Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2012, Az. AnwZ (Brfg) 59/11

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2012, 9000

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 59/11
vom

17. Februar 2012

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-

2

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Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des
Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin [X.], den Richter Seiters
sowie
die Rechtsanwälte
Dr.
Wüllrich
und Prof.
Dr.
Stüer
am
17. Februar 2012

beschlossen:

Der Antrag des
[X.]
auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des [X.] für das
Land Nord-rhein-Westfalen vom 15.
Juli
2011 wird
abgelehnt.

Der
Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000

t-gesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulas-sung wegen [X.] (§
14 Abs.
2 Nr.
7 BRAO). Der [X.] hat die Klage abgewiesen.
Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulas-sung der Berufung hat keinen Erfolg.

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II.

Die
geltend gemachten Zulassungsgründe bestehen nicht.

1.
Die Berufung ist nicht nach §
112e Satz
2 BRAO, §
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO zuzulassen. Entgegen der Auffassung des [X.] liegt kein Verfahrens-fehler vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.

a) Der Vorsitzende des [X.] hat mit Verfügung vom 23.
Mai 2011 unter Anordnung des persönlichen Erscheinens des [X.] Ter-min zur mündlichen Verhandlung auf den 15.
Juli 2011 anberaumt. Mit [X.] vom 8.
Juli 2011 hat die Prozessbevollmächtigte des [X.] um Aufhe-bung des Termins gebeten und das
Attest eines Allgemeinarztes
vorgelegt, wo-nach der Kläger ab Montag, den 4.
Juli 2011 bis einschließlich Freitag, den 5.
August 2011 arbeitsunfähig sei
(Diