Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 25.06.2018, Az. 2 BvR 2263/16

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2018, 7294

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Verwerfung eines mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässigen Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung nach Rücknahme der Verfassungsbeschwerde


Tenor

Der Antrag auf Festsetzung des [X.] wird verworfen.

Gründe

1

Der Antrag ist unzulässig. Für die Festsetzung eines über den gesetzlichen Mindestbetrag von 5.000 Euro hinausgehenden Werts besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

2

Der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nach § 37 Abs. 2 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 14 Abs. 1 [X.] unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5.000 Euro. In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts Bedeutung zu. Wird die Verfassungsbeschwerde - wie vorliegend - zurückgenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen. In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts (vgl. etwa [X.] 79, 365 <369>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 13. Dezember 2016 - 2 BvR 617/16 -, juris, Rn. 10 m.w.N.; Beschluss der [X.] des [X.] vom 10. April 2018 - 1 BvR 2119/17 -, juris, Rn. 2; stRspr).

3

Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2263/16

25.06.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Sachgebiet: BvR

vorgehend VG Schwerin, 11. Oktober 2016, Az: 16 B 2668/16 As SN, Beschluss

§ 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 25.06.2018, Az. 2 BvR 2263/16 (REWIS RS 2018, 7294)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7294

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 BvR 1912/20 (Bundesverfassungsgericht)

Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung nach Erledigterklärung der Verfassungsbeschwerde - fehlendes Rechtsschutzbedürfnis


1 BvR 443/16 (Bundesverfassungsgericht)

Verwerfung von Anträge auf Gegenstandswertfestsetzung im eA- und Verfassungsbeschwerdeverfahren - kein Rechtsschutzbedürfnis bei Nichtannahme der …


1 BvR 2119/17 (Bundesverfassungsgericht)

Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: fehlendes Rechtsschutzinteresse für Wertfestsetzung bei Rücknahme der Verfassungsbeschwerde …


2 BvR 502/20 (Bundesverfassungsgericht)

Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung - kein Rechtsschutzinteresse bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde und fehlenden Gründen …


1 BvR 461/17 (Bundesverfassungsgericht)

Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses: keine Gründe für Überschreitung des …


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.