Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2016, Az. I ZR 9/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 7393

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:280716UIZR9.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
I
ZR
9/15
Verkündet am:

28. Juli 2016

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
auf fett getrimmt
[X.] § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, §§ 19a, 13, 14, 23, 24 Abs. 1; §§ 50, 97 Abs. 1 und 2; Richtlinie 2001/29/[X.]. 5 Abs. 3 Buchst. k
a)
Die Bestimmung des § 24 Abs.
1 [X.] ist insoweit im Lichte des Art. 5 Abs.
3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/[X.] auszulegen, als es um die urheberrechtliche Zulässigkeit von Parodien geht.
b)
Maßgeblich ist der unionsrechtliche Begriff der Parodie. Die wesentlichen Merkmale der Parodie bestehen danach darin, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleich-zeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Der Begriff der Parodie hängt nicht von der weiteren Voraussetzung ab, dass die Parodie einen eigenen ursprüng-lichen Charakter hat, der nicht
nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprüngli-chen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen. Zu den Voraussetzungen einer [X.] gehört es außerdem nicht, dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft (im [X.] an [X.], Urteil vom 3. September 2014 -
C-201/13, [X.], 972 Rn. 33
-
[X.] und [X.]/[X.] u.a.).
c)
Die Annahme einer freien Benutzung gemäß § 24 Abs.
1 [X.] unter dem Gesichtspunkt der Parodie setzt deshalb nicht voraus, dass durch die Benutzung des fremden Werkes ei-ne persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 [X.] entsteht. Sie setzt ferner keine antithematische Behandlung des parodierten Werkes oder des durch das benutzte Werk dargestellten Gegenstands voraus.
d)
Bei der Anwendung der Schutzschranke der Parodie in einem konkreten Fall muss ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/[X.] genannten Personen auf der einen und der freien Meinungsäuße-rung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf die Ausnahme für Parodien [X.], auf der anderen Seite gewahrt werden (im [X.] an [X.], [X.], 972 Rn.
34 -
[X.] und [X.]/[X.] u.a.).
[X.], Urteil vom 28. Juli 2016 I ZR 9/15 -
OLG [X.]

LG [X.]

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 7.
April
2016
durch die
Richter Prof.
Dr.
[X.],
Prof. Dr. Schaffert,
Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
Schwonke
und [X.] Feddersen

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des [X.] Ober-landesgerichts [X.] -
5.
Zivilsenat -
vom 4. Dezember 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe tz des nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ermittelten materiellen Schadens gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 [X.]) abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

-
3
-
Tatbestand:
Der Kläger ist selbständiger Fotograf. Er fertigte die nachfolgend [X.] fotografische Aufnahme der Schauspielerin [X.] an:

Die [X.] betreibt die [X.]seite "[X.] aus [X.]". Auf dieser Seite erschien im August 2009 ein Bericht mit der Überschrift "Promis im Netz auf fett getrimmt". Dort wurde über einen Wettbewerb der [X.]seite
"[X.]

"
berichtet. Bei diesem Wettbewerb sollten die Teilnehmer Fo-
tos von Prominenten mit Hilfe eines Bildbearbeitungsprogramms am Computer so bearbeiten, dass die abgebildeten
Personen
als möglichst fettleibig erschei-nen. Im Rahmen des Berichts auf der [X.]seite der [X.] wurden ins-gesamt 32 bearbeitete Fotos gezeigt, darunter in der [X.] vom 3. August 2009 bis zum 14. Oktober 2009 auch die nachfolgend dargestellte Abbildung
einer Bearbeitung der vom Kläger angefertigten Fotografie der Schauspielerin Betti-na
Z.:
1
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-
4
-

Das Foto hatte ein Redakteur der [X.] von der [X.]seite
"[X.]

"
entnommen. Der Bericht der [X.] lautete wie folgt:
Als Promi muss man so einiges aushalten können ...
Die [X.]seite "[X.]

"
startete einen Wettbewerb im [X.], bei dem
Prominente per [X.] so richtig viele Kilos zulegen sollten. Und viele [X.] machten mit, ließen Oberarme anschwellen, [X.] wachsen, Bäuche aufgehen und in richtig fiesen Fällen sogar Cellulitis sprießen.

Unter den [X.] Prominenten war der eindeutige Hit bei den Wettbewerbern [X.] [...]
Gefolgt wurde die Rangliste der digital Aufgeblähten von [X.] und [X.] P.
Der Kläger sieht in
der Veröffentlichung des Fotos durch die [X.]
eine unberechtigte Nutzung und Entstellung seines [X.]. Außerdem ver-letze die unterbliebene Benennung seiner Person als Urheber seine Rechte. Ihm stehe daher
für die Nutzung des Bildes
ein Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen
der Lizenzanalogie in Höhe von 450

sowie
wegen [X.] seiner immateriellen
Interessen zusätzlich
eine Geldentschädigung in Höhe von 5.000

zu. Der Kläger hat beantragt, die [X.] zu verurteilen, an ihn 5.450

nebst Zinsen zu zahlen.
Die [X.] ist dem entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, es fehle an einer Verletzung des [X.]s des [X.]. Bei der beanstandeten Abbil-3
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-
dung handele es sich um eine freie Benutzung der Fotografie des [X.].
[X.] sei die Wiedergabe der Abbildung als Berichterstattung über [X.] zulässig.
Das Landgericht
hat der
Klage in Höhe von 2.450

