Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.12.2020, Az. VI ZR 415/20

6. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1548

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Gegenstand

Befangenheitsbesorgnis bei Empfehlung des Bundesgerichtshofs an die Oberlandesgerichte auf Zurückstellung von Verfahren im "Diesel-Komplex" bis Erlass einer Grundsatzentscheidung


Tenor

Das gegen den gesamten Spruchkörper des [X.]. Zivilsenats des [X.], bestehend aus dem Vorsitzenden [X.], der Richterin von [X.], [X.], den Richterinnen [X.], [X.] und [X.] sowie den Richtern Dr. [X.], [X.] und [X.], gerichtete Ablehnungsgesuch des Klägers vom 20. August 2020 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die [X.] nimmt die Beklagte im Rahmen des sogenannten "[X.]" auf Schadensersatz in Anspruch. Das Verfahren ist im [X.] beim [X.]. Zivilsenat des [X.] anhängig. Die [X.] macht geltend, sämtliche Mitglieder des [X.]. Zivilsenats seien wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

2

Dazu beruft sie sich auf den Inhalt einer Äußerung des Vorsitzenden des [X.]. Zivilsenats gegenüber dem Präsidenten des [X.] von Anfang April 2020, die lautete:

"Der [X.] hat allein in 2020 bereits Eingänge, die das durchschnittliche Jahrespensum eines [X.]-Zivilsenats um das 1½-fache übersteigen. Hiervon sind 80 % sogenannte [X.], zumeist (wechselseitige) Revisionen, aber auch eine Vielzahl von Nichtzulassungsbeschwerden. Der [X.] ist deshalb schon im Eigeninteresse bemüht, die anstehenden Grundsatzentscheidungen so zügig wie möglich zu treffen. Dies betrifft nicht nur [X.], sondern auch andere Autohersteller. Der [X.] ist insoweit dankbar für jedes Verfahren, das von den [X.] bis dahin zunächst zurückgestellt werden kann."

3

Zu diesem Zeitpunkt waren Verhandlungstermine für diesen [X.] für den 5. Mai, 21. und 28. Juli 2020 angekündigt. In diesen Verfahren ging es unter anderem um die Frage der deliktischen Haftung der Beklagten wegen behaupteter Manipulation einer bestimmten Motorbaureihe (unzulässige Abschalteinrichtung), um den [X.] wegen der durch den Betrieb eines Fahrzeugs gezogenen Nutzungen sowie darum, ob die Beklagte Deliktszinsen gemäß § 849 BGB schuldete.

4

Der Präsident des [X.] wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 9. April 2020 an die Präsidentinnen und Präsidenten der weiteren Oberlandesgerichte und des [X.], in dem er mit Bezug auf vorstehende Äußerung unter anderem ausführte:

"Ich erlaube [X.] vor diesem Hintergrund die Anregung, die betreffenden [X.]e in Ihrem Haus um Prüfung zu bitten, ob weitere Entscheidungen in Dieselverfahren zurückgestellt werden können. Ein weiteres 'Zuschütten' des [X.] mit diesen Verfahren dürfte dort zu immer schwierigeren Verhältnissen führen und auch dem Rechtsstaat nicht dienen. Da es bei den Instanzgerichten naturgemäß derzeit nur Entscheidungen für die jeweilige Instanz geben dürfte, die zwingend mit dem Rechtsmittel angefochten würden, bis der [X.] die Richtung vorgegeben hat, würde die weitere Bearbeitung dieser Verfahren im Übrigen auch nutzlos Kapazitäten der Justiz binden. Die Rolle eines bloßen Durchlauferhitzers für die nächste Instanz zu spielen [,] macht aber weder Sinn, noch entspricht es der Aufgabe der Justiz. Für die Oberlandesgerichte, aber auch für die Landgerichte dürfte es im Übrigen gerade angesichts des derzeit eingeschränkten Betriebes [aufgrund der [X.]] wichtig sein, die Kapazitäten auf die anderen Verfahren zu konzentrieren, um die Gefahr eines Rückstaus zu minimieren."

