Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2015, Az. XII ZB 241/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 2535

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 241/15

vom

11. November 2015

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO §§ 126, 835, 836
Das gesetzliche Beitreibungsrecht des im Prozesskostenhilfeverfahren beige-ordneten Rechtsanwalts geht einer Pfändung des [X.] der von ihm vertretenen [X.] vor.

[X.], Beschluss vom 11. November 2015 -
XII [X.] 241/15 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 11.
November 2015
durch
den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin [X.] und [X.] Klinkhammer, [X.] und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden des Klägers und der weiteren Beteiligten zu 3 sowie die Anschlussrechtsbeschwerde des weiteren
Beteilig-ten zu 1 gegen den Beschluss des 15.
Zivilsenats des [X.] vom 4.
Mai 2015
werden
zurückgewiesen.
Die Kosten des [X.] werden zu einem Drittel dem weiteren Beteiligten zu 1 und zu zwei Dritteln dem Klä-ger und der weiteren
Beteiligten zu 3 auferlegt.
[X.]: bis 4.000

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Kostenfestsetzung aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreit.
Der Kläger führte gegen die vier [X.]
einen auf Zahlung von Miete
gerichteten Rechtsstreit. Den [X.] zu 1 und 2 wurde für das Berufungs-verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von "Rechtsanwalt [X.] und [X.]"
bewilligt. Durch Endurteil wurden dem Kläger die den [X.] zu 1 und 2 im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten auferlegt. Deren
damalige
Prozessbevollmächtigte
haben mit Schriftsatz vom 14.
Juli 1
2
-
3
-
2006 für die [X.] zu 1 und 2 beantragt, die vom Kläger zu erstattenden Kosten auf 6.547,19

e-zahlter Prozesskostenhilfevergütung von 1.968,97

t-satz vom 15.
August 2007 haben sie den Antrag
unter Zugrundelegung eines verringerten Streitwerts auf 5.228,51

tung reduziert.
Durch Beschluss des Amtsgerichts -
Vollstreckungsgericht
-
vom 3.
August 2007 wurden aufgrund eines anderweitigen Titels die angeblichen [X.] der [X.] gegen den Kläger zu Gunsten
der Beteiligten zu 3 gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen.
Die Beteiligte zu 3 hat daraufhin die Festsetzung zu ihren Gunsten beantragt.
Mit Schriftsatz vom 13.
November 2007 haben die damaligen Prozess-bevollmächtigten
der [X.] zu 1 und 2 den für die [X.] gestellten [X.] zurückgenommen und gemäß §
126 ZPO die Festsetzung der Kosten zu eigenen Gunsten, nämlich der "Rechtsanwälte [X.] und Kollegen", in Höhe von 5.228,51

e-zahlten Kosten beantragt. Durch weiteren Schriftsatz vom 15.
Januar 2008 ha-ben sie klargestellt, dass die Kosten allein zu Gunsten von Rechtsanwalt [X.] (Beteiligter zu 1) festzusetzen seien.
Das [X.] hat zu
Gunsten des Beteiligten zu 1 Kosten in Höhe von 3.259,54

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.
Juli 2006 gegen den Kläger festgesetzt und den weiteren Festset-zungsantrag der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen.
Das [X.] hat der Beschwerde des Klägers
hinsichtlich der festgesetzten Umsatzsteuer sowie der
-
vom Beteiligten zu 1 nicht beantragten
-
Zinsen stattgegeben und seine weitergehende Beschwerde sowie
die Beschwerde der Beteiligten zu 3 zurück-gewiesen.
Hiergegen richten
sich die zugelassenen
Rechtsbeschwerden
des 3
4
5
-
4
-
Klägers, mit der er eine Reduzierung der von ihm zu erstattenden Kosten auf 104,85

der Beteiligten zu 3, mit der sie eine Festsetzung der Kosten zu ihren Gunsten verfolgt.
Im Wege der Anschlussrechtsbeschwerde beantragt der Beteiligte zu 1 die Verzinsung seines festgesetzten Kostenerstat-tungsanspruchs mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 17.
Juli 2006 und verfolgt insoweit die Wiederherstellung der landgerichtlichen Ent-scheidung.
Hiergegen erheben der Kläger und die Beteiligte zu 3 gesondert die Einrede der Verjährung
und den Verwirkungseinwand.

