Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2012, Az. VI ZR 3/11

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8035

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI ZR
3/11
Verkündet am:

20. März 2012

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
[X.] § 254 Abs. 1 [X.], § 832 Abs. 1 Satz 1
Bei der Prüfung eines Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 1 [X.] darf ein [X.], das nur gesetzlich vermutet wird, nicht berücksichtigt werden (hier: §
832 [X.]).
BGH, Urteil vom 20. März 2012 -
VI [X.] -
OLG [X.]

LG Aachen
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Der VI. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2012 durch den Vorsitzenden [X.], die [X.] Zoll und [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] Stöhr
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 24.
Zivilsenats des Oberlan-desgerichts [X.] vom 30.
November 2010
wird
auf Kosten des [X.]n zu 2 zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin nimmt aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht ih-res Ehemanns den [X.]n zu 2 (künftig: [X.]r) nach einem [X.]cha-den
auf Schadensersatz in Anspruch. Der [X.] ist der am 29. April 1993 geborene [X.] des Ehemanns der Klägerin aus dessen
geschiedener
Ehe mit der früheren [X.]n zu 1, gegen die die Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist.
Am 5. April 2003 spielte der [X.]
während eines Aufenthalts
auf dem landwirtschaftlichen Anwesen der Klägerin nach dem Mittagessen unbeaufsich-tigt mit dem am 11.
Oktober 1995 geborenen [X.] der Klägerin [X.] aus einer früheren Ehe in einer [X.],
die sich im Miteigentum der Klägerin und ihres Ehemanns
befand.
Gegen 14.35 Uhr geriet die Lager-
und Scheunenhalle, in 1
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der Stroh eingelagert war und sich Pferdeboxen befanden, nebst zwei Anbau-ten mit weiteren Pferdeboxen
in Brand und wurde vollständig zerstört.
Die [X.] und Freistellung von restlichen Vergütungsansprüchen einer Bau-

Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt er-klärt. Die dagegen gerichtete Berufung des [X.]n hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
der [X.] seinen Antrag weiter, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe:
I.
Nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts
steht
der Klägerin gegen den [X.]n ein Schadensersatzanspruch aus §
823 Abs.
1, §
828 Abs.
3, §
830 Abs.
1 Satz
1 [X.]
zu.
Der [X.] habe nach dem Ergebnis der [X.]aufnahme gemeinsam mit [X.] den Brand als Mittäter verursacht. Der zum Zeitpunkt der Tat fast zehn Jahre alte Junge sei auch gemäß §
828
Abs.
3 [X.] für den Schaden verantwortlich und habe bei der Begehung der Tat fahrlässig gehandelt.

Der [X.] könne nicht
gegen den Anspruch gemäß §
254 Abs.
1 [X.]
einwenden,
die Klägerin oder ihr Ehemann hätten ihm oder C.
P.
gegenüber ihre Aufsichtspflicht gemäß §
832 [X.] verletzt.
Dem Einwand
stehe die
ent-sprechende Anwendung
des
§
840 Abs.
2 [X.] entgegen. Die Vorschrift beruhe auf dem Gedanken, dass in den Fällen, in denen auf der einen Seite nur eine 3
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Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden, auf der anderen Seite aber erwiesenes Verschulden vorliege,
im Innenverhältnis derje-nige den ganzen Schaden tragen soll, der schuldhaft gehandelt hat.
Danach sei §
840 Abs.
2 [X.] zwar nicht anwendbar, wenn der Aufsichtspflichtige nicht nur aus vermutetem, sondern aus tatsächlichem Verschulden hafte.
Den Beweis einer Verletzung der der Klägerin und
ihrem
Ehemann
obliegenden Aufsichts-pflicht
habe der [X.] aber nicht
geführt.

