Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.02.2017, Az. XI ZR 272/16

11. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 15330

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ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) IMMOBILIEN VERTRAGSRECHT KÜNDIGUNG ZINSEN BANKEN

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Gegenstand

Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse für Altverträge mit einer mindestens zehnjährigen erstmaligen Zuteilungsreife


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 4. Mai 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Klägerin das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 19. November 2015 zum Nachteil der Beklagten abgeändert worden ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 19. November 2015 wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Feststellung des [X.] von zwei Bausparverträgen.

2

Die Klägerin schloss gemeinsam mit ihrem verstorbenen Ehemann, den sie als Alleinerbin beerbt hat, mit der Beklagten am 10. März 1999 einen Bausparvertrag (Vertragsnummer        ) über eine Bausparsumme von 160.000 DM (= 81.806,70 €) und am 25. März 1999 einen weiteren Bausparvertrag (Vertragsnummer        ) über eine Bausparsumme von 40.000 DM (= 20.451,68 €). In den [X.] (im Folgenden: [X.]), die den Vertragsverhältnissen zugrunde liegen, heißt es auszugsweise wie folgt:

"§ 1 Vertragszweck

(1) Der Abschluss des Bausparvertrags dient der Erlangung eines unkündbaren, in der Regel zweitstellig zu sichernden [X.] (Bauspardarlehen) aufgrund planmäßiger [X.] nach Maßgabe dieser Allgemeinen Bedingungen. ...

§ 2 Bausparsumme

...

(3) Beträge, die die Bausparsumme übersteigen, werden für die Verzinsung zunächst wie das Bausparguthaben behandelt; auf Wunsch des [X.] können diese Guthaben auf einen neu abzuschließenden Bausparvertrag umgebucht werden.

§ 5 Sparzahlungen

(1) Der monatliche Bausparbeitrag beträgt 5 vom Tausend der Bausparsumme (Regelsparbeitrag). Er ist bis zum Erreichen des gewählten Mindestguthabens (§ 11 Abs. 1) zum [X.] jeden Monats kostenfrei an die Bausparkasse zu entrichten.

...

(3) Ist der Bausparer unter Anrechnung von Sonderzahlungen mit mehr als 6 Regelsparbeiträgen rückständig und hat er der schriftlichen Aufforderung der Bausparkasse, nicht geleistete [X.] zu entrichten, länger als 2 Monate nach Zugang der Aufforderung nicht entsprochen, so kann die Bausparkasse den Bausparvertrag kündigen. Im Fall der Kündigung gilt § 9 Abs. 2 entsprechend.

§ 6 Verzinsung des Bausparguthabens, [X.], Bonuskonto

(1) Das Bausparguthaben wird mit 2,5 vom Hundert jährlich auf der Grundlage taggenauer Berücksichtigung aller Zahlungseingänge verzinst. Die Verzinsung des Bausparguthabens endet mit der ersten Auszahlung nach der Zuteilung. ...

(2) Die Zinsen und der [X.] sind jeweils am Ende des Kalenderjahres fällig, bei Beginn der Auszahlung aus dem Bausparguthaben zu diesem Zeitpunkt. Die Zinsen werden dem [X.], der [X.] einem Bonuskonto zu den vorgenannten Fälligkeitsterminen gutgeschrieben. ...

(3) Die Zinsen und der [X.] werden nicht gesondert ausgezahlt.

§ 11 Voraussetzungen und Reihenfolge der Zuteilung

(1) Die Bausparsumme eines [X.] wird zugeteilt, wenn

a) an dem ... Bewertungsstichtag ... seit Vertragsbeginn 24 Monate verflossen sind (Mindestsparzeit).

b) an dem ... Bewertungsstichtag ... das Bausparguthaben des [X.] im Regelfall mindestens 50 vom Hundert der Bausparsumme (Mindestsparguthaben) betragen hat. ...

c) die für die Zuteilung verfügbaren Mittel ausreichen, den Bausparvertrag in der durch die Höhe der Bewertungszahl - die zu diesem Bewertungsstichtag mindestens 240 betragen muss - gegebenen Zuteilungsreihenfolge zu erfassen.

§ 12 Zuteilungsnachricht

(1) Die Zuteilung wird dem Bausparer unverzüglich schriftlich mitgeteilt mit der Aufforderung, binnen 4 Wochen ab Datum der Zuteilung zu erklären, ob er die Zuteilung annimmt.

(2) Der Bausparer kann die Annahme der Zuteilung widerrufen, solange die Auszahlung der Bausparsumme oder der Teilbausparsumme noch nicht begonnen hat.

§ 14 Vertragsfortsetzung

(1) Nimmt der Bausparer die Zuteilung nicht an oder gibt er die Annahmeerklärung nicht fristgemäß ab oder wird die Annahme der Zuteilung widerrufen, so wird der Bausparvertrag fortgesetzt."

3

Die beiden Bausparverträge waren im Juli 2001 zuteilungsreif und wiesen am 31. Dezember 2014 ein Bausparguthaben in Höhe von 52.632,46 € und 13.028,89 € auf. Mit Schreiben vom 12. Januar 2015 erklärte die Beklagte die Kündigung der beiden Bausparverträge jeweils mit Wirkung zum 24. Juli 2015.

4

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die erklärte Kündigung unwirksam sei, weil der Beklagten kein Kündigungsrecht zugestanden habe. Sie hat die Feststellung des [X.] ihrer Bausparverträge begehrt. Ferner hat sie die Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.348,94 € verlangt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten stattgegeben und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist begründet.

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ([X.], [X.], 1440) im Wesentlichen ausgeführt:

7

Die Kündigung der beiden Bausparverträge sei unwirksam, weil der [X.] kein Kündigungsrecht zugestanden habe.

8

Auf die beiden Vertragsverhältnisse finde gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EG[X.] das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung des [X.] vom 26. November 2001 seit dem 1. Januar 2003 Anwendung. Ein Kündigungsrecht ergebe sich aber weder aus § 488 Abs. 3 [X.] oder aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 [X.] noch aus § 490 Abs. 3, § 314 [X.] oder § 490 Abs. 3, § 313 Abs. 3 [X.].

9

Die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung gemäß § 488 Abs. 3 [X.] seien nicht gegeben. Zwar handele es sich bei einem Bausparvertrag in der Ansparphase um einen Darlehensvertrag, bei dem der Bausparer der Darlehensgeber und die Bausparkasse die Darlehensnehmerin seien. Jedoch könne der Bausparvertrag gemäß § 488 Abs. 3 [X.] erst ab vollständiger Besparung gekündigt werden. Denn der Vertragszweck des [X.], der in der Erlangung eines Bauspardarlehens bestehe, könne erst ab der vollständigen Ansparung nicht mehr erreicht werden. [X.] könne, ob ein Verzicht des [X.] auf sein Bauspardarlehen zu einer Kündigungsmöglichkeit nach § 488 Abs. 3 [X.] führe, denn ein Verzicht der Klägerin auf das Bauspardarlehen liege nicht vor und werde von der [X.] auch nicht konkret behauptet.

Die Beklagte könne ihre Kündigung auch nicht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 [X.] stützen. Es sei bereits zweifelhaft, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Kündigungsrechts erfüllt seien, auch wenn die Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 [X.] nur bis zur Ansparung des [X.] verpflichtet sei, weil gemäß § 6 Abs. 2 und 3 [X.] auch die Zinserträge als Einlagen erbracht werden müssen. Jedenfalls sei § 489 Abs. 1 Nr. 2 [X.] nicht auf das Einlagengeschäft von [X.] anzuwenden. Dies ergebe eine Auslegung der Vorschrift, die insoweit teleologisch zu reduzieren sei.

Zwar sprächen der Wortlaut und die Gesetzessystematik dafür, die Norm auf das Einlagengeschäft der [X.] anzuwenden. Indes ergebe eine historische Auslegung eine Einschränkung des Anwendungsbereichs. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass der Gesetzgeber ausschließlich das Aktivgeschäft der Kreditinstitute habe regeln wollen und das [X.]geschäft nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst sei.

Der Gesetzgeber habe mit der Aufhebung des Kündigungsrechts aus § 247 [X.] aF und der Einführung des Kündigungsrechts in § 609a [X.] zwei Missstände beheben wollen, welche allein das Aktivgeschäft der Kreditinstitute betroffen hätten. Zum einen sei das Kündigungsrecht aus § 247 [X.] aF bei Verträgen mit einem Zinssatz von mehr als 6% von einem [X.] zu einem voraussetzungslosen allgemeinen Kündigungsrecht geworden, so dass langfristige Darlehensverträge der Kreditinstitute und professionellen Darlehensgeber haben gekündigt werden können, wodurch der Kreditwirtschaft ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden sei. Zum anderen sei das Kündigungsrecht faktisch ausgehöhlt worden durch privilegierte Kreditinstitute, die es gemäß § 247 Abs. 2 Satz 2 [X.] aF haben ausschließen können, wenn das Darlehen zu einer auf Grund gesetzlicher Vorschriften gebildeten [X.] für Schuldverschreibungen gehörte oder gehören sollte. Ein Schutzbedürfnis für Kreditinstitute als Schuldner habe der Gesetzgeber weder in der Vergangenheit noch mit der Aufhebung von § 247 [X.] aF und der Einführung von § 609a [X.] wahrgenommen, da § 247 Abs. 1 [X.] aF weder für Inhaber- noch für [X.] gegolten habe, bei denen sich Kreditinstitute ohne zeitliche Grenze zur Zahlung eines bestimmten Zinssatzes haben verpflichten können. Der Gesetzgeber habe nach der Gesetzesbegründung von einer ersatzlosen Aufhebung von § 247 [X.] aF abgesehen, aber den Schuldnerschutz dort auf ein angemessenes Maß zurückführen wollen, wo er sich in der Vergangenheit als beson[X.] störend erwiesen habe. Dies sei der Bereich der festverzinslichen Kredite gewesen, wo das Kündigungsrecht in seiner damaligen Form im scharfen Wi[X.]pruch zum Prinzip bei[X.]eitiger vertraglicher Bindung und Risikozuweisung gestanden habe. Aus dem Zusammenhang dieses Problemaufrisses ergebe sich, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff der festverzinslichen Kredite ausschließlich solche gemeint habe, die von professionellen Darlehensgebern ausgereicht würden.