II.
Die Rechtsbeschwerden und die Anschlussrechtsbeschwerde sind un-begründet.
1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-geführt:
Der Beteiligte zu 1 sei
gemäß §
126 ZPO
aus eigenem Recht berech-tigt, die zu seinen Gunsten entstandenen und nicht als Prozesskostenvergütung aus der Staatskasse erstatteten Gebühren -
also die Differenz zwischen [X.] und Prozesskostenhilfevergütung
-
gegen den nach der [X.] kostenverpflichteten Kläger geltend zu machen. Der [X.] sei so zu verstehen, dass der Beteiligte zu 1 persönlich als Prozessbevollmächtigter auf Prozesskostenhilfebasis beigeordnet worden sei. Mit dem Zusatz "und Kollegen"
habe lediglich erreicht werden sollen, dass auch eine Tätigkeit der Kollegen des Beteiligten zu 1 im Vertretungsfall abgedeckt sei. Das Tätigwerden von anderen -
unterbevollmächtigten
-
Anwälten in [X.] stehe nach §
4 [X.] in der seinerzeit geltenden Fassung weder der Entstehung des [X.] noch dessen Gel-tendmachung nach §
126 ZPO entgegen.
6
7
-
5
-
§
126 Abs.
1 ZPO gewähre dem beigeordneten Rechtsanwalt ein eige-nes, originäres Beitreibungsrecht hinsichtlich der in seiner Person entstandenen Vergütungsansprüche bzw. der hierauf gerichteten [X.] der von ihm vertretenen [X.], aufgrund dessen der beigeordnete Anwalt den Kostenerstattungsanspruch in Höhe seiner nicht aus der Staatskasse erstatte-ten [X.] und Auslagen gegen den kostenverpflichteten [X.] durchsetzen könne. Dem beigeordneten Rechtsanwalt räume §
126 ZPO dabei eine ähnliche Rechtsstellung ein wie demjenigen Gläubiger, dem eine gepfändete Forderung zur Einziehung überwiesen worden sei. Wegen der verstrickungsähnlichen Wirkung des §
126 ZPO stehe dem Beitreibungsrecht des Rechtsanwalts auch nicht die von der Beteiligten zu 3 ausgebrachte Pfän-dung des [X.] der obsiegenden [X.] entgegen, selbst wenn diese
Pfändung -
wie hier
-
bereits vor der Anmeldung des Anspruchs nach §
126 ZPO erwirkt worden sei.
Dem Beteiligten zu 1 seien [X.] in Höhe von insgesamt 4.373,98

bereits 1.968,97

als Prozesskostenhilfevergütung erstattet worden seien, sodass ein vom Gegner noch zu erstattender Betrag in Höhe von 2.405,01

z-steuer auf diesen Betrag könne nicht gegen den Kläger festgesetzt werden, weil die vom Beteiligten zu 1 vertretene [X.] selbst vorsteuerabzugsberechtigt sei und der Beteiligte zu 1 die Umsatzsteuer deshalb gegen die eigene [X.] gel-tend machen müsse.
Zinsen auf den Erstattungsanspruch könnten ebenfalls nicht zugesprochen werden,
weil der Beteiligte zu 1 die Verzinsung nicht [X.] habe.
2. Diese Ausführungen halten
einer rechtlichen Nachprüfung stand.