II.
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß §
543 Abs.
2 Nr.
2 ZPO zugelassen, soweit
der Abzug eines Mitverschuldensanteils gemäß §
254 Abs.
1 [X.] verneint worden ist. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam
und wird von der Revision nicht angegriffen. Das Berufungsgericht kann die Revision auf den Einwand des Mitverschuldens beschränken, wenn und soweit die prozessuale Möglichkeit gegeben ist, bei Erlass eines Grundur-teils die Frage des Mitverschuldens dem Nachverfahren über den Betrag vor-zubehalten. Dies ist der Fall, wenn das mitwirkende Verschulden des Geschä-digten nur zu einer Minderung, nicht aber zu einer Beseitigung der Schadens-haftung führen kann (vgl. Senatsurteile vom 25.
März 1980 -
VI
ZR 61/79, [X.], 397, 399
f.; vom 30.
September 1980 -
VI
ZR 213/79, [X.], 57,
58 mwN; vom 13.
Mai 1997 -
VI
ZR 145/96, [X.], 1294, 1295 mwN; [X.]/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., §
304 Rn.
8 mwN).
Davon ist nach der [X.] und den getroffenen Feststellungen auszugehen.
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2. Die Revision des [X.]n hat
keinen Erfolg.
Entgegen der Ansicht der Revision muss die Klägerin sich auf den Schadensersatzanspruch
nicht gemäß §
254 Abs.
1 [X.] eine eigene Aufsichtspflichtverletzung
oder eine sol-che ihres Ehemanns als Mitverschulden anrechnen lassen.
a) Das Berufungsgericht hat die
Anrechnung einer Aufsichtspflichtverlet-zung der Klägerin oder ihres Ehemanns als Mitverschulden nach §
254 Abs.
1 [X.] zu Recht
nicht auf die Verschuldensvermutung des §
832 [X.] gestützt.
[X.]) Zwar soll eine
Verschuldensvermutung nach einer im Schrifttum ver-tretenen Auffassung
auch im Rahmen des §
254 [X.] Anwendung finden. Bei den so genannten [X.] handele es sich um bloße [X.]lastregeln und es sei nicht einsichtig, dem Kläger die betreffenden [X.]erleichterungen zwar im Rahmen der Haftungsbegründung zu gewähren, bei der Verteilung des Schadens im Rahmen des §
254 [X.] aber zu versagen
(vgl. [X.]/[X.], [X.] 108
(1995), 455, 465 ff.; [X.]/[X.], Schadensersatz, 3.
Aufl., §
10 XII 3; [X.], [X.], 1999, S.
584 f.; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2005, §
254 Rn.
122; [X.]/[X.], [X.], Neubearb.
2008, §
831 Rn.
40).
Sinn und Zweck der [X.] liege darin, dem Begünstigten über etwaige nicht in seine Zuständigkeit fallende Beweisschwie-rigkeiten hinwegzuhelfen ([X.], [X.]O). Es vermöge nicht zu überzeu-gen, dass im Rahmen des §
254 [X.] eine andere Beweislastregelung gelten solle als bei der Haftungsbegründung ([X.]/[X.], [X.]O). Ob eine Sphäre einer der Parteien zuzuweisen sei, hänge nicht von deren "Rolle" als Schädiger oder Geschädigter ab (vgl. [X.]/[X.], [X.]O). Der [X.] ha-9
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be bei der Abwägung die höchste nicht ausgeschlossene Verschuldensintensi-tät zu berücksichtigen (vgl. [X.]/[X.], [X.]O; [X.], [X.]O).
[X.]) Nach der ständigen Rechtsprechung
des erkennenden Senats
kön-nen bei der [X.] nach §
254 [X.] indes nur solche Umstände verwertet werden, von denen feststeht, dass sie eingetreten und für die Entste-hung des Schadens ursächlich geworden sind. Ein Verschulden, das nur ge-setzlich vermutet wird, darf daher nicht berücksichtigt
werden (vgl. Senatsurteile vom 16.
Oktober 1956 -
VI [X.], NJW 1957, 99
f.; vom 8.
Januar 1963 -
VI
ZR 35/62, [X.], 285, 286; vom 23.
November 1965 -
VI
ZR 158/64, [X.], 164, 165; vom 10.
Januar 1995 -
VI
ZR 247/94, [X.], 357;
vom 21.
November 2006 -
VI
ZR 115/05, [X.], 263 Rn.
15; ebenso
Er-man/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
254 Rn.
84; MünchKomm[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
254 Rn.
110; [X.]/[X.], [X.], 12.
Aufl., §
254 Rn.
112; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
254 Rn.
53).
Wird ein Verschulden nur ver-mutet, so fehlt jeder Anhalt für das Maß dieses Verschuldens, das von der leichtesten Fahrlässigkeit bis zur gröbsten Sorgfaltspflichtverletzung reichen kann. Nur wenn das Maß der Verantwortlichkeit beider Teile feststeht, ist eine sachgemäße Abwägung möglich. Wollte man sie auf Unterstellungen und [X.] gründen, so würde man in unzulässiger
Weise Gewisses mit Unbe-kanntem vergleichen und zu keinem gerechten Ergebnis gelangen (vgl. [X.] vom 16.
Oktober 1956 -
VI
[X.], [X.]O, 100).
Nach dieser Rechtsprechung sind [X.] nur für den [X.] relevant.
Daran wird festgehalten.
Auf die Frage, ob die [X.]svermutung des §
832 [X.]
bei einer Schädigung des [X.] durch den
Aufsichtsbedürftigen überhaupt Anwendung findet, kommt es nicht an.
Ein Mitverschulden des [X.] gemäß §
254
Abs.
1
[X.] kommt -
wie vom Berufungsgericht angenommen
-
nur in Betracht, wenn eine 12
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Aufsichtspflichtverletzung feststeht und der Aufsichtspflichtige aus tatsächli-chem Verschulden haftet, ohne dass eine entsprechende Anwendung des §
840 Abs.
2 [X.] erforderlich ist.
b) Die Revision wendet sich ohne
Erfolg gegen die
insoweit getroffene
Feststellung
des Berufungsgerichts, dass der [X.] den Beweis einer Ver-letzung der
vom Berufungsgericht zugrundegelegten
Aufsichtspflicht der Kläge-rin und
ihres Ehemanns nicht geführt hat.
[X.]) Die Würdigung der Beweise ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbe-halten.
An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht gemäß §
559 Abs.
2 ZPO gebunden. Dieses kann nur nachprüfen, ob sich der Tatrichter entspre-chend dem Gebot des §
286 ZPO mit dem [X.] und den Beweisergeb-nissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweis-würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkge-setze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsurteil vom 8. Juli 2008 -
VI
ZR 274/07, [X.], 1126 Rn.
7 mwN). Nach diesen Grundsätzen ist die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts revisionsrechtlich nicht zu [X.]. Insbesondere ist die Rüge der Revision
unbegründet, die [X.] verstießen gegen §
286 ZPO, weil das [X.] das Beweisergebnis nicht ausgeschöpft habe.
[X.])
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den [X.] in ihren jeweiligen [X.] zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Aufsichts-pflichtige nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ein Kind zu verhindern. Dabei kommt es für die [X.] nach §
832 [X.] stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den beson-14
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deren Gegebenheiten des konkreten Falles genügt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 24.
März 2009 -
VI
ZR 199/08, [X.], 790 Rn.
8 mwN).

