Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2015, Az. 3 AZR 839/13

3. Senat | REWIS RS 2015, 5473

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Betriebsrentenanpassung - Rechtsschein - Schadensersatz


Leitsatz

1. Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage einer anderen Gesellschaft als der Versorgungsschuldnerin bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG aus Rechtsscheinhaftung kommt nur dann in Betracht, wenn der erforderliche Rechtsschein durch dem Versorgungsschuldner zurechenbare Erklärungen oder Verhaltensweisen begründet wurde.

2. Ein Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente kann sich, wenn die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers der Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG entgegensteht, ausnahmsweise aus § 826 BGB ergeben. Denkbar ist ein solcher Schadensersatzanspruch, wenn der konzernangehörige Arbeitgeber sein operatives Geschäft innerhalb des Konzerns überträgt und dort die wirtschaftlichen Aktivitäten weitergeführt werden.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Anschlussrevision des Klägers - das Urteil des [X.] vom 12. Juni 2013 - 3 [X.] 815/12 - aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung verurteilt wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des [X.] zu den [X.]en 1. April 2007 und 1. April 2010 an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen.

2

Der im Jan[X.]r 1939 geborene Kläger war bis zum 31. Dezember 2000 zuletzt bei der zum [X.] gehörenden [X.] (im Folgenden [X.]), die im Jahr 2004 in die [X.] [X.] Verwaltungs-A[X.] (im Folgenden [X.]A) umfirmierte, beschäftigt. Ihm war eine Versorgungszusage erteilt worden.

3

Die damalige Konzernobergesellschaft [X.]-K-Beteiligungs-A[X.] (im Folgenden [X.]) war aufgrund eines mit den [X.]esellschaften des [X.]s abgeschlossenen Vertrags vom 31. Dezember 1976 (im Folgenden 1976er Vereinbarung) mit [X.]irkung vom 31. Dezember 1976 in die bestehenden und zukünftigen Pensionsversprechen aller Konzerngesellschaften „eingetreten“. Hintergrund dieser Vereinbarung war [X.]., dass die Pensionsverbindlichkeiten der Konzerngesellschaften bei der [X.] bilanziert werden sollten. Diesem Vertrag waren nachträglich [X.]. auch die [X.], die spätere [X.]A, beigetreten. Als [X.]egenleistung für die Übernahme der Pensionsverpflichtungen zahlte jede Konzerngesellschaft an die [X.] einen Betrag in Höhe der für ihre [X.]esellschaft ermittelten Pensionsrückstellungen. Die Konzerngesellschaften waren zudem verpflichtet, der [X.] die auf sie entfallenden zukünftigen Aufwendungen für die Altersversorgung zu erstatten. Diese Aufwendungen waren definiert als zukünftige Nettozuführung zu den Pensionsrückstellungen [X.] der laufenden Zahlungen an die Pensionäre vermindert um eine Verzinsung von [X.] der Pensionsrückstellungen des Vorjahres.

4

Der [X.] wurde im Rahmen des Projekts „Phönix“ zum Jahreswechsel 2003/2004 gesellschaftsrechtlich neu strukturiert. Im Zuge dieser Umorganisation übertrug die [X.], die seit 2005 als [X.] firmierte und später nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 5. Dezember 2007 im [X.]ege des Formwechsels in die [X.] (im Folgenden [X.]) umgewandelt wurde, ihren [X.]eschäftsbetrieb zum 31. Dezember 2004 sukzessive auf die [X.] mbH (im Folgenden [X.]). Die [X.] war eine Tochtergesellschaft der [X.] und späteren [X.] Sie hatte am 30. September 2002 mit der [X.] als herrschendem Unternehmen einen [X.] geschlossen und fungierte seit dem [X.]eschäftsjahr 2003 als Zwischenholding für das operative [X.]eschäft. Der [X.] wurde mit [X.]irkung zum 30. April 2006 aufgehoben.

5

Im Rahmen des Projekts „Phönix“ wurden zudem die Vertriebs- und Dienstleistungsgesellschaften des Konzerns - zu diesen gehörten auch die [X.]A und ihre Tochtergesellschaft, die [X.] (im Folgenden [X.]) -, die unter der damaligen Konzern-Holding [X.] zusammengefasst waren und ihre Aufgaben gesellschaftsübergreifend wahrnahmen, aufgegliedert und jeweils direkt den entsprechenden Versicherungsgesellschaften zugeordnet. Die [X.]A und ihre Tochter [X.] übertrugen ihren [X.]eschäftsbetrieb mit den dazugehörenden Vermögensgegenständen auf zwei Nachfolgegesellschaften. Die Arbeitsverhältnisse der aktiven Mitarbeiter gingen zum 1. Jan[X.]r 2004 auf diese [X.]esellschaften über. Seit dem 1. Jan[X.]r 2004 beschäftigt die [X.]A keine eigenen Arbeitnehmer mehr. Sie war seitdem nicht mehr werbend am Markt tätig. Ihre geschäftlichen Aktivitäten beschränkten sich auf die Verwaltung des eigenen Vermögens.

6

Am 23. November 2005 vereinbarten die damalige Konzernobergesellschaft [X.] und die [X.] die Übernahme der operativen [X.]esellschaften des [X.]s durch die [X.]. Zum 30. April/1. Mai 2006 übernahm die [X.] die [X.]esellschaftsanteile der [X.]. [X.]leichzeitig schied die [X.] aus dem [X.] aus. Zwischen der [X.] und der [X.] wurde am 28. Juni 2006 ein [X.] und Beherrschungsvertrag geschlossen. Dieser Vertrag wurde zum 31. März 2008 wieder aufgehoben.

7

Die [X.] verkaufte mit [X.]irkung zum 31. März 2008 ihre Anteile an der [X.] an die [X.], die später in [X.] umfirmiert wurde. Seit dem 1. Juni 2010 war wiederum die [X.] alleinige [X.]esellschafterin der [X.].

8

Mit [X.] vom 5. August 2008 wurde die [X.]A mit [X.]irkung zum 30. September 2008 auf die [X.] verschmolzen. Mitte 2009 wurde die [X.] Komplementär-[X.]mbH der [X.], deren Vermögen zum 1. Oktober 2010 im [X.]ege der [X.] auf die [X.] überging. Aufgrund [X.]s vom 23. August 2010 wurde die [X.] (im Folgenden [X.] alt) mit [X.]irkung zum 1. Oktober 2010 auf die [X.] verschmolzen. Im Zuge dieser Verschmelzung firmierte die [X.] in [X.] (im Folgenden [X.] neu) um. Sie ist die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits.

9

Noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses erhielt der Kläger von seiner Arbeitgeberin verschiedene Schreiben, die sich mit seinen künftigen [X.] befassten. So bot die [X.] namens der [X.] sowie der „[X.], die neben der [X.] als [X.]esamtschuldner für die Versorgungsleistungen aus Ihrem Versorgungsversprechen haftet“ dem Kläger unter dem 2. Juli 1999 eine Verbesserung seines Versorgungsversprechens bei Inanspruchnahme einer Altersteilzeit an. Unter dem 30. November 2004 lehnte die [X.] eine Anpassung der Betriebsrente des [X.] zum 1. April 2004 mit der Begründung ab, eine Erhöhung der laufenden Leistungen sei aufgrund der wirtschaftlichen Lage der [X.], „auf die wegen der Ausgestaltung und konzerneinheitlichen Handhabung der Versorgungssysteme bei [X.] vorrangig abzustellen“ sei, ausgeschlossen; auch die wirtschaftliche Lage der [X.]A lasse eine Anpassung der Betriebsrente nicht zu.

Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 - nach Übernahme der [X.]esellschaftsanteile der [X.] durch die [X.] - teilten diese [X.]esellschaften dem Kläger Folgendes mit:

        

„…,    

        

nachdem die [X.]-K-Beteiligungs-A[X.] ([X.]) ihren [X.]eschäftsbetrieb und alle Tochtergesellschaften des Erstversicherungskonzerns nunmehr auf die [X.]-Beteiligungs-[X.]mbH ([X.]) übergeleitet hat, hat die [X.] von der [X.] mit [X.]irkung zum 30.04.2006 sämtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Ihnen gewährten Versorgungszusage übernommen.

        

Von der Übernahme sind Versorgungsansprüche gegenüber den [X.] [X.]esellschaften der [X.]-[X.]ruppe und gegenüber der [X.] erfasst. …

        

Die [X.] hat in diesem Zusammenhang eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die Zahlungen der [X.] im Hinblick auf Ihre von der [X.] übernommenen Versorgungsansprüche übernommen. Aufgrund der Übernahme werden dementsprechend sämtliche Zahlungen auf Ihre Versorgungsansprüche ab dem 1. Mai 2006 von der [X.] geleistet.

        

An der Verwaltung Ihrer Versorgungsansprüche hat sich dadurch nichts geändert. Sofern Sie nichts [X.]egenteiliges von uns hören, bleiben Ihre bisherigen Ansprechpartner weiterhin für Sie tätig.

        

…“    

In dem im Mai 2006 erstellten Jahresabschluss der [X.] für das [X.]eschäftsjahr 2005 wird hierzu ausgeführt:

        

„Durch [X.] hat die [X.] im Innenverhältnis zu unserer [X.]esellschaft unsere Pensionsverpflichtungen auf [X.]rund der Mithaftung für Pensionsversprechen gemäß des Pensionsvertrages vom 31.12.1976 übernommen. Für die übernommenen Verpflichtungen erhielt die [X.] einen Ausgleichsanspruch gegenüber unserer [X.]esellschaft in Höhe der nach § 6a ESt[X.] zu berechnenden übernommenen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten. Bei der [X.] wurde insoweit die freie Kapitalrücklage in Höhe dieses Ausgleichsanspruchs aufgelöst und eine entsprechende Ausschüttung an unsere [X.]esellschaft beschlossen. Der Ausschüttungsanspruch unserer [X.]esellschaft wurde mit dem Ausgleichsanspruch der [X.] verrechnet. Für alle Verpflichtungen der [X.] aus übernommenen Pensionsversprechen hat die [X.] gegenüber der [X.] (vormals [X.]) die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen.“

Aufgrund Vertrags vom 19. Juli 2006 übertrug die [X.] mit [X.]irkung zum 30. Juni 2006 sämtliche Rechte und Ansprüche aus der 1976er Vereinbarung im Innenverhältnis auf die [X.]. Im [X.]eschäftsbericht der [X.] für das [X.]eschäftsjahr 2006 ist hierzu ausgeführt:

        

„Durch Schuldbeitritt vom 19. Juli 2006 hat die [X.] … die Pensionsversprechen ihrer Tochtergesellschaft [X.] Beteiligungs-[X.]mbH gegenüber den [X.]esellschaften des [X.]s mit der Maßgabe übernommen, dass die [X.] im Innenverhältnis allein für die Erfüllung der Pensionsversprechen haftet. …“

Seit dem 1. Jan[X.]r 2001 bezieht der Kläger eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine Betriebsrente iHv. monatlich 2.274,53 Euro brutto, die zunächst von der [X.] und nach deren Ausscheiden aus dem Konzern von der [X.] gezahlt wurde. Für sämtliche [X.]esellschaften des früheren [X.]s wurden die Anpassungsprüfungen gebündelt zum 1. April eines jeden Kalenderjahres durchgeführt. Die Betriebsrente des [X.] wurde weder zum 1. April 2004 noch zu den darauffolgenden [X.]en 1. April 2007 und 1. April 2010 angepasst.

Mit seiner am 11. Oktober 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt der Kläger die Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. April 2007 an den seit dem Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust sowie mit seiner am 25. Febr[X.]r 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageerweiterung die Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. April 2010.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Betriebsrente sei zum [X.] 1. April 2007 um den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust, den er mit [X.] beziffert hat, anzupassen. Zum [X.] 1. April 2010 sei seine Betriebsrente um einen Kaufkraftverlust, der sich auf [X.] belaufe, anzuheben. Die Anpassung der Betriebsrente zu beiden [X.]en 1. April 2007 und 1. April 2010 dürfe nicht unter Hinweis auf die schlechte wirtschaftliche Lage der [X.]A bzw. der [X.] verweigert werden. Vielmehr sei (auch) die wirtschaftliche Lage der [X.], der damaligen [X.] und der [X.] maßgeblich. Deren jeweilige wirtschaftliche Lage lasse eine Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust zu. Jedenfalls sei die [X.]A dadurch, dass sie zum 31. Dezember 2003 ihren [X.]eschäftsbetrieb auf andere [X.]esellschaften übertragen habe, zu einer reinen Rentnergesellschaft geworden. Deshalb hätte für eine entsprechende finanzielle Ausstattung gesorgt werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei es der [X.]A nach § 242 B[X.]B verwehrt, sich auf eine für eine Betriebsrentenanpassung nicht ausreichende wirtschaftliche Lage zu berufen. Eine angemessene Ausstattung der [X.]A sei deshalb zu unterstellen. Dies gelte, nachdem die [X.]A im Jahr 2008 auf die [X.] verschmolzen worden sei, ebenso für die Beklagte. Darüber hinaus sei die Beklagte jedenfalls unter schadensersatzrechtlichen [X.]esichtspunkten zur Betriebsrentenanpassung verpflichtet.

Der Kläger hat zuletzt (sinngemäß) beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Monate April 2007 bis März 2010 iHv. insgesamt 8.220,96 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 228,36 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. Mai 2007 und endend mit dem 1. April 2010 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Monate April 2010 bis Jan[X.]r 2011 iHv. insgesamt 3.473,20 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 347,32 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. Mai 2010 und endend mit dem 1. Febr[X.]r 2011 zu zahlen,

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab Febr[X.]r 2011 eine um 347,32 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente, mithin eine monatliche Betriebsrente iHv. insgesamt 2.621,85 Euro brutto jeweils nachschüssig zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Betriebsrente des [X.] sei weder zum [X.] 1. April 2007 noch zum [X.] 1. April 2010 an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Die Anpassung sei zu beiden [X.]en zu Recht unterblieben. Bei der Anpassung zum 1. April 2007 komme es ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage der damaligen originären Versorgungsschuldnerin [X.]A an. Diese habe einer Anpassung der Betriebsrente des [X.] entgegengestanden. Zum [X.] 1. April 2010 sei die unzureichende wirtschaftliche Lage der [X.] maßgeblich. Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage anderer Konzerngesellschaften lägen zu beiden [X.]en nicht vor. Zudem habe auch die wirtschaftliche Lage der anderen Konzerngesellschaften eine Betriebsrentenanpassung nicht zugelassen. Bei der Ermittlung der erzielten Eigenkapitalverzinsung sei auf das Betriebsergebnis nach Steuern vom Einkommen und vom Ertrag abzustellen. Der in Ansatz zu bringende Basiszins entspreche der in den letzten 20 Jahren vor dem jeweiligen [X.] durchschnittlich erzielten Rendite von Anleihen der öffentlichen Hand mit einer mittleren Rentenlaufzeit von über neun bis einschließlich zehn Jahren.

