ 167 Abs. 2 und 3 [X.]) häufig ein weiteres, als [X.] be-zei[X.]hnetes variables Konto geführt, auf dem entnahmefähige Gewinne, [X.] und Entnahmen gebu[X.]ht werden; dieses [X.] stellt ein Forderungskonto dar, das, wenn es ni[X.]ht überzogen wird, eine Forderung des [X.]ers gegen die [X.] ausweist (vgl. [X.], Urteil vom [X.] 2008
IV
R
98/06, [X.]E 223, 149 Rn.
40
ff. [X.]). Das Kapitalkonto II erfasst dann nur no[X.]h die ni[X.]ht entnahmefähigen Gewinne sowie die Verluste.
20
-
13
-
Über die Bu[X.]hung der Auss[X.]hüttungen auf dem [X.] sowie über die Führung sonstiger variabler Konten neben den festen Kapitalkonten für die Einlage (§ 4 Ziff. 7) enthält der [X.]svertrag keine Regelungen. werden, besagt ni[X.]hts darüber, ob sie ähnli[X.]h wie entnahmefähige Gewinne als dem Kommanditisten endgültig verbleibende oder als nur vorläufige Zuweisun-gen aus dem [X.]svermögen wie etwa Vors[X.]hüsse auf künftige Ge-winnguts[X.]hriften gebu[X.]ht werden sollen. Eine Auss[X.]hüttung, die dem Komman-ditisten unentziehbar verbleiben soll, ist, wenn es si[X.]h um ein [X.] handeln sollte, das entnahmefähige Zuweisungen an den Kommanditisten und dessen Entnahmen ausweist, so zu bu[X.]hen, dass dieses Konto na[X.]h der Bu-[X.]hung der (gemäß § 11 Ziff. 3 bei entspre[X.]hender Liquiditätslage bes[X.]hlosse-nen) Auss[X.]hüttung im Haben eine entspre[X.]hende Forderung des [X.] gegen die [X.] ausweist, die erlis[X.]ht, wenn der ausges[X.]hüttete Be-trag an den Kommanditisten gezahlt und diese Zahlung als Entnahme im Soll gebu[X.]ht wird. Eine Verbindli[X.]hkeit zugunsten der [X.] wird insoweit ni[X.]ht gebildet. Vielmehr weist die Bu[X.]hung der Auss[X.]hüttung im Haben des [X.]s gerade eine Forderung des Kommanditisten gegen die [X.] aus.
Dass die Bu[X.]hung im vorliegenden Fall dagegen in der Weise zu erfol-gen hat, dass das [X.] letztli[X.]h ein Debet und einen dementspre-[X.]henden Anspru[X.]h der [X.] gegen den Kommanditisten ausweist, lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus dem Zusammenhang von Satz 1 und Satz 2 des § 11 Ziff. 3 des [X.]svertrags mit der erforderli[X.]hen Klarheit entnehmen. Das wäre nur der Fall, wenn die Regelung in Satz 2, dass für den [X.]er, der im Hinbli[X.]k auf das Wiederaufleben der (Außen)Haftung auf die Entnahme verzi[X.]h-tet, die Bildung einer [X.] entfällt, mit dem Berufungsge-ri[X.]ht dahin verstanden werden müsste, dass mit [X.] hier 21
22
-
14
-
nur die Bildung einer Verbindli[X.]hkeit zugunsten der [X.] gemeint sein kann. Davon kann jedo[X.]h ni[X.]ht ausgegangen werden. Die Regelung in § 11 Ziff. 3 Satz 2 des [X.]svertrags kann vielmehr au[X.]h dahin verstanden wer-den, dass hier die Bildung einer [X.] zugunsten des [X.]ers angespro[X.]hen ist. §
11 Ziff. 3 Satz 2 Halbs. 1 ermögli[X.]ht es dem [X.]er für den Fall, dass ihm eine Auss[X.]hüttung na[X.]h Satz 1 zusteht, im t-auf die Entnahme könnte als ein bloßes Stehenlassen des dem [X.]er na[X.]h Satz
1 zustehenden [X.] auf dem [X.] verstanden werden mit der Folge, dass das [X.] ein entspre[X.]hendes Haben zugunsten des Gesell-s[X.]hafters und demgemäß eine entspre[X.]hende [X.] der [X.] zugunsten des [X.]ers ausweisen würde. Au[X.]h im Hinbli[X.]k auf die vom [X.]er beabsi[X.]htigte Folge seines Verzi[X.]hts, die Außenhaf-tung na[X.]h § 172 Abs. 4 [X.] ni[X.]ht wieder aufleben zu lassen (zur [X.] des §
172 Abs. 4 [X.] bei der Umwandlung von [X.] in eine [X.] vgl. [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., §
172 Rn. 24 [X.] einerseits und Mün[X.]hKomm[X.]/[X.], §§ 171, 172 Rn.
72 [X.] andererseits), stellt § 11 Ziff. 3 Satz 2 Halbs. 2 bei diesem [X.] dann klar, dass für den [X.]er insoweit die Bildung einer [X.] entfällt.
[X.]) Bei der Auslegung ist weiter zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass es naheliegend gewesen wäre, im [X.]svertrag die Voraussetzungen zu regeln, unter denen der [X.]er zur Rü[X.]kzahlung der Auss[X.]hüttungen an die Gesell-s[X.]haft verpfli[X.]htet sein sollte, wenn die Auszahlungen unter dem Vorbehalt ei-ner Rü[X.]kforderung hätten stehen
sollen. Das Re[X.]ht der Personenhandelsge-sells[X.]haften gewährt keinen gesetzli[X.]hen Anspru[X.]h auf Rü[X.]kzahlung von (ver-tragli[X.]h eingeräumten) Auss[X.]hüttungen, auf den mangels vertragli[X.]her [X.]
-
15
-
lungen zurü[X.]kgegriffen werden könnte. Ein Rü[X.]kgriff auf gesetzli[X.]he Regelun-gen des bürgerli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Darlehensre[X.]hts (§ 488 Abs. 3 BGB bzw. § 609 BGB a.F.) würde dem im [X.]svertrag zum Ausdru[X.]k kommenden Wil-len der [X.]er ni[X.]ht gere[X.]ht. Es wäre widersprü[X.]hli[X.]h, wenn die Gesell-s[X.]hafter, wie dies § 11 Ziff. 3 des [X.]svertrags vorsieht, regelmäßig aus [X.] Zahlungen von der [X.] erhalten sollen, ihnen diese
mögli[X.]herweise über erhebli[X.]he Zeiträume hinweg geleisteten