nebst Zinsen stattge-geben.
Das Berufungsgericht hat die gegen die teilweise Klageabweisung ge-richtete Berufung des [X.] zurückgewiesen und die Klage auf die Berufung der [X.]
vollständig
abgewiesen
(OLG [X.], ZUM 2015, 577). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision, deren Zurückweisung die [X.] beantragt, verfolgt der Kläger seinen
ursprünglichen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat angenommen,
dem Kläger stehe kein Scha-densersatzanspruch zu.
Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Kläger
sei Urheber der als
Lichtbildwerk
anzusehenden Originalfoto-grafie
der Schauspielerin [X.] Die [X.] habe die Bearbeitung dieses [X.] öffentlich zugänglich gemacht und dabei nicht auf den Kläger als Urheber der Originalfotografie
hingewiesen. Die beanstandete Abbildung stelle zudem eine Entstellung des [X.] des [X.] dar. Die [X.] könne sich nicht mit Erfolg auf die Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse berufen. Dennoch
scheide ein Schadensersatzanspruch des [X.] aus. Die Bearbeitung des [X.] des [X.] sei unter dem Gesichtspunkt der
Parodie als freie Benutzung zulässig gewesen. Damit stelle auch die öffentliche Zugänglichmachung dieser zulässigen Bearbeitung durch die [X.] keine Verletzung des [X.]s des [X.] dar. Selbst wenn man im Streitfall keine freie Benutzung annehmen wollte, scheide
jedenfalls eine
Geldentschädigung aus. Es fehle an einer dafür erforderlichen schwerwie-6
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-
genden Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden könne.
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit
es die Ablehnung eines Anspruchs des [X.] auf
Zahlung eines für die Nutzung seiner Fotografie nach den [X.] der Lizenzanalogie zu berechnenden materiellen Schadensersatzes in angeht
(dazu unter B II
und IV). Dagegen bleibt die Revision ohne Erfolg, soweit sie die Ablehnung eines Anspruchs des [X.] auf Ersatz durch das Berufungsgericht betrifft
(dazu unter B III).

I. Die Revision ist -
anders als die Revisionserwiderung meint -
nicht ledig-lich beschränkt auf den
Teil des geltend gemachten
Schadensersatzanspruchs zulässig, den der Kläger
nach den Grundsätzen
der Lizenzanalogie
berechnet hat.

Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. In der Rechtsprechung des [X.] ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Nach dem Grundsatz der [X.] müssen die Parteien allerdings zweifelsfrei erkennen [X.], welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraus-setzungen es zulässig ist (vgl. [X.] 108, 341, 349; [X.], Urteil vom [X.] -
I [X.], [X.], 498 Rn. 13 = [X.], 569 -
Combio-tik). Die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen ([X.], [X.], 498 Rn. 12 -
Combiotik, [X.]).
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7
-
Das Berufungsgericht hat in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil die Grundsätze zur Zuläs-sigkeit von Parodien gerade im Bereich der reinen Bildbearbeitung noch klä-rungsbedürftig seien. Das reicht nicht aus, um mit der notwendigen Sicherheit von einer nur beschränkten Revisionszulassung auszugehen. Das Berufungs-gericht hat damit
lediglich den Grund für die Revisionszulassung angegeben. Die Frage, ob im Streitfall nach § 24 Abs.
1 [X.] von einer freien Benutzung unter dem Gesichtspunkt der Parodie auszugehen ist, betrifft zudem den mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruch insgesamt.
II.
Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen Schadensersatz-anspruch des [X.] gemäß § 97 Abs. 1 und 2 [X.] abgelehnt hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Ein Schadensersatzanspruch des [X.] setzt nach § 97 [X.] eine widerrechtliche Verletzung seines [X.]s voraus. Der Kläger macht gel-tend, sein [X.] sei in dreifacher Weise verletzt worden. Die [X.] habe durch das Einstellen der Bearbeitung seines [X.] auf ihrer In-ternetseite in sein
ausschließliches
Recht aus § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, §
19a [X.] eingegriffen, sein Werk öffentlich zugänglich zu machen. Da
es sich bei der Bearbeitung um eine Entstellung seines Werkes handele, habe die [X.] zugleich sein Recht aus § 14 [X.], eine Entstellung seines Werkes zu verbieten, verletzt. Ferner habe die [X.] dadurch, dass sie ihn nicht als [X.] der Originalfotografie genannt habe, in sein Recht aus § 13 [X.] auf [X.] seiner [X.]chaft eingegriffen.
2. Das Berufungsgericht ist von einer [X.]sverletzung unter allen drei Gesichtspunkten
ausgegangen. Es
hat
angenommen, der
Kläger
sei
Urhe-ber der als Lichtbildwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 [X.] anzusehenden Originalfotografie der Schauspielerin [X.]
und
die [X.]
habe
in die 12
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Rechte des [X.] gemäß §
15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a [X.], § 14 [X.] und § 13 [X.] eingegriffen. Das Berufungsgericht ist außerdem davon ausgegangen, die [X.] könne sich nicht mit Erfolg auf die Schutzschranke des § 50 [X.] berufen, weil es an einer Berichterstattung über ein Tagesereig-nis fehle.
Gegen diese für sie günstige Beurteilung wendet sich die Revision nicht.
3. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des [X.] gemäß § 97 Abs. 1
und
2 [X.]
abgelehnt und
zur Begründung ausgeführt, bei der beanstandeten Bearbeitung der Fotografie des [X.] handele es sich um eine gemäß § 24 Abs. 1 [X.] ohne Zustimmung des [X.] zulässige
freie Benutzung. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung
nicht stand.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine freie Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 [X.] nicht bejaht werden.
a) Allerdings
fehlt es an einem widerrechtlichen Eingriff in das ausschließ-liche Recht
des [X.] aus § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a [X.], wenn die Voraussetzungen einer
freien Benutzung gemäß § 24
Abs.
1 [X.] vorlie-gen.
Das Recht, das Werk öffentlich zugänglich zu machen, erstreckt sich nicht nur auf das Original des Werkes, sondern auch auf Vervielfältigungsstücke des Werkes im Sinne von § 16 [X.] sowie Bearbeitungen und Umgestaltungen des Werkes im Sinne von § 23 [X.]. Dabei handelt es sich bei der Bearbeitung und Umgestaltung um besondere Fälle der Vervielfältigung des Werkes ([X.], Urteil vom 16. Mai 2013 -
I [X.], [X.], 65 Rn. 36
= [X.], 68
-
Beuys-Aktion). Das Recht, das Werk öffentlich zugänglich zu machen, er-streckt sich dagegen nicht auf freie Benutzungen des Werkes im Sinne von §
24 Abs.
1 [X.]. Die in freier Benutzung eines geschützten Werkes geschaf-fene Gestaltung ist nach § 24 Abs.
1 [X.] selbständig, also unabhängig vom benutzten Werk.

