Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.06.2018, Az. KZR 4/16

Kartellsenat | REWIS RS 2018, 7976

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Gegenstand

Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot: Austauschvertrag als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung - Busverkehr im Altmarkkreis


Leitsatz

Busverkehr im Altmarkkreis

Ob ein Austauschvertrag (hier: über die Erbringung von Busverkehrsleistungen durch einen Subunternehmer des Genehmigungsinhabers) eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, richtet sich regelmäßig nicht nach den Absichten der Vertragsparteien, sondern danach, ob die getroffenen Vereinbarungen unabhängig von ihren konkreten Auswirkungen ihrer Art nach objektiv geeignet sind, den Wettbewerb auf dem betroffenen Markt zu beeinträchtigen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Kartellsenats des [X.] vom 14. Januar 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Widerklage stattgegeben worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten (Berufungsantrag zu b) gegen das Teilgrundvorbehalts- und Teilendurteil des [X.] vom 3. April 2013 zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über den weiteren Widerklageantrag (Berufungsantrag zu c) sowie über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch über die Fortdauer eines zwischen ihnen geschlossenen Verkehrsleistungsübertragungsvertrags.

2

Die beklagte GmbH ist Genehmigungsinhaberin für die Linien- und Schülerverkehre im [X.]; der [X.] ist ihr alleiniger Gesellschafter. Die Beklagte erbringt die Verkehrsleistungen überwiegend mit eigenen Mitteln und im Übrigen durch Nachunternehmer. Die Klägerin, ein privates Busunternehmen, war bis Mitte 1994 selbst Genehmigungsinhaberin oder Betriebsführerin in Teilgebieten des heutigen [X.], die durch eine Kreisreform ihre Selbständigkeit verloren haben. Seit dem 1. Juli 1994 ist sie als Nachunternehmerin der jeweiligen Inhaberinnen der Verkehrsgenehmigungen des neuen [X.]es tätig, seit 1996 als Nachunternehmerin der Beklagten im [X.] [X.] - Gardelegen.

3

Zum 1. November 1994 schloss die Klägerin mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Verkehrsleistungsübertragungsvertrag, der in § 9 Abs. 1 regelte, dass sich die Vertragsdauer nach der Laufzeit der von der Auftraggeberin gehaltenen Konzessionen richtet und sich für die Dauer der Folgegenehmigungen automatisch verlängert. Neben dem Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund sah der Vertrag ein Kündigungsrecht der Auftraggeberin lediglich im Fall eines Erlöschens der Genehmigung nach § 26 Nr. 1 Buchst. b [X.] vor.

4

Nach Verhandlungen über die Ausgestaltung ihrer weiteren Zusammenarbeit schlossen die Parteien am 17./18. September 2003 einen Verkehrsleistungsübertragungsvertrag (im Folgenden: [X.] 2003), mit dem sie das Nachunternehmerverhältnis zu modifizierten Bedingungen weiterführten. Der Vertrag sieht vor, dass die Beförderungsverträge zwischen dem jeweiligen Fahrgast und der Beklagten zustande kommen (§ 8 Nr. 8.1, § 11 Nr. 11.1 [X.] 2003). Er enthält in § 17 u.a. folgende Bestimmungen:

17.1   

Der Vertrag tritt am 01.09.2003 in [X.].

        

Die Vertragsdauer richtet sich nach der Laufzeit der vom Auftraggeber gehaltenen Konzessionen (bis zum 09.07.2009).

        

Sie verlängert sich automatisch für die Dauer der Folgegenehmigungen.

17.2   

Während der Vertragsdauer ist eine ordentliche Kündigung beiderseits ausgeschlossen.

17.3   

Beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund entsprechend § 626 BGB fristlos zu kündigen.

        

Insbesondere liegt ein wichtiger Grund vor, wenn der Auftraggeber durch Gesetz oder Rechtsprechung verpflichtet wird, die Konzessionen nach § 13a [X.] zu beantragen, oder wenn die Konzession für den [X.] durch Gesetz oder Rechtsprechung ausgeschrieben werden muss, so dass Auftraggeber und Auftragnehmer sich an der Ausschreibung mit gleichen Rechten beteiligen können oder müssen.

        

(…)     

17.4   

Der Auftragnehmer hat ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von vier Wochen bei Wegfall der gesamten Ausgleichszahlungen nach § 45a PbefG.

5

Das mit dem [X.] 2003 vereinbarte Vergütungssystem wich von den üblichen Nachunternehmerverträgen der Beklagten zum Vorteil der Klägerin ab, weil ihr als ehemaliger Konzessionsinhaberin bzw. Betriebsführerin Bestandsschutz gewährt werden sollte.

6

Die Beklagte erhielt im Jahr 2009 Folgegenehmigungen für den Linienverkehr bis zum Jahr 2017. Die Klägerin blieb für sie weiterhin als Subunternehmerin tätig. Im August 2010 führte die Beklagte als Angebot neben dem System von Linienverkehren „[X.] in der Fläche“ ein. Die Klägerin erfüllte entsprechende Fahraufträge. Die Parteien konnten sich aber über eine Anpassung der Vergütungsstrukturen nicht einigen.

7

Die Klägerin beansprucht mit ihrer Klage für die Verkehrsleistung „[X.] in der Fläche“ im Zeitraum 5. August 2010 bis 30. November 2011 113.978,85 €. Die Beklagte tritt dem entgegen und macht im Wege der Hilfsaufrechnung sowie mit ihrem erstinstanzlichen [X.] zu 2 eine Rückzahlungsforderung wegen zu hoher Ausgleichszahlungen nach § 45a [X.] geltend. Mit dem [X.] zu 1 (Berufungsantrag zu b) begehrt die Beklagte die Feststellung, dass die Bestimmung in § 17 Nr. 17.1 Satz 3 [X.] 2003, wonach sich die Vertragsdauer automatisch für die Dauer der Folgegenehmigungen verlängert, nichtig ist. Der [X.] zu 3 (Berufungsantrag zu c) ist auf die Feststellung gerichtet, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine näher bezeichnete Entgeltermittlung hat.