Danach
sind sowohl hinsichtlich der Belehrung über die Gefahren des Feuers als auch der Überwachung eines möglichen Umgangs
mit [X.] strenge Anforderungen zu stellen. Dies gilt insbesondere in ländlichen Gebie-ten, in denen durch das Entzünden von Stroh eine besondere Brandgefahr be-steht (vgl. Senatsurteile
vom 17.
Mai 1983 -
VI
ZR 263/81, [X.], 734; vom 19.
Januar
1993 -
VI
ZR 117/92, [X.], 485, 486 mwN; vom 27.
Februar 1996 -
VI
ZR 86/95, [X.], 586, 587 mwN).
Der Senat
hat mehrfach entschieden, dass Eltern ihre sieben bis
acht Jahre alten Kinder ein-dringlich über die Gefährlichkeit des Spiels mit dem Feuer belehren
und
darauf achten müssen, dass die Kinder nicht unerlaubt in den Besitz von Streichhöl-zern oder anderen [X.] gelangen. Hierzu gehört auch, die Kinder davor zu warnen, anderen Kindern bei dem Entfachen und dem Unterhalten eines Feuers in irgendeiner Weise zu helfen oder sie dazu anzustiften
(vgl. Senatsur-teile vom 29.
Mai 1990 -
VI
ZR 205/89, [X.], 282, 285; vom 1.
Juli 1986 -
VI
ZR 214/84, VersR 1986,
1210
f.; vom 19.
Januar 1993 -
VI
ZR 117/92, [X.], 485, 486 mwN). Eine tägliche Kontrolle der Taschen des Kindes ist von den [X.]
im Regelfall nicht zu verlangen. Grundsätzlich müssen Kinder im Alter von sieben oder acht Jahren nur dann in dieser Weise auf den Besitz von Streichhölzern oder Feuerzeugen kontrolliert
werden, wenn dazu ein besonderer Anlass besteht, wenn etwa beim Kind schon einmal Streichhölzer gefunden worden sind oder das Kind eine besondere Neigung zum Zündeln hat (Senatsurteil vom 1.
Juli 1986 -
VI
ZR 214/84, [X.]O, 1211).
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Grundsätzlich ist bereits bei Kindern im Alter ab
sieben Jahren weder ei-ne Überwachung "auf Schritt und Tritt" noch eine regelmäßige Kontrolle in kur-zen
Zeitabständen erforderlich. Grundsätzlich muss Kindern in diesem Alter, wenn sie normal entwickelt sind, das Spielen im [X.] auch ohne Aufsicht in einem räumlichen Bereich gestattet sein, der den Eltern ein sofortiges Eingrei-fen nicht ermöglicht. Zum Spiel der Kinder gehört es, [X.] zu entdecken und zu "erobern". Dies kann ihnen, wenn damit nicht besondere Gefahren für sie selbst oder für andere verbunden sind, nicht allgemein untersagt werden. Vielmehr muss es bei Kindern dieser Altersstufe im Allgemeinen genügen, dass die [X.]
sich über [X.] und Treiben in großen Zügen einen Überblick verschaffen, sofern
nicht konkreter Anlass zu besonderer Aufsicht besteht. Andernfalls würde jede vernünftige Entwicklung des Kindes, insbeson-dere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren, gehemmt (vgl. Senatsurteile vom 10.
Juli 1984 -
VI
ZR 273/82,
VersR 1984, 968, 969 mwN; vom 7.
Juli 1987 -
VI
ZR 176/86,
VersR 1988, 83, 84; vom 18.
März 1997 -
VI
ZR 91/96,
[X.], 750; vom 24.
März 2009 -
VI
ZR 199/08, [X.]O,
Rn.
13).
cc) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der [X.] den [X.] einer Aufsichtspflichtverletzung der Klägerin oder ihres Ehemanns nicht geführt hat, ist nach diesen Grundsätzen nicht zu beanstanden.