Der Schutz der [X.] in der Ansparphase sei nicht von den vom Gesetzgeber verfolgten [X.] umfasst. Ein wesentliches Ziel des Gesetzgebers mit der Einführung des Kündigungsrechts aus § 609a [X.] sei der Schutz des Darlehensnehmers vor der Verpflichtung zur Zahlung eines nicht mehr marktgerechten Zinses gewesen, deren Ursache im Zinsbestimmungsrecht des Darlehensgebers gegenüber dem wirtschaftlich schwächeren Schuldner liege. Bereits § 247 [X.] aF habe ausweislich der Gesetzesbegründung den wirtschaftlich schwachen Schuldner schützen sollen. Mit der Einführung des § 609a [X.] habe ein wesentliches und wirksames Gegengewicht gegen das Zinsbestimmungsrecht des Gläubigers geschaffen werden sollen. Dieses Schutzziel scheine insbesondere bei Darlehensverträgen mit einem veränderlichen Zinssatz auf, gelte aber auch bei langfristigen festverzinslichen Verträgen, bei denen die Zinsbestimmung bereits bei Vertragsschluss erfolge. Demgegenüber befänden sich [X.] in der Ansparphase nicht in der Position des schwächeren Schuldners, der einem Zinsbestimmungsrecht des Gläubigers ausgesetzt sei. Vielmehr weise ihnen der Gesetzgeber gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 2 BauSparkG die Aufgabe zu, in ihren [X.] einseitig die Verzinsung der [X.] festzulegen. Ebenso hätten sie gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 7 BauSparkG die Bedingungen aufzustellen, unter denen ein Bausparvertrag auch von der Bausparkasse gekündigt werden könne.

Das zweite wesentliche Ziel der Einführung der Kündigungsvorschriften sei der Schutz der Kreditinstitute durch die Sicherstellung einer laufzeit- und zinskongruenten Refinanzierung gewesen. Bei Bausparverträgen bestehe hingegen kein Bedürfnis nach [X.] von Aktiv- und Passivgeschäft. Die [X.] gewährten Darlehen aus der verfügbaren Zuteilungsmasse, die sich aus den [X.] und den Tilgungsleistungen der Darlehensnehmer zusammensetze. Ein langes Stehenlassen von [X.] löse damit keine Refinanzierungsschwierigkeiten aus. Eine Bausparkasse komme zwar in [X.], wenn sie die Verzinsung der [X.] mangels ausreichender Nachfrage nach Bauspardarlehen nicht über das Aktivgeschäft erwirtschaften könne. Einen Schutz davor habe der Gesetzgeber nicht bezweckt, der davon ausgegangen sei, dass die [X.] und Habenzinsen marktunabhängig seien, weil durch das Bausparsystem ein in sich geschlossener Markt geschaffen werde. Dieses Verlustrisiko beruhe nicht auf einem vertragswidrigen Verhalten des [X.], sondern auf dem Ausnutzen des von der [X.] bestimmten Handlungsrahmens. Die Bausparkasse hätte dieses Risiko durch geeignete Kündigungsregelungen ausschließen können.

Auch eine teleologische Auslegung führe zu einem Ausschluss der [X.] vom Anwendungsbereich der Norm. Deren Zweck sei der Schutz des schwächeren Schuldners vor dem Zinsbestimmungsrecht des Gläubigers und die Refinanzierung der Aktivgeschäfte der Kreditinstitute. Die Bausparkasse sei aber keinem Zinsbestimmungsrecht des [X.] ausgesetzt und befinde sich nicht in einer wirtschaftlich schwächeren Position. Weder habe sie noch das Kollektiv der Bausparer ein Interesse an einer Umschuldung ihrer Verbindlichkeiten. Es bestehe im Gegenteil ein Interesse an einem stetigen Neugeschäft und an einer ausreichenden Zuteilungsmasse, um möglichst frühzeitig Bauspardarlehen ausreichen zu können. Eine Anpassung an Marktzinsen sei dem Bauspargeschäft von seiner Konzeption her fremd, weil es davon ausgehe, einen marktunabhängigen Haben- und Sollzins bieten zu können. Es bestehe auch kein Schutzbedürfnis für einen Schuldner, der ein Zinsänderungsrisiko durch eine eigene Vertragsgestaltung übernommen habe. Zudem diene das Kündigungsrecht auch nicht der Refinanzierung des Aktivgeschäfts der [X.].

§ 489 Abs. 1 Nr. 2 [X.] sei vor dem Hintergrund des aufgezeigten Regelungsplans teleologisch zu reduzieren. Es fehle der Ausschluss der [X.] der Kreditinstitute, jedenfalls der [X.], weil deren Interessenlage mit dem von der Norm geregelten Sachverhalt nicht vergleichbar sei.

Beim Aktivgeschäft der Kreditinstitute seien deren Schuldner regelmäßig auf die Finanzierungsmittel angewiesen, weil sie einen Investitionszweck verfolgten. Den Kapitaldienst müssten sie aus den Erträgen der Investition erwirtschaften oder aus sonstigem Einkommen oder Vermögen leisten. Bei einer langen Zinsbindung von mehr als zehn Jahren könne zwischen dem [X.] und dem Marktzins eine hohe Diskrepanz entstehen, die die fortbestehende Zinslast nicht mehr angemessen erscheinen lasse. Beim Passivgeschäft der Kreditinstitute fehle ein vergleichbares Schutzbedürfnis. Zwar übernehme die Bausparkasse auch das Zinsänderungsrisiko, sei diesem aber nicht in gleichem Maße ausgeliefert, wie der Darlehensnehmer bei einem langfristigen Investitionsdarlehen. Kreditinstitute betrieben das Aktiv- und das Passivgeschäft. Sie seien auf das einzelne Geschäft nicht angewiesen und könnten jeweils die Bedingungen der Aktiv- und der [X.] bestimmen und seien so in der Lage, ihre Zinsrisiken aus den [X.]n abzusichern und zu steuern, weswegen die Gefahr einer Inkongruenz von Aktiv- und [X.]n nicht bestehe.

Die Argumentation der [X.], der Bausparer verhalte sich vertragswidrig, wenn er ein Bauspardarlehen nicht in Anspruch nehme, gehe fehl. Zwar sei der Zweck des [X.] auf die Gewährung eines Bauspardarlehens ausgerichtet, § 1 Abs. 1 [X.], § 1 Abs. 1 und 2 [X.] Jedoch folge aus den [X.], dass die Nichtinanspruchnahme des Bauspardarlehens nicht vertragswidrig sei. Gemäß § 14 Abs. 1 [X.] führe die Nichtinanspruchnahme der Zuteilung zu einer Fortsetzung des Vertrages. Zudem werde in § 2 Abs. 2 [X.] der Fall geregelt, dass der Bausparer die Bausparsumme vollständig anspare, und eine Regelung für die Verzinsung getroffen.

[X.] des Kündigungsrechts aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 [X.] hindere eine teleologische Reduktion nicht. Wenn die Bestimmung nicht anwendbar sei, müsse sie nicht a[X.]edungen werden. Auch bestehe für die Unabdingbarkeit von [X.], die der Gesetzgeber nicht habe regeln wollen, kein Grund. Zudem erlaube eine teleologische Reduktion die Einschränkung einer Norm über ihren Wortlaut hinaus.

Die Beklagte habe auch kein Kündigungsrecht gemäß § 490 Abs. 3, § 314 Abs. 1 [X.]. Die Nichtabnahme des Darlehens stelle kein vertragswidriges Verhalten des [X.] dar, sondern sei im Bausparvertrag ausdrücklich vorgesehen. Hinsichtlich der Nichtzahlung der [X.] habe die Beklagte ein spezielleres Kündigungsrecht aus § 5 Abs. 3 [X.]. Insoweit sei ihr zuzumuten, dessen Voraussetzungen herbeizuführen.

Aus § 490 Abs. 3, § 313 Abs. 3 [X.] ergebe sich ebenfalls kein Kündigungsrecht. Die Geschäftsgrundlage wäre selbst dann nicht entfallen, wenn die Klägerin ihre Absicht zur Inanspruchnahme des Darlehens endgültig aufgegeben hätte. Abgesehen davon, dass die Beklagte hinsichtlich dieses Vorbringens beweisfällig geblieben sei, sei der Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht allein aus der über zehn Jahre dauernden Nichtinanspruchnahme des Darlehens abzuleiten, weil vertragliche Vereinbarungen auch für diesen Fall eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses vorsähen. Die Geschäftsgrundlage wäre aber auch dann nicht entfallen, wenn das Gleichgewicht zwischen [X.] und Bauspardarlehen dergestalt gestört wäre, dass die Beklagte ihre Verpflichtungen nicht mehr erfüllen könnte. Die Beklagte habe dieses vertragsspezifische Risiko übernommen. Es hätte ihr oblegen, von der bestehenden Möglichkeit Gebrauch zu machen, das Risiko der Zinsentwicklung durch eine geeignete Vertragsgestaltung an[X.] zu gewichten oder ihre vereinbarten Rechte an[X.] auszuüben.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte die mit der Klägerin geschlossenen Bausparverträge gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 [X.] in der vom 1. Januar 2002 bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (nunmehr § 489 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) wirksam gekündigt.

1. In zeitlicher Hinsicht ist auf die am 10. März 1999 und am 25. März 1999 abgeschlossenen Bausparverträge, bei denen es sich um Dauerschuldverhältnisse handelt, gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EG[X.] seit dem 1. Januar 2003 das Bürgerliche Gesetzbuch in der dann geltenden Fassung anzuwenden (vgl. [X.], [X.], 1475; [X.], [X.], 740; [X.], [X.], 1257, 1259; [X.], [X.] 7/2016 [X.]). Die durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 ([X.]) erfolgten Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden - was das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen hat - gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EG[X.] auf die vorliegenden Bausparverträge mit Ausnahme der in Art. 229 § 22 Abs. 3 EG[X.] genannten - hier nicht einschlägigen - Vorschriften keine Anwendung, weswegen insoweit das [X.] der §§ 488 ff. [X.] in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) maßgeblich ist (vgl. [X.]surteil vom 19. Januar 2016 - [X.], [X.], 278 Rn. 15; [X.], aaO).

Die durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 ([X.]l. I S. 396) erfolgten Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des [X.]s sind gemäß Art. 229 § 38 Abs. 1 EG[X.] mit Ausnahme der in Art. 229 § 38 Abs. 2 EG[X.] genannten - hier nicht einschlägigen - Vorschriften nicht zu berücksichtigen.

2. Rechtsfehlerfrei ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass auf einen Bausparvertrag [X.] anzuwenden ist.

Gemäß § 1 Abs. 2 BauSparkG erwirbt der Bausparer zwar durch die Leistung von [X.] in der Ansparphase einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens, mit dessen Inanspruchnahme nach Zuteilungsreife der Bausparvertrag in die Darlehensphase übergeht. Im Hinblick auf die Verknüpfung von Ansparphase und Darlehensphase gehen aber die Ansichten darüber auseinander, ob der Bausparer bei Abschluss des [X.] einen bedingten Anspruch auf Valutierung eines Bauspardarlehens erwirbt und es sich somit bei dem Bausparvertrag um einen einheitlichen Darlehensvertrag mit der Besonderheit handelt, dass Bausparer und Bausparkasse bei Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer tauschen (vgl. MünchKomm[X.]/[X.], 7. Aufl., Vor § 488 Rn. 28; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2015, § 488 Rn. 539 und Rn. 543; [X.]/[X.] in Festschrift [X.], 2006, [X.], 778; [X.]/[X.], [X.]gesetz und [X.]verordnung, 5. Aufl., § 1 [X.]. 12 f.; [X.], [X.] 7/2016 [X.]; Schultheiß, [X.] 2015, 139, 140 f.; [X.], [X.], 258, 259), oder ob der Bausparer lediglich einen Vorvertrag über die spätere Gewährung eines Bauspardarlehens schließt (vgl. [X.] in [X.], Vertragsrecht und [X.], Stand: 30. Dezember 2011, [X.] Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], 1197, 1198 f.; [X.] in [X.]Knops/Bamberger, Handbuch zum [X.] und [X.] Bankrecht, 2. Aufl., § 17 Bauspardarlehen Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., [X.]. §§ 488-490 Rn. 27).