5

Die [X.] geht davon aus, dass der Inhalt des Schreibens innerhalb des Geschäftsbereichs der Gerichte bekannt gemacht worden ist, wobei sie sich auf die im [X.] veröffentlichte Stellungnahme eines [X.] bezieht.

6

Sie vertritt die Auffassung, aus der Äußerung des Vorsitzenden [X.] des [X.]. Zivilsenats des [X.] ergebe sich der böse Schein der Befangenheit. Dies gelte zunächst für die Aufforderung, die Entscheidung über die Verfahren zurückzustellen, bis die "Grundsatzentscheidungen" gefallen seien, ungeachtet dessen, dass Verfahren, die die maßgeblichen Konfliktfelder enthielten, zu diesem Zeitpunkt bereits terminiert gewesen seien. Darin liege nicht nur eine Aufforderung zur Verfahrensverzögerung; zugleich werde impliziert, dass die Oberlandesgerichte den Grundsatzentscheidungen des [X.] nach ihrer Verkündung folgen sollten. Dies sei aber insbesondere deswegen problematisch, weil damit suggeriert werde, dass allen "Dieselverfahren" derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liege. Tatsächlich würden aber viele verschiedene Verfahren gegen mehrere Fahrzeughersteller geführt, bei denen es um unterschiedliche Fahrzeuge mit unterschiedlichen Motoren gehe. Gleichwohl habe der Vorsitzende des [X.]. Zivilsenats zum Ausdruck gebracht, er gehe davon aus, dass bereits alle Sachverhalte für "Grundsatzentscheidungen" vorliegen würden, weshalb alle "Dieselverfahren" zurückgestellt werden könnten. Dies führe dazu, dass Verfahren, welche sich (auch) für Grundsatzentscheidungen eigneten, zurückgehalten und dadurch verzögert würden. Der [X.]. Zivilsenat habe darüber hinaus die Gefahr geschaffen, dass die Instanzgerichte die Verfahren nicht mehr differenziert beurteilen würden und damit das rechtliche Gehör der jeweiligen Parteien verletzten.

7

In Bezug auf zurückgestellte Verfahren sei überdies zu befürchten, dass die Parteien die unnötige "Wartezeit" bezahlen müssten, die Kläger mit der - sich stetig erhöhenden - Nutzungsentschädigung und die Hersteller mit Verzugs- und Prozesszinsen. Die Inkaufnahme solcher Nachteile erwecke den Eindruck, dass das Gericht dem Fall nicht unvoreingenommen gegenübertrete und eigene Interessen in Form der [X.] verfolge. Dies erwecke den bösen Verdacht, dass die Aufforderung gezielt zu Lasten der Kläger getätigt worden sei und es vor allem darum gegangen sei, weiteren Klagen zuvorzukommen beziehungsweise durch Verzögerungen eine Rechtsverfolgung wirtschaftlich sinnlos zu machen.

II.

8

Das Ablehnungsgesuch hat weder hinsichtlich des Vorsitzenden [X.] des [X.]. Zivilsenats noch hinsichtlich der weiteren [X.]smitglieder Erfolg. Es ist jedenfalls unbegründet.

9

1. Nach § 42 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2 ZPO kann [X.] von den Parteien wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des [X.] zu zweifeln. Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der betroffenen Partei Anlass zu begründeten Zweifeln an der Unvoreingenommenheit und Objektivität des [X.] zu geben. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des abgelehnten [X.] aufkommen lassen, während rein subjektive Vorstellungen oder Gedankengänge des [X.] als Ablehnungsgründe ausscheiden (st. Rspr.; vgl. zB [X.], Beschlüsse vom 25. August 2020 - [X.]II ARZ 2/20, [X.], 1991 Rn. 34; vom 10. April 2018 - [X.]II ZR 127/17, BeckRS 2018, 5603 Rn. 4; vom 10. Oktober 2017 - [X.], BeckRS 2017, 128558 Rn. 3 und vom 18. Februar 2014 - [X.]II ZR 271/13, BeckRS 2014, 4854 Rn. 7; jeweils mwN).