Zahlungen aber ohne besonderen Grund binnen einer Frist von drei Monaten wieder entzogen werden könnten.
[X.][X.]) Hinzu kommt, dass weitere Bestimmungen des [X.]svertrags gegen die Auslegung des Berufungsgeri[X.]hts spre[X.]hen. § 4 Ziff. 9 Bu[X.]hst. [X.] re-gelt für den Fall der Veräußerung des S[X.]hiffs die Rü[X.]kzahlbarkeit eines partiari-s[X.]hen Darlehens, das die persönli[X.]h haftende [X.]erin in Höhe von 1.000.000
DM aufzunehmen bere[X.]htigt sein sollte, sowie die Zahlung gestunde-ter Zinsen auf dieses Darlehen. Darüber hinaus wird das Rangverhältnis zwi-s[X.]hen den Verbindli[X.]hkeiten aus dem partiaris[X.]hen Darlehensvertrag, ni[X.]ht ge-zahlten Auss[X.]hüttungen auf das [X.] und der Rü[X.]kzahlung des nominellen [X.]s selbst im Falle der Veräußerung des S[X.]hiffs festgelegt.
Dabei unters[X.]heidet der [X.]svertrag zwis[X.]hen der Zahlung ge-stundeter Darlehenszinsen auf das partiaris[X.]he Darlehen und ni[X.]ht gezahlter Auss[X.]hüttungen auf das [X.] einerseits und Rü[X.]kzahlungen auf das partiaris[X.]he Darlehen und auf die nominellen Kapitalanteile andererseits. Erstere haben untereinander rangglei[X.]h, jedo[X.]h vorrangig vor etwaigen Rü[X.]k-zahlungen auf das Darlehen und auf die nominellen Kapitalanteile zu erfolgen. Diese Regelung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass für den Fall fehlender Liquidität ni[X.]ht nur die Auss[X.]hüttungen auf das [X.] gem. §
11 24
25
-
16
-
Ziff. 3 Satz 1 des [X.]svertrags zu unterbleiben hatten, sondern au[X.]h die Zinsen auf das partiaris[X.]he Darlehen zinslos gestundet sein sollten (§ 4 Ziff.
9 Bu[X.]hst. [X.] 3 des [X.]svertrags). Die erfolgten Auss[X.]hüttun-gen na[X.]h § 11 Ziff. 3 des [X.]svertrags werden in der Verteilungsrege-lung na[X.]h § 4 Ziff. 9 Bu[X.]hst. [X.] ni[X.]ht angespro[X.]hen.
Sieht der [X.]svertrag dana[X.]h aber vor, ni[X.]ht gezahlte Auss[X.]hüt-tungen vorrangig vor Rü[X.]kzahlungen auf die Kapitalanteile und rangglei[X.]h mit den gestundeten Zinsen auf das partiaris[X.]he Darlehen na[X.]hzuholen, ers[X.]hließt si[X.]h, dass jedenfalls in der Liquidation bereits erfolgte Auss[X.]hüttungen ni[X.]ht zum Ausglei[X.]h etwaiger Belastungen des [X.] herangezogen werden sollen. Im Gegenteil lässt si[X.]h das in der Bestimmung des § 4 Ziff. 9 Bu[X.]hst. [X.] vorgesehene Rangverhältnis zwis[X.]hen den ni[X.]ht gezahlten Auss[X.]hüttungen und den gestundeten Darlehenszinsen nur wahren, wenn den Kommanditisten die aus [X.] gewährten [X.]en Auss[X.]hüttun-gen
ebenso wie dem Darlehensgeber gezahlte Darlehenszinsen
endgültig verbleiben. Sollten den Kommanditisten die ([X.]en) Auss[X.]hüt-tungen dana[X.]h in der Liquidation der
[X.] verbleiben, ist dies ein ge-wi[X.]htiges Indiz dafür, dass au[X.]h in der Phase des Betriebs des S[X.]hiffs eine Rü[X.]kforderung dieser Auss[X.]hüttungen ni[X.]ht gewollt war.
II[X.] Der Senat hat gem. § 563 Abs. 3 ZPO in der Sa[X.]he selbst zu ent-s[X.]heiden, weil diese zur Endents[X.]heidung reif ist. Ist
wie aufgezeigt
die [X.] na[X.]h dem [X.]svertrag ni[X.]ht zur Wiederauffüllung ihres Kapital-anteils verpfli[X.]htet, ist der [X.]erbes[X.]hluss vom 25. Juni 2009 keine taugli[X.]he Grundlage für das Rü[X.]kzahlungsverlangen der Klägerin. Dieser ver-stößt zum einen gegen § 8 Ziff. 4 des [X.]svertrags, na[X.]h der die [X.] als Kommanditistin ni[X.]ht gegen ihren Willen dur[X.]h [X.]erbe-s[X.]hluss verpfli[X.]htet werden kann, der [X.] weitere Mittel na[X.]hzus[X.]hie-26