Der [X.] hat diese Frage bislang offen gelassen (vgl. [X.]surteile vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.], 360 Rn. 32 und vom 8. November 2016 - [X.], [X.], 87 Rn. 37 zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Sie bedarf auch vorliegend keiner Entscheidung. Denn unabhängig von der rechtlichen Konstruktion besteht sowohl in der Ansparphase als auch in der Darlehensphase zwischen den Vertragsparteien ein Darlehensverhältnis, wobei der Bausparer in der Ansparphase der Darlehensgeber und die Bausparkasse die Darlehensnehmerin ist (vgl. [X.], [X.], 2067, 2068; [X.], [X.], 738; [X.], [X.], 2070, 2071; [X.], [X.], 1475; [X.], Urteil vom 29. Juli 2016 - 8 U 11/16, juris Rn. 12; [X.], [X.], 740, 741; [X.], [X.], 508, 509; MünchKomm[X.]/[X.], 7. Aufl., Vor § 488 Rn. 28; [X.], [X.], 2153, 2154; [X.]/[X.], NJW 2016, 1991; Edelmann/Suchowerskyj, [X.] 2015, 1800, 1801; [X.] in [X.], Vertragsrecht und [X.], Stand: 30. Dezember 2011, [X.] Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], 1197, 1198; [X.], [X.], 1257, 1258 und 1260; [X.] in [X.]Knops/Bamberger, Handbuch zum [X.] und [X.] Bankrecht, 2. Aufl., § 17 Bauspardarlehen Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2015, § 488 Rn. 539 und Rn. 549; [X.]/[X.], EWiR 2016, 323, 324; [X.], EWiR 2016, 3; [X.]/[X.], [X.]gesetz und [X.]verordnung, 5. Aufl., § 1 [X.]. 12; Schultheiß, [X.] 2015, 139, 141; [X.], [X.] 2016, 649, 651; von [X.], [X.], 357; [X.], [X.], 961, 962).

3. Das Berufungsgericht hat der Sache nach zu Recht eine Kündigungsmöglichkeit der [X.] gemäß § 488 Abs. 3 [X.] aF verneint. Ein solches Kündigungsrecht haben die Parteien zumindest stillschweigend a[X.]edungen.

a) Gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 7 BauSparkG haben die Allgemeinen [X.] Bestimmungen darüber zu enthalten, unter welchen Voraussetzungen ein Bausparvertrag gekündigt werden kann. Die Allgemeinen [X.] der [X.] sehen ein Kündigungsrecht der [X.] während der Ansparphase nur unter den - vorliegend nicht erfüllten - Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 [X.] vor. Hieraus folgt, dass einem Bausparer bei vertragsgemäßer Erbringung der Ansparleistungen grundsätzlich ein Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zusteht. Dies bedingt einen stillschweigend vereinbarten Ausschluss des gesetzlichen Kündigungsrechts aus § 488 Abs. 3 [X.] aF, weil anderenfalls die Bausparkasse dem Bausparer jederzeit den [X.] Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens entziehen könnte (vgl. [X.], [X.], 508, 509; [X.], Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 19 U 106/13, juris Rn. 11; Edelmann/Suchowerskyj, [X.] 2015, 1800, 1805; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 12. Aufl., (10) [X.] Rn. 9; [X.], [X.], 1257, 1264; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2015, § 488 Rn. 548; [X.]/[X.] in Festschrift [X.], 2006, [X.], 782 f.; [X.], [X.] 7/2016 [X.]; [X.]/[X.], [X.]gesetz und [X.]verordnung, 5. Aufl., § 5 [X.]7; [X.], [X.] 2016, 649, 652; [X.]/[X.], NJW 2016, 2839, 2840; [X.], [X.], 961, 962; [X.], [X.], 258, 260).

b) Etwas anderes gilt hingegen, wenn die Bausparsumme - was hier nicht der Fall ist - voll angespart worden ist. Denn ab diesem [X.]punkt kann ein Bauspardarlehen nicht mehr beansprucht werden (vgl. [X.], [X.], 2067, 2068; [X.], [X.], 509 Rn. 24; [X.], [X.], 508, 509; [X.], Urteil vom 29. Juli 2016 - 8 U 11/16, juris Rn. 14; [X.], [X.], 2153, 2155; [X.]/[X.], NJW 2016, 1991, 1995; Edelmann/Suchowerskyj, [X.] 2015, 3079, 3083 f.; [X.], [X.] 5/2016 [X.]. 5; Freise/Bonke, [X.], 196, 199; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 12. Aufl., (10) [X.] Rn. 9; [X.], [X.], 1257, 1264; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2015, § 488 Rn. 548; [X.]/[X.] in Festschrift [X.], 2006, [X.], 782 f.; [X.], [X.] 7/2016 [X.]; [X.], [X.] 2016, 649, 651; [X.]/[X.], NJW 2016, 2839, 2840; [X.], [X.], 961, 962; [X.], [X.], 258, 260 f.).

c) Entgegen einer vereinzelten Auffassung im Schrifttum ist einer Bausparkasse eine Kündigungsmöglichkeit nach § 488 Abs. 3 [X.] aF auch nicht dann eröffnet, wenn der Bausparer trotz erstmaliger Zuteilungsreife kein Bauspardarlehen in Anspruch nimmt. Dies wird damit begründet, dass der Bausparer mit der Nichtannahme zum Ausdruck bringe, von seiner Option auf Gewährung eines Bauspardarlehens keinen Gebrauch machen zu wollen (vgl. Schultheiß, [X.] 2015, 139, 141). Dem ist nicht zu folgen.

Bausparen ist zwar, wie aus § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 3 BauSparkG sowie § 1 [X.] folgt, ein zielgerichtetes Sparen, um für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen ein Darlehen beanspruchen zu können (vgl. Edelmann/Suchowerskyj, [X.] 2015, 1800, 1803; [X.], [X.], 1257, 1258; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2015, § 488 Rn. 550; [X.]/[X.] in Festschrift [X.], 2006, [X.], 782 und 786). Hiermit geht aber, was die Bestimmungen über die Fortsetzung des [X.] (§ 14 Abs. 1 [X.]) zeigen, keine Pflicht einher, ein Bauspardarlehen tatsächlich in Anspruch zu nehmen (vgl. [X.], [X.], 738, 739; [X.], [X.], 2070, 2072; [X.], [X.], 306, 307 und NJW-RR 2016, 747 Rn. 17; [X.], [X.] 2016, 76, 77; Edelmann/Suchowerskyj, aaO; Freise/Bonke, [X.], 196, 203; [X.], aaO; [X.], [X.], 258, 260 f.).

Aus diesem Grunde besteht, an[X.] als das Berufungsgericht meint, der Vertragszweck in der Erlangung eines Anspruchs auf Gewährung eines Bauspardarlehens (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BauSparkG) und nicht in der tatsächlichen Inanspruchnahme des Bauspardarlehens. Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem Wortlaut von § 1 [X.], weil diese Bestimmung ein Darlehen nach Maßgabe der Allgemeinen [X.] vorsieht, welches aber von dem Bausparer gerade nicht in Anspruch zu nehmen ist. Der Bausparer erwirbt vielmehr die Option, ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen (vgl. [X.], [X.], 2363, 2367; [X.], [X.], 2153, 2154; [X.]/[X.], [X.]gesetz und [X.]verordnung, 5. Aufl., § 1 [X.]. 13), hinsichtlich derer ihm aber eine flexible Handhabung zuzubilligen ist, weil er nicht zu einem bestimmten [X.]punkt mit der Darlehensgewährung rechnen kann (vgl. Freise/Bonke, [X.], 196, 204 und 206; [X.], [X.], 1257, 1258). Denn die Bausparkasse kann gemäß § 4 Abs. 5 BauSparkG bei Vertragsschluss keinen festen Termin für die Auszahlung des Bauspardarlehens zusagen. Zudem kann der Bausparer auch bei einer kontinuierlichen Erbringung der [X.] unter Beachtung der [X.] den genauen [X.]punkt der Zuteilung nicht selbst bestimmen, weil dieser unter anderem von dem Vorhandensein einer ausreichenden Zuteilungsmasse abhängt (vgl. [X.], Urteil vom 23. Oktober 1975 - [X.], [X.], 50, 51).

d) Entgegen einer weiteren Auffassung im Schrifttum steht einer Bausparkasse das Kündigungsrecht aus § 488 Abs. 3 [X.] aF auch nicht dann zu, wenn der Bausparer - wie im vorliegenden Fall die Klägerin - länger als zehn Jahre ab erstmaliger Zuteilungsreife das Bauspardarlehen nicht in Anspruch nimmt. Dies wird damit begründet, dass der Bausparer mit einem solchen Verhalten auf sein Recht auf Gewährung des Bauspardarlehens verzichte oder dieses Recht verwirke und deshalb von einer der vollständigen Besparung eines [X.] gleichstehenden Zweckerreichung auszugehen sei (vgl. Edelmann/Suchowerskyj, [X.] 2015, 1800, 1805, die sich zu Unrecht auf [X.], [X.], 508 berufen). Auch dieser Ansicht ist nicht zu folgen (ebenso [X.], [X.], 2153, 2155; [X.]/[X.], NJW 2016, 1991, 1995; [X.], [X.], 1257, 1264 f.; [X.], [X.] 2016, 649, 654; [X.]/[X.], NJW 2016, 2839, 2840).

Dem in der Nichtannahme der Zuteilung liegenden Schweigen des [X.] - hier der Klägerin - kommt bereits nach allgemeinen rechtsgeschäftlichen Grundsätzen kein Erklärungsgehalt zu (vgl. dazu [X.]/[X.], [X.], 76. Aufl., Einf v § 116 Rn. 7). Es beinhaltet schon aus diesem Grunde kein an die Bausparkasse gerichtetes Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Erlassvertrages (§ 397 Abs. 1 [X.]).

Die Nichtannahme des Bauspardarlehens mehr als zehn Jahre nach Zuteilungsreife füllt auch den Tatbestand der Verwirkung nicht aus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen [X.]raum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. nur [X.]surteile vom 12. Juli 2016 - [X.], [X.], 1835 Rn. 40 mwN, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, und vom 11. Oktober 2016 - [X.], [X.], 2295 Rn. 30 mwN, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Dafür, dass die Beklagte auf die Nichtannahme des Bauspardarlehens vertraut und infolgedessen Dispositionen getroffen hätte, ist nichts vorgetragen oder sonst erkennbar.