2. Die von der [X.] vorgebrachten Gründe geben bei objektiver Betrachtung aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit und Objektivität [X.] zu zweifeln.

a) Die Befürchtung, der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des [X.]. Zivilsenats des [X.] seien voreingenommen, ergibt sich bei der gebotenen objektiven Betrachtung nicht aus der an den Präsidenten des [X.] gerichteten Bitte, Berufungsverfahren in sogenannten Dieselsachen nach Möglichkeit einstweilen zurückzustellen.

aa) Insbesondere lässt sich aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei daraus nicht ableiten, die Mitglieder des [X.]. Zivilsenats ließen sich bei der Bewertung der ihnen vorliegenden Verfahren nicht von sachlichen Erwägungen leiten, sondern von dem Interesse, wenig belastet zu werden.

In Fallgestaltungen wie der vorliegenden, bei denen eine Vielzahl von Verfahren wegen gleichartiger Vorwürfe gegen einen - oder auch mehrere - Beklagte geführt werden, ist anerkannt, dass es sachgerecht sein kann, "Muster- oder Pilotverfahren" auszuwählen, die vorrangig betrieben werden, um Rechtsfragen von zentraler Bedeutung verfahrensübergreifend auf prozessökonomische Weise zu klären (vgl. [X.], Urteil vom 12. Februar 2015 - [X.], [X.]Z 204, 184 Rn. 32). Insoweit ist nicht zu vermeiden, dass die übrigen gleich oder ähnlich gelagerten Verfahren einstweilen zurückgestellt werden ([X.] aaO sowie Beschluss vom 21. November 2013 - [X.], [X.] 2014, 987 Rn. 9). Dass sich - rückblickend betrachtet - die Auswahl der Pilotverfahren als weniger förderlich erweisen kann, es insbesondere - wie auch die [X.] geltend macht - weitere Verfahren gegeben hätte, anhand derer sich gegebenenfalls weitere Fragestellungen möglicherweise sogar umfassender hätten klären lassen können, ist nicht entscheidend; maßgebend ist vielmehr, dass die gewählte Vorgehensweise ex [X.] betrachtet vernünftig und zweckmäßig war ([X.], Urteil vom 12. Februar 2015 aaO; [X.], [X.], 789, 791).

An welcher Stelle im Instanzenzug eine der Prozessökonomie dienende Bündelung von Verfahren stattfindet, spielt keine Rolle. Dementsprechend kann die unverbindliche Bitte, Berufungsverfahren nach Möglichkeit so lange zurückzustellen, bis erste richtungsweisende höchstrichterliche Urteile ergangen sind, objektiv nicht den Eindruck erwecken, das Revisionsgericht sei voreingenommen. In der Sache geht es dabei allein um die Ausübung des den Gerichten bei der Verfahrensführung eingeräumten weiten Gestaltungsspielraums und nicht um die inhaltliche Bewertung der betroffenen Verfahren. Die Annahme, dass durch den Wunsch nach einer solchen grundsätzlich vernünftigen prozessökonomischen Verfahrensweise bei der betroffenen Prozesspartei die - objektiv begründete - Vorstellung hervorgerufen werden konnte, dadurch solle ihrem persönlichen Anliegen geschadet werden, ist völlig fernliegend. Ebenso wenig liegt in dem Ansinnen eine - wie auch immer geartete - Einflussnahme auf die Entscheidungen der Vorinstanzen. Dass es gerade Aufgabe eines Revisionsgerichts ist, durch die von ihm zu treffenden Leitentscheidungen für Rechtsfortbildung und Rechtseinheitlichkeit zu sorgen, zieht auch die [X.] letztlich nicht in Zweifel.

bb) Auch im Übrigen enthält die Bitte des Vorsitzenden [X.], anhängige Verfahren bis zum Erlass verschiedener Grundsatzentscheidungen nach Möglichkeit einstweilen zurückzustellen, keinerlei Anlass zu der Befürchtung, der [X.]. Zivilsenat des [X.] werde sich bei der Bearbeitung der (anhängigen oder künftigen) Dieselverfahren von sachfremden Erwägungen leiten lassen.