Eine besondere Neigung des [X.]n oder des Kindes
[X.] zum [X.], die zusätzliche Aufsichtsmaßnahmen seitens der Klägerin oder
ihres Ehemanns notwendig gemacht hätte, hat das Berufungsgericht nicht [X.]. Soweit
die Revision darauf hinweist,
der Vater des [X.]n
habe
von einem ein-
oder zweimaligen
Spielen mit brennenden Kerzen
berichtet, bei dem der [X.] und
[X.] mit Fingern an
das weiche Kerzenwachs gefasst hätten,
musste das Berufungsgericht daraus nicht bereits eine besondere Zündelnei-gung ableiten. Dies gilt auch, soweit der [X.] angab, [X.] hät-18
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-

ten er und [X.] in der Wohnung kleine Papierblätter mit einem Feuerzeug an-gezündet, weil es sich dabei
um Einzelvorgänge
handelt, zu denen weder [X.] noch zeitliche Abläufe bekannt sind, und die Kinder überdies danach über die Feuergefahr belehrt wurden. Der Urheber des von der Revision angeführten [X.] von Stroh
konnte nicht festgestellt werden.
Der Klägerin und ihrem Ehemann ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht als [X.] anzulasten, dass sie die [X.] nicht vor den Kindern abgeschlossen haben. Es ist nicht ersichtlich, dass
Anlass bestand anzunehmen,
die Kinder
würden
in der [X.] zündeln, zumal nach den vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Aussagen auf dem Reiterhof [X.] grundsätzlich nicht frei zu-gänglich waren. Auch wegen
der Aussage der Klägerin, die Kinder seien am Tag des [X.] vorzeitig vom Mittagstisch aufgestanden und ihnen
gleichsam "durch die Lappen gegangen", musste das Berufungsgericht
hinsichtlich des zum Zeitpunkt der Tat fast 10jährigen [X.]n im Hinblick auf den für die
Entwicklung eines Kindes
notwendigen Freiraum nicht auf eine [X.]
schließen, zumal die Mutter der Klägerin
den Kindern
erlaubt hatte, spielen zu gehen.
Demnach stellen die Rügen
der Revision die Würdigung
des Berufungs-gerichts
nicht in Frage, dass keine Verletzung der
Aufsichtspflicht vorliegt und ein Mitverschulden der Klägerin oder ihres Ehemanns gemäß §
254 Abs.
1 [X.] nicht zu berücksichtigen ist.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1, §
101 Abs.
1
ZPO.

Galke
Zoll
[X.]

[X.]
Stöhr

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.11.2009 -
11 [X.]/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 30.11.2010 -
24 [X.]/09 -

22

Meta

VI ZR 3/11

20.03.2012

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2012, Az. VI ZR 3/11 (REWIS RS 2012, 8035)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8035

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZR 3/11

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