27
-
17
-
ßen. Eine Regelung, na[X.]h der die [X.]erversammlung bes[X.]hließen kann, dass die na[X.]h § 11 Ziff. 3 gewährten Auss[X.]hüttungen zurü[X.]kzuzahlen sind, enthält der [X.]svertrag ni[X.]ht. Unabhängig davon ist der Gesell-s[X.]hafterbes[X.]hluss einer Personengesells[X.]haft, dur[X.]h den eine Na[X.]hs[X.]hussver-pfli[X.]htung begründet wird, die im [X.]svertrag keine Grundlage hat, [X.] gegenüber dem [X.]er grundsätzli[X.]h unwirksam, der dem Be-s[X.]hluss ni[X.]ht zugestimmt hat (§ 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3
[X.], § 707 BGB; vgl.
[X.], Urteil vom 5. März 2007
[X.], [X.], 766 Rn. 11, 15; Bes[X.]hluss vom 26. März 2007
[X.], [X.], 1368 Rn. 10).
Die Beklagte kann die Unwirksamkeit des Bes[X.]hlusses der auf Zahlung gestützten Klage der Klägerin au[X.]h dann als Einwendung entgegenhalten, wenn na[X.]h dem [X.]svertrag Bes[X.]hlussmängelstreitigkeiten binnen einer bestimmten Frist eingeleitet werden müssen und diese Frist abgelaufen ist. Denn dur[X.]h eine verfahrensre[X.]htli[X.]he Regelung im [X.]svertrag darf das mitglieds[X.]haftli[X.]he Grundre[X.]ht eines [X.]ers, ni[X.]ht ohne seine Zustimmung mit weiteren Beitragspfli[X.]hten bes[X.]hwert zu werden, ni[X.]ht ausge-hebelt werden (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 26. März 2007
[X.], [X.], 1368 Rn. 10; Urteil vom 9. Februar 2009
II ZR 231/07, [X.], 864 Rn. 16). Bes[X.]hlüsse, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des betroffenen [X.]ers bedürfen, unterfallen ni[X.]ht den Anfe[X.]htungs-
und Ni[X.]htigkeits-gründen im Sinne des Kapitalgesells[X.]haftsre[X.]hts, sondern die fehlende [X.] der allgemeinen, ni[X.]ht fristgebundenen Feststellungsklage gem. § 256 ZPO oder dur[X.]h Einwendung im Prozess geltend gema[X.]ht werden kann ([X.], Urteil vom 19. Oktober 2009
II ZR 240/08, [X.], 2289 Rn.
12 [X.]). Dass
28
-
18
-
die Beklagte der Erweiterung der Beitragspfli[X.]ht zugestimmt hat, hat das Beru-fungsgeri[X.]ht ni[X.]ht festgestellt. Die Klägerin behauptet das au[X.]h ni[X.]ht.

Bergmann
[X.]
Rei[X.]hart

[X.]
Born
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 22.07.2010 -
18 O 163/09 -

OLG Hamm, Ents[X.]heidung vom 09.03.2011 -
I-8 [X.] -

Meta

II ZR 74/11

12.03.2013

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2013, Az. II ZR 74/11 (REWIS RS 2013, 7481)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7481

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZR 73/11 (Bundesgerichtshof)


II ZR 73/12 (Bundesgerichtshof)


II ZR 72/12 (Bundesgerichtshof)


II ZR 74/11 (Bundesgerichtshof)

Kommanditbeteiligung an einer Publikumsgesellschaft: Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen; Auslegung des Gesellschaftsvertrages


II ZR 73/11 (Bundesgerichtshof)

Kommanditbeteiligung an einer Publikumsgesellschaft: Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen; Auslegung des Gesellschaftsvertrages


Referenzen
Wird zitiert von

8 U 89/14

Zitiert

II ZR 74/11

18 U 13/03

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.