4. Dagegen hält die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich nicht auf das Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 [X.] - zutreffend: der nahezu wortgleiche § 489 Abs. 1 Nr. 3 [X.] aF - stützen, den Angriffen der Revision nicht stand. Das Gegenteil ist richtig. § 489 Abs. 1 Nr. 3 [X.] aF ist auch auf das Einlagengeschäft von [X.] anzuwenden und unterliegt insoweit insbesondere keiner teleologischen Reduktion (dazu unter a). Es sind auch die Voraussetzungen des Kündigungsrechts aus § 489 Abs. 1 Nr. 3 [X.] aF in direkter Anwendung der Norm erfüllt, ohne dass es eines Analogieschlusses bedarf (dazu unter b).

a) Nach der ganz herrschenden Ansicht in der Instanzrechtsprechung und Literatur steht das ordentliche Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 3 [X.] aF auch einer Bausparkasse - wie hier der [X.] - zu (vgl. [X.], [X.], 738 und [X.], 509 Rn. 39; [X.], Urteil vom 1. Dezember 2016 - 6 U 124/16, juris Rn. 25; [X.], [X.], 2070, 2071; [X.], [X.], 306, 307; NJW-RR 2016, 747 Rn. 14 und [X.], 1475 f.; [X.], Urteil vom 29. Juli 2016 - 8 U 11/16, juris Rn. 15 ff.; [X.], [X.], 740, 741; [X.], Urteile vom 27. September 2016 - 5 U 1637/16, juris Rn. 30 und vom 17. Oktober 2016 - 17 U 2643/16, juris Rn. 15; [X.], Urteil vom 29. Mai 2015 - 10 O 404/14, juris Rn. 16; [X.], Urteil vom 12. August 2016 - 4 S 47/16, juris Rn. 18; [X.], Urteil vom 8. April 2016 - 8 O 109/15, juris Rn. 15; [X.], Urteil vom 24. März 2016 - 330 [X.], juris Rn. 18; [X.], Urteil vom 10. September 2015 - 3 O 59/15, juris Rn. 24; [X.], [X.], 181 f.; [X.], [X.], 2360, 2361 f.; [X.], Urteil vom 25. August 2015 - 14 O 183/15, juris Rn. 20 f.; [X.], [X.], 1870 f.; [X.], Urteil vom 21. August 2015 - 7 O 545/15, juris Rn. 18 f.; [X.], Urteil vom 3. Februar 2016 - 7 O 264/15, juris Rn. 14; [X.], [X.], 2363, 2364 f.; [X.], [X.] 2016, 76, 77; [X.], [X.], 2153, 2156; Edelmann/Suchowerskyj, [X.] 2015, 1800, 1801 und [X.] 2015, 3079, 3080; [X.], [X.] 5/2016 [X.]. 5; Freise/Bonke, [X.], 196, 200; [X.], [X.], 1257, 1259 f.; [X.] [X.] 2017, 270 f.; [X.]/[X.] in Festschrift [X.], 2006, [X.], 783; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2015, § 489 Rn. 51; [X.]/[X.], EWiR 2016, 323 f.; [X.], EWiR 2016, 3; [X.], [X.] 7/2016 [X.]; Schultheiß, [X.] 2015, 139, 142; [X.], [X.] 2016, 649, 657 f.; [X.], EWiR 2016, 723, 724; von [X.], [X.], 357, 358; [X.], [X.] 2016, 597, 601 ff. und [X.] 2017, 9, 12; [X.], [X.], 258, 259 f.).

Demgegenüber gehen neben dem Berufungsgericht lediglich vereinzelte Stimmen in der Instanzrechtsprechung und Literatur davon aus, dass das Kündigungsrecht zugunsten einer Bausparkasse keine Anwendung findet (so [X.], Urteil vom 7. August 2015 - 10 C 1154/15, juris Rn. 40 ff.; MünchKomm[X.]/[X.], 7. Aufl., § 489 Rn. 2; [X.]/[X.], NJW 2016, 2839, 2843; [X.], [X.], 961; [X.] 2015, 2185, 2186 und [X.], 584, 586 f.; [X.]/[X.] [X.], Stand: 1. Juli 2016, § 489 Rn. 15).

Die herrschende Ansicht ist zutreffend. Für sie spricht das Ergebnis einer grammatikalischen, systematischen, historischen und teleologischen Auslegung von § 489 Abs. 1 Nr. 3 [X.] aF, welches zugleich einer teleologischen Reduktion der Norm entgegensteht.

aa) Der Wortlaut des § 489 Abs. 1 Nr. 3 [X.] aF gewährt dem Darlehensnehmer bei einem Darlehensvertrag mit einem festen Zinssatz ein Kündigungsrecht, und zwar in jedem Fall zehn Jahre nach dem vollständigen Empfang der Darlehensvaluta unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten. In persönlicher Hinsicht wird dabei nicht danach unterschieden, ob es sich bei dem Darlehensnehmer um eine natürliche oder juristische Person handelt und ob dieser Verbraucher oder Unternehmer ist. Danach kann auch eine Bausparkasse Darlehensnehmer im Sinne dieser Vorschrift sein (so auch [X.], [X.], 738 und [X.], 509 Rn. 40; [X.], [X.], 2070, 2071; [X.], NJW-RR 2016, 747 Rn. 14; [X.], [X.], 1475, 1476; [X.], [X.], 740, 741; [X.], [X.], 181 f.; [X.], [X.], 1870 f.; [X.], [X.], 2360, 2361 f.; [X.], [X.], 2363, 2364 f.; [X.], [X.], 2153, 2156; Edelmann/Suchowerskyj, [X.] 2015, 1800, 1801 und [X.] 2015, 3079, 3080; [X.], [X.] 5/2016 [X.]. 5; Freise/Bonke, [X.], 196, 200; [X.], [X.], 1257, 1260; [X.], EWiR 2016, 3; [X.]/[X.], NJW 2016, 2839, 2841).

[X.]) Die Gesetzessystematik bestätigt die Auslegung nach dem Wortlaut, d.h. eine Anwendbarkeit der Norm auch zugunsten einer Bausparkasse.

§ 489 Abs. 1 Nr. 3 [X.] aF gewährt allen Darlehensnehmern ein Kündigungsrecht, während ein spezielles Kündigungsrecht nur für Verbraucher in § 489 Abs. 1 Nr. 2 [X.] aF - bzw. nach dem intertemporal gemäß Art. 229 § 22 Abs. 3 EG[X.] maßgeblichen Recht in § 500 Abs. 1 [X.] - geregelt worden ist. Nach der gesetzlichen Systematik kann sich daher eine Bausparkasse auf das Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 3 [X.] aF berufen (so auch [X.], [X.], 738 und [X.], 509 Rn. 41; [X.], NJW-RR 2016, 747 Rn. 14 und [X.], 1475, 1476; [X.], Urteil vom 29. Juli 2016 - 8 U 11/16, juris Rn. 33; [X.], [X.], 740, 741; [X.], [X.], 1870 f.; [X.], [X.], 2360, 2361; [X.], [X.], 2363, 2364 f.; [X.], [X.], 2153, 2156; Edelmann/Suchowerskyj, [X.] 2015, 1800, 1801 und [X.] 2015, 3079, 3080; [X.], [X.] 5/2016 [X.]. 5; Freise/Bonke, [X.], 196, 200; [X.], [X.], 1257, 1260; [X.], [X.] 7/2016 [X.]; [X.]/[X.], EWiR 2016, 323, 324; [X.], EWiR 2016, 3; [X.], EWiR 2015, 723, 724; [X.]/[X.], NJW 2016, 2839, 2841; [X.], [X.], 258, 259 f.).

Gegen eine Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs der Norm spricht in gesetzessystematischer Hinsicht ferner, dass § 489 Abs. 4 Satz 2 [X.] aF eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Abdingbarkeit des Kündigungsrechts aus § 489 Abs. 1 Nr. 3 [X.] aF vorsieht, welche sich ausschließlich auf Darlehen an den [X.], ein Sondervermögen des [X.]es, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften bezieht. Hieraus folgt zum einen, dass das Kündigungsrecht grundsätzlich auch öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften zusteht und dessen Anwendungsbereich damit insbesondere nicht auf Verbraucher beschränkt ist (vgl. [X.], [X.], 1475, 1476; [X.], [X.], 2360, 2361; Edelmann/Suchowerskyj, [X.] 2015, 1800, 1801 und [X.] 2015, 3079, 3080 f.; [X.], [X.] 5/2016 [X.]. 5; [X.], [X.], 1257, 1260; [X.]/[X.] in Festschrift [X.], 2006, [X.], 783; [X.], [X.] 7/2016 [X.]; [X.], EWiR 2016, 723, 724). Zum anderen kann danach das Kündigungsrecht allen anderen Darlehensnehmern gegenüber nicht a[X.]edungen werden. Nach seiner Regelungssystematik schließt das Gesetz damit bestimmte Darlehensnehmer, die bei einer typisierenden Betrachtungsweise weniger schutzbedürftig erscheinen - wie insbesondere öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften - nicht von vornherein aus dem Anwendungsbereich der Norm aus, sondern gestaltet sie diesen gegenüber nur disponibel aus. Dagegen ist dies im Hinblick auf Kaufleute und Unternehmer, die bei einer typisierenden Betrachtungsweise ebenfalls weniger schutzbedürftig erscheinen könnten, gerade nicht geschehen (vgl. Edelmann/Suchowerskyj, [X.] 2015, 3079, 3080 f.).

cc) Die Entstehungsgeschichte des in § 489 Abs. 1 Nr. 3 [X.] aF normierten Kündigungsrechts belegt ebenfalls, dass dieses Recht auch Kaufleuten und Unternehmern und damit auch Kreditinstituten wie [X.] zusteht.

(1) Das Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 3 [X.] aF ist über die früheren Regelungen in § 609a [X.] in der Fassung vom 25. Juli 1986 ([X.]l. I [X.]169; künftig: aF) und in § 247 [X.] in der Fassung von 1. Januar 1900 (künftig: aF), eingeführt durch das Bürgerliche Gesetzbuch vom 18. August 1896 ([X.]. 1896, [X.]), auf das "Gesetz, betreffend die vertragsgemäßen Zinsen" vom 14. November 1867 ([X.]es-Gesetzblatt des Nord[X.] [X.]es, 1867, [X.], 160) zurückzuführen (vgl. "Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 [X.])" (künftig: [X.]), [X.], 1291, 1292; [X.], [X.] 2015, 2185, 2186). Während § 1 dieses Gesetzes jede Beschränkung von Zinsvereinbarungen aufhob, gewährte § 2 Abs. 1 des Gesetzes dem Schuldner bei einem Zinssatz von mehr als 6% p.a. gleichsam als Kompensation für die Aufhebung gesetzlicher Beschränkungen hinsichtlich der Zinshöhe das Recht, nach Ablauf eines halben Jahres mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten den Vertrag zu kündigen (vgl. [X.], [X.], 2153, 2156; [X.] in [X.], 1979, [X.], 399; [X.], [X.] 2016, 597, 601). Dieses Kündigungsrecht bestand jedoch gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes nicht bei Inhaberschuldverschreibungen und Darlehen, die [X.] gewährt wurden.