8

Das [X.] hat durch Teilgrundvorbehalts- und Teilendurteil das Bestehen der Klageforderung dem Grunde nach unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die Hilfsaufrechnung festgestellt sowie die Widerklageanträge zu 1 und 3 abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht deren Verurteilung im Wesentlichen bestätigt, dem [X.] zu 1 aber stattgegeben. Den [X.] zu 3 hat das Berufungsgericht als Hilfsantrag gewertet, über den nach dem Erfolg des [X.]s zu 1 nicht mehr zu entscheiden sei.

9

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Abweisung des [X.]s zu 1.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat [X.]rfolg.

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner [X.]ntscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Der Feststellungsantrag sei zulässig, insbesondere liege das erforderliche Feststellungsinteresse vor. Der [X.] gehe es um die Wirksamkeit der Laufzeitvereinbarung im [X.] 2003 und damit um die Frage der Beendigung des Vertragsverhältnisses zum 9. Juli 2009 oder die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses über diesen Zeitpunkt hinaus. Hierüber bestehe ein Streit der Parteien.

In der Sache könne offen bleiben, ob die [X.] in Verbindung mit dem dauerhaften Ausschluss des Rechts der ordentlichen Kündigung wegen [X.]keit gemäß § 138 BGB nichtig sei. Denn jedenfalls sei die Nichtigkeit der Klausel deshalb festzustellen, weil sie eine nach § 1 [X.] unerlaubte Anschlussbindung begründe. Damit habe das Vertragsverhältnis zum 9. Juli 2009 geendet.

Für die [X.]ntscheidung sei § 1 [X.] in der seit dem Inkrafttreten der [X.] am 1. Juli 2005 geltenden Fassung anzuwenden. Zwar sei der [X.] 2003 vor dem Inkrafttreten der [X.] geschlossen worden. Die [X.] habe aber erst mit dem Auslaufen der ursprünglichen Befristung am 9. Juli 2009 Wirkungen entfaltet. Zudem könnten neue Verbotsgesetze bereits wirksam begründete Dauerschuldverhältnisse in der Weise erfassen, dass sie ex nunc unwirksam würden.

Die Vertragsparteien hätten mit der [X.] die Verhinderung eines wettbewerblichen Verhaltens der [X.] bezweckt. Auf die - vom [X.] verneinte - Frage der Spürbarkeit komme es daher nicht an. Von der Variante des Bezweckens gemäß § 1 [X.] würden Vereinbarungen erfasst, die nach der subjektiven Vorstellung der Vertragsparteien die wettbewerblichen Handlungsmöglichkeiten mindestens eines Vertragspartners ohne ein anerkennungswertes Interesse beschränken. Durch die Anschlussbindung habe der [X.] nicht nur der Wechsel des Vertragspartners, sondern auch jegliche Änderung der Vertragskonditionen verwehrt werden sollen. Ihre wettbewerblichen Handlungsmöglichkeiten seien unmittelbar eingeschränkt worden. [X.]in wettbewerbsneutraler Zweck einer so weitgehenden Anschlussbindung, die allein vom Fortbestand der der [X.] erteilten Genehmigung abhänge, sei selbst aus der subjektiven Sicht der Klägerin nicht zu erkennen, auch wenn ein anerkennungswürdiges Interesse der Klägerin an einer mehrjährigen Vertragslaufzeit im Hinblick auf getätigte Investitionen und in [X.] festgelegte Zweckbindungsfristen unterstellt werde.

Über die Länge einer hier angemessenen Frist müsse nicht befunden werden; sie sei jedenfalls endlich. In der Praxis seien Nachunternehmerverträge mit Laufzeiten von nur einem, zwei oder drei Jahren durchaus weit verbreitet. Auch sähen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Personenbeförderungsrechts Höchstgrenzen vor. Die Geltungsdauer einer Busverkehrsgenehmigung sei nach dem Personenbeförderungsgesetz auf acht Jahre (§ 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] a.F.) bzw. [X.] (§ 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] n.F.) beschränkt. Nach der Verordnung des [X.] und des [X.] ([X.] [[X.]] 1370/2007 [im Folgenden: [X.] 1370/2007]) betrage die beihilferechtlich zulässige Laufzeit von [X.] [X.] mit einer Verlängerungsmöglichkeit um höchstens fünf Jahre (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 [X.] 1370/2007). Die Verordnung sei gemäß ihrem Art. 8 Abs. 3 auch auf den vor ihrem Inkrafttreten am 3. Dezember 2009 geschlossenen [X.] 2003 anzuwenden. [X.]s könne offen bleiben, ob sich aus dem Verstoß gegen die Verordnung unmittelbar die Nichtigkeit der im Streit stehenden [X.] ab dem Inkrafttreten der Verordnung ergebe. Jedenfalls seien die beihilferechtlichen Maßstäbe für die Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob anerkennungswürdige wettbewerbsneutrale Zwecke für die vorliegende Ausschließlichkeitsbindung vorlägen.

Für die Feststellung, dass die Vertragsparteien eine [X.]beschränkung bezweckt hätten, sei unerheblich, auf wessen Veranlassung die [X.] vereinbart worden sei und dass der [X.] 2003 den Charakter eines einen Streit beendenden Vergleichs gehabt habe. Denn jedenfalls gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Klägerin infolge eines materiell-rechtlichen „Bestandsschutzes“ ein Anspruch auf eine gleichsam dauerhafte Nachunternehmerstellung mit vorteilhafteren Konditionen als andere Wettbewerber zugestanden hätte.

Die Kartellrechtswidrigkeit der [X.] führe zu deren Nichtigkeit, lasse den [X.] 2003 aber im Übrigen unberührt, der bis zum Ablauf der ursprünglichen Laufzeit am 9. Juli 2009 fortbestanden habe.

II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.

1. Allerdings hat das Berufungsgericht zu Recht die Zulässigkeit des mit dem [X.] zu 1 gestellten [X.] angenommen.

a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden. Die Feststellung von bloßen Vorfragen oder [X.]lementen eines Rechtsverhältnisses kann hingegen grundsätzlich nicht durchgesetzt werden ([X.], Urteil vom 24. März 2010 - [X.], NJW 2010, 2793 Rn. 16 f.; Urteil vom 7. März 2013 - [X.], [X.], 1744 Rn. 16; Beschluss vom 21. Januar 2014 - [X.]/13, juris Rn. 5; Urteil vom 24. Januar 2017 - [X.], [X.], 563 Rn. 47 - [X.] II).