Ebenso wenig ist bei objektiver Betrachtung auch nur im Ansatz der Versuch erkennbar, die unteren Instanzen dazu aufzufordern, sämtliche dort anhängigen Fälle ungeachtet abweichender tatsächlicher und rechtlicher Konstellationen in Anlehnung an die für Mai und Juli 2020 angekündigten Grundsatzentscheidungen zu lösen, oder auch nur den Eindruck zu vermitteln, mit diesen Entscheidungen sei der gesamte "[X.]" geklärt. Ein solches Ansinnen ist schon von dem oben wiedergegebenen Wortlaut der Erklärung nicht gedeckt, der in keiner Weise impliziert, dass sich mit den - zu diesem Zeitpunkt erst angekündigten - Grundsatzentscheidungen alle denkbaren Problemfelder abdecken ließen. Die Unterstellung, der Vorsitzende des [X.]. Zivilsenats habe in der vom Kläger behaupteten Weise in den Entscheidungsprozess der Vorinstanzen eingreifen wollen, beruht zudem auf einem [X.], das mit demjenigen des Grundgesetzes (Art. 97 Abs. 1 GG) und des [X.] (§ 25 DRiG) nicht zu vereinbaren ist, und widerspricht im Besonderen dem beruflichen Selbstverständnis eines - namentlich an einem Revisionsgericht tätigen - [X.] (vgl. auch [X.], Beschluss vom 25. August 2020 aaO Rn. 37).

cc) Bei der Annahme der [X.], eine Zurückstellung von Verfahren in den unteren Instanzen habe entweder wegen weiterer durch den fortlaufenden Gebrauch des Fahrzeugs den Schadensersatz schmälernder anzurechnender Nutzungen oder wegen der sich aufsummierenden Zinsen dem Nachteil einer Prozesspartei - vor allem aber gezielt der jeweiligen Kläger - gedient, handelt es sich um eine bloße Spekulation, die jeglicher Grundlage entbehrt.

b) Auch in ihrer Gesamtschau sind die vorstehend erörterten Aspekte nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit gegen ein Mitglied des [X.]. Zivilsenats des [X.] zu begründen.

c) Der Einholung ergänzender dienstlicher Stellungnahmen (§ 44 ZPO) - hier: des Vorsitzenden [X.] des [X.]. Zivilsenats des [X.] oder des Präsidenten des [X.] - bedarf es entgegen der Ansicht der [X.] nicht, denn es besteht kein Bedarf zu weiterer Tatsachenfeststellung (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 12. Oktober 2011 - [X.], NJW-RR 2012, 61 Rn. 11). Die dienstliche Äußerung hat sich gemäß § 44 Abs. 2 ZPO auf die Tatsachen zu beziehen, die der Antragsteller zur Begründung seines [X.] vorgetragen hat (vgl. zB [X.], Beschlüsse vom 28. März 2017 - [X.] (R) 1/15, NJW-RR 2017, 1021 Rn. 17; vom 24. April 2013 - [X.] 4/12, BeckRS 2013, 9181 Rn. 29 sowie vom 21. Februar 2011 - [X.], [X.], 667 Rn. 17). Die dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden [X.] des [X.]. Zivilsenats des [X.] genügt diesen Anforderungen. In welcher Form (mündlich, schriftlich oder elektronisch) er sich gegenüber dem Präsidenten des [X.] geäußert hat, ist unerheblich. Ebenso wenig kommt es auf die Frage an, ob das weitere Vorgehen mit dem Präsidenten des [X.] abgestimmt war. Ein weiterer Aufklärungsbedarf besteht daher nicht.

Reiter     

      

Arend     

      

Böttcher

      

Kessen     

      

Herr     

      

Meta

VI ZR 415/20

09.12.2020

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Karlsruhe, 13. März 2020, Az: 13 U 419/19

§ 42 Abs 1 Alt 2 ZPO, § 42 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.12.2020, Az. VI ZR 415/20 (REWIS RS 2020, 1548)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1548

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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