(2) Das Kündigungsrecht aus § 2 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die vertragsgemäßen Zinsen wurde zum 1. Januar 1900 als § 247 [X.] aF in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen (vgl. [X.]/[X.]/Krampe, Quellen zum Handelsgesetzbuch von 1897, [X.], [X.]347) und damit als eine Regelung im Allgemeinen Teil des Schuldrechts gefasst, die nicht nur auf Darlehensverträge Anwendung fand. § 247 Abs. 1 [X.] aF bestimmte, dass in den Fällen, in denen ein höherer Zinssatz als 6% p.a. vereinbart war, der Schuldner nach Ablauf von sechs Monaten das Kapital unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen konnte. Das Kündigungsrecht galt gemäß § 247 Abs. 2 [X.] aF nur nicht bei Schuldverschreibungen auf den Inhaber. Der ursprüngliche Ausnahmetatbestand, wonach das Kündigungsrecht nicht für Kaufleute galt, wurde vom Gesetzgeber bewusst nicht fortgeschrieben (vgl. [X.], [X.], 2153, 2157; [X.] in [X.], 1979, [X.], 403; [X.], [X.], 961, 965 und [X.] 2015, 2185, 2187).

Zwar wird in den Materialien zu § 247 [X.] aF ausgeführt, dass das Kündigungsrecht des Schuldners bei hohen Zinsen, jedenfalls seiner Wirkung nach, ein Mittel gegen den Missbrauch der wirtschaftlichen Übermacht des Gläubigers gegenüber dem Schuldner sei und es sich bei der herrschenden starken Strömung, welche auf eine Verstärkung des Schutzes des wirtschaftlich Schwächeren gehe, nicht empfehle, dieses bestehende Schutzmittel für den Schuldner fallen zu lassen (vgl. [X.], Die gesammelten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das [X.], [X.], Recht der Schuldverhältnisse, S. 628 f.). Hieraus folgt aber nicht, dass das Kündigungsrecht nur solchen Personen zustehen sollte, die hinsichtlich ihrer persönlichen Eigenschaften bei einer typisierenden Betrachtungsweise schutzbedürftig sind (vgl. [X.] in [X.], 1979, [X.], 403).

Denn zu dem Kreis der durch § 247 [X.] aF zu schützenden Personen sollten auch Kaufleute gehören, wie der "Kommissionsbericht über den Entwurf eines [X.]" belegt (siehe dazu [X.]/[X.]/Krampe, Quellen zum Handelsgesetzbuch von 1897, [X.], [X.] ff.). Der Entwurf sah in § 342 vor, dass [X.] bei Schulden aus seinen Handelsgeschäften trotz eines Zinssatzes von mehr als 6% p.a. - ein Zinssatz von 6% p.a. lag zur [X.] des Inkrafttretens des [X.] etwa um das Eineinhalbfache über dem Marktniveau (vgl. [X.], [X.], 1291, 1292; Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] (künftig: [X.]), BT-Drucks. 10/4741, [X.]. [X.]) - kein Kündigungsrecht zustehen sollte (vgl. [X.], [X.], 2153, 2157; [X.] in [X.], 1979, [X.], 403; [X.]/[X.]/Krampe, aaO, [X.]). Diese Ausnahmeregelung zu § 247 [X.] aF wurde jedoch nicht Gesetz, nachdem darauf hingewiesen worden war, dass die [X.] im Bürgerlichen Gesetzbuch als geeignetes Mittel anerkannt worden sei, dem Schuldner gegen die Übermacht des Gläubigers Schutz zu gewähren, und dies auch im kaufmännischen Verkehr angebracht sei (vgl. [X.], aaO; [X.], aaO; [X.]/[X.]/Krampe, aaO, [X.]347). Als schutzbedürftig wurde demnach derjenige angesehen, der gegenüber einem Gläubiger eine hochverzinste Schuld übernahm, weswegen es in persönlicher Hinsicht allein auf die Stellung als Schuldner, nicht aber auf sonstige persönliche Eigenschaften ankam.

(3) An diesem Befund, wonach das Kündigungsrecht aus § 247 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF als reine Schuldnerschutzbestimmung in persönlicher Hinsicht keiner weiteren Beschränkung unterlag, hat sich in der Folgezeit nichts geändert. Durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts vom 5. März 1953 ([X.]l. I S. 33) wurde lediglich der Ausnahmetatbestand des § 247 Abs. 2 [X.] aF auf [X.] erweitert. Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des [X.] vom 14. Januar 1963 ([X.]l. [X.]) wurde § 247 Abs. 2 [X.] aF dahingehend ergänzt, dass das Kündigungsrecht aus § 247 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF bei Darlehen, die zu einer auf Grund gesetzlicher Vorschriften gebildeten [X.] für Schuldverschreibungen gehörten, abdingbar sein sollte.

(4) § 247 [X.] aF wurde sodann durch das Gesetz zur Änderung wirtschafts-, verbraucher-, arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1986 ([X.]l. I [X.]169) zum 31. Dezember 1986 aufgehoben und zugleich für das [X.] mit Wirkung ab dem 1. Januar 1987 durch die neue, inhaltlich geänderte Vorschrift des § 609a [X.] ersetzt.

Mit der Verlagerung des Kündigungsrechts in das [X.] wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Vorschrift für andere verzinsliche Geldschulden keine praktische Bedeutung erlangt hatte (vgl. [X.], [X.], 1291, 1294; [X.], BT-Drucks. 10/4741, [X.]. [X.]). Anlass für die Aufhebung von § 247 [X.] aF war, dass das Kündigungsrecht auf Grund der zwischenzeitlichen Entwicklungen des Zinsniveaus seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs von einem [X.] zu einem weitgehend voraussetzungslosen Kündigungsrecht geworden war, was mit dem Wesen einer Festzinsabrede bei längerfristigen Krediten nicht zu vereinbaren war und in größerem Umfang zur Kündigung von Darlehen gegenüber Kreditinstituten geführt hatte (vgl. [X.], [X.], 1291, 1292; [X.], BT-Drucks. 10/4741, [X.] und [X.]). Die mit einer Kündigung einhergehende einseitige Verlagerung des [X.] auf den Darlehensgeber wurde als gesamtwirtschaftlich nachteilig angesehen, weil professionellen Kreditgebern eine laufzeit- und zinskongruente Refinanzierung erschwert wurde und zudem das Risiko gesehen wurde, dass vermehrt Kredite nur mit kurzen Zinsbindungsfristen oder Kredite mit langfristiger Zinsbindung nur gegen [X.] herausgegeben würden (vgl. [X.], aaO; [X.], aaO, [X.]. [X.]).

Gleichwohl sollte das Kündigungsrecht aus § 247 [X.] aF nicht ersatzlos gestrichen werden. Vielmehr sollte der Schuldnerschutz gerade bei festverzinslichen Krediten nur auf ein angemessenes Maß zurückgeführt werden (vgl. [X.], [X.], 1291, 1293; [X.], BT-Drucks. 10/4741, [X.]. [X.]). Aus diesem Grunde sollte bei Auslaufen einer bei[X.]eitigen Zinsbindung der Schuldner nicht einem einseitigen Zinsbestimmungsrecht des Gläubigers unterliegen (§ 609a Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Nach einer Laufzeit von zehn Jahren sollte ein Schuldner in jedem Fall kündigen können (§ 609a Abs. 1 Nr. 3 [X.]). Ferner sollte bei Verbraucherdarlehen im engeren Sinne aus [X.] Gründen ein kurzfristiges Kündigungsrecht (§ 609a Abs. 1 Nr. 2 [X.]) bestehen (vgl. [X.], aaO; [X.], aaO, [X.]. [X.] und [X.]. [X.]). Die Höhe des vereinbarten Zinssatzes, die ursprünglich für die Einführung des Kündigungsrechts von Bedeutung war, sollte hingegen für die Frage der Kündbarkeit des Darlehens keine Bedeutung mehr haben ([X.], aaO, [X.]294).

Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs sollte das Kündigungsrecht aus § 609a Abs. 1 Nr. 3 [X.] dem Schuldner bei allen festverzinslichen Darlehen nach Ablauf von zehn Jahren nach dessen Auszahlung zustehen, um ihm spätestens dann die Möglichkeit zu geben, sich von dem Darlehensvertrag und damit von der weiteren Bindung an einen nicht mehr zeitgemäßen Zinssatz zu lösen (vgl. [X.], [X.], 1291, 1294 f.; [X.], BT-Drucks. 10/4741, [X.]. [X.]).

Aufgrund dessen galt die Neuregelung des Kündigungsrechts in § 609a Abs. 1 Nr. 3 [X.] nicht nur für das Aktivgeschäft, sondern auch für das Passivgeschäft von Kreditinstituten. Zwar waren die negativen Auswirkungen des Kündigungsrechts aus § 247 [X.] aF auf das Aktivgeschäft der Kreditinstitute der Anlass für die Neuregelung des Kündigungsrechts. Zudem sind sowohl die Ausführungen in der Begründung des [X.] als auch des [X.] zu § 609a [X.] auf die Gewährung von Darlehen durch Kreditinstitute zugeschnitten (vgl. [X.], [X.], 2153, 2157). Allein daraus kann aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (ähnlich auch [X.], Urteil vom 7. August 2015 - 10 C 1154/15, juris Rn. 43 ff.) nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber eine Regelung schaffen wollte, die nur für das Aktiv-, nicht aber auch für das Passivgeschäft von Kreditinstituten gelten sollte. Dagegen spricht bereits, dass sich hierzu weder im Referentenentwurf ([X.], 1291) noch in der Begründung zum [X.] (BT-Drucks. 10/4741) entsprechende Erwägungen finden (zutreffend [X.], Urteil vom 29. Juli 2016 - 8 U 11/16, juris Rn. 24; Freise/Bonke, [X.], 196, 200 und 201) noch im Wortlaut des § 609a [X.] Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind.

