Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2011, Az. I ZR 80/09

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6074

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

ERGÄNZUNGSURTEIL

I [X.]/09
Verkündet am:

1. Juni 2011

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO §§ 306, 321
Ein Klageverzicht im Sinne des §
306 ZPO bezieht sich als Prozesshandlung nur auf diejenigen (prozessualen) Ansprüche, die noch rechtshängig sind.
[X.], Urteil vom 1. Juni 2011 -
I [X.]/09 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 25.
April 2011 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch [X.] [X.] und [X.] Dr. Büscher, Dr.
Schaffert, Dr. [X.] und Dr. Löffler

für Recht erkannt:

Der Antrag, das Verzichtsurteil vom 3.
Februar 2011 zu ergänzen, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin hat -
soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung
-
beantragt,

[X.]
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Branchenbuch und/oder Branchenverzeichnis die Farbe "Gelb" zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, zu [X.] und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie aus dem nachfolgend eingeblendeten [X.] (Seite
1) vom 17.
Mai 2006 ersichtlich:

(Es folgt die im landgerichtlichen Urteil ersichtliche Einblendung des Ange-botsschreibens);

I[X.]
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Branchenbuch und/oder Branchenverzeichnis die Farbe "Gelb" zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, zu [X.] und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie aus der ein-geblendeten Webpage www.

.de ersichtlich:

(Es folgt die aus dem landgerichtlichen Urteil ersichtliche Einblendung der Internetseite);
1
-
3
-

II[X.]

[X.].
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd damit zu werben, dass "M.

"
ca. 45% mehr Einträge als
"G.

" aufweise, insbesondere, wenn dies geschieht wie in der
Aussendung 17.
Mai 2006 (Seite
1) wie nachfolgend eingeblendet:

(Es folgt die aus dem landgerichtlichen Urteil ersichtliche Einblendung des Angebotsschreibens);

V.
der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Ziffern
I bis [X.]
ein Ordnungsgeld bis zu 250.000

s-haft bis zu sechs Monaten,
oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, anzudrohen;

V[X.]
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend
zu Ziffern
I bis [X.]
bezeichne-ten Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird;

hilfsweise:

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die durch die vorstehend
Ziffern
I bis
[X.]
genannten Handlungen erlangte [X.] Bereicherung herauszugeben;

VI[X.]
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unverzüglich unter Vorlage geeig-neter Belege Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die vor-stehend
zu Ziffern
I bis
[X.]
bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Zugriffszahl sowie Dauer der Einstellung in das In-ternet, ferner Auskunft zu erteilen über sämtliche Aufwendungen für die Präsentation und Bewerbung des in Ziffern
II
und III
bezeichneten Internet-auftritts, jeweils aufgegliedert nach Kalendervierteljahren und den Kosten-faktoren im Einzelnen, sowie schließlich zu verurteilen, unter Vorlage ent-sprechender Rechnungen und Zahlungsbelege Auskunft über die mit dem in Ziffern
II
und III
bezeichneten Internetauftritt erzielten Umsätze sowie über den durch die Bewerbung erzielten Gewinn unter Aufgliederung der Kostenfaktoren im Einzelnen zu erteilen.

Das [X.] hat der Klage mit den Anträgen zu
I, II und [X.] und den darauf bezogenen Anträgen zu
V bis VII stattgegeben. Die gegen diese Verur-teilung gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückge-wiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat der [X.] beschränkt auf die Verurteilung nach den Klageanträgen zu
I und II und 2
3
-
4
-
den darauf bezogenen Klageanträgen zu
V bis VII zugelassen. In diesem [X.] hat die Beklagte mit der Revision ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf alle in dem Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche verzichtet. In dem daraufhin ergan-genen Verzichtsurteil vom 3.
Februar 2011 hat der [X.] die Klage mit den Klageanträgen zu
I und II und den darauf bezogenen Klageanträgen zu V bis VII abgewiesen und über die Kosten sämtlicher Instanzen neu entschieden.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Verzicht der Klägerin erfasse auch die mit dem Klageantrag zu
[X.] und den hierauf rückbezogenen Klageanträgen zu V bis VII geltend
gemachten Ansprüche. Das habe in dem Verzichtsurteil zum Ausdruck kommen müssen.

Die Beklagte beantragt,

das Verzichtsurteil vom 3.
Februar 2011 zu ändern, die Klage insgesamt abzu-weisen und der Klägerin die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag auf Urteilsergänzung ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig

321 ZPO). In der Sache hat er keinen Erfolg.

[X.] Die Ergänzung eines Urteils nach §
321 ZPO kommt nur in Betracht, wenn das Urteil versehentlich
lückenhaft ist, nicht dagegen, wenn ein pro-zessualer Anspruch (Streitgegenstand) bewusst nicht beschieden worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 16.
Dezember 2005 -
V
ZR
230/04, [X.], 1351 Rn.
9; Urteil vom 20.
September 2009 -
I
ZR
171/04, [X.], 443 Rn.
28 = [X.], 666 -
Saugeinlagen).
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5
-

I[X.] Nach diesen Maßstäben sind der Klageantrag zu
[X.] und die hierauf bezogenen Klageanträge zu
V bis VII im Verzichtsurteil des [X.]s nicht im Sinne von §
321 ZPO übergangen. Der [X.] hat bewusst davon abgesehen,
das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es die landgerichtliche Verurteilung der Beklagten nach diesen Klageanträgen bestätigt hat, und die Klage auch inso-weit abzuweisen.
Der Klageverzicht erfasste nur die Klageanträge zu
I und II und die hierauf bezogenen Klageanträge zu
V bis VI[X.]

Der Verzicht nach §
306 ZPO ist ebenso wie das Anerkenntnis nach §
307 ZPO (vgl. dazu [X.], Urteil vom 5.
April 1989 -
[X.]b
ZR
26/88, [X.]Z 107, 142, 147) Prozesshandlung. Als Prozesshandlung bezieht er sich nur auf dieje-nigen
(prozessualen) Ansprüche, die (noch) rechtshängig sind. Dazu zählen der Klageantrag zu
[X.] und die hierauf bezogenen Klageanträge zu
V bis VII nicht, weil der [X.] die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwer-de der Beklagten insoweit zurückgewiesen hat.

Eine Anpassung der Kostenentscheidung in dem von der Beklagten be-antragten Sinn scheidet ebenfalls aus. Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem Umfang des Obsiegens und Unterliegens der Parteien im Prozess (§
92 Abs.
1 ZPO). Auf die Frage, ob die Verzichtserklärung der Klägerin über §
306 ZPO hinaus weitergehende materiell-rechtliche Wirkungen hat, kommt es daher in diesem Zusammenhang nicht an.

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-
II[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf §
91 Abs.
1 ZPO.

Bornkamm
Büscher
Schaffert

[X.]
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.10.2007 -
416 [X.]/06 -

O[X.], Entscheidung vom 23.04.2009 -
5 U 203/07 -

11

Meta

I ZR 80/09

01.06.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2011, Az. I ZR 80/09 (REWIS RS 2011, 6074)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6074

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 80/09

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