8
9
10
-
6
-
a) Zu Recht hat das [X.] die nach Abzug der [X.] noch zu erstattende
Wahlanwaltsvergütung zugunsten des Beteiligten zu 1 (Prozessbevollmächtigter) und nicht zugunsten der Beteiligten zu 3 (Pfändungsgläubigerin) festgesetzt.
aa) Gemäß §
126 Abs.
1 ZPO sind die für die [X.] bestellten Rechts-anwälte berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen [X.]. Wie der [X.] bereits entschieden hat ([X.]Z 5, 251, 253; [X.] Beschluss vom 20.
November 2012 -
VI [X.] 64/11
-
FamRZ 2013, 201 Rn.
8),
räumt die Vor-schrift dem beigeordneten Rechtsanwalt ein selbständiges Beitreibungsrecht
ähnlich einem Überweisungsgläubiger (§§
835 f.
ZPO) ein. Dem Rechtsanwalt ist damit die Einziehung des [X.] seiner [X.] als Pro-zessstandschafter übertragen
(Senatsbeschluss vom 14.
Februar 2007 -
XII
[X.] 112/06
-
FamRZ 2007, 710
Rn.
11; [X.] Beschluss vom 9. Juli 2009 -
VII
[X.] 56/08
-
FamRZ 2009, 1577
Rn.
4).
bb) Gemäß §
126 Abs.
2 ZPO ist eine Einrede gegen den Anspruch aus der Person der [X.] nicht zulässig. Der Gegner kann (nur) mit Kosten auf-rechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der [X.] zu erstatten sind.
Mit dieser Regelung
sollen
dem beigeordneten Rechtsanwalt -
über die Gebühren im Rahmen der Prozesskostenhilfe hinaus
-
seine Vergütungsan-sprüche gesichert werden
(Senatsbeschluss vom 14.
Februar 2007 -
XII
[X.] 112/06
-
FamRZ
2007,
710 Rn.
11). Der Ausschluss von Einreden aus der Per-son der [X.] (sog. Verstrickung) tritt deshalb bereits mit der Entstehung des [X.] ein
([X.] JurBüro 1997, 368, 369; Musielak/Voit/[X.] ZPO 12.
Aufl. §
126 Rn.
10; [X.] ZPO/[X.] [Stand: 11
12
13
14
-
7
-
1.
Juni 2015] §
126 Rn.
18)
und ist so lange gerechtfertigt, wie der beigeordnete Rechtsanwalt die Kostenforderung noch im eigenen Namen geltend machen kann.
Unerheblich ist demgegenüber, ob der Rechtsanwalt sein Beitreibungs-recht nach §
126 Abs.
1 ZPO im Zeitpunkt der Einwendung bereits ausgeübt hatte (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 -
XII
[X.] 112/06
-
FamRZ 2007, 710 Rn.
12).
Zwar kann die
Verstrickung des [X.] nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift dann
entfallen, wenn -
z.[X.] durch den Erlass ei-nes Kostenfestsetzungsbeschlusses für die [X.]
-
deutlich wird, dass der Rechtsanwalt von seinem Einziehungsrecht keinen Gebrauch macht ([X.] ZPO/[X.] [Stand: 1.
Juni 2015] §
126 Rn.
19; vgl. auch Senatsbeschluss vom 14.
Februar 2007 -
XII [X.] 112/06
-
FamRZ 2007, 710
Rn.
13). Erst dann
kön-nen auch Einwendungen aus der Person der [X.] den Kostenerstattungsan-spruch zum Erlöschen bringen.
Diese Wirkungen treten jedoch nicht schon dann ein, wenn -
wie hier
-
zunächst ein Festsetzungsantrag für die [X.] ge-stellt, dieser jedoch vor Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses
wieder zurückgenommen wird.
cc) Die von der Beteiligten zu 3 ausgebrachte Pfändung fällt auch unter den Begriff der "Einrede aus der Person der [X.]", die gemäß §
126 Abs.
2 ZPO nicht gegen den Anspruch erhoben werden kann.
Der Begriff der "Einreden"
umfasst in diesem Zusammenhang alle Ein-wendungen aus Rechtsbeziehungen des Kostengläubigers, aus denen der Kos-tenschuldner
eine Verteidigung gegen den Zahlungsanspruch herleiten kann, nicht nur Einreden im rechtstechnischen Sinne ([X.]/[X.] ZPO 30.
Aufl. §
126 Rn.
14; [X.]/[X.]/[X.] Gesamtes Kostenhilferecht 2.
Aufl. 15
16
17
-
8
-
§
126 ZPO Rn.
20).
Hierunter fallen etwa die
Abtretung oder die Pfändung (vgl. Stein/Jonas/Bork ZPO 22.
Aufl. §
126 Rn.
8).
Die [X.] ist nämlich im Falle der Beitreibung durch den Rechtsanwalt gemäß §
126 ZPO nicht mehr berechtigter Zahlungsempfänger. Diese
Verfü-gungsbeschränkung wirkt gemäß §§
135, 136 BGB zugunsten des Rechtsan-walts; ihm gegenüber ist eine etwaige Erfüllung der Kostenschuld
durch Leis-tung an die [X.] unwirksam (vgl. für den Fall der Forderungsüberweisung [X.]Z 58, 25, 26
f.
= NJW 1972, 428; [X.]Z 82, 28, 31
= NJW 1982, 173, 174). Der Kostenschuldner wird dann von seiner
Zahlungspflicht allein durch Leistung an den berechtigten Rechtsanwalt
befreit. Zwar steht der [X.]
der Kostener-stattungsanspruch
trotz des ihrem Rechtsanwalt gemäß §
126 ZPO eingeräum-ten [X.] weiterhin zu (Senatsbeschluss vom 14.
Februar 2007
-
XII [X.] 112/06
-
FamRZ 2007, 710 Rn.
11; [X.] Beschluss vom
9.
Juli 2009
-
VII [X.] 56/08
-
FamRZ 2009, 1577
Rn.
4), weshalb er auch weiterhin der For-derungspfändung
unterliegt. Die Pfändung geht dem gesetzlichen Einziehungs-recht des Rechtsanwalts jedoch aufgrund der durch §
126 Abs.
2 ZPO ange-ordneten, bereits mit
dem Entstehen des Anspruchs eintretenden Verstri-ckungswirkung im Rang nach. Das
eigene Einziehungsrecht des nachrangigen Vollstreckungsgläubigers greift
daher nur so weit, als ihm nicht das vorrangige Einziehungsrecht des Rechtsanwalts vorgeht.
b) Ebenfalls zu Recht ist das [X.] davon ausgegangen, dass der Beteiligte zu 1 das
Einziehungsrecht aus §
126 ZPO
in seiner Person erworben hat.
Das Beitreibungsrecht aus §
126 ZPO steht den für die [X.] bestellten Rechtsanwälten zu.
Nachdem Rechtsanwalt [X.] Prozesskostenhilfe unter Bei-ordnung "des Unterzeichners"
beantragt hatte, hat das [X.] die 18
19
20
-
9
-
im Bewilligungsbeschluss auf "Rechtsanwalt [X.] und Kollegen"
lautende
Beiord-nung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin ausgelegt, dass diese sich auf Rechtsanwalt [X.] persönlich bezog.
Der Anspruch auf
Wahlanwaltsver-gütung entsteht dann mit
der Beauftragung des beigeordneten Rechtsanwalts durch die [X.]. Sie wird auch für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, nach dem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten wird (§
4 [X.]
in der seinerzeit geltenden Fassung), wie hier sich Rechtsanwalt [X.] durch Rechtsanwalt [X.] im Verhandlungstermin hat vertreten lassen.
In dem Fall verdient der unterbevoll-mächtigte Rechtsanwalt die (Termins-)Gebühr für den beigeordneten Rechts-anwalt, so dass Letzterer die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse sowie die darüberhinausgehende Wahlanwaltsvergütung von dem in die [X.] verurteilten Gegner verlangen kann (vgl. [X.]/[X.]/[X.] [X.]
8.
Aufl. §
121 Rn.
27; [X.]/von [X.] [X.] 15.
Aufl. §
121 Rn.
13; Göttlich/Mümler/[X.]/[X.] [X.] 20.
Aufl. Teil
B Beige-ordneter Rechtsanwalt
5.2).
c) Von einer weiteren Begründung der Entscheidung zur Rechtsbe-schwerde
wird gemäß §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen, weil sie nicht [X.] wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
3.
Die Anschlussrechtsbeschwerde
des Beteiligten zu 1
ist ebenfalls
un-begründet.
Nur auf Antrag ist nämlich auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §
247 BGB zu verzinsen 21
22
23
-
10
-
sind (§
104 Abs.
1 Satz
2 ZPO). Ein solcher Antrag war in der Instanz nicht ge-stellt.
Zwar hat der Beteiligte zu 1 mit seiner Anschlussrechtsbeschwerde die Verzinsung der festzusetzenden Kosten beantragt. Dieser Antrag ist jedoch [X.]. Grundsätzlich ist es nicht gestattet, im [X.] oder
im Rechtsbeschwerdeverfahren
die Klage bzw. den gestellten Antrag zu ändern (vgl. Musielak/[X.] ZPO 12.
Aufl. §
559 Rn.
3 mwN). Nur ausnahmsweise kann ein erstmals gestellter Hilfsantrag zulässig sein, wenn er lediglich eine modifi-zierte Einschränkung des [X.] darstellt und sich auf einen Sachverhalt stützt, der vom Tatrichter bereits gewürdigt worden ist
(vgl. Senatsurteil vom 18.
Februar 2015 -
XII
ZR 199/13
-
NJW-RR 2015, 690 Rn.
32 mwN). Hier fehlt es bereits an der letztgenannten Voraussetzung. Insbesondere zu dem gegen die Verzinsung erhobenen Verwirkungseinwand sind keine tatrichterlichen Feststellungen getroffen
worden, weil es ohne vorliegenden Antrag auf Verzin-sung darauf nicht ankam.
24
-
11
-
Die
von der Anschlussrechtsbeschwerde erhobene
Verfahrensrüge, das [X.] sei seiner Hinweispflicht gemäß §
139 Abs.
2 und 3 ZPO nicht nachgekommen, greift schon deshalb nicht, weil mit dem Zinsanspruch nur eine Nebenforderung betroffen war, für die keine Hinweispflicht besteht.
Dose [X.] Klinkhammer

Nedden-Boeger Guhling

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.05.2014 -
8 [X.] -

OLG [X.], Entscheidung vom 04.05.2015 -
15 W 35/15 -

25

Meta

XII ZB 241/15

11.11.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2015, Az. XII ZB 241/15 (REWIS RS 2015, 2535)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2535

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 241/15 (Bundesgerichtshof)

Kostenerstattungsanspruch: Rangfolge des Beitreibungsrechts des beigeordneten Rechtsanwalts und der Pfändung des Kostenerstattungsanspruchs der Partei


XII ZB 242/15 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 242/15 (Bundesgerichtshof)

Beitreibung des Kostenerstattungsanspruchs durch den beigeordneten Anwalt im eigenen Namen: Ausschluss von Einreden aus der …


11 W 1281/16 (OLG München)

Anspruch auf Festsetzung der Umsatzsteuer beigeordneter Rechtsanwälte


VI ZB 64/11 (Bundesgerichtshof)

Kostenfestsetzungsverfahren: Rückfestsetzung an einen gegnerischen Prozesskostenhilfeanwalt gezahlter Kosten nach Aufhebung oder Änderung der vorläufigen Kostengrundentscheidung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 241/15

VI ZB 64/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.