Hiernach wäre die Zulässigkeit des [X.] zweifelhaft, wenn er isoliert nur die Nichtigkeit der [X.] beträfe. Denn mit Annahme der Nichtigkeit der [X.] wären die Folgen für das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis nicht umfassend geklärt. Neben einer geltungserhaltenden Reduktion könnten auch eine ergänzende Vertragsauslegung oder eine stillschweigende Vertragsverlängerung in [X.]rwägung zu ziehen sein. Die Klägerin macht ferner geltend, dass sich die Beklagte auf die mögliche Nichtigkeit der [X.] nach [X.] und Glauben nicht berufen könne.

Die Auslegung des [X.]s zu 1, die der [X.] selbst vornehmen kann, ergibt indes, dass die Beklagte als Folge der Nichtigkeit der [X.] zugleich die Beendigung des [X.] 2003 zum 9. Juli 2009 festgestellt wissen will. So hat auch das Berufungsgericht den Antrag verstanden. [X.]s hat dem - bei der Auslegung des Antrags zu berücksichtigenden (vgl. [X.], Urteil vom 21. Juni 2016 - [X.], [X.], 1599 Rn. 12 mwN) - Vorbringen der [X.] entnommen, dass es ihr um die Wirksamkeit der Laufzeitvereinbarung und damit um die Frage der Beendigung des Vertragsverhältnisses zum 9. Juli 2009 geht. In diesem Sinne ist auch der Urteilsausspruch des Berufungsgerichts zu verstehen, das in den [X.]ntscheidungsgründen ein Vertragsende zu dem genannten Zeitpunkt angenommen hat.

b) Der im Berufungsverfahren erstmals gestellte Hilfsantrag, der auf die Feststellung gerichtet ist, dass die [X.] in Verbindung mit dem Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung unwirksam ist (zweiter Berufungsantrag zu b), hat keine eigenständige Bedeutung. Schon der zugehörige Hauptantrag setzt den in § 17 Nr. 17.2 [X.] 2003 geregelten Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts voraus.

c) Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht. Die Revision erinnert hiergegen nichts.

2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] sei wegen Verstoßes gegen § 1 [X.] nichtig, weil eine bezweckte [X.]beschränkung vorliege.

a) Im Ausgangspunkt noch zutreffend hat das Berufungsgericht § 1 [X.] in der seit 1. Juli 2005 geltenden Fassung angewendet, mit der auch vertikale [X.]verhältnisse erfasst werden, obwohl die Parteien den [X.] 2003 bereits am 18. September 2003 abgeschlossen haben.

Wenngleich sich die Wirksamkeit eines Vertrages im Allgemeinen nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Recht richtet, erfasst eine Neufassung des Kartellverbots grundsätzlich auch bereits wirksam begründete Dauerschuldverhältnisse in der Weise, dass sie, soweit sie gegen die Neuregelung verstoßen, ex nunc unwirksam werden (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Februar 2003 - [X.] 24/01, [X.]Z 154, 21, 26 f. - Verbundnetz II; Urteil vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.], 641 Rn. 57 - [X.]). Besondere Umstände, aus denen sich etwas anderes ergeben kann, liegen hier nicht vor. Vielmehr ist die Neufassung des § 1 [X.] in [X.] getreten, bevor die im Streit stehende [X.] mit Ablauf der Verkehrsgenehmigung zum 9. Juli 2009 erstmals zur Anwendung kommen konnte.

b) Das Berufungsgericht ist jedoch bei seiner [X.]inschätzung, es liege eine bezweckte [X.]beschränkung vor, so dass es auf eine Spürbarkeit der [X.]beschränkung nicht mehr ankomme, von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen. Die gebotene Anwendung der aus der Rechtsprechung des [X.] folgenden Abgrenzungsmerkmale führt hier zu dem [X.]rgebnis, dass keine bezweckte [X.]beschränkung vorliegt.

aa) Bei Prüfung der Voraussetzungen einer bezweckten [X.]beschränkung ist die Rechtsprechung des [X.] zu Grunde zu legen, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 1 A[X.]UV - wie nach den im Streitfall getroffenen Feststellungen - nicht erfüllt sind und lediglich ein Verstoß gegen § 1 [X.] in Betracht kommt. Denn die zu Art. 101 Abs. 1 A[X.]UV geltenden Grundsätze sind mit Blick auf den vom Gesetzgeber angestrebten weitgehenden Gleichlauf des [X.] Kartellrechts mit dem Kartellrecht der [X.] auch für die Anwendung von § 1 [X.] maßgeblich (st. Rspr., vgl. nur [X.], Urteil vom 17. Oktober 2017 - [X.], [X.], 199 Rn. 24 mwN - [X.] Vitalkost).

Danach kommt es auf die vom Berufungsgericht als ausschlaggebend erachteten Kriterien nicht maßgebend an. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] auf die Art der jeweils in Rede stehenden [X.]beschränkung abzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 17. Oktober 2017 - [X.], [X.], 199 Rn. 19 ff. - [X.] Vitalkost). Den Gerichten ist es zwar nicht verwehrt, die Absicht der Beteiligten ergänzend zu berücksichtigen; sie ist aber kein notwendiges [X.]lement, um festzustellen, ob eine Vereinbarung zwischen Unternehmen wettbewerbsbeschränkenden Charakter hat ([X.], [X.]/[X.] [X.]U-R 2696 Rn. 37 - [X.] [X.]; [X.], [X.]/[X.] [X.]U-R 3090 Rn. 54 - Groupement des cartes bancaires; [X.] in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 13. Auflage, § 1 [X.] Rn. 166). Im Übrigen ist der Begriff der bezweckten [X.]beschränkung eng auszulegen (st. Rspr., siehe nur [X.], Urteil vom 23. Januar 2018 - [X.] Rn. 78 - Hoffmann-La Roche).