In diesem Zusammenhang kann - an[X.] als das Berufungsgericht meint (so auch [X.], Urteil vom 7. August 2015 - 10 C 1154/15, juris Rn. 47; [X.], [X.] 2015, 2185, 2187) - eine einschränkende Auslegung des Kündigungsrechts aus § 609a Abs. 1 Nr. 3 [X.] nicht damit begründet werden, dieses sollte ein Gegengewicht zu dem den Kreditinstituten zustehenden Zinsbestimmungsrecht bilden. Denn das Bestehen eines Zinsbestimmungsrechts des Gläubigers wird in den Materialien zu § 609a [X.] allein im Zusammenhang mit dem Kündigungsrecht aus § 609a Abs. 1 Nr. 1 [X.], betreffend die Kündigungsmöglichkeit bei Auslaufen einer vereinbarten Zinsbindung bei festverzinslichen Darlehen, und dem Kündigungsrecht aus § 609a Abs. 2 [X.], betreffend die Kündigung von Darlehen mit einem veränderlichen Zinssatz, nicht aber im Zusammenhang mit dem Kündigungsrecht aus § 609a Abs. 1 Nr. 3 [X.] erörtert (vgl. BT-Drucks. 10/4741, [X.]. [X.] und [X.]. [X.]; Edelmann/Suchowerskyj, [X.] 2015, 3079, 3082; [X.], [X.], 1257, 1261; [X.], [X.] 2016, 597, 602).

Für eine in personeller und sachlicher Hinsicht uneingeschränkte Geltung des § 609a Abs. 1 Nr. 3 [X.] sprechen auch weitere Erwägungen. Das für alle Schuldner geltende Kündigungsrecht aus § 247 [X.] aF wurde vom Gesetzgeber gerade nicht ersatzlos gestrichen, sondern durch allgemeine Regelungen zur Kündigung von Darlehensverträgen ersetzt. Während in § 609a Abs. 1 Nr. 2 [X.] ein besonderes Kündigungsrecht für natürliche Personen normiert wurde, sollte das Kündigungsrecht aus § 609a Abs. 1 Nr. 3 [X.] ausdrücklich für alle festverzinslichen Darlehen gelten (vgl. BT-Drucks. 10/4741, [X.]. [X.]; [X.], [X.], 738 f.; [X.], NJW-RR 2016, 747 Rn. 13 und [X.], 1475 f.; Edelmann/Suchowerskyj, [X.] 2015, 3079, 3082; Freise/Bonke, [X.], 196, 200). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber Kreditinstitute als Darlehensnehmer nicht im Blick hatte (vgl. [X.], [X.], 740, 741; Freise/Bonke, [X.], 196, 201; [X.], [X.], 961, 965 [X.]. 50 und [X.] 2015, 2185, 2187). Dagegen spricht, dass mit § 247 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF ein gesetzlich verankerter Ausnahmetatbestand für Inhaber- und [X.] aufgehoben wurde, bei dem ausweislich der Begründung des [X.] gerade Kreditinstitute als Schuldner im Blickpunkt standen (vgl. Edelmann/Suchowerskyj, [X.] 2015, 3079, 3081 [X.]. 19). Zudem wurde die Neuregelung nur in einem eng umgrenzten Rahmen disponibel ausgestaltet, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Regelung nur versehentlich auf öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften beschränkt wurde (vgl. [X.], [X.], 2360, 2363; [X.], [X.], 1870, 1871).

(5) Durch das [X.] vom 26. November 2001 ([X.]l. I S. 3138) wurde das Kündigungsrecht aus § 609a Abs. 1 Nr. 3 [X.] in § 489 Abs. 1 Nr. 3 [X.] aF normiert. Eine Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs des Kündigungsrechts war damit nicht verbunden. Vielmehr erfolgte nur eine sprachliche Anpassung an die durch das [X.] neu gefasste Diktion des [X.]s, ohne dass hiermit sachliche Änderungen einhergingen (BT-Drucks. 14/6040, [X.]; [X.], [X.], 1257, 1260).

(6) Auch die nachfolgenden Gesetzesänderungen, welche in zeitlicher Hinsicht, wie bereits ausgeführt, für die Anwendbarkeit von § 489 Abs. 1 Nr. 3 [X.] aF auf den vorliegenden Fall ohne Bedeutung sind, belegen, dass keine Änderung des persönlichen Anwendungsbereichs in Betracht kommt.

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 ([X.]) wurde das - vorliegend streitgegenständliche - Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 3 [X.] aF ohne wesentliche inhaltliche Änderung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 [X.] verschoben. Dies hatte allein gesetzestechnische Gründe, weil das bisherige Kündigungsrecht des § 489 Abs. 1 Nr. 2 [X.] aF aus systematischen Gründen in § 500 Abs. 1 [X.] einen neuen Standort fand (vgl. BT-Drucks. 16/11643, [X.] re. [X.]).

In der Folgezeit bis heute hat die Kündigungsvorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 [X.] keine Änderungen mehr erfahren.

dd) Dass das Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 3 [X.] aF (auch) [X.] zusteht, wird durch eine teleologische Auslegung der Norm bestätigt.

Ebenso wie § 247 [X.] aF als reine Schuldnerschutzbestimmung ausgelegt war, lag auch dem Kündigungsrecht aus § 609a Abs. 1 Nr. 3 [X.] die für § 489 Abs. 1 Nr. 3 [X.] aF fortgeltende Erwägung zugrunde, dass ein Schuldner bei allen festverzinslichen Darlehen spätestens nach Ablauf von zehn Jahren die Möglichkeit haben soll, sich durch Kündigung von dem Vertrag und damit von einer Bindung an einen nicht mehr marktgerechten Zinssatz zu lösen. Dies gilt auch für das Einlagengeschäft der [X.] (so auch [X.], [X.], 738 f. und [X.], 509 Rn. 42; [X.], [X.], 2070, 2071; [X.], NJW-RR 2016, 747 Rn. 13; [X.], [X.], 740, 741; [X.], [X.], 2360, 2361 f.; [X.], [X.], 2363, 2364; Edelmann/Suchowerskyj, [X.] 2015, 1800, 1801 und [X.] 2015, 3079, 3081; Freise/Bonke, [X.], 196, 200; [X.], [X.], 1257, 1259; [X.], [X.] 2017, 270 f.; [X.], EWiR 2016, 3; aA [X.], Urteil vom 7. August 2015 - 10 C 1154/15, juris Rn. 40 ff.; [X.], [X.], 961, 965, [X.] 2015, 2185, 2187 f. und [X.], 584, 586).

(1) Es liegt im Interesse der Bausparkasse, Bausparverträge kündigen zu können, bei denen nicht mehr marktgerechte Einlagenzinsen vereinbart sind (vgl. [X.], [X.], 738 f.; [X.], [X.], 1475, 1476; [X.], Urteil vom 29. Juli 2016 - 8 U 11/16, juris Rn. 25; [X.], [X.], 2360, 2361 f.; [X.], [X.], 2153; Edelmann/Suchowerskyj, [X.] 2015, 3079, 3081; Freise/Bonke, [X.], 196, 200 f.; [X.], [X.] 7/2016 [X.]). Bei Abschluss des [X.] kann eine künftige Zinsentwicklung nicht sicher prognostiziert werden, so dass Fehleinschätzungen die [X.] nachteilig betreffen (vgl. [X.]/[X.] in Festschrift [X.], 2006, [X.], 784; dies konzediert auch [X.], [X.], 961, 965 und [X.] 2015, 2185, 2187). Gerade dieses Interesse des Darlehensnehmers an der Möglichkeit, sich von einer langfristigen Zinsbindung spätestens nach zehn Jahren lösen zu können, soll durch das Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 3 [X.] aF befriedigt werden.

(2) Dem kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht entgegengehalten werden, dass ein Schutz der [X.] nicht bezweckt sei, weil diese gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 7 BauSparkG ein entsprechendes Kündigungsrecht in ihren Allgemeinen [X.] hätten vorsehen können (so [X.], [X.], 961, 964 und [X.] 2015, 2185, 2187). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber [X.] auf einen Selbstschutz durch Ausbedingung eines Kündigungsrechts hat verweisen wollen (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juli 2016 - 8 U 11/16, juris Rn. 30). Ganz im Gegenteil ist das Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 3 [X.] aF gemäß § 489 Abs. 4 Satz 1 [X.] aF zwingend ausgestaltet und bedarf damit keiner Vereinbarung.

(3) Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, inwieweit die Beklagte die Möglichkeit hat, gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 BauSparkG ihre Allgemeinen [X.] mit aufsichtsrechtlicher Genehmigung auch mit Wirkung für bestehende Verträge zu ändern, ungeachtet des Umstandes, dass es sich insoweit ausweislich der Begründung des [X.] zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über [X.] um eine subsidiäre Maßnahme handelt (vgl. BT-Drucks. 11/8089, [X.]9 li. [X.]; [X.], Beschluss vom 3. März 2016 - 3 U 202/15, juris Rn. 37; Freise/Bonke, [X.], 196, 198; [X.], [X.], 1257, 1261 f.). Von daher ist eine Bausparkasse auch nicht gehalten, vorrangig eine aufsichtsrechtlich genehmigte Herabsetzung des [X.]es herbeizuführen (vgl. Freise/Bonke, [X.], 196, 205).

ee) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und einer von Teilen der Literatur vertretenen Ansicht kommt eine teleologische Reduktion von § 489 Abs. 1 Nr. 3 [X.] aF dahin, Kreditinstitute wie [X.] aus dem Anwendungsbereich der Norm herauszunehmen, nicht in Betracht (so aber [X.], [X.], 961, 965, [X.] 2015, 2185, 2188 und [X.], 584, 586; [X.]/[X.], NJW 2016, 2839, 2843).

Eine Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (vgl. nur [X.], Urteil vom 26. November 2008 - [X.], [X.] 179, 27 Rn. 22). Von dem planwidrigen Fehlen eines Ausnahmetatbestandes für [X.] in der Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 3 [X.] aF kann indes nicht ausgegangen werden (so auch [X.], [X.], 1475, 1476; [X.], Urteil vom 29. Juli 2016 - 8 U 11/16, juris Rn. 17; Edelmann/Suchowerskyj, [X.] 2015, 1800, 1803 und [X.] 2015, 3079; Freise/Bonke, [X.], 196, 201; [X.], [X.], 1257, 1261).

(1) Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und ihrem Regelungszweck kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Befürworter einer teleologischen Reduktion der Norm nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber mit dem Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 3 [X.] aF nur den Schutz eines wirtschaftlich schwächeren Darlehensnehmers gegenüber einem wirtschaftlich stärkeren Darlehensgeber bezweckt habe (so aber [X.], [X.], 961, 965, [X.] 2015, 2185, 2186 f. und [X.], 584, 586). Das Gegenteil ist der Fall. Wie oben zu Sinn und Zweck des § 489 Abs. 1 Nr. 3 [X.] aF und seiner Vorgängernormen im Einzelnen dargelegt worden ist, soll das Kündigungsrecht auch [X.] zustehen.