Der Kläger könne eine Betriebsrentenanpassung auch nicht im [X.]ege des Schadensersatzes wegen nicht hinreichender Ausstattung der [X.]A als Rentnergesellschaft durchsetzen. Es habe keine Pflicht zur hinreichenden Ausstattung der [X.]A bestanden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zum überwiegenden Teil zurückgewiesen und die Beklagte - unter Klageabweisung im Übrigen - verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Monate April 2007 bis März 2010 iHv. insgesamt 8.122,68 Euro brutto und für die Monate April 2010 bis Jan[X.]r 2011 iHv. insgesamt 3.461,80 Euro brutto jeweils nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Entscheidung sowie für die [X.] ab Febr[X.]r 2011 eine um monatlich 346,18 Euro höhere Betriebsrente, mithin eine Betriebsrente iHv. insgesamt 2.620,71 Euro brutto jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision der Beklagten. Zudem verfolgt er im [X.]ege der [X.] seine ursprünglichen Zinsanträge insoweit weiter, als ihm Zinsen für [X.]räume vor Rechtskraft der Entscheidung abgesprochen wurden. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der [X.].

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung durfte der Klage nicht - auch nicht teilweise - stattgegeben werden. Die Entscheidung des [X.]s ist rechtsfehlerhaft und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Aufgrund der bislang vom [X.] getroffenen Feststellungen kann allerdings nicht beurteilt werden, ob und ggf. inwieweit die Klage begründet ist. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) im Umfang der Revision und insoweit zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 563 Abs. 1 ZPO). Die zulässige [X.] des [X.] ist hingegen unbegründet. Dem Kläger stünden bei einem - auch nur teilweisen - Obsiegen mit den Hauptforderungen in den Anträgen zu 1. und 2. Zinsen auf rückständige Anpassungsansprüche in jedem Fall erst ab der Rechtskraft des Urteils zu.

A. Die Revision und die [X.] sind zulässig. Die [X.] erfüllt die Voraussetzungen des § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO, insbesondere wurde die Anschließung mit am selben Tag beim [X.] eingegangenem Schriftsatz des [X.] vom 13. Januar 2014 (Montag) fristgerecht nach Zustellung der Revisionsbegründung am 12. Dezember 2013 erklärt.

B. Die Revision der Beklagten ist begründet. Das [X.] ist mit einer unzutreffenden Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger im [X.]ege des Schadensersatzes wegen nicht hinreichender Ausstattung der [X.] als Rentnergesellschaft sowohl zum 1. April 2007 als auch zum 1. April 2010 eine Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust verlangen kann. Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar.

I. Das [X.] hat angenommen, es könne dahinstehen, ob die Beklagte nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zur Anpassung der Betriebsrente des [X.] verpflichtet sei, da es sich bei dem Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht hinreichender Ausstattung einer Rentnergesellschaft nach § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2, §§ 31, 278 [X.] um einen Anspruch handele, der neben einer Anpassungsverpflichtung nach § 16 [X.] bestehe.

Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das [X.] hätte vorrangig prüfen müssen, ob die Entscheidungen der [X.] - diese war zum [X.] 1. April 2007 originäre [X.]in - und der [X.] - diese war zum [X.] 1. April 2010 originäre [X.]in -, die Betriebsrente des [X.] zum 1. April 2007 und zum 1. April 2010 nicht an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen, auch unter Berücksichtigung eines etwaigen Berechnungsdurchgriffs billigem Ermessen iSv. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] entsprach. Der Kläger hat seinen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente zunächst auf § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] gestützt und lediglich „jedenfalls“ und damit hilfsweise auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2, §§ 31, 278 [X.].

II. Entgegen der Rechtsauffassung des [X.]s ist die Beklagte aber auch dann, wenn sich erweisen sollte, dass eine Anpassung der Betriebsrente des [X.] nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zu den [X.]en 1. April 2007 und 1. April 2010 zu Recht unterblieben ist, nicht im [X.]ege des Schadensersatzes wegen unzureichender Ausstattung der [X.] als Rentnergesellschaft gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2 [X.] verpflichtet, die Betriebsrente des [X.] zu den beiden [X.]en an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Die vom Senat im Urteil vom 11. März 2008 (- 3 [X.] - [X.] 126, 120) entwickelten Grundsätze betreffen ausschließlich die Ausstattung einer Rentnergesellschaft, auf die im [X.]ege der Ausgliederung nach dem [X.] [X.] übertragen werden. Sie sind nicht anwendbar auf eine Rentnergesellschaft, die durch Übertragung ihres operativen Geschäfts entsteht.

1. Der Senat hat durch Urteil vom 17. Juni 2014 (- 3 [X.] - [X.] 148, 244) entschieden, dass eine Ausstattungspflicht für eine im [X.]ege von Betriebsübergängen entstandene Rentnergesellschaft nicht besteht und deshalb ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2 [X.] wegen Verletzung dieser Pflicht nicht in Betracht kommt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Annahme der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht bei der Ausgliederung von [X.] auf eine Rentnergesellschaft, diese so auszustatten, dass sie die laufenden Betriebsrenten zahlen kann und zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist, beruhe auf dem mit der Ausgliederung verbundenen [X.]echsel in der Person des [X.]s. Schuldner der Versorgungsleistungen sei in diesem Fall nicht mehr der ursprüngliche Arbeitgeber, sondern die Rentnergesellschaft, auf die die [X.] übertragen wurden. Diese habe nunmehr nicht nur die laufenden Versorgungsleistungen zu erbringen, sondern sei zudem zur Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] verpflichtet und dürfe eine Anpassung ablehnen, wenn ihre eigene wirtschaftliche Lage eine solche nicht zulasse. Damit bestehe die Gefahr, dass die Möglichkeiten des [X.]es dazu genutzt würden, die [X.] auf eine nicht ausreichend ausgestattete Gesellschaft zu übertragen und dadurch die schutzwürdigen Interessen der Versorgungsberechtigten zu beeinträchtigen. Eine vergleichbare Gefahr bestehe hingegen nicht, wenn der frühere Arbeitgeber und - spätere - [X.] sein operatives Geschäft im [X.]ege des Betriebsübergangs an einen Betriebserwerber veräußere, da die [X.] bei dem ursprünglichen [X.] verblieben. Aus den [X.]ertungen von § 4 [X.] folge nichts anderes. § 4 [X.] regele nur den [X.]echsel eines einzelnen Arbeitnehmers von seinem Arbeitgeber zu einem neuen Arbeitgeber und sei deshalb bei einem Betriebsübergang nach § 613a [X.] nicht anwendbar.

2. Dieses Urteil ist im Schrifttum auf Kritik gestoßen. Die vom Senat gegebene Begründung sei zu pauschal. Sie möge zutreffen, wenn das Anteilseigentum an den Unternehmen, auf die die operative Tätigkeit ausgelagert werde, bei der Rentnergesellschaft verbleibe; nicht überzeugend sei sie jedoch in dem Fall, dass die bisherigen Anteilseigner der Rentnergesellschaft direkte Eigner der Unternehmen würden, die das operative Geschäft übernehmen. Dann könne durchaus ein Interesse bestehen, der Rentnergesellschaft möglichst wenig Mittel zu überlassen, zumindest aber so wenig, dass eine Anpassung der Betriebsrenten nicht in Betracht komme ([X.] [X.] Stand März 2015 Bd. I § 16 Rn. 272.2). Darüber hinaus wurde bemängelt, die Entscheidung eröffne [X.]. Es mache aus vertragsrechtlicher Sicht keinen Unterschied, ob die Rentnergesellschaft durch eine Ausgliederung von Rentenverbindlichkeiten entstehe oder dadurch, dass werbende Geschäftsbereiche veräußert würden (Forst E[X.]iR 2014, 793 f.).