Der [X.] hat wiederholt ausgeführt, dass bestimmte Formen der Kollusion zwischen Unternehmen, mit denen eine Beschränkung des [X.] bezweckt wird, schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen [X.] angesehen werden und deshalb grundsätzlich unabhängig von ihren konkreten Auswirkungen eine spürbare Beschränkung des [X.] darstellen. [X.]ine solche Vereinbarung unterfällt dem Verbot nach Art. 101 Abs. 1 A[X.]UV bereits deshalb, weil sie geeignet ist, negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zu entfalten. Ihre tatsächlichen Auswirkungen brauchen nicht berücksichtigt zu werden, weil die [X.]rfahrung lehrt, dass solche Verhaltensweisen zu einer Beeinträchtigung der Marktverhältnisse führen, etwa Minderungen der Produktion und Preiserhöhungen mit sich bringen, die zu einer schlechteren Ressourcenallokation führen ([X.], [X.]. 2008, [X.] Rn. 17 - Beef Industry; [X.], [X.]. 2009, [X.] Rn. 29 f. - [X.]; [X.], [X.]. 2013, 285 Rn. 36 f. - [X.]; [X.], [X.]/[X.] [X.]U-R 2696 Rn. 34 f. - [X.] [X.]; [X.], [X.] 2013, 367 Rn. 95 ff. - [X.]; [X.], [X.]/[X.] [X.]U-R 3090 Rn. 50 f. - Groupement des cartes bancaires; [X.], [X.]/[X.] [X.]U-R 3272 Rn. 115 - [X.]; [X.], [X.]uZW 2015, 802 Rn. 31 f. - [X.]; [X.], [X.]uZW 2016, 180 Rn. 18 f. - Maxima Latvija; [X.] [X.]uZW 2016, 354 Rn. 25 f. - [X.]; [X.], Urteil vom 27. April 2017 - [X.]/15 P Rn. 103 f. - Bonita-Bananen; [X.], Urteil vom 23. Januar 2018 - [X.] Rn. 78 - Hoffmann-La Roche).

bb) Die mit dem [X.] 2003 getroffenen Vereinbarungen lassen sich keiner anerkannten Fallgruppe zuordnen, die typischerweise die Voraussetzungen einer bezweckten [X.]beschränkung erfüllt (vgl. dazu [X.] in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 13. Auflage, § 1 [X.] Rn. 173; [X.] in [X.]/Mestmäcker, [X.]recht, 5. Auflage, § 1 [X.] Rn. 132; [X.]/[X.], [X.], 8. Auflage, § 1 Rn. 44). Insbesondere beinhalten sie keine Kernbeschränkungen, die nach Art. 4 Buchst. a der Verordnung ([X.]U) Nr. 330/2010 der [X.] vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (Vertikal-G[X.]) zum Verlust der Freistellung führen und die Annahme einer bezweckten [X.]beschränkung nahelegen können (vgl. [X.], Urteil vom 17. Oktober 2017 - [X.], [X.], 199 Rn. 23 - [X.] Vitalkost; [X.] in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 13. Auflage, § 1 [X.] Rn. 172).

cc) Ob auch außerhalb einschlägiger Fallgruppen bei Vorliegen besonderer Umstände eine bezweckte [X.]beschränkung angenommen werden kann, bedarf hier keiner [X.]ntscheidung. Solche Umstände, nach denen die hier in Rede stehende [X.]beschränkung ihrer Art nach als bezweckte [X.]beschränkung gewertet werden könnte, liegen jedenfalls nicht vor.

(1) Im Bereich des Öffentlichen Personennahverkehrs kann zwischen einem „Fahrgastmarkt“ und einem „Aufgabenträgermarkt“ unterschieden werden (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Februar 2006 - [X.] 5/05, [X.]Z 166, 165 Rn. 23 f., 27 - [X.]; [X.], [X.] 2016, 528, juris Rn. 86), wobei sich der durch das Doppelbelegungsverbot geprägte Fahrgastmarkt einem Verkehrsunternehmen regelmäßig erst erschließt, wenn es im „Wettbewerb um den Markt“, also auf dem Aufgabenträgermarkt, erfolgreich gewesen ist (vgl. [X.], aaO Rn. 27; [X.], aaO, juris Rn. 87, 93).

Der Streitfall betrifft, wie das Berufungsgericht richtig sieht, eine mögliche Beschränkung des [X.] im Aufgabenträgermarkt, der Fahrgastmarkt ist allenfalls mittelbar betroffen. Hierbei steht allerdings nicht der „Genehmigungswettbewerb“ in Rede, sondern die nachgeordnete Stellung als Subunternehmer der [X.], die ihrerseits die alleinige Genehmigungsinhaberin in dem betroffenen [X.] ist. Des Weiteren geht es nicht um eine Vereinbarung zwischen Wettbewerbern im Hinblick auf eine Beauftragung durch die Beklagte, sondern um eine vertikale Vereinbarung, nämlich den [X.] selbst, der zwischen den Parteien geschlossen und mit der beanstandeten [X.] versehen wurde.

(2) Zwar ist eine bezweckte [X.]beschränkung nicht nur bei Vereinbarungen unter Wettbewerbern in Betracht zu ziehen, sondern auch bei Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die auf verschiedenen Marktstufen tätig sind ([X.], [X.]. 1966, 322, 387 - Consten und Grundig/[X.]; [X.], [X.]. 1998, [X.] Rn. 11 - Javico/[X.]; [X.], [X.]/[X.] [X.]U-R 2696 Rn. 43 - [X.] [X.]; [X.], [X.]uZW 2016, 180 Rn. 21 - Maxima Latvija). Vertikale Absprachen sind ihrer Natur nach aber oft weniger schädlich als horizontale Vereinbarungen ([X.], [X.]/[X.] [X.]U-R 2696 Rn. 43 mwN - [X.] [X.]; [X.] in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 13. Auflage, § 1 [X.] Rn. 170). Betreffen sie wie hier einen der Bedarfsdeckung dienenden Austauschvertrag und kann sich eine damit zusammenhängende [X.]beschränkung allenfalls aus einer überlangen Vertragsbindung und ihren wettbewerblichen Auswirkungen ergeben, scheidet die Annahme einer bezweckten [X.]beschränkung regelmäßig aus.