(2) Entgegen einer vereinzelt in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht (vgl. [X.], Urteil vom 9. Oktober 2015 - 7 [X.]/15, juris Rn. 25) steht einer Anwendbarkeit des § 489 Abs. 1 Nr. 3 [X.] aF auch nicht entgegen, dass sich eine Bausparkasse mit einer auf diese Norm gestützten Kündigung des [X.] ihrer Rolle als Darlehensgeberin des [X.] entzieht. Dabei wird übersehen, dass - was bereits oben dargelegt worden ist - die Bausparkasse in der Ansparphase nur Darlehensnehmerin des [X.] ist. Der weitere Einwand, dass eine Teilkündigung von Vertragsverhältnissen nur in Betracht komme, wenn das Gesetz dies vorsehe (vgl. [X.], aaO), trifft ebenfalls nicht zu; denn mit der Anwendung des Kündigungsrechts aus § 489 Abs. 1 Nr. 3 [X.] aF auf den Bausparvertrag wird das Vertragsverhältnis - wie unten näher ausgeführt - insgesamt beendet.

ff) Das Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 3 [X.] aF ist auch nicht auf Grund einer - hier ohnehin nicht gegebenen - abschließenden Regelung der Kündigungsrechte in den Allgemeinen [X.] ausgeschlossen (so aber [X.]/[X.], NJW 2016, 1991, 1992). Gemäß § 489 Abs. 4 Satz 1 [X.] aF ist es zwingendes Recht (vgl. [X.], [X.], 738, 739; [X.], [X.], 2070, 2072; [X.], NJW-RR 2016, 747 Rn. 15 und [X.], 1475, 1476; [X.], [X.], 740, 741 f.). Erst recht scheidet aufgrund des Normzwecks des § 489 Abs. 1 Nr. 3 [X.] aF eine analoge Anwendung des Ausnahmetatbestands des § 489 Abs. 4 Satz 2 [X.] aF auf [X.] aus (vgl. [X.], [X.], 2360, 2363; [X.], [X.], 1870, 1871 f.).

b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Kündigungsrechts aus § 489 Abs. 1 Nr. 3 [X.] aF sind erfüllt.

aa) Die der beklagten Bausparkasse gewährten Darlehen weisen jeweils einen festen Zinssatz auf, weil bereits bei Vertragsschluss der [X.] für die Dauer der Ansparphase jeweils in Höhe von 2,5% p.a. fest vereinbart worden ist (vgl. [X.], [X.], 738, 739; [X.], [X.], 2363, 2365; [X.], [X.], 1257, 1263).

[X.]) Auch die weitere Voraussetzung des § 489 Abs. 1 Nr. 3 [X.] aF, der Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang der Darlehen, ist erfüllt, weil die Bausparverträge der Klägerin zum [X.]punkt der Kündigungserklärung im Januar 2015 seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif waren, nachdem die erstmalige Zuteilungsreife jeweils am 1. Juli 2001 eingetreten war.

(1) Nach fast einhelliger Meinung in der Instanzrechtsprechung und Literatur ist bei Bausparverträgen von einem vollständigen Empfang des Darlehens im [X.]punkt der erstmaligen Zuteilungsreife auszugehen (vgl. [X.], [X.], 738, 739 und [X.], 509, 512; [X.], Urteil vom 1. Dezember 2016 - 6 U 124/16, juris Rn. 37; [X.], [X.], 2070, 2072 f.; [X.], [X.], 306, 307, NJW-RR 2016, 747 Rn. 17 und [X.], 1475, 1476; [X.], Urteil vom 29. Juli 2016 - 8 U 11/16, juris Rn. 45; [X.], [X.], 740, 741; [X.], Urteile vom 27. September 2016 - 5 U 1637/16, juris Rn. 35 und vom 17. Oktober 2016 - 17 U 2643/16, juris Rn. 20; [X.], Urteil vom 29. Mai 2015 - 10 O 404/14, juris Rn. 20; [X.], Urteil vom 12. August 2016 - 4 S 47/16, juris Rn. 22; [X.], Urteil vom 8. April 2016 - 8 O 109/15, juris Rn. 25; [X.], Urteil vom 24. März 2016 - 330 [X.], juris Rn. 27; [X.], Urteil vom 10. September 2015 - 3 O 59/15, juris Rn. 29; [X.], [X.], 181 f.; [X.], [X.], 2360, 2362; [X.], Urteil vom 25. August 2015 - 14 O 183/15, juris Rn. 28; [X.], [X.], 1870, 1871; [X.], Urteil vom 21. August 2015 - 7 O 545/15, juris Rn. 21; [X.], Urteil vom 3. Februar 2016 - 7 O 264/15, juris Rn. 16; [X.], [X.] 2016, 76, 78; Edelmann/Suchowerskyj, [X.] 2015, 1800, 1803 und [X.] 2015, 3079, 3083; [X.], [X.] 5/2016 [X.]. 5; Freise/Bonke, [X.], 196, 203; [X.], [X.], 1257, 1262 ff.; [X.], [X.] 2017, 270, 271 f.; [X.]/[X.] in Festschrift [X.], 2006, [X.], 785 f.; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2015, § 488 Rn. 550; [X.], EWiR 2016, 3, 4; [X.], [X.] 7/2016 [X.]; Schultheiß, [X.] 2015, 139, 142; [X.], [X.] 2016, 649, 658; [X.], EWiR 2015, 723, 724; [X.], [X.] 2016, 592, 596 und [X.] 2017, 11, 13).

(2) Demgegenüber geht eine Mindermeinung, der im Ergebnis auch das Berufungsgericht folgt, davon aus, dass das Darlehen von der Bausparkasse erst dann vollständig empfangen sei, wenn der Bausparer die volle Bausparsumme angespart hat (vgl. [X.], [X.], 2067, 2069; O[X.], Urteil vom 8. November 2016 - 17 U 185/15, juris Rn. 48; [X.], [X.], 2363, 2366; von [X.], [X.], 357, 359).

(3) Eine dritte Meinung geht davon aus, es fehle bei einem Bausparvertrag an einer Vereinbarung über die Höhe der zu gewährenden Darlehensvaluta; dieser könne daher sogar "überspart" werden (vgl. [X.], Urteil vom 7. August 2015 - 10 C 1154/15, juris Rn. 85 ff.; [X.]/[X.] [X.], Stand: 1. Juli 2016, § 489 Rn. 49.1; [X.]., [X.], 961, 964 f.; im Ergebnis zustimmend: [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 12. Aufl., (10) [X.] Rn. 9).

(4) Nach einer vierten Ansicht sei - jedenfalls der Sache nach - jeder einzelne Regelsparbeitrag als vollständig empfangenes Darlehen zu behandeln, so dass für jeden einzelnen gezahlten Beitrag die zehnjährige Frist des § 489 Abs. 1 Nr. 3 [X.] aF zu laufen beginne (vgl. [X.], [X.], 2153, 2168 f.).

(5) Der [X.] hält jedenfalls für den Regelfall die fast einhellig vertretene Auffassung für richtig.

(a) Der vollständige Empfang eines Darlehens im Sinne von § 489 Abs. 1 Nr. 3 [X.] aF setzt die Auszahlung der Darlehensvaluta und damit die Erfüllung des Anspruchs auf Darlehensvalutierung voraus. Sind Teilzahlungen vereinbart, ist der Erhalt der letzten Rate maßgeblich (vgl. MünchKomm[X.]/[X.], 7. Aufl., § 489 Rn. 12; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2015, § 489 Rn. 43; [X.]/[X.] [X.], Stand: 1. Juli 2016, § 489 Rn. 47; [X.]/[X.], [X.], 76. Aufl., § 489 Rn. 5).

Zur Beurteilung der Frage, wann die geschuldete Darlehensvaluta vollständig ausgezahlt worden ist, kommt es auf die vertraglichen Vereinbarungen über die Pflicht des [X.] zur Darlehensgewährung und den Vertragszweck an. Danach ist ein vollständiger Empfang des Darlehens im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 3 [X.] aF im Regelfall im [X.]punkt der erstmaligen Zuteilungsreife des Bauspardarlehens anzunehmen.

Zu diesem [X.]punkt hat der Bausparer der Bausparkasse durch die Zahlung der [X.] einschließlich der Gutschrift von Zinserträgen vereinbarungsgemäß ein Darlehen vollständig gewährt und seine entsprechende vertragliche Verpflichtung erfüllt. Beim Bausparvertrag ist typischerweise zwischen zwei Phasen zu unterscheiden, nämlich zwischen der [X.] bis zur Erreichung der erstmaligen Zuteilungsreife und der [X.] danach. Gemäß § 1 Abs. 2 BauSparkG ist Bausparer, wer mit einer Bausparkasse einen Vertrag schließt, durch den er nach Leistung von [X.] einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt. Die vom Bausparer zu erbringenden [X.] sind demnach - was auch § 1 [X.] deutlich belegt - zweckgebunden, um einen Anspruch auf Darlehensgewährung zu erlangen (vgl. [X.], [X.], 2070, 2072 f.). Hiermit einher geht die Gewährung eines entsprechenden [X.] an die Bausparkasse. Da nach dem Bausparvertrag - was oben bereits ausgeführt worden ist - lediglich ein Anspruch auf Gewährung eines Darlehens und nicht der Abschluss des Darlehensvertrags selbst erlangt wird, ist es für die Frage der Zweckerreichung unerheblich, ob der Bausparer ein Bauspardarlehen tatsächlich in Anspruch nimmt.

Maßgeblich ist vielmehr im Regelfall die erstmalige Zuteilungsreife, denn (nur) zu diesem [X.]punkt kann auch der maximal mögliche Darlehensbetrag - die Differenz zwischen Bausparguthaben und Bausparsumme - beansprucht werden. Sie bildet den Dreh- und Angelpunkt des [X.] (vgl. [X.], [X.] als Kapitalanlage und Finanzierungsinstrument in [X.] Vorträge zum Versicherungswesen [X.], S. 8; Zink, [X.], 3. Aufl., [X.]) und ermöglicht dem Bausparer, von der Rolle des Darlehensgebers in diejenige des Darlehensnehmers zu wechseln. Die erstmalige Zuteilungsreife stellt daher bestimmungsgemäß eine Zäsur im typischen Ablauf eines Bausparvertrags dar. Dies unterstreicht die Regelung in § 14 Abs. 1 [X.], wonach der Vertrag mit der Nichtannahme der Zuteilung ausdrücklich fortgesetzt wird, obwohl an sich ein Endzeitpunkt erreicht ist.

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen der Bausparer z.B. im Falle eines (zeitlich begrenzten) Verzichts auf das zugeteilte Bauspardarlehen und nach Ablauf einer bestimmten Treuezeit einen (Zins-)[X.] erhält. In einem solchen Fall ist der Vertragszweck von den Vertragsparteien dahingehend modifiziert, dass er erst mit Erlangung des [X.] erreicht ist, so dass auch erst zu diesem [X.]punkt ein vollständiger Empfang des Darlehens im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 3 [X.] aF anzunehmen ist.

(b) Der Schutzzweck des § 489 Abs. 1 Nr. 3 [X.] aF spricht ebenfalls dafür, den vollständigen Empfang des Darlehens im Regelfall im [X.]punkt der erstmaligen Zuteilungsreife des Bauspardarlehens anzunehmen.

(aa) Im Hinblick darauf, dass die Bausparkasse hinsichtlich des [X.] einer langfristigen Zinsbindung unterliegt und der zu entrichtende [X.] zwischenzeitlich nicht mehr marktgerecht sein kann, soll ihr als Darlehensnehmer des "Anspardarlehens" das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 3 [X.] aF eine Beendigung des Darlehensvertrages ermöglichen, um sich von einem nicht mehr marktgerechten Zinssatz zu lösen. Aufgrund dessen ist es geboten, den in dieser Vorschrift normierten 10-Jahres-[X.]raum mit dem Ende der Ansparphase beginnen zu lassen.

Berechtigte Interessen des [X.] stehen dem nicht entgegen, insbesondere nicht der Umstand, dass er durch die Kündigung seinen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens verliert (so aber von [X.], [X.], 357, 359; [X.], [X.], 257, 260). Zwar steht dem Bausparer - wie zu § 488 Abs. 3 [X.] aF ausgeführt - ausweislich der [X.] bei vertragsgemäßer Erbringung der Ansparleistungen grundsätzlich ein Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu, der einen stillschweigend vereinbarten Ausschluss des gesetzlichen Kündigungsrechts aus § 488 Abs. 3 [X.] aF bedingt, weil anderenfalls die Bausparkasse dem Bausparer jederzeit den [X.] Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens entziehen könnte. Sind seit der erstmaligen Zuteilungsreife aber zehn Jahre vergangen, hat der Bausparer - ungeachtet der ebenfalls einzuhaltenden Kündigungsfrist von sechs Monaten - eine dem Zweck des Bausparvertrags entsprechende ausreichend lange Überlegungsfrist, um zu entscheiden, ob er das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen will, und insoweit zu disponieren (vgl. Freise/Bonke, [X.], 196, 205). Eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit der Bausparkasse besteht - an[X.] als bei § 488 Abs. 3 [X.] aF - gerade nicht.

([X.]) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt nichts anderes daraus, dass eine Bausparkasse grundsätzlich ein Interesse daran hat, langfristig Einlagen von [X.] entgegenzunehmen, um diese an andere Bausparer als Bauspardarlehen wieder auszureichen. Denn eine Kündigung durch die Bausparkasse läuft entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht dem Wesen des [X.] zuwider, weil Einlagen nicht zu jedem Preis entgegengenommen werden können. Es liegt vielmehr, wie bereits oben ausgeführt worden ist, im Ertragsinteresse der Bausparkasse, Verträge mit einem nicht mehr marktgerechten Einlagenzins zu kündigen. Das Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 3 [X.] aF soll der Bausparkasse gerade die Entscheidung in die Hand geben, ob sie das Darlehen des [X.] kündigen oder dessen Einlagen weiter verzinsen will.

(c) Einer Gleichsetzung der erstmaligen Zuteilungsreife mit einer vollständigen Darlehensgewährung steht nicht entgegen, dass die genaue Höhe des zu gewährenden [X.] im Vorfeld nicht betragsmäßig bestimmt ist (vgl. [X.], [X.] 7/2016 [X.]; aA [X.], Urteil vom 7. August 2015 - 10 C 1154/15, juris Rn. 86 f.; [X.]/[X.] [X.], Stand: 1. Juli 2016, § 489 Rn. 49.1 f.; [X.]., [X.], 961, 964 f.). Ein fester Darlehensbetrag kann nicht vereinbart werden, weil es der Bausparkasse gemäß § 4 Abs. 5 BauSparkG untersagt ist, die Bausparsumme vor der Zuteilung zu einem bestimmten [X.]punkt zuzusagen. Aus dem gleichen Grunde kommt es nicht darauf an, dass der [X.]punkt der erstmaligen Zuteilungsreife nicht kalendarisch bestimmt ist (vgl. [X.], [X.], 1257, 1263; [X.]/[X.] in Festschrift [X.], 2006, [X.], 787 f.). Trotz dieser Ungewissheit fehlt es nicht an einer hinreichend bestimmten Leistungspflicht des [X.] zur Darlehensgewährung, weil deren Umfang anhand der Bestimmungen der Regelungen in den Allgemeinen [X.] über die Zuteilungsreife bestimmt werden kann.

c) Die Kündigung ist am 12. Januar 2015 mit Wirkung zum 24. Juli 2015 erklärt worden, so dass auch die sechsmonatige Kündigungsfrist des § 489 Abs. 1 Nr. 3 [X.] aF gewahrt worden ist. Der Kündigung kommt nach dem Rechtsgedanken des § 139 [X.] Gesamtwirkung zu, weil die Fortführung der Bausparverträge ohne das Zweckdarlehen nicht sinnvoll möglich ist. Denn der Anspruch des [X.] auf Gewährung eines Bauspardarlehens ist an die Höhe des Differenzbetrages zwischen Bausparguthaben und Bausparsumme geknüpft (vgl. [X.], [X.], 1257, 1263).

Die Kündigung der Bausparverträge gilt auch nicht gemäß § 489 Abs. 3 [X.] aF als nicht erfolgt. Da die Parteien gerade um die Wirksamkeit der Kündigung streiten, kann sich die Klägerin - was sie im Übrigen auch nicht getan hat - auf diese Vorschrift nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 [X.]) auf Grund eines wi[X.]prüchlichen Verhaltens nicht berufen.

5. Der [X.] steht - was das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - dagegen kein Kündigungsrecht gemäß § 490 Abs. 3 [X.] aF, § 314 Abs. 1 [X.] zu. Ein die Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund liegt nur vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der bei[X.]eitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann. Dies ist hier nicht der Fall.

a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ein wichtiger Grund für die Kündigung der Bausparverträge nicht darin gesehen werden kann, dass die Klägerin trotz mehr als zehnjähriger Zuteilungsreife kein Bauspardarlehen in Anspruch genommen hat. Dafür fehlt es bereits an einer entsprechenden vertraglichen Verpflichtung ([X.]/[X.], NJW 2016, 1991, 1995; [X.]/[X.], NJW 2016, 2839, 2845). Ein Bausparer verhält sich auch nicht vertragszweckwidrig, wenn er das Darlehen (noch) nicht in Anspruch nimmt und den Bausparvertrag weiter bespart ([X.]/[X.], aaO; [X.]/[X.], aaO; aA [X.], [X.], 181, 182; Edelmann/Suchowerskyj, [X.] 2015, 1800, 1806). Der Zweck des [X.] besteht - was bereits oben ausgeführt worden ist - aus der Sicht des [X.] nur in der Erlangung eines Anspruchs auf Gewährung eines Bauspardarlehens. Dieser Zweck wird indes nicht in Frage gestellt, wenn der erlangte Anspruch nicht geltend gemacht wird. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht darauf abgestellt werden, dass das Prinzip des kollektiven [X.] auf dem Gedanken beruht, dass dieselbe Personengruppe zunächst als Darlehensgeber und später als Darlehensnehmer agiert (vgl. BT-Drucks. IV/2747 S. 9 und BT-Drucks. VI/1900, [X.]0) und der Bausparer gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 BauSparkG Mitglied des [X.] ist. Denn hieraus kann keine Pflicht abgeleitet werden, ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen, weil dies § 14 Abs. 1 [X.] zuwiderliefe, der gerade die Fortsetzung des [X.] regelt.

b) Ein wichtiger Grund liegt auch nicht in der Änderung des allgemeinen Zinsniveaus seit dem Abschluss der Bausparverträge im Jahr 1999. Im Allgemeinen müssen die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des [X.] liegen; andernfalls ist eine fristlose Kündigung nur ausnahmsweise gerechtfertigt (vgl. [X.], Urteile vom 31. Mai 2016 - [X.], [X.], 1293 Rn. 35 und vom 4. Mai 2016 - [X.], [X.], 1360 Rn. 12; [X.]/[X.], [X.], 76. Aufl., § 314 Rn. 7). Das Risiko von Änderungen des allgemeinen Zinsniveaus übernimmt bei Darlehensverträgen mit einer Festzinsvereinbarung jeweils der Vertragspartner, zu dessen Lasten die Zinsänderung geht. Dies ist vorliegend die Bausparkasse (vgl. Edelmann/Suchowerskyj, [X.] 2015, 1800, 1806; [X.], [X.], 1257, 1265; [X.]/[X.], NJW 2016, 2839, 2845, [X.], [X.], 2153, 2159).

6. Ein Recht zur Kündigung der Bausparverträge folgt auch nicht aus § 490 Abs. 3 [X.] aF, § 313 Abs. 1 und 3 [X.].

Es kann dahinstehen, ob - was das Berufungsgericht in Erwägung gezogen hat - die Absicht der Klägerin, ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen, oder das Gleichgewicht zwischen [X.] und Bauspardarlehen überhaupt zur Geschäftsgrundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Bausparvertrags geworden ist. Auch kommt es nicht darauf an, ob das allgemeine Zinsniveau am Kapitalmarkt Geschäftsgrundlage des Vertrages war (vgl. [X.], [X.], 1257, 1265 f.; von [X.], [X.], 357, 359) und ob diese durch die gegenwärtige Niedrigzinsphase gestört worden ist oder ob dem nicht die vertragliche Risikoverteilung auf Grund der festen Zusage eines [X.]es für die Ansparphase gemäß § 6 Abs. 1 [X.] entgegensteht (vgl. [X.]/[X.], NJW 2016, 1991, 1995; [X.]/[X.], [X.], 76. Aufl., § 313 Rn. 36; [X.], aaO; von [X.], aaO; [X.]/[X.], NJW 2016, 2839, 2844). Denn vor einer Kündigung wäre gemäß § 490 Abs. 3 [X.] aF, § 313 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 [X.] vorrangig eine Anpassung des Vertrages durch eine Herabsetzung des [X.]satzes vorzunehmen ([X.], [X.] 2015, 1800, 1806). Dass eine solche Anpassung des [X.]es nicht möglich oder der [X.] nicht zumutbar wäre, was Voraussetzung für ein Recht zur Kündigung nach § 313 Abs. 3 [X.] ist, zeigt die Revision nicht auf und ist auch im Übrigen nicht erkennbar.

III.

Das Berufungsurteil ist demnach im ausgeurteilten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des [X.] insgesamt zurückzuweisen. Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat die erforderlichen Feststellungen getroffen.

[X.]     

       

Grüneberg     

       

Maihold

       

Menges     

       

Derstadt     

       

Meta

XI ZR 272/16

21.02.2017

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 4. Mai 2016, Az: 9 U 230/15, Urteil

§ 489 Abs 1 Nr 2 BGB, § 489 Abs 1 Nr 3 BGB vom 01.02.2002, § 500 Abs 1 BGB, Art 229 § 22 Abs 3 BGBEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.02.2017, Az. XI ZR 272/16 (REWIS RS 2017, 15330)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15330

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