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b) Im Streitfall können
indessen die Voraussetzungen einer freien Benut-zung im Sinne von § 24 Abs. 1 [X.] mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht bejaht werden.
aa) Für die Frage, ob die Übernahme gestalterischer Elemente eine
Ver-vielfältigung (§ 16 [X.]), eine (unfreie)
Bearbeitung (§ 23 [X.])
oder eine freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 [X.]) darstellt, kommt es nach ständiger Rechtspre-chung des [X.] entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Eine freie Benutzung setzt voraus, dass angesichts der Eigenart des [X.] die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen
(vgl. [X.], Urteil vom 11. März 1993 -
I [X.], [X.]Z 122, 53, 60
-
Alcolix; Urteil vom 11. März 1993 -
I [X.], [X.], 191, 194 -
Asterix-Persiflagen; Urteil vom 29. April 1999 -
I [X.], [X.]Z 141, 267, 280
-
Laras Tochter; Urteil vom 20. März 2003 -
I [X.], [X.]Z 154, 260,
267
-
Gies-Adler; Urteil vom 1.
Dezember 2010
I
ZR
12/08, [X.], 134 Rn.
34
= WRP 2011, 249
-
Perlentaucher; [X.], Urteil vom 17. Juli 2013
-
I [X.], [X.], 258 Rn. 38 = [X.], 178 -
Pippi-Langstrumpf-Kostüm
I). Nach der Rechtsprechung des
[X.] kann diese Vor-aussetzung bei zwei Fallgestaltungen erfüllt sein.
(1) In der Regel ist ein Verblassen im dargestellten Sinne anzunehmen, wenn die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge im neuen Werk zurücktreten, so dass die Benutzung des älteren Werkes durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werkschaffen erscheint ([X.]Z 122, 53, 60 -
Alcolix; [X.]Z 141, 267, 280 -
Laras Tochter; [X.]Z 154, 260, 267 -
Gies-Adler, [X.]; [X.], [X.], 134 Rn. 33
-
Per-lentaucher).
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-

Zur Prüfung, ob diese Voraussetzung
vorliegt, ist zunächst im Einzelnen festzustellen, welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werkes bestimmen. Sodann ist durch Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestaltungen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in wel-chem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind. Maßgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind. Stimmt danach der jeweilige Gesamteindruck überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Vervielfältigung des älteren Werkes. Es ist dann

soweit erforderlich

weiter zu prüfen, ob die neue Gestal-tung gleichwohl so wesentliche Veränderungen aufweist, dass sie nicht als [X.] Vervielfältigung, sondern als (unfreie) Bearbeitung oder andere Umgestal-tung des benutzten Werkes anzusehen ist. Weicht der jeweilige [X.] voneinander ab, liegt jedenfalls weder eine Vervielfältigung noch eine Bearbeitung, sondern möglicherweise eine freie Benutzung vor. Um eine freie Benutzung handelt es sich, wenn ein selbständiges Werk geschaffen wurde und das ältere Werk als Grundlage für die Schöpfung des neuen Werkes diente
(vgl. [X.], [X.], 65 Rn.
37
f.
-
Beuys-Aktion; [X.], Urteil vom 16.
April 2015 -
I [X.]/12, [X.], 1189 Rn. 41 = [X.], 1507 -
Goldrapper).
(2) Eine freie Benutzung ist aber nicht nur dann anzunehmen, wenn die aus dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge in dem neuen Werk in einem eher wörtlichen Sinn verblassen und demgemäß in [X.] so zurücktreten, dass das ältere in dem neuen Werk nur noch schwach in urheberrechtlich nicht mehr relevanter Weise durchschimmert. Vielmehr kann der für eine freie Benutzung erforderliche Abstand zu den entlehnten eigenper-sönlichen Zügen des benutzten Werks -
selbst bei deutlichen Übernahmen [X.] in der Formgestaltung -
auch dann gegeben sein, wenn das neue Werk zu 21
22

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-
den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des älteren Werkes einen so großen inneren Abstand hält, dass es seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist. Auch in einem solchen Fall
kann davon gesprochen werden, dass die ent-lehnten individuellen Züge des älteren Werkes im neueren Werk "verblassen"
([X.]Z 122, 53, 60 f. -
Alcolix; [X.]Z 141, 267, 280 f. -
Laras Tochter; [X.]Z 154, 260, 268 -
Gies-Adler; [X.], [X.], 258 Rn. 39 -
Pippi-Langstrumpf-Kostüm
I). Auf den inneren Abstand kommt es vor allem bei Fallgestaltungen an, in denen eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem älteren Werk es erfordert, dass dieses und seine Eigenheiten, soweit sie Gegenstand der [X.] sind, im neuen Werk erkennbar bleiben. Dabei kann der [X.] Abstand in einer antithematischen Behandlung zum Ausdruck
kommen. [X.] ist dies jedoch nicht. Ein innerer Abstand kann vielmehr auch auf an-dere Weise hergestellt werden (vgl. [X.]Z 122, 53, 60
f. -
Alcolix; [X.], [X.],
191, 193
-
Asterix-Persiflagen; [X.]Z 141, 267, 281 -
Laras Tochter; [X.]Z 154, 260, 268 -
Gies-Adler; [X.], [X.], 134 Rn.
34 -
Perlentau-cher;
[X.], 258 Rn. 39 -
Pippi-Langstrumpf-Kostüm
I).
bb) Die vom Berufungsgericht angenommene Benutzungsform der Paro-die ist nach der Rechtsprechung des [X.]s in die zweite Fallgruppe einzuord-nen. Bei ihr kommt der innere Abstand
regelmäßig
in einer antithematischen Behandlung des parodierten Werkes
(vgl. [X.]Z
122, 53, 60 f. -
Alcolix; [X.], [X.],
191, 193
-
Asterix-Persiflagen) oder des durch das benutzte
Werk dargestellten Gegenstands ([X.]Z 154, 260, 268 -
Gies-Adler) zum Ausdruck. Bei ihrer rechtlichen Beurteilung sind jedoch Besonderheiten zu beachten.
(1) Bei der
urheberrechtlichen
Beurteilung
der Parodie
ist zu berücksichti-gen, dass das Unionsrecht das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffent-lichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung sowie die Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf diese Rechte vollständig har-monisiert und für die Nutzung zum Zwecke von Parodien eine Schrankenrege-23
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-
12
-
lung geschaffen hat. Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/[X.]
können die Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Rechte Ausnahmen und Be-schränkungen für die Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches vorsehen. Zwar hat der [X.] Gesetzgeber keine eigenständige
Schrankenregelung im Sinne des Art.
5 Abs.
3 Buchst.
k der Richtlinie 2001/29/[X.] getroffen. Allerdings ist die Parodie
in ihrer Wirkung als Schutz-schranke der Sache nach durch § 24 Abs. 1 [X.]
in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung umgesetzt. Dementsprechend ist
§ 24 Abs.
1 [X.] inso-weit richtlinienkonform auszulegen, als es um die urheberrechtliche Zulässigkeit von Parodien geht ([X.], [X.] 2014, 912, 915; [X.], ZUM 2015, 685, 665; Haedicke, [X.]. 2015, 664, 670; der Sache nach ebenso [X.], [X.] 2014, 442; von [X.], [X.], 336, 339; vgl. auch [X.], [X.] 2/2015 Anm.
1 unter D).
(2) Nach der Rechtsprechung des
Gerichtshofs
der [X.] ist der in
Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/[X.] verwendete Begriff "Parodie"
ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts ([X.], Urteil vom 3.
September 2014 -
C-201/13, [X.], 972
Rn. 17
= [X.], 1181
-
[X.] und [X.]/[X.] u.a.). Die wesentlichen Merkmale der Parodie bestehen darin, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und
zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Der Begriff "Parodie"
im Sinne dieser Bestimmung hängt nicht von der
weiteren
Voraussetzung
ab, dass die Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen. Zu den Voraussetzungen ei-ner Parodie gehört es außerdem nicht, dass sie vernünftigerweise einer ande-ren Person als dem Urheber des ursprünglichen Werkes zugeschrieben
werden kann, dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft oder dass sie das [X.]

-
13
-
dierte Werk angibt
([X.], [X.], 972 Rn.
33 -
[X.] und [X.]/[X.] u.a.). Bei der Anwendung der Schutzschranke der Parodie
in einem konkreten Fall muss ein angemessener Ausgleich zwischen den [X.] und Rechten der in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/[X.] genann-ten Personen auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers ei-nes geschützten Werkes, der sich auf die Ausnahme für Parodien
beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden ([X.], [X.], 972 Rn. 34 -
[X.] und [X.]/[X.] u.a.).
Ein Vorabentscheidungsersuchen an den [X.] gemäß Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 1982 -
C-283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258
-
C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/[X.], die nicht be-reits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist. Nach dieser Rechtsprechung ist es Aufgabe der nationalen Gerichte festzustellen, ob eine Parodie vorliegt, und gegebenenfalls unter Be-rücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände des
jeweiligen Einzelfalls zu prüfen, ob bei Anwendung der Ausnahme für Parodien dieser angemessene Ausgleich der maßgeblichen Interessen gewahrt wird ([X.], [X.], 972 Rn.
35
[X.] und [X.]/[X.] u.a.).
cc) Diesen
Maßstäben
wird das Berufungsurteil nicht in vollem Umfang gerecht. Das Berufungsgericht hat die Grundsätze der
kurz vor Verkündung des Berufungsurteils ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] in der Sache "[X.] und [X.]/[X.] u.a."
nicht [X.] und ist deshalb von unzutreffenden Maßstäben ausgegangen. Zwar kann auf
der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen
vom Vorliegen einer Parodie ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat 26
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jedoch
im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung
nicht
alle im Streitfall maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und zutreffend gewichtet.
(1) Das Berufungsgericht ist
davon ausgegangen, die Annahme einer freien Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 [X.] erfordere, dass es sich bei der durch Einsatz eines Bildbearbeitungsprogramms geschaffenen und von der [X.]n auf ihrer [X.]seite wiedergegebenen
Abbildung um ein Werk im [X.] von § 24 Abs. 1 [X.] handele. Es hat sich dabei auf die Rechtsprechung des [X.]s gestützt, nach der die Bestimmung des § 24 Abs. 1 [X.] voraus-setzt, dass durch die Benutzung des fremden Werkes eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 [X.] entsteht
(vgl. [X.], Urteil vom 23.
Juni 1961 -
I [X.], [X.] 1961, 631, 632 -
Fernsprechbuch; [X.]Z 141, 267, 280 -
Laras Tochter; [X.],
Urteil vom 20. Dezember 2007

I
ZR
42/05, [X.]Z 175, 135 Rn.
27 -
TV-Total; Loewenheim in Schricker/
Loewenheim, [X.], 4. Aufl., § 24 [X.]
Rn. 9; [X.] in [X.]/
[X.], [X.], 4. Aufl., § 24
[X.] Rn. 2; [X.] in Dreier/[X.], [X.], 5.
Aufl.,
§ 24 Rn. 5).
An dieser Rechtsprechung wird im Hinblick auf die urheberrechtliche Beurteilung von Parodien, Karikaturen und Pastiches
wegen der insoweit maßgeblichen unionsrechtskonformen Auslegung von § 24 Abs.
1 [X.] nicht festgehalten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Euro-päischen Union setzt eine Parodie nicht voraus, dass die neue Gestaltung ei-nen eigenen ursprünglichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegen-über dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede [X.] ([X.], [X.], 972 Rn. 21 -
[X.] und [X.]/
[X.] u.a.; vgl. auch [X.], ZUM 2015, 658, 666).
Damit kann offenbleiben, ob die vom Berufungsgericht für die Annahme eines Werk-charakters der angegriffenen Abbildung
gegebene Begründung den Angriffen der Revision standhält.
28

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15
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(2) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist ferner die Voraussetzung erfüllt, dass die Bearbeitung der Fotografie an die als Licht-bildwerk geschützte Originalfotografie erinnert und zugleich ihr gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufweist. Das Berufungsgericht hat angenommen, trotz der mittels eines Bildbearbeitungsprogramms vorgenommenen erhebli-chen Änderungen lasse sich das Originalfoto in der Bearbeitung wiederfinden, weil alle markanten Aufbauelemente und viele Einzelheiten der Gestaltung (Be-kleidung, Pose, Schmuck, Lichtverhältnisse, blauer Hintergrund) erhalten ge-blieben seien und die abgebildete Person trotz der
erheblichen Verfremdung ihrer Körperproportionen noch als die Schauspielerin [X.]
erkannt werden könne.
(3) Eine
Parodie setzt weiter voraus, dass die an ein bestehendes Werk erinnernde
Bearbeitung einen Ausdruck von Humor
oder eine Verspottung dar-stellt. Auch diese Voraussetzung kann auf der Grundlage der vom Berufungs-gericht getroffenen Feststellungen
bejaht werden.
Das Berufungsgericht hat angenommen, in dem durch ein Fotobearbei-tungsprogramm veränderten Bildnis werde das in der Fotografie des [X.] zum Ausdruck kommende gängige und klischeehafte Schönheitsideal einer jungen Frau und
außerdem
die häufig als aufdringlich und selbstverliebt emp-fundene Selbstdarstellung von Prominenten in der Öffentlichkeit sowie deren
Eitelkeit
in bösartiger
und satirischer Weise
konterkariert und damit karikiert.
Diese im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision stand.
Die Revision macht geltend, ausgehend von dem Motto des [X.] ("Promis auf fett getrimmt") und dem Begleittext der [X.] ("Fiese Verände-rung") lasse sich der streitgegenständlichen Bearbeitung entgegen der Ansicht 29
30
31
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16
-
des Berufungsgerichts keine
antithematische Auseinandersetzung entnehmen. Die Bearbeitung stelle
vielmehr eine reine Verballhornung mit digitalen Mitteln dar; der Bearbeiter habe allein die Absicht verfolgt, sich einen Jux auf Kosten der abgebildeten Schauspielerin zu erlauben.
Damit kann die Revision bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil sie der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts lediglich ihre eigene Würdi-gung entgegenstellt, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzei-gen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, jedenfalls ein Teil des angesproche-nen Publikums werde das bearbeitete Bild nicht darauf reduzieren, dass hiermit nur ein boshafter Scherz mit Prominenten getrieben werden solle, sondern wer-de darin
eine Auseinandersetzung mit dem Subtext des Werkes des [X.] sehen. Diese Beurteilung ist nicht erfahrungswidrig und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Ansicht der Revision lässt das Motto des [X.] ("Promis auf fett getrimmt") nicht allein ein Verständnis der im Rahmen dieses [X.] erstellten Bearbeitungen als bloße
Verballhor-nungen
zu, sondern deckt inhaltlich die vom Berufungsgericht angenommene weitere Problematik der Rezeptionsgewohnheiten des Publikums in Bezug auf die Abbildung von leicht bekleideten weiblichen Prominenten ab. Zudem ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass der notwendige -
und im Hinblick auf die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
und Art. 13 der Charta der Grundrechte der [X.] ([X.])
sowie die Meinungsäußerungsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 GG
und Art. 11 [X.]
gebotene -
Freiraum für künstlerisches und kritisches Schaf-fen nicht zu sehr eingeengt werden darf und deshalb die
Beantwortung der
Fra-ge, ob eine freie Benutzung vorliegt, nicht davon abhängt, ob die Eigenschaft des Werkes als
Parodie von Jedermann erkannt wird. Ob im Einzelfall eine [X.] vorliegt, ist vielmehr im Wesentlichen objektiv danach zu beurteilen, ob diese Art der antithematischen Behandlung für denjenigen erkennbar ist, dem 33

-
17
-
das parodierte Werk bekannt ist und der das für die Wahrnehmung der Parodie erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt ([X.], Urteil vom 26. März 1971
-
I [X.], [X.] 1971, 588, 589 -
Disney-Parodie; [X.], [X.], 191, 194 -
Asterix-Persiflagen; [X.] aaO § 24 [X.] Rn. 28). Welche Zielrichtung der Urheber des neuen Werks mit seiner Umgestaltung im Einzelnen verfolgt hat, ist insoweit unerheblich. Die Revision rügt deshalb ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe eine auf eine parodisti-sche Behandlung gerichtete Intention des Bearbeiters nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.

Entgegen der Ansicht der Revision
wäre eine Parodie aber auch dann an-zunehmen, wenn im Streitfall keine antithematische Auseinandersetzung mit einem der Fotografie des [X.] zu entnehmenden Subtext festgesellt werden könnte, sondern davon auszugehen wäre, dass der Bearbeiter der Fotografie allein im Sinn hatte, "sich einen Jux auf Kosten der abgebildeten Schauspielerin zu erlauben". Es reicht aus, dass die an das bestehende Werk erinnernde [X.] eine
Verspottung
zum Ausdruck bringt ([X.], [X.], 972 Rn.
20 -
[X.] und [X.]/[X.] u.a.).
(4)
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] setzt eine Parodie nicht voraus, dass sich die zum Ausdruck gebrachten Ge-sichtspunkte des Humors oder der Verspottung auf das ursprüngliche Werk selbst richten
([X.], [X.], 972 Rn. 21
[X.] und [X.]/[X.] u.a.; vgl. auch [X.]/[X.], ZUM 2016, 19, 23). Für die Annahme einer Parodie reicht es im Streitfall daher aus, dass durch die be-anstandete Bearbeitung jedenfalls die abgebildete Schauspielerin verspottet worden
ist. Es kommt insoweit nicht darauf an, dass der beanstandeten Abbil-dung keine Auseinandersetzung mit dem Lichtbildwerk des [X.] selbst ent-nommen werden kann.
Desgleichen kann dahinstehen, ob in der Verfremdung, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die dem Lichtbild des [X.] le-34
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18
-
diglich als Subtext zu entnehmende "allgegenwärtige sexuell-ästhetisierende Frauendarstellung in den heutigen Medien"
humorvoll oder verspottend aufge-griffen worden ist.
(5) Das Berufungsgericht hat jedoch im Rahmen der vorzunehmenden [X.] nicht alle im Streitfall maßgeblichen Gesichtspunkte berück-sichtigt und zutreffend gewichtet.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.]
die-nen die in Art. 5 der Richtlinie 2001/29/[X.] geregelten Ausnahmen und Be-schränkungen einem angemessenen Ausgleich von Rechten und Interessen
insbesondere zwischen den Urhebern und den Nutzern von [X.] ([X.], [X.], 972 Rn.
26 -
[X.] und [X.]/Vander-steen u.a.). Bei der Anwendung des Ausnahmetatbestands für Parodien im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/[X.] muss deshalb im konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten des
Rechteinhabers
auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf den Ausnahmetatbestand für Parodien beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden ([X.], [X.], 972 Rn. 27
-
[X.] und [X.]/[X.] u.a.). Diesen An-forderungen
wird das Berufungsurteil nicht gerecht.
Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Parodie nicht unter Abwä-gung der maßgeblichen Interessen festgestellt. Es hat deshalb nicht berück-sichtigt, dass die beanstandete Bearbeitung
nach seinen Feststellungen eine Entstellung des Werkes des [X.]
im Sinne
von § 14 [X.]
darstellt
(zur Maßgeblichkeit dieses Gesichtspunkts bei der Interessenabwägung vgl. auch [X.], [X.], 336, 339) und damit die berechtigten geistigen und per-sönlichen Interessen
des [X.] in besonderem Maße betroffen sind. Das Be-rufungsgericht
hat ferner
nicht berücksichtigt, dass sich die als Parodie anzuse-36
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19
-
hende
Bearbeitung nicht unmittelbar mit dem Werk des [X.] auseinander-setzt
(was vom Urheber im Interesse der Meinungsfreiheit eher hinzunehmen ist), sondern sein Werk
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ledig-lich
als Mittel der
Auseinandersetzung mit einem dem Werk des [X.] nur als Subtext zu entnehmenden Thema
benutzt.
Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung
ist ferner zu prü-fen, ob durch die als Parodie anzusehenden Veränderungen des Werkes au-ßerhalb des [X.]s liegende Rechte
Dritter
verletzt werden und der [X.] ein berechtigtes Interesse daran hat, dass sein Werk nicht mit einer sol-chen Rechtsverletzung in Verbindung gebracht wird. So hat
der [X.] angenommen, im Rahmen der vorzunehmenden Interes-senabwägung sei zu berücksichtigen, ob die Parodie eine gegen Art. 21 [X.]
verstoßende diskriminierende Aussage enthält
und der In-haber des [X.]s ein berechtigtes Interesse daran hat, dass das ge-schützte Werk nicht mit einer solchen Aussage in Verbindung gebracht wird
([X.], [X.], 972 Rn. 30 f. -
[X.] und [X.]/[X.] u.a.).
Diese Aussage ist vom Gerichtshof allerdings allein auf das in
Art. 21
[X.]
geregelte Diskriminierungsverbot und damit auf
einen für das in Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2001/29/[X.] ausdrücklich erwähnte Gemeinwohl grundlegend
bedeutsamen Rechtssatz bezogen worden. Im [X.] der ebenfalls für das Gemeinwohl geradezu
konstituierenden und durch die vom Unionsgesetzgeber vorgesehene Privilegierung der Parodie in beson-derem Maße
zur Geltung gebrachten
Meinungsfreiheit darf die Interessenab-wägung
deshalb
nicht im Sinne einer allgemeinen "[X.]"
missverstanden werden (vgl. [X.], [X.] 2014, 912, 915; Haedi-cke, [X.]. 2015, 664, 667 f.; vgl. auch die Schlussanträge des [X.] vom 22.
Mai 2014
201/13, juris Rn.
85).
Daraus ergibt sich, dass bei der vorzunehmenden
Abwägung
nicht jede durch die Parodie verursachte [X.]

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20
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einträchtigung rechtlich geschützter
Interessen von Bedeutung ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob durch die den Begriff der Parodie erfüllenden Verände-rungen des Werkes Rechte Dritter verletzt werden und der Urheber ein schutz-würdiges Interesse hat, dass sein Werk mit einer solchen Rechtsverletzung nicht in Verbindung gebracht wird.
Ein solches Interesse
des [X.] kann auf der Grundlage der bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht bejaht werden. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Kläger müsse es nicht hinnehmen,
dass sein Werk mit einer in dem Ergebnis der Fotobearbeitung liegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der abgebildeten Schauspielerin in [X.] gebracht werde.
Entgegen der Ansicht der Revision kann von der [X.] des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts der abgebildeten Schauspielerin nicht bereits deshalb ausgegangen werden, weil die ihr Erscheinungsbild
zei-gende Fotografie technisch manipuliert worden ist. Zwar kann ein solcher tech-nischer Eingriff auch im Kontext einer satirischen Darstellung eine eigenständi-ge Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten darstellen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Manipulation der Fotografie dem Betrachter nicht erkennbar ist, so dass er die Veränderung nicht als
Teil der für satirische Darstellungen typischen Verfremdungen und Verzerrungen deuten und damit für seine Meinungsbildung bewertend einordnen kann (vgl. [X.], [X.] 2005, 500, 502 = [X.], 595). An einer solchen verdeck-ten Bildmanipulation fehlt es jedoch im Streitfall gerade. Das
Berufungsgericht hat zudem nicht
festgestellt, dass der angesprochene Verkehr
die Fotografie der Schauspielerin [X.] dem Kläger als Urheber zuordnet, diese Fotogra-fie auch in der angegriffenen Bearbeitung erkennt und trotz der im Streitfall maßgeblichen Begleitumstände, namentlich des sich an Dritte richtenden Wett-bewerbs um eine möglichst weitgehende Verfremdung mittels Einsatzes einer 40

-
21
-
Fotobearbeitungssoftware, eine Beziehung zum Kläger als Urheber der [X.] herstellt.
4.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Annahme einer ge-mäß § 24 Abs. 1 [X.] freien Benutzung im Hinblick auf die Bearbeitung der Fotografie des [X.] führe
dazu, dass die Veröffentlichung der Bearbeitung auf der [X.]seite der [X.] weder das Recht des [X.] auf Anerken-nung seiner [X.]chaft verletze (§
13 [X.]) noch sein Werk entstelle (§
14 [X.]). Da die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Bearbeitung der Foto-grafie des [X.] handele es sich um eine freie Benutzung
-
wie dargelegt -
unter [X.] leidet, fehlt dieser Beurteilung eine tragfähige Grundlage.
[X.] [X.] erweist sich jedoch gemäß § 561 ZPO aus anderen Gründen als richtig, soweit
es den vom Kläger geltend ge-machten Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens in Höhe von 5.000

betrifft. Insoweit hat das Berufungsgericht die Klage rechtsfehlerfrei mit der weiteren, selbständig tragenden Begründung abgewiesen, die besonderen Voraussetzungen für einen solchen Entschädigungsanspruch
lägen nicht vor.
1. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der [X.] oder der Lichtbildner nach § 97 Abs. 2 Satz 4 [X.] eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dies setzt [X.], dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beein-trächtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann ([X.], Urteil vom 15. Januar 2015 -
I [X.], [X.], 780 Rn. 38 = [X.], 972 -
Motorradteile, [X.]).
2. Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat angenommen, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung bestünde selbst dann nicht, 41
42
43
44

-
22
-
wenn man im Streitfall eine freie Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 [X.] verneinte.
Es fehle jedenfalls an einer für den Geldentschädigungsanspruch
erforderlichen schwerwiegenden Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts. Nach den Umständen des Streitfalls liege keine deutlich vom Normalfall zu un-terscheidende Verletzungshandlung der [X.] vor. Man könne zumindest darüber streiten, ob die beanstandete Bildbearbeitung eine zulässige Parodie des Werkes des [X.] darstelle, so dass allenfalls ein Eingriff im Grenzbe-reich zur Zulässigkeit gegeben sei. Die [X.] habe zudem den eigentlichen Eingriff in die Integrität des Werkes nicht selbst vorgenommen, sondern allen-falls
vertieft. Das Ausmaß der vom Kläger behaupteten Vertiefung der Verlet-zung durch die Veröffentlichung auf der [X.]seite
der [X.] sei offenge-blieben. Selbst wenn man unterstelle, dass der [X.]auftritt der [X.] eine einigermaßen hohe Bekanntheit genieße, fehle es an jeglichen Darlegun-gen zur Reichweite und Multiplikationswirkung der Seite "[X.]

". Es
sei deshalb denkbar, dass der Schaden bereits durch die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bildbearbeitung auf der Seite "[X.]

"
weitge-
hend eingetreten gewesen sei. Auch der Verschuldensgrad der [X.] sei nicht hoch. Es dürfe nicht übersehen werden, dass die [X.] nicht gezielt das [X.] gerade des [X.] verletzt habe; sie habe sich nur nicht um mögliche [X.]e
gekümmert. Es liege auch fern, dass das Vertrauens-verhältnis des [X.] zu seinen Kunden oder gar sein künstlerischer Ruf gera-de durch die Weiterverbreitung durch die [X.] ernsthaft gefährdet sein könnte. Der Name des [X.] als Urheber der Vorlage der Bearbeitung sei nicht genannt. Es erscheine auch wenig wahrscheinlich, dass Besucher der Seite der [X.] annehmen könnten, die Fotografen der Originale hätten den Wettbewerb auf der Seite "[X.]

"
auch nur gebilligt, geschweige
denn unterstützt oder gar selbst Hand an ihre Werke gelegt. Zwar sei es [X.] naheliegend, dass die abgebildete Schauspielerin [X.] persönlich von der Entstellung ihres Bildnisses wenig angetan gewesen sei. Es erscheine aber
-
23
-
wenig wahrscheinlich, dass sie dies dem Kläger anlasten werde. Dies habe der Kläger selbst nicht behauptet. Auch könnte
einer
derartigen
Rufbeeinträchti-gung durch eine prominent platzierte Richtigstellung durch die [X.] wirk-sam entgegengewirkt werden.
3. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
a) Die Revision macht geltend, die absichtlichen Rechtsverletzungen der [X.] schädigten sehr wohl den Ruf des [X.], der darin bestehe, in ei-nem engen Vertrauensverhältnis mit den von ihm fotografierten Personen Lichtbildwerke zu schaffen, die durchweg höchsten ästhetischen Ansprüchen genügten.
Mit dieser Rüge
versucht die Revision
lediglich, die abweichende tatrich-terliche
Würdigung
durch ihre eigene Bewertung zu ersetzen. Damit kann sie in der Revisionsinstanz keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vorbringen des [X.] zu seiner angeblichen Rufbeeinträchtigung aus-drücklich befasst. Es
hat dieses lediglich
nicht in dem vom Kläger gewünschten Sinne gewürdigt. Dabei ist es von zutreffenden rechtlichen Grundlagen ausge-gangen. Insbesondere gehört die Frage, ob und in welchem Umfang das ur-sprüngliche Werk dem Publikum bekannt ist, zu den im Rahmen der [X.] Gesamtabwägung zu berücksichtigenden Umständen (vgl. [X.], Urteil vom 5. März 1971 -
I [X.], [X.] 1971, 525, 526 -
Petite Jacqueline; [X.], [X.], 1189 Rn. 94 -
Goldrapper). Für die Verletzung des [X.] hat die geistige und persönliche Beziehung des [X.] zu seinem Werk im Sinne von § 11 Satz 1 [X.] maßgebliche Bedeutung (vgl. [X.]-Nieland, Festschrift für Hauß, 1978, [X.], 221; Wild in Schricker/
Loewenheim aaO § 97 [X.] Rn. 178). Bestehen bereits Zweifel, ob das im Streitfall maßgebliche Publikum die Bearbeitung
überhaupt dem Urheber
zu-ordnet, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass dessen Bezie-45
46
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-
24
-
hung zu seinem Werk durch die beanstandete
Bearbeitung
in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist (vgl. [X.], [X.], 1189 Rn. 94 -
Goldrapper).
b) Die Revision macht ferner geltend, dem
Berufungsgericht könne nicht in
seiner Beurteilung
gefolgt werden, es
stehe nicht fest, in welchem Umfang auf-grund der Veröffentlichung auf der [X.]seite der [X.] tatsächlich eine gewichtige Vertiefung der Verletzung eingetreten sei. Angesichts des [X.], dass es sich bei der
"[X.]"
um die führende [X.]er [X.]ung handele, deren [X.]seite einen entsprechenden Bekanntheitsgrad genieße, anderer-seits das
beanstandete Bild deutlich über zwei Monate einsehbar gewesen sei, könne nicht von einer geringfügigen oder anderweitig befriedigend auszuglei-chenden Beeinträchtigung gesprochen werden.
Mit dieser Rüge hat die Revision ebenfalls keinen Rechtsfehler des
[X.]s dargelegt. Das Berufungsgericht hat sich mit den angesproche-nen Umständen auseinandergesetzt, dabei eine hohe Bekanntheit der [X.]-seite der [X.] unterstellt
und zudem
den [X.]raum berücksichtigt, in dem das angegriffene Bild auf
dieser Seite eingestellt war. Es hat die maßgeblichen Umstände nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit der Lebenserfahrung gewürdigt.
c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision außerdem gegen die Ausführun-gen des Berufungsgerichts zum Grad des der [X.] anzulastenden [X.].
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht das [X.] der [X.] nicht als "gering"
angesehen. Es hat lediglich ange-nommen, dass der Verschuldensgrad "nicht über alle Maßen hoch"
sei. Die [X.] habe zwar davon ausgehen müssen, dass es sich um ein bearbeitetes 48
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25
-
Bild eines nicht befragten [X.] gehandelt habe. Andererseits müsse [X.] werden, dass die [X.] nicht gezielt das [X.] des [X.] verletzt habe. Sie habe sich nur nicht um mögliche [X.]e geküm-mert. Soweit die Revision meint, es sei von bedingtem Vorsatz auszugehen, hat sie wiederum keinen Rechtsfehler dargelegt, sondern lediglich die rechtsfehler-freie Beurteilung des Berufungsgerichts durch ihre eigene ersetzt.
d) Es fehlt auch jeglicher Anhaltspunkt für die Annahme, das
Berufungs-gericht habe den Charakter der Bearbeitung verkannt. Vielmehr ist es ausdrück-lich davon ausgegangen, dass es sich bei der Bearbeitung um eine Entstellung des Lichtbildes des [X.] handelt. Das Berufungsgericht hat außerdem nicht den Umstand übersehen, dass die [X.] das beanstandete Bild in ihren [X.] übernommen hat, um diesen attraktiver zu machen. Es hat diesen Umstand vielmehr ausdrücklich bei seiner Beurteilung
berücksichtigt.
e) Die Revision macht weiter geltend, der angerichtete Schaden lasse sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht durch eine Richtigstellung ersetzen. Eine Richtigstellung müsste erneut die beanstandete Darstellung wie-dergeben und würde den auf Vertrauen gründenden Ruf
des [X.] erneut in Frage stellen. Eine Richtigstellung sei im Übrigen mit dem Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten nicht in Einklang zu bringen.
Damit kann die Revision bereits deshalb keinen Erfolg haben,
weil das Be-rufungsgericht ersichtlich nicht von einer Richtigstellung ausgegangen ist, bei der das beanstandete Bildnis
erneut
veröffentlicht wird. Es hat vielmehr ange-nommen, einer vom Kläger behaupteten Rufbeeinträchtigung könne durch eine prominent platzierte Richtigstellung
wirksam begegnet werden, in der die [X.] ausführe, dass es sich in ihrem Beitrag um ohne Zustimmung der Foto-grafen -
insbesondere des [X.] -
entstellte Bilder gehandelt habe. Warum in diesem Zusammenhang das beanstandete Bild
erneut veröffentlicht werden 52
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26
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muss, ist von der Revision nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersicht-lich.
Im Übrigen handelt es sich bei dieser von der Revision angegriffenen Er-wägung lediglich um eine nicht tragende Hilfsbegründung. Das [X.] ist in erster Linie davon ausgegangen, es sei wenig wahrscheinlich, dass Besucher der Seite der [X.] annehmen könnten, die Fotografen der Ori-ginale hätten den Wettbewerb auf der Seite "[X.]

"
auch nur gebilligt,
geschweige denn unterstützt oder gar selbst Hand an ihre Werke gelegt. Es erscheine zudem
wenig wahrscheinlich, dass sie dies dem Kläger anlasteten. Dies habe auch der Kläger nicht behauptet.
Gegen diese Beurteilung, die kei-nen Rechtsfehler erkennen lässt,
wendet sich die Revision nicht.
[X.] Die Ablehnung eines
Anspruchs
des [X.] auf Zahlung eines für die Nutzung seiner Fotografie nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu [X.] materiellen Schadensersatzes in Höhe von
450

hat das [X.] allein auf die Annahme einer freien Benutzung nach § 24 Abs. 1 [X.] gestützt.
Diese Beurteilung hält -
wie dargelegt wurde -
der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Danach ist insoweit das Berufungsurteil aufzuheben
und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da sie nicht zur Endent-scheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der
Annahme der
Entscheidungsreife steht entgegen, wenn in der Revisionsinstanz ein Gesichtspunkt Bedeutung erlangt, den die Vorinstanzen übersehen oder für unmaßgeblich gehalten ha-ben,
und hierzu neuer Sachvortrag auch nur möglich erscheint oder einen Hin-weis nach § 139 ZPO erfordert hätte ([X.], Urteil vom 17. März 1995

V
ZR
100/93, [X.]Z 129, 112, 121
f.; [X.] in [X.].ZPO, 4. Aufl., §
563 Rn. 20
[X.]). So verhält
es sich im Streitfall. Bei zutreffender rechtlicher Beurteilung hätte das Berufungsgericht die Parteien auf die Notwendigkeit der 55
56

-
27
-
unionsrechtskonformen Auslegung des §
24 Abs. 1 [X.]
nach Maßgabe der Grundsätze der Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] in der Sache "[X.] und [X.]/[X.]"
und die danach
vorzuneh-mende Interessenabwägung
hinweisen und den Parteien Gelegenheit zu ent-sprechendem Vortrag geben
müssen.

[X.]
Schaffert
Löffler

Schwonke
Feddersen
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 25.02.2011 -
310 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 04.12.2014 -
5 [X.] -

Meta

I ZR 9/15

28.07.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2016, Az. I ZR 9/15 (REWIS RS 2016, 7393)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7393

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
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I ZR 162/13

I ZR 28/12

I ZR 52/12

I ZR 225/12

I ZR 148/13

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