So hat der Gerichtshof der [X.] etwa im Falle eines Bierlieferungsvertrags ([X.], [X.]. 1991, [X.] = [X.]/[X.] [X.]WG/[X.] Rn. 13 - Delimitis), eines Alleinbezugsvertrags für [X.]stoffe ([X.], [X.]/[X.] [X.]U-R 381 Rn. 25 - Neste) und einer [X.]xklusivitätsvereinbarung in einem [X.] über die Vermietung einer Gewerbefläche in einem [X.]inkaufszentrum ([X.], [X.]uZW 2016, 180 Rn. 21 f. - Maxima Latvija) eine bezweckte [X.]beschränkung verneint. Gemessen daran ist im Streitfall, in dem die Klägerin den Gesamtbedarf der [X.] an durch Nachunternehmer zu erbringenden Verkehrsleistungen nur zu einem geringen Teil deckt, die Annahme einer bezweckten [X.]beschränkung, auf deren tatsächliche Auswirkungen es dann nicht mehr ankäme, zu verneinen. Der vom Berufungsgericht hervorgehobene Gesichtspunkt, dass der [X.] durch die beanstandete Vertragsgestaltung nicht nur ein Wechsel des Vertragspartners, sondern auch jegliche Veränderung der Vertragskonditionen dauerhaft verwehrt werde, ist für die kartellrechtliche Beurteilung nicht ausschlaggebend.

[X.] Die [X.]ntscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

1. Die im Streit stehende [X.] ist nicht, was das Berufungsgericht offen gelassen hat, wegen einer Überschreitung beförderungsrechtlicher [X.]en gemäß § 134 BGB nichtig. [X.]s fehlt bereits an einer Überschreitung derartiger Fristen.

a) Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung beträgt die Geltungsdauer der Genehmigung für Linienverkehr mit [X.]fahrzeugen höchstens [X.]. Ist die beantragte Verkehrsleistung Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1370/2007, darf die Geltungsdauer der Genehmigung die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages nicht überschreiten (§ 16 Abs. 2 Satz 4 [X.]). Nach § 16 Abs. 2 [X.] a.F. war die Geltungsdauer der Genehmigung auf acht Jahre begrenzt.

Aus diesen Bestimmungen kann indes keine zeitliche Beschränkung für Unteraufträge hergeleitet werden, die vertraglich an den Fortbestand einer regelungskonform befristeten Genehmigung des Auftraggebers gebunden sind. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um ein [X.]igenunternehmen der Genehmigungsbehörde und beruht die Genehmigung dementsprechend auf einer Inhouse-Vergabe, gilt jedenfalls dann nichts anderes, wenn das [X.]igenunternehmen die Verkehrsleistungen überwiegend selbst erbringt (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. e [X.] 1370/2007) und der Unterauftrag zudem, wie hier, nur einen geringen Teil der vom Auftraggeber nicht selbst zu erbringenden Verkehrsleistungen abdeckt.

b) Auch eine Überschreitung der nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 [X.] 1370/2007 (beihilferechtlich) zulässigen Laufzeit von [X.] kann hier, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht angenommen werden.

Gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der zum 3. Dezember 2009 in [X.] getretenen [X.] 1370/2007 sind öffentliche Dienstleistungsaufträge befristet und haben für [X.] eine Laufzeit von höchstens [X.]n. Nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung kann die Laufzeit unter Berücksichtigung der Amortisationsdauer von Wirtschaftsgütern unter bestimmten Umständen um höchstens 50% verlängert werden.

(1) [X.]s ist indes schon nicht erkennbar, ob der zwischen den Parteien geschlossene Verkehrsleistungsübertragungsvertrag, auf den insoweit abzustellen ist, die Voraussetzungen eines öffentlichen [X.] erfüllt. Der Begriff „öffentlicher Dienstleistungsauftrag“ bezeichnet nach Art. 2 Buchst. i [X.] 1370/2007 einen oder mehrere rechtsverbindliche Akte, die die Übereinkunft zwischen einer zuständigen Behörde und einem Betreiber eines öffentlichen Dienstes bekunden, diesen Betreiber eines öffentlichen Dienstes mit der Verwaltung und [X.]rbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten zu betrauen, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen.

Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die hier in Rede stehenden Personenverkehrsdienste gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Sinne von Art. 2 Buchst. e [X.] 1370/2007 unterliegen, es sich also nicht um eigenwirtschaftlich zu erbringende Verkehrsleistungen (vgl. § 8 Abs. 4, § 8a Abs. 1 Satz 1 [X.]) handelt. Zudem wird ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag dadurch charakterisiert, dass er von einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 2 Buchst. b [X.] 1370/2007 erteilt wird. Diese Voraussetzung erfüllt die beklagte GmbH nicht ohne weiteres, die zwar ein [X.]igenunternehmen des [X.]es ist, aber keinen Verkehrsverbund (vgl. dazu [X.], Urteil vom 24. März 2015 - Au 3 K 13.2063, juris Rn. 119; [X.], [X.], 338) verkörpert.

(2) Jedenfalls gilt für den hier zu beurteilenden Verkehrsleistungsübertragungsvertrag nicht die in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung genannte [X.], da er geschlossen wurde, bevor die Verordnung zum 3. Dezember 2009 in [X.] getreten ist.

Der Übergangsregelung in Art. 8 Abs. 3 [X.] 1370/2007 kann in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht entnommen werden, dass die Verordnung auch für Altverträge gilt. Für solche Altverträge lässt die Übergangsregelung aber, gestaffelt nach dem Alter des Vertrags und dem ihm zugrunde liegenden Vergabeverfahren, von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 [X.] 1370/2007 abweichende Laufzeiten zu.

Im Streitfall ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin - wie die Revisionserwiderung in anderem Zusammenhang selbst hervorhebt - bereits seit 1994 für die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin als Nachunternehmerin tätig war. Schon der zum 1. November 1994 geschlossene Vertrag sah keine freie Kündigungsmöglichkeit der [X.] vor und enthielt eine [X.], die derjenigen in § 17 Nr. 17.1 [X.] 2003 wortgleich entsprach und durch diese Regelung fortgeschrieben wurde. Stellt sich der [X.] mithin als Fortsetzung des [X.] aus dem [X.] dar, den die Beklagte ebenfalls nur unter besonderen Voraussetzungen hätte kündigen können, so ist bei Anwendung von Art. 8 Abs. 3 [X.] 1370/2007 von einem bereits 1994 begründeten Vertragsverhältnis auszugehen.

Gemäß Art. 8 Abs. 3 [X.] 1370/2007 können öffentliche Dienstleistungsaufträge, die vor dem 26. Juli 2000 nach einem anderen Verfahren als einem fairen wettbewerblichen Vergabeverfahren vergeben wurden, für ihre vorgesehene Laufzeit, jedoch nicht länger als 30 Jahre, gültig bleiben. Im Streitfall würde somit bei Anwendbarkeit der [X.] 1370/2007 die nach der Verordnung noch zulässige Laufzeit erst im Jahr 2024 enden.

2. [X.]s liegt auch keine spürbar bewirkte [X.]beschränkung vor, die zur Nichtigkeit der [X.] führen würde (§ 1 [X.], § 134 BGB).

a) Der hier im Streit stehende [X.] dient der Deckung des Bedarfs der [X.], die die ihr obliegenden Verkehrsleistungen nur teilweise selbst erbringen kann oder will und daher Nachunternehmer beauftragt, die nach den Vorgaben der [X.] Beförderungsleistungen in deren Namen erbringen. Derartige Verträge, die ein Austauschverhältnis zum Gegenstand haben, sind als solche im Grundsatz kartellrechtlich unbedenklich (vgl. nur [X.] in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 13. Auflage, § 1 [X.] Rn. 278). Hieran ändert nichts, dass mit dem Abschluss eines solchen Vertrages der Auftraggeber als Nachfrager der Leistungen entfällt und sein diesbezüglicher Bedarf dem Wettbewerb der Leistungsanbieter entzogen wird. Wegen dieser für einen Austauschvertrag typischen Folge kann noch keine [X.]beschränkung angenommen werden.

Allein aus der langen Laufzeit eines solchen Vertrags kann sich etwas anderes ergeben. Die jedem Austauschvertrag immanente, vom Kartellrecht grundsätzlich hinzunehmende Wirkung, dass der Bedarf des Abnehmers für eine gewisse Zeit gedeckt und damit dem Wettbewerb entzogen wird, kann in eine [X.]beschränkung umschlagen, wenn die einem Vertragsbeteiligten im Geschäftsverkehr mit Dritten auferlegten Beschränkungen über das mit dem Absatz der Waren oder gewerblichen Leistungen notwendig verbundene Maß hinausgehen und dadurch der Markt für Wettbewerber verschlossen wird ([X.], Beschluss vom 10. Februar 2009 - [X.] 67/07, [X.]Z 180, 323 Rn. 35 mwN - [X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 10. Dezember 2008 - [X.], [X.]/[X.] D[X.]-R 2554 Rn. 15 - [X.] II). Im Streitfall ist damit die Frage angesprochen, ob durch die nicht ordentlich kündbare und auf eine unbefristete Fortdauer angelegte Vereinbarung der Parteien anderen Leistungsanbietern auf dem relevanten Markt in wesentlichem Umfang Nachfrage entzogen wird.

Für die [X.]inschätzung, ob langfristige [X.] eine [X.]beschränkung in Gestalt einer unzulässigen [X.] herbeiführen können, ist grundsätzlich neben der Laufzeit der Verträge der Grad der Bedarfsdeckung zu berücksichtigen ([X.], Beschluss vom 10. Februar 2009 - [X.] 67/07, [X.]Z 180, 323 Rn. 37). Im Streitfall ist der durch den Vertrag gebundene Marktanteil ebenso wie der hiermit korrespondierende Grad der Bedarfsdeckung der [X.] deutlich zu gering, um eine durch [X.] bewirkte spürbare [X.]beschränkung annehmen zu können.

b) In der vorliegenden Sache ist, wie bereits ausgeführt, auf den Aufgabenträgermarkt abzustellen. In sachlicher Hinsicht ist, wie das [X.] dargelegt hat, der öffentliche Personennahverkehr mit Bussen betroffen. In räumlicher Hinsicht kann der relevante Markt, anknüpfend an die der [X.] erteilte Genehmigung, auf das Gebiet des [X.]es Altmarkkreis Salzwedel begrenzt werden. [X.]ine weitere Ausdehnung des Marktes muss hier nicht in Betracht gezogen werden, da eine unzulässige [X.] dann erst recht zu verneinen wäre. [X.]ine noch engere Begrenzung des Marktes auf den der Klägerin zugewiesenen [X.] scheidet hingegen aus; dieser räumliche Bereich bildet lediglich die vertraglich vereinbarte Leistung der Klägerin ab. Allerdings sind Verkehrsleistungen auszunehmen, die die Beklagte selbst erbringen muss und die damit für eine Vergabe an Nachunternehmer von vornherein nicht zur Verfügung stehen. Sollten die Voraussetzungen für die Anwendung der [X.] 1370/2007 erfüllt sein, wäre die Beklagte verpflichtet, den überwiegenden Teil der Verkehrsleistungen selbst zu erbringen (Art. 4 Abs. 7 Satz 2, Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. e [X.] 1370/2007). In diesem Fall könnte nur knapp die Hälfte der Leistungen an Subunternehmer vergeben werden.

Nach den im Berufungsurteil wiedergegebenen Feststellungen des [X.]s hat die Klägerin an den im [X.] erbrachten Verkehrsleistungen des öffentlichen Personennahverkehrs mit Bussen lediglich einen Marktanteil in einer Größenordnung von 5% oder 7,2%. Wenn ein von der [X.] gemäß der [X.] 1370/2007 zwingend selbst zu erbringender Anteil abzusetzen ist, ist der Marktanteil der Klägerin mit rund 14,5% zu bemessen. Lediglich in Höhe des so ermittelten Marktanteils der Klägerin ist die Beklagte durch den beanstandeten Vertrag gebunden.

c) [X.]in Marktanteil in dieser Höhe von unter 15%, der zugleich auf Seiten der [X.] dem durch den Vertrag mit der Klägerin erzielten Grad der Bedarfsdeckung entspricht, reicht für die Annahme einer unzulässigen [X.] nicht aus. So betrafen die der [X.]ntscheidung [X.] zugrundeliegenden Beanstandungen des [X.] Lieferverträge mit einer Bedarfsabdeckung von 50% oder 80% ([X.], Beschluss vom 10. Februar 2009 - [X.] 67/07, [X.]Z 180, 323 Rn. 6, 36). Langfristige Verträge, die wegen eines geringen Anteils an der Bedarfsdeckung ausreichende Liefermengen für Wettbewerber belassen, sind hingegen unbedenklich ([X.], aaO Rn. 37).

Für eine Bündelung gleichartiger Verträge mit der Folge, dass die einzelnen [X.] zusammenzuzählen wären und in der Summe einen Anteil ergäben, der in Verbindung mit der Vertragslaufzeit für die Annahme einer unzulässigen [X.] genügt, sind keine zureichenden Anhaltspunkte ersichtlich, auch wenn die Beklagte mit einem anderen Nachunternehmer eine ähnliche Vereinbarung getroffen haben sollte.

d) Von einer „unendlichen“ Vertragsdauer ist bei dieser Würdigung nicht auszugehen. Für einen zumindest teilweisen [X.]rfolg des [X.]s zu 1 ist der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht verstrichene Zeitraum ausschlaggebend, der sich ab dem Abschluss des [X.] auf rund 21 Jahre beläuft. Sollte, wofür sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte ergeben, eine längere Vertragsdauer wettbewerbsrechtlich unzulässig sein, führte dies jedenfalls nicht zur Nichtigkeit der [X.] von Beginn an; vielmehr wäre gegebenenfalls eine geltungserhaltende Reduktion vorzunehmen.

Anders als die Revisionserwiderung meint, ist eine geltungserhaltende Reduktion, die eine Gesamtnichtigkeit vermeidet, hier nicht schon deshalb unmöglich, weil eine für sich genommen unbedenkliche Laufzeitvereinbarung getroffen und mit der Regelung einer „automatischen“ Vertragsverlängerung verbunden wurde.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Klägerin durch die im Streit stehende [X.] und den Ausschluss der ordentlichen Kündigung, solange die Beklagte als [X.]igenunternehmen des [X.]es weiterhin die Genehmigungen für die dortigen Linien und Schülerverkehre erhält, eine gleichsam dauerhafte Nachunternehmerstellung für den hier betroffenen [X.] verschafft worden sei. Unter dieser für Zweifel an der Wirksamkeit der [X.] grundlegenden Annahme eröffnet sich indessen auch die Möglichkeit einer Begrenzung dieser Vertragslaufzeit, etwa bis zum Ablauf einer Folgekonzession oder auch bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraums nach der [X.]rteilung einer Folgekonzession. Denn bei [X.]beschränkungen, deren Unzulässigkeit aus der vereinbarten Dauer folgt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sie im Wege einer geltungserhaltenden Reduktion auf das zeitlich zulässige Maß zurückzuführen (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 2004 - [X.], [X.]/[X.] D[X.]-R 1305, 1306, mwN; siehe auch [X.], Urteil vom 10. Dezember 2008 - [X.], [X.]/[X.] D[X.]-R 2554 Rn. 25 - [X.] II; Urteil vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.]/[X.] D[X.]-R 3275 Rn. 53 - [X.]; Urteil vom 6. November 2013 - [X.], [X.]Z 199, 1 Rn. 78 - [X.] I; [X.] in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 13. Auflage, § 1 [X.] Rn. 347). Dies gilt insbesondere bei Altverträgen, die erst nachträglich in den Anwendungsbereich des Kartellverbots geraten ([X.], Urteil vom 10. Februar 2004 - [X.], [X.]/[X.] D[X.]-R 1305, 1306). Das Berufungsgericht hat nicht angenommen, dass die [X.] schon nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der [X.] kartellrechtswidrig gewesen sei, und hierfür ist auch nichts ersichtlich.

Da der [X.] 2003 in § 18 Nr. 18.3 eine salvatorische Klausel enthält, kann im Übrigen angenommen werden, dass die Parteien die Laufzeitregelung auf das zulässige Maß beschränkt hätten, wenn sie die - unterstellte - Unwirksamkeit einer zeitlich unbegrenzten Bindung erkannt hätten (§ 139 BGB).

3. Die [X.] ist auch nicht wegen einer Verletzung oder Umgehung von Ausschreibungspflichten nichtig.

Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte als marktbeherrschendes Unternehmen [X.] von § 19 Abs. 1 [X.] ist und demgemäß dem [X.] gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 [X.] (§ 20 Abs. 1 Alt. 1 [X.] a.F.) unterliegt. In diesem Fall könnte zwar die in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Verkehrsleistungsübertragungsvertrag enthaltene [X.] nichtig sein (§ 134 BGB), wenn hierdurch andere Unternehmen, die mit der Klägerin im Wettbewerb um [X.] der [X.] stehen, unbillig behindert würden. [X.]ine unbillige Behinderung liegt aber nicht vor. Sie folgt insbesondere nicht daraus, dass potentiellen Wettbewerbern der Klägerin die Teilnahme an einer an sich gebotenen Ausschreibung verwehrt wird.

a) Der [X.] hat eine unbillige Behinderung allerdings in Fällen angenommen, in denen ein marktbeherrschendes Unternehmen eine für den nachgelagerten Markt wesentliche, nur begrenzt verfügbare Ressource ohne Ausschreibung vergibt oder durch einen längerfristigen Vertrag für Wettbewerber seines Vertragspartners blockiert ([X.], Urteil vom 8. April 2003 - [X.], [X.], 809, 810 - Konkurrenzschutz für Schilderpräger). Diese Rechtsprechung ist auf den Streitfall aber schon deshalb nicht zu übertragen, weil die Beklagte keine vergleichbare Schlüsselposition einnimmt. Durch Abschluss des [X.] 2003 hat sie der Klägerin keine exklusiven Vorteile im Wettbewerb der konkurrierenden Verkehrsunternehmen verschafft, sondern ihren eigenen Bedarf an der [X.]rbringung entsprechender Verkehrsleistungen gedeckt.

b) Ob die Beklagte aus anderen Gründen als [X.]igenunternehmen des [X.]es bei der Vergabe von [X.]n zu einer Ausschreibung verpflichtet ist, kann dahinstehen.

aa) [X.]ine Verletzung zwingender Vergabevorschriften vor Abschluss des [X.] 2003 führte jedenfalls nicht zur Unwirksamkeit dieses Vertrages. Denn es fehlt, worauf die Revision hinweist, an der gemäß § 101b Abs. 2 [X.] a.F. (§ 135 [X.] n.F.) erforderlichen Feststellung des Verstoßes in einem fristgebundenen Nachprüfungsverfahren.

bb) [X.]ine nach Abschluss des [X.] 2003 bzw. seines [X.] von 1994 begründete Pflicht zur Ausschreibung von [X.]n führte auch nicht zu einer zeitlichen Begrenzung des [X.] mit der Folge, dass der [X.] oder bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren geendet hätte.