3. Auch unter Berücksichtigung dieser Kritik hält der Senat an seiner Entscheidung fest.

a) Die Übertragung von [X.] im [X.]ege der Ausgliederung nach dem [X.] führt zu einem [X.]echsel in der Person des [X.]s. Schuldner der Versorgungsleistungen und der [X.] nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] ist in diesem Fall nicht mehr der ursprüngliche Arbeitgeber - dessen wirtschaftliche Lage für eine etwaige Betriebsrentenanpassung demzufolge nicht mehr maßgeblich ist - sondern die Rentnergesellschaft, auf die die [X.] übertragen wurden und auf deren wirtschaftliche Lage es für die Anpassungsprüfung nunmehr ankommt. Da das ausgliedernde Unternehmen den Umfang der zu übertragenden Vermögenswerte bestimmt, besteht typischerweise die Gefahr, dass die umwandlungsrechtliche Ausgliederung dazu genutzt wird, die [X.] auf eine nicht ausreichend ausgestattete Gesellschaft zu übertragen und dadurch die schutzwürdigen Interessen der Versorgungsberechtigten zu beeinträchtigen (ähnlich Cisch/Kruip [X.] 2010, 540, 543).

b) Veräußert der frühere Arbeitgeber und - spätere - [X.] - wie hier - sein operatives Geschäft und wird so zu einer Rentnergesellschaft, besteht hingegen nicht typischerweise die Gefahr, dass die schutzwürdigen Interessen der Versorgungsberechtigten beeinträchtigt werden. Denn die [X.] nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] verbleibt beim bisherigen [X.], der für den Verkauf seines operativen Geschäfts den vereinbarten Kaufpreis erhält. Insoweit findet „bilanziell“ lediglich ein [X.] statt. Die Höhe des Kaufpreises richtet sich dabei regelmäßig im [X.]esentlichen nach der wirtschaftlichen Situation. Je geringer die Erträge sind, desto niedriger ist der Kaufpreis. Insoweit realisiert sich damit für die Betriebsrentner ihre Teilhabe am [X.]irtschaftsrisiko des [X.]s (Cisch/Kruip [X.] 2010, 540, 543). Dies deckt sich mit den Vorgaben von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.].

c) Auch die in § 4 [X.] zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen [X.]ertungen sprechen für dieses Ergebnis. Nach § 4 [X.] kann sich der die Versorgung schuldende Arbeitgeber grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers von seinen [X.] befreien und so die Verbindung zwischen ihm und den Versorgungsberechtigten aufheben. Zwar ist die Regelung weder bei einem Betriebsübergang nach § 613a [X.]([X.]. 15/2150 S. 53) noch bei einer Übertragung der [X.] im [X.]ege der umwandlungsrechtlichen Ausgliederung ([X.] [X.] Stand März 2015 Bd. I § 4 Rn. 28) anwendbar. Dennoch zeigt sie über ihren Anwendungsbereich hinaus, dass der Gesetzgeber typische Gefahren für den Versorgungsempfänger bei einem [X.]echsel des [X.]s, nicht aber bei der Beibehaltung der Schuldnerstellung sieht. § 4 [X.] bestätigt, dass die Zuordnung der [X.] zum [X.], dh. demjenigen, der als Arbeitgeber die Versorgungszusage erteilt hat oder im [X.]ege der Rechtsnachfolge in diese eingetreten ist, grundsätzlich aufrechterhalten bleiben soll.

d) Auch unter Berücksichtigung denkbarer Missbrauchsmöglichkeiten ist kein anderes Ergebnis geboten.

aa) Selbst wenn bei einer Übertragung des Geschäftsbetriebs nicht typischerweise die Gefahr besteht, dass diese dazu missbraucht wird, die schutzwürdigen Interessen der Versorgungsberechtigten zu beeinträchtigen, so sind doch Fälle denkbar, in denen der Übertragung wirtschaftlicher Aktivitäten auf andere Unternehmen ein erhöhtes Gefährdungspotential für die Interessen der Betriebsrentner immanent ist. Diese Annahme ist insbesondere naheliegend, wenn [X.] innerhalb eines Konzerns stattfinden. Bei derartigen Transaktionen besteht in der Regel die Gefahr, dass sie in erster Linie nicht zum [X.]ohle der einzelnen konzernangehörigen Unternehmen, sondern durch Ausübung von Leitungsmacht durch das herrschende Unternehmen vorrangig zum [X.]ohle des [X.] durchgeführt werden. Es ist dann denkbar, dass das veräußernde Unternehmen für den Verkauf des operativen Geschäfts vom erwerbenden Unternehmen keine marktgerechte Gegenleistung erhält und dem Vermögen des Veräußerers damit kein angemessener Kaufpreis zufließt. Durch eine derartige Transaktion können die beim [X.] zur Verfügung stehenden Vermögenswerte so geschmälert werden, dass eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] an der ungenügenden wirtschaftlichen Lage des [X.]s scheitert.

bb) Dennoch gebietet es auch ein derartiger Sachverhalt nicht, die Grundsätze, die der Senat im Urteil vom 11. März 2008 (- 3 [X.] - [X.] 126, 120) entwickelt hat, auf eine Rentnergesellschaft, die durch Übertragung ihres operativen Geschäfts im [X.]ege des Betriebsübergangs auf einen Betriebserwerber entsteht, zu übertragen. Sofern die Interessen der Betriebsrentner durch Transaktionen innerhalb eines Konzerns beeinträchtigt werden, die zur Folge haben, dass das zur Anpassungsprüfung verpflichtete Unternehmen wirtschaftlich nicht mehr zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist, sind die Versorgungsberechtigten durch einen etwaigen Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 [X.] ausreichend geschützt.

III. Das Urteil des [X.]s stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als - dem Grunde nach - richtig dar, § 561 ZPO. Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] war es weder der [X.] noch ist es der Beklagten nach [X.] (§ 242 [X.]) verwehrt, sich im Rahmen des § 16 [X.] auf eine mangelnde Leistungsfähigkeit zu berufen, weil nicht für eine zur Anpassung der Betriebsrenten ausreichende finanzielle Ausstattung der [X.] gesorgt worden war, bevor diese durch Übertragung ihrer werbenden Tätigkeit auf andere Unternehmen zur Rentnergesellschaft wurde.

1. Einer Anwendung von § 242 [X.] stehen bereits die [X.]ertungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] entgegen. Danach ist gesetzlich nur eine Anpassungsprüfung vorgesehen, die auch die wirtschaftliche Lage des [X.]s berücksichtigt. Dabei kommt es auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des [X.]s und nicht auf eine fiktive Lage an, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. Da der [X.] nach § 16 Abs. 1 [X.] zu jedem neuen [X.] erneut eine Anpassung der Betriebsrenten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat und dabei auch seine - aktuelle - wirtschaftliche Lage berücksichtigen darf, kommt zudem eine fiktive Fortschreibung früherer wirtschaftlicher Verhältnisse nicht in Betracht (vgl. [X.] 17. Juni 2014 - 3 [X.] - Rn. 48, [X.] 148, 244; 20. August 2013 - 3 [X.] - Rn. 51 [X.]).

2. Eine Anwendung von § 242 [X.] widerspräche auch Sinn und Zweck von § 16 Abs. 1 [X.]. [X.]äre es dem [X.] nach § 242 [X.] verwehrt, sich auf eine zur Anpassung der Betriebsrente nicht ausreichende wirtschaftliche Lage zu berufen, müsste er die Anpassung ggf. aus der [X.] finanzieren. Dies will § 16 Abs. 1 [X.] jedoch gerade verhindern (vgl. [X.] 17. Juni 2014 - 3 [X.] - Rn. 49, [X.] 148, 244). Dieser gesetzgeberische Zweck kann nicht unter Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze von [X.] infrage gestellt werden. Das gilt auch, wenn die für eine Betriebsrentenanpassung nicht hinreichende wirtschaftliche Lage des [X.]s auf Einflussmaßnahmen aufgrund konzernrechtlicher Verflechtungen beruht.

IV. Die Rechtsfehler des [X.]s führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.] zur neuen Verhandlung und Entscheidung (§ 563 Abs. 1 ZPO). Auf der Grundlage der vom [X.] getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die Entscheidung der [X.], die Betriebsrente des [X.] zum [X.] 1. April 2007 und die Entscheidung der [X.], die Betriebsrente des [X.] zum 1. April 2010 nicht gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] an den Kaufkraftverlust anzupassen, rechtlicher Überprüfung standhalten.

1. Das [X.] hat nicht ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen der [X.] und der [X.] für die repräsentativen Zeiträume vor den jeweiligen [X.]en geprüft, ob deren wirtschaftliche Lage zum 1. April 2007 und zum 1. April 2010 einer Anpassung der Betriebsrente des [X.] an den Kaufkraftverlust entgegenstand; es hat hierzu auch keine Feststellungen getroffen. Diese Prüfung wird das [X.] unter Berücksichtigung der vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. etwa [X.] 10. Februar 2015 - 3 [X.] -; 11. November 2014 - 3 [X.] - [X.] 149, 379; 21. Oktober 2014 - 3 [X.] 1027/12 -; 20. August 2013 - 3 [X.] -; 15. Januar 2013 - 3 [X.] 638/10 - [X.] 144, 180; 11. Dezember 2012 - 3 [X.] 615/10 -; 21. August 2012 - 3 [X.] -; 30. November 2010 - 3 [X.] 754/08 -; 26. Oktober 2010 - 3 [X.] 502/08 -; 29. September 2010 - 3 [X.] 427/08 - [X.] 135, 344) nachzuholen haben.

Dabei wird es zudem zu beachten haben, dass es in den Fällen, in denen der [X.] aus einer Verschmelzung zweier Unternehmen entstanden ist, die in dem für die Prognose maßgeblichen repräsentativen Zeitraum stattgefunden hat, auch auf die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung ankommt (vgl. [X.] 20. August 2013 - 3 [X.] - Rn. 39 ; 31. Juli 2007 - 3 [X.] 810/05 - Rn. 23, [X.] 123, 319). Die Verschmelzung ist bei der Prognose zu berücksichtigen. Maßgeblich ist, ob aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen am [X.] damit zu rechnen war, dass der [X.] zu der Anpassung in der Lage sein würde ([X.] 31. Juli 2007 - 3 [X.] 810/05 - Rn. 24, aaO). Diese Grundsätze gelten nicht nur bei einer Verschmelzung eines wirtschaftlich gesunden Unternehmens auf ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen, sondern auch dann, wenn ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen auf ein wirtschaftlich starkes Unternehmen verschmolzen wird (vgl. [X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] 125/11 - Rn. 54).

Des [X.]eiteren wird das [X.] zu berücksichtigen haben, dass für die Ermittlung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung - entgegen der Auffassung der Beklagten - zwar die Betriebssteuern (sonstige Steuern) beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind, nicht jedoch die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (st. Rspr., statt vieler [X.] 11. November 2014 - 3 [X.] - Rn. 36, [X.] 149, 379; 21. August 2012 - 3 [X.] - Rn. 44 [X.]). Darüber hinaus ist für die Bestimmung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung als Basiszinssatz die aktuelle Umlaufrendite öffentlicher Anleihen heranzuziehen ([X.] 11. November 2014 - 3 [X.] - Rn. 37 ff. [X.], aaO). Sollte es sich bei der Beklagten zum [X.] 1. April 2010 nicht um eine Rentner- oder Abwicklungsgesellschaft gehandelt haben, wäre darüber hinaus ein Risikozuschlag von [X.] vorzunehmen (vgl. [X.] 11. November 2014 - 3 [X.] - Rn. 37 ff. [X.], aaO).

2. [X.] sich, dass die wirtschaftliche Lage der [X.] bzw. der [X.] einer Anpassung der Betriebsrente des [X.] zu den [X.]en 1. April 2007 und/oder 1. April 2010 entgegenstand, wird das [X.] auch zu prüfen haben, ob die [X.] sich bezüglich des [X.]s 1. April 2007 die günstige wirtschaftliche Lage der [X.], der [X.] und/oder der [X.] und die [X.] sich bezogen auf den [X.] 1. April 2010 die günstige wirtschaftliche Lage der [X.] und/oder der [X.] im [X.]ege des Berechnungsdurchgriffs zurechnen lassen mussten.

a) Bei einer Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der [X.], der [X.] und/oder der [X.] vorliegen, wird das [X.] zu beachten haben, dass die Zurechnung der günstigen wirtschaftlichen Lage eines oder mehrerer dieser Unternehmen nicht zur Folge haben darf, dass der [X.] die Anpassungen letztlich aus seiner Substanz leisten muss. Da ein Berechnungsdurchgriff dazu führt, dass ein Unternehmen, das selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpassung des [X.] vornehmen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmens dies zulässt, setzt der Berechnungsdurchgriff grundsätzlich einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung im Sinne einer Einstandspflicht/Haftung des anderen Konzernunternehmens gegenüber dem [X.] voraus. [X.]ird der [X.] auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der [X.] zugerechnet wird, muss er grundsätzlich die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren (vgl. [X.] 29. September 2010 - 3 [X.] 427/08 - Rn. 32, [X.] 135, 344). Dadurch wird sichergestellt, dass die Betriebsrentenanpassungen nicht - entgegen § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] - aus der [X.] erbracht werden müssen. Der Berechnungsdurchgriff ändert nichts an der Schuldnerstellung. Schuldner der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der [X.] (vgl. [X.] 17. Juni 2014 - 3 [X.] - Rn. 67, [X.] 148, 244).

b) Das [X.] wird bei Bestehen eines [X.]s zudem die vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze zum Berechnungsdurchgriff zu berücksichtigen haben. Dabei wird es zu beachten haben, dass der Senat seine Rechtsprechung aus den Urteilen vom 26. Mai 2009 (- 3 [X.] 369/07 - Rn. 31, [X.] 131, 50) und vom 17. Juni 2014 (- 3 [X.] - Rn. 80, [X.] 148, 244), wonach das Bestehen eines [X.]s ohne [X.]eiteres einen Berechnungsdurchgriff auf die günstige wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens rechtfertigte, aufgegeben hat und nunmehr verlangt, dass sich die durch den [X.] begründete Gefahrenlage für den Versorgungsberechtigten verwirklicht hat (vgl. ausführlich [X.] 10. März 2015 - 3 [X.] 739/13 - Rn. 28 ff.). Ob dies der Fall ist, wird das [X.] - vorausgesetzt der Sachvortrag der Parteien gibt hierzu Anlass - anhand der vom Senat aufgestellten Kriterien zu prüfen haben.

Zudem wird das [X.] als weitere Voraussetzung für einen auf einen [X.] gestützten Berechnungsdurchgriff zu beachten haben, dass der [X.] zwischen dem [X.] und dem herrschenden Unternehmen zum maßgeblichen [X.] bestanden haben muss und die Prognose gerechtfertigt war, dass er bis zum folgenden [X.] weiterhin Bestand haben würde. Zwar bedarf es beim [X.] ausnahmsweise keines vollständigen Gleichlaufs von Zurechnung und Innenhaftung; vielmehr reicht es hier aus, dass das herrschende Unternehmen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 302 AktG zum Ausgleich der Verluste des beherrschten Unternehmens verpflichtet ist ([X.] 10. März 2015 - 3 [X.] 739/13 - Rn. 34). Diese Verlustausgleichspflicht muss jedoch bei prognostischer Betrachtung bis zum nächsten [X.] gewährleistet sein. Andernfalls käme es zu einem Eingriff in die Substanz der beherrschten Gesellschaft, die § 16 [X.] gerade vermeiden will.

c) Das [X.] wird bei der ggf. vorzunehmenden Prüfung der Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff außerdem zu beachten haben, dass ein Berechnungsdurchgriff nach den Grundsätzen, die der [X.] zur Haftung des herrschenden Unternehmens für Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens im qualifiziert faktischen Konzern aufgestellt hatte, nicht mehr in Betracht kommt (vgl. [X.] 15. Januar 2013 - 3 [X.] 638/10 - Rn. 35 ff., [X.] 144, 180). Es wird zudem zu berücksichtigen haben, dass ein Berechnungsdurchgriff auch nicht auf die neue Rechtsprechung des [X.]s zum existenzvernichtenden Eingriff nach § 826 [X.] ([X.] 9. Februar 2009 - II ZR 292/07 - [[X.]] [X.]Z 179, 344; 16. Juli 2007 - II ZR 3/04 - [[X.]] [X.]Z 173, 246) gestützt werden kann. Eine Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs erfordert nicht nur ungerechtfertigte und kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen, sondern setzt auch die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraus (vgl. etwa [X.] 17. Juni 2014 - 3 [X.] - Rn. 72, [X.] 148, 244). Entgegen der Auffassung des [X.] genügt es für eine solche Haftung nach § 826 [X.] nicht, dass die [X.]ettbewerbsfähigkeit der [X.]in verloren geht. Da der Anspruch wegen existenzvernichtendem Eingriff nach § 826 [X.] eine Insolvenz des [X.]s voraussetzt und in diesem Fall eine Anpassung weder durch diesen noch durch den ggf. einstandspflichtigen Pensionssicherungsverein in Betracht kommt, scheidet ein solcher als Grundlage für einen Berechnungsdurchgriff im Rahmen von § 16 [X.] generell aus.

d) Sofern die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängen sollte, ob die 1976er Vereinbarung eine geeignete Grundlage für einen Berechnungsdurchgriff bildet, wird das [X.] zu beachten haben, dass ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der [X.] oder der [X.] bezogen auf den [X.] 1. April 2007 und auf die wirtschaftliche Lage der [X.] bezogen auf den 1. April 2010 nicht ohne [X.]eiteres mit der Begründung bejaht werden kann, diese Gesellschaften seien auf der Grundlage der 1976er Vereinbarung den Pensionsverpflichtungen der [X.] bzw. der [X.] beigetreten.

aa) Ein Schuldbeitritt der [X.] und der [X.] führt nicht ohne [X.]eiteres zur Einbeziehung der wirtschaftlichen Lage der [X.] im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] im [X.]ege eines Berechnungsdurchgriffs.

(1) Beim Schuldbeitritt (Schuldmitübernahme) tritt der [X.] zusätzlich neben dem bisherigen Schuldner in das Schuldverhältnis ein. Beide haften im Außenverhältnis als Gesamtschuldner iSd. §§ 421 ff. [X.] (vgl. [X.]/[X.] 74. Aufl. [X.]. v. § 414 Rn. 2). Der Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Gesamtschuldner, aber insgesamt nur einmal fordern ([X.] 26. April 2012 - IV R 43/09 - Rn. 15, [X.]E 237, 215). Der Schuldbeitritt kann sich inhaltlich auf jede hinreichend bestimmte Verpflichtung richten, auch wenn sie künftig oder bedingt ist ([X.]/[X.]/[X.] [X.] 3. Aufl. Bd. 1 §§ 414, 415 Rn. 31). Da der Schuldner und der [X.] im Außenverhältnis als Gesamtschuldner haften, ist die Verpflichtung des [X.] in Entstehung und Beschaffenheit von derjenigen des Schuldners abhängig ([X.] 7. November 1995 - [X.]/94 - zu 2 b bb der Gründe; [X.]/[X.]/[X.] aaO Rn. 33).

(2) Danach hätte ein Schuldbeitritt der [X.] oder der [X.] zu den [X.] der [X.] bzw. der [X.] zwar dazu geführt, dass diese Gesellschaften nicht nur die Verpflichtung der [X.] bzw. der [X.] zur Zahlung der laufenden Betriebsrenten, sondern auch deren Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] mitübernommen hätten. Allerdings wären diese Gesellschaften aufgrund des Beitritts zur Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nur verpflichtet gewesen, die Betriebsrentenanpassungen vorzunehmen, die aufgrund der wirtschaftlichen Lage der [X.] bezogen auf den [X.] 1. April 2007 und der [X.] bezogen auf den [X.] 1. April 2010 geschuldet waren. Da die Verpflichtung des [X.] in ihrer Beschaffenheit von derjenigen des Schuldners abhängig ist, hätte der Schuldbeitritt mithin daran, dass es nach § 16 Abs. 1 [X.] auf die wirtschaftliche Lage der originären [X.]in [X.] für den [X.] 1. April 2007 und der [X.] für den [X.] 1. April 2010 ankommt, nichts geändert.

bb) Ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der [X.] oder der [X.] bezogen auf den [X.] 1. April 2007 oder der [X.] bezogen auf den [X.] 1. April 2010 aufgrund eines atypischen Schuldbeitritts käme dann in Betracht, wenn sich der 1976er Vereinbarung entnehmen ließe, hinter dem Versorgungsversprechen der [X.] stehe der gesamte Konzern oder jedenfalls die jeweilige [X.] mit der Folge, dass die Betriebsrenten der Versorgungsempfänger nach § 16 [X.] bereits dann anzupassen wären, wenn nur die wirtschaftliche Lage der [X.] eine Anpassung zuließe. Hierzu wird das [X.], soweit der Sachvortrag der Parteien hierfür ausreichende Anhaltspunkte bietet, ggf. die 1976er Vereinbarung auszulegen und eine Anordnung der Vorlegung nach § 142 ZPO zu erwägen haben.

Das [X.] wird dabei jedoch zu berücksichtigen haben, dass ein Berechnungsdurchgriff aufgrund eines atypischen Schuldbeitritts einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung im Sinne einer Einstandspflicht/Haftung des anderen Konzernunternehmens gegenüber dem [X.] voraussetzt. [X.]ird der [X.] auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der [X.] zugerechnet wird, muss er grundsätzlich die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren (vgl. [X.] 29. September 2010 - 3 [X.] 427/08 - Rn. 32, [X.] 135, 344). Fehlt es an einer Grundlage dafür, scheidet ein Berechnungsdurchgriff aus.

Nach den bisherigen Feststellungen des [X.]s führt die 1976er Vereinbarung jedoch letztlich dazu, dass die [X.] und die [X.] der jeweiligen, die Betriebsrenten zahlenden [X.], die Aufwendungen hierfür zu erstatten haben. Dies spricht gegen einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung und würde ggf. dazu führen, dass eine Anpassung in die wirtschaftliche Substanz der originären [X.]innen eingreifen würde.

e) Das [X.] wird weiter zu beachten haben, dass ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der [X.] aufgrund einer von dieser gegenüber der [X.] abgegebenen selbstschuldnerischen Bürgschaft ausscheidet. Eine Bürgschaft kommt als Grundlage für einen Berechnungsdurchgriff nicht in Betracht.

Durch die Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines [X.] (Hauptschuldner), mit seinem gesamten Vermögen für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines [X.] (Hauptschuld) einzustehen, § 765 Abs. 1 [X.]. Es handelt sich um eine von der Hauptschuld verschiedene, einseitig übernommene eigene Leistungspflicht des Bürgen ([X.] 9. Juli 1998 - [X.] - zu II 2 a der Gründe, [X.]Z 139, 214). Der Bürge erfüllt eine eigene Schuld, wodurch die Hauptforderung auf ihn übergeht (§ 774 Abs. 1 [X.]). Bürge und Hauptschuldner sind keine Gesamtschuldner ([X.]/[X.] [X.] 74. Aufl. Einf. v. § 765 Rn. 1). Allerdings ist die Bürgschaft akzessorisch, dh. sie ist eine von Entstehung und Erlöschen, Umfang (§ 767 Abs. 1 [X.]), Zuordnung und Durchsetzbarkeit (§§ 768, 770 [X.]) von der Hauptschuld dauernd abhängige Hilfsschuld ([X.] 9. Juli 1998 - [X.] - zu II 2 a der Gründe, aaO). Der Gläubiger soll vom Bürgen nicht mehr verlangen können, als er vom Hauptschuldner bekommen kann ([X.] 8. Dezember 2009 - [X.]/08 - Rn. 58).

f) Sollte die wirtschaftliche Lage der [X.], der [X.] oder der [X.] danach in die Beurteilung einzubeziehen sein, wird das [X.] nach den für originäre [X.] entwickelten Grundsätzen (vgl. oben Rn. 39) zu prüfen haben, ob die wirtschaftliche Lage dieser Gesellschaften eine Anpassung der Betriebsrente des [X.] an den Kaufkraftverlust zuließen.

3. [X.]eiter wird das [X.] davon auszugehen haben, dass nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage anderer Gesellschaften unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsscheinhaftung nicht in Betracht kommt.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] auf die wirtschaftliche Lage eines anderen Unternehmens als des [X.]s ankommen, wenn der [X.] Erklärungen abgegeben hat, die ein schützenswertes Vertrauen des Versorgungsempfängers darauf begründen, auch das andere Unternehmen werde sicherstellen, dass die [X.] durch den [X.] ebenso erfüllt werden wie Versorgungsansprüche von Betriebsrentnern des anderen Unternehmens. In einem solchen Fall muss die Betriebsrente auch bei einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage des [X.]s an den Kaufkraftverlust angepasst werden, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Unternehmens eine Anpassung gestattet (vgl. etwa [X.] 15. Januar 2013 - 3 [X.] 638/10 - Rn. 39 [X.], [X.] 144, 180). Gleiches gilt, wenn sonstige Verhaltensweisen ein dahingehendes Vertrauen begründen.

Soweit die Rechtsprechung des Senats ([X.] 17. Juni 2014 - 3 [X.] - Rn. 77, [X.] 148, 244; 15. Januar 2013 - 3 [X.] 638/10 - Rn. 39, [X.] 144, 180; 29. September 2010 - 3 [X.] 427/08 - Rn. 47 [X.], [X.] 135, 344; 17. April 1996 - 3 [X.] 56/95 - zu I 2 b aa der Gründe, [X.] 83, 1; 4. Oktober 1994 - 3 [X.] 910/03 - zu [X.] 2 der Gründe, [X.] 78, 87) dahin zu verstehen ist, dass derartige, einen Vertrauensschutz begründende Erklärungen durch andere Konzerngesellschaften abgegeben worden sein können oder aus Verhaltensweisen anderer Konzerngesellschaften abgeleitet werden können, hält der Senat hieran nicht fest. Bei der unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes entwickelten Rechtsprechung des Senats handelt es sich um eine Haftung für einen gesetzten Rechtsschein. Eine solche Haftung kann nur denjenigen treffen, der den Rechtsschein in zurechenbarer Art und [X.]eise gesetzt hat. Entscheidend ist deshalb ausschließlich, ob der erforderliche Vertrauenstatbestand durch Erklärungen oder Verhaltensweisen begründet wurde, die dem originären [X.] zugerechnet werden können. Ein Ausgleichsanspruch gegen eine andere Gesellschaft ist für die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage einer anderen Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinhaftung nicht erforderlich.

b) Danach kommt auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens des [X.] eine Rechtsscheinhaftung nicht in Betracht.

aa) Soweit sich frühere Arbeitgeber des [X.] zur Haftung für [X.] geäußert haben, wurde damit beim Kläger kein über einen Schuldbeitritt hinausgehendes Vertrauen begründet. [X.]ie oben (Rn. 50) bereits dargelegt, rechtfertigt ein Schuldbeitritt für sich genommen keinen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage eines anderen Unternehmens. Auch die mit Schreiben der [X.] vom 2. Juli 1999 zugleich für die unmittelbare [X.]in angebotene Verbesserung des Versorgungsversprechens des [X.] hat keinen dahingehenden Rechtsschein gesetzt. Das Schreiben betraf ausschließlich den Inhalt der Versorgungszusage, nicht jedoch die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 [X.].

bb) Auch das Schreiben vom 30. November 2004, mit dem unter Hinweis auf die wirtschaftliche Lage der [X.] eine Anpassung der Betriebsrente zum 1. April 2004 abgelehnt wurde, hat keinen Vertrauenstatbestand zugunsten des [X.] begründet. Die Ablehnung erfolgte zwar durch die [X.], die von der unmittelbaren [X.]in mit der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung beauftragt war; diese Erklärung ist der originären [X.]in [X.] daher zuzurechnen. Aus der Erklärung lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die [X.]in Verpflichtungen übernehmen wollte, die über die Verpflichtungen aus § 16 [X.] hinausgehen.

cc) Das Schreiben vom 16. Mai 2006 scheidet als Grundlage für einen bezogen auf den 1. April 2007 zu prüfenden Vertrauenstatbestand bereits deshalb aus, weil die zu diesem Zeitpunkt zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] verpflichtete originäre [X.]in [X.] nicht die Urheberin dieses Schreibens ist und es ihr auch nicht zugerechnet werden kann.

4. Schließlich wird das [X.] zu prüfen haben, ob ein auf Anpassung der Betriebsrente an den Kaufkraftverlust gerichteter Schadensersatzanspruch aus § 826 [X.] gegen die originäre [X.]in besteht.

a) Nach § 826 [X.] ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden [X.]eise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

aa) In objektiver Hinsicht muss das Verhalten nach seinem Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen. Der Gesamtcharakter ist durch umfassende [X.]ürdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass eine Handlung gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz verstößt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Es muss vielmehr eine besondere Verwerflichkeit hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. [X.] 19. November 2013 - VI ZR 410/12 - Rn. 9 [X.]). Nach seinem Zweck stellt § 826 [X.] als deliktsrechtliche Generalklausel einen Auffangtatbestand für von anderen Tatbeständen der unerlaubten Handlung nicht erfasste Schutzlücken dar.

Im Bereich der [X.] nach § 16 [X.] können solche Schutzlücken dadurch entstehen, dass diese Norm hinsichtlich der Anpassungsprüfung nach § 16 [X.] und der sich daraus möglicherweise ergebenden Anpassungsverpflichtung an die wirtschaftliche Lage des unmittelbaren [X.]s anknüpft. Der Gesetzgeber setzt dabei voraus, dass dieser seine wirtschaftlichen Entscheidungen im Eigeninteresse trifft, mithin eine möglichst günstige wirtschaftliche Entwicklung für sich anstrebt (vgl. [X.] 10. März 2015 - 3 [X.] 739/13 - Rn. 29). Da der Versorgungsempfänger keinen Einfluss auf die Unternehmenspolitik hat, ist er in den Fällen, in denen sich diese Erwartung des Gesetzgebers nicht erfüllt, sondern der Arbeitgeber als unmittelbarer [X.] seine Entscheidungen an anderen Kriterien ausrichtet, den dadurch hervorgerufenen Folgen ausgesetzt. Führen diese Entscheidungen dazu, dass die wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsrente entgegensteht, kann dies zur Folge haben, dass die Betriebsrente, für die der Betriebsrentner seine Gegenleistung bereits erbracht hat, ausgezehrt wird und damit an [X.]ert verliert.

bb) In subjektiver Hinsicht verlangt § 826 [X.] Vorsatz. Das erfordert keine Schädigungsabsicht im Sinne eines Beweggrundes oder Zieles. Vielmehr genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich gehaltenen Schadensfolgen. Zudem muss der - bedingte - Vorsatz auch nicht den konkreten Kausalverlauf sowie den genauen Umfang des Schadens umfassen. Es reicht vielmehr, wenn er sich auf Art und Richtung des Schadens erstreckt (vgl. [X.] 19. November 2013 - VI ZR 410/12 - Rn. 33 [X.]).

cc) Rechtsfolge eines Schadensersatzanspruchs nach § 826 [X.] ist die [X.]iederherstellung des Zustands, der ohne die sittenwidrige Schädigung entstanden wäre (§ 249 Abs. 1 [X.]). Dazu gehört auch der entgangene Gewinn (§ 252 Satz 1 [X.]), der nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit [X.]ahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (§ 252 Satz 2 [X.]). Bei einer wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage des [X.]s nach § 16 [X.] unterbleibenden Betriebsrentenanpassung kommt es daher darauf an, ob die Anpassung ohne die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung wahrscheinlich geschuldet worden wäre. Diese Anpassung ist dann vorzunehmen. Einem Schadensersatzanspruch nach § 826 [X.] gegen die originäre [X.]in steht daher nicht entgegen, dass die Schadensersatzpflicht ggf. die [X.] der [X.]in beeinträchtigt.

b) Das [X.] wird bei seiner Prüfung folgende Gesichtspunkte zu beachten haben:

aa) Die bloße Stilllegung eines Betriebs kann von vornherein keinen Schadensersatzanspruch nach § 826 [X.] auslösen. Das Recht des Unternehmers seinen Betrieb einzustellen ist von der Rechtsordnung geschützt (vgl. [X.] 26. September 2002 - 2 [X.] 636/01 - zu II 1 b der Gründe, [X.] 103, 31).

bb) Auch ein Betriebsübergang als solcher rechtfertigt grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch nach § 826 [X.], da die Rechtsordnung die Veräußerung von Betrieben und Betriebsteilen ausdrücklich zulässt. Folglich kann sich allein aus dem Umstand, dass ein Betriebsübergang stattgefunden hat, der zur Folge hat, dass der [X.] zu einer Rentnergesellschaft wird, kein Ersatzanspruch ergeben.

cc) In Betracht kann ein gegen den originären [X.] gerichteter Schadensersatzanspruch hingegen kommen, wenn der [X.] sein operatives Geschäft innerhalb des Konzerns überträgt. Arbeitnehmer und Betriebsrentner eines konzernangehörigen Unternehmens sind besonderen Gefahren ausgesetzt. Ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Arbeitgeber bemüht sich im Eigeninteresse darum, die Liquidität seines Unternehmens zu erhalten und den Gewinn zu steigern. Diese Annahme ist jedoch bei einem konzernangehörigen Unternehmen nicht ohne [X.]eiteres gerechtfertigt. Es kann deshalb ein Schadensersatzanspruch nach § 826 [X.] in Betracht kommen, wenn die bislang vom [X.] ausgeübten wirtschaftlichen Aktivitäten im Konzern weitergeführt werden und dadurch ein Auseinanderfallen der wirtschaftlichen Aktivitäten einerseits und der [X.] andererseits herbeigeführt wird. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, ob dem [X.] für den veräußerten Geschäftsbetrieb eine (marktgerechte) Gegenleistung zugeflossen ist. Des [X.]eiteren wird auch zu beachten sein, aus welchem Anlass die Veräußerung des Betriebs oder Betriebsteils erfolgte. Im Hinblick auf den bislang fehlenden Sachvortrag der Parteien zu diesem neuen rechtlichen Gesichtspunkt, sieht der Senat insoweit von weiteren Hinweisen hierzu ab.

C. Die [X.] des [X.] ist unbegründet. Dem Kläger stünden Zinsen auf rückständige Anpassungsforderungen selbst im Falle eines Obsiegens mit den Anträgen zu 1. und 2. nicht bereits seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, sondern erst ab dem Folgetag des Tages zu, an dem das Urteil hinsichtlich der rückständigen Anpassungsbeträge rechtskräftig würde. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes obsiegte oder einen Erfüllungsanspruch aus § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] hätte. Er kann auch im [X.]ege des Schadensersatzes nicht mehr erreichen als ihm zustünde, wenn seine Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] an den Kaufkraftverlust anzupassen wäre (normativer Schaden). Für einen solchen Fall entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass es für Zeiträume vor der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung an der für den Zinsanspruch notwendigen Fälligkeit der Forderungen fehlt (vgl. etwa [X.] 10. Dezember 2013 - 3 [X.] 595/12 - Rn. 8 ff.).

D. Das [X.] wird im Rahmen der neuen Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    [X.]    

        

        

        

    Kaiser    

        

    [X.]ischnath    

                 

Meta

3 AZR 839/13

15.09.2015

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 7. Oktober 2011, Az: 16 Ca 8077/10, Urteil

§ 4 BetrAVG, § 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 BetrAVG, § 16 Abs 3 Nr 2 BetrAVG, § 31 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 242 BGB, § 249 Abs 1 BGB, § 252 BGB, § 278 BGB, § 280 Abs 1 S 1 BGB, §§ 421ff BGB, § 613a BGB, § 765 Abs 1 BGB, § 826 BGB, § 133 Abs 1 UmwG 1995, § 133 Abs 3 S 2 UmwG 1995, § 142 ZPO, § 554 Abs 2 S 2 ZPO, § 562 Abs 1 ZPO, § 563 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2015, Az. 3 AZR 839/13 (REWIS RS 2015, 5473)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5473

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 AZR 298/13 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebsrentenanpassung - Rentnergesellschaft - Betriebsübergang


11 Sa 1075/15 (Landesarbeitsgericht Köln)


3 AZR 193/15 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebliche Altersversorgung - Anpassung laufender Leistungen - wirtschaftliche Lage


3 AZR 191/15 (Bundesarbeitsgericht)


3 Sa 815/12 (Landesarbeitsgericht Köln)


Referenzen
Wird zitiert von

11 Sa 1075/15

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.