Für dem Vergaberecht unterliegende öffentliche Aufträge gibt es keine allgemein geltende Höchstdauer (vgl. Siegel, [X.] 2006, 554 ff.). Wäre gleichwohl die Geltung einer den Gesamtumständen nach angemessenen Höchstdauer anzunehmen, betrüge sie im Streitfall jedenfalls nicht weniger als 30 Jahre. Dies entspräche der Übergangsregelung für öffentliche Dienstleistungsaufträge gemäß Art. 8 Abs. 3 [X.] 1370/2007.

Im Rahmen einer Gesamtabwägung wäre auch zu berücksichtigen, dass der Kreis als Genehmigungsbehörde unter den Voraussetzungen des § 8b Abs. 1 [X.] bei [X.]rteilung einer neuen Genehmigung die Übertragung von [X.] nach wettbewerblichen Grundsätzen vorgeben könnte. In diesem Fall käme wie auch bei einer nachträglich entstehenden Ausschreibungspflicht für [X.] eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht, die der [X.] ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß § 17 Nr. 17.3 [X.] 2003 gäbe. Diese Vertragsbestimmung sieht ein solches Kündigungsrecht zwar nur vor, wenn für die vom [X.] zu erteilende Genehmigung eine Ausschreibung notwendig wird. Sollten die Parteien eine möglicherweise neu entstehende Verpflichtung zur Ausschreibung von [X.]n aber nicht bedacht haben, käme eine Ausweitung des Kündigungsgrundes auf diese Konstellation in Betracht.

4. Die [X.] ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerbsrechtlich unzulässigen Diskriminierung nichtig (§ 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 Alt. 2 [X.], § 134 BGB).

Bei der insoweit erforderlichen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Besserstellung der Klägerin gegenüber ihren Mitbewerbern nicht etwa auf Willkür beruht, sondern dem zuvor erworbenen Status der Klägerin Rechnung trägt. Der Abschluss des [X.] 2003 diente zudem der Beilegung einer streitigen Auseinandersetzung, bei der die Klägerin geltend machte, dass ihr aufgrund vorheriger Vereinbarungen eine „Unternehmergarantie“ zugute komme. In Anbetracht des verhältnismäßig geringen Marktanteils der Klägerin werden die Belange ihrer Mitbewerber zudem nur in begrenztem Maße beeinträchtigt.

5. Die Nichtigkeit der [X.] kann schließlich nicht wegen [X.]keit (§ 138 BGB) angenommen werden.

Der Grundsatz der allgemeinen Vertragsfreiheit eröffnet grundsätzlich auch die Möglichkeit, rechtsgeschäftliche Verpflichtungen über einen langen Zeitraum einzugehen; selbst eine zeitlich unbegrenzte Bindung verstößt nicht ohne weiteres gegen die guten Sitten (vgl. [X.], Urteil vom 6. Mai 1997 - [X.], [X.], 1192 unter [X.] 3. - Solelieferung; Urteil vom 25. Mai 1993 - [X.], NJW-RR 1993, 1460 f.; Urteil vom 21. März 2005 - [X.], [X.], 833, 835). [X.] ist eine langfristige Bindung dann, wenn sie zu einer „Knebelung“ des einen Vertragspartners führt, indem sie seine wirtschaftliche Bewegungs- und [X.]ntscheidungsfreiheit unzumutbar beschränkt. Für die Beurteilung maßgebend ist eine Abwägung der jeweiligen vertragstypischen und durch die Besonderheiten des [X.]inzelfalls geprägten Umstände.

Danach ist die hier beanstandete [X.] nicht sittenwidrig. Die wirtschaftliche Bewegungs- und [X.]ntscheidungsfreiheit der [X.] wird nicht im Übermaß eingeschränkt; ferner sind die langfristig ausgerichteten Investitionen der Klägerin zu berücksichtigen. Für die [X.]keit einer unbegrenzten Vertragsbindung könnten allenfalls die im Personenbeförderungsrecht geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen sprechen, die weitgehend begrenzte Vertragslaufzeiten vorsehen. Selbst hieraus könnte aber, auch im Hinblick auf die in Art. 8 Abs. 3 [X.] 1370/2007 getroffenen Übergangsregelung, keine Begrenzung des Verkehrsleistungsübertragungsvertrags auf unter 30 Jahre abgeleitet werden.

IV. Das Berufungsurteil ist danach im Umfang der Anfechtung aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] entscheidet insoweit in der Sache selbst, da sie zur [X.]ndentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der [X.] zu 1 ist abzuweisen, da der von den Parteien geschlossene Verkehrsleistungsübertragungsvertrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Bestand hatte. Dem Berufungsgericht ist allerdings durch Zurückverweisung der Sache Gelegenheit zu geben, über den als Hilfsantrag behandelten und daher sachlich nicht beschiedenen [X.] zu 3 zu befinden. Da der [X.] hat, ist die vom Berufungsgericht angenommene Bedingung für eine [X.]ntscheidung über diesen Antrag eingetreten.

[X.]     

      

Meier-Beck     

      

Raum   

      

[X.]     

      

Deichfuß     

      

Meta

KZR 4/16

12.06.2018

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 14. Januar 2016, Az: 2 U 41/15 Kart

§ 1 GWB 2005

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.06.2018, Az. KZR 4/16 (REWIS RS 2018, 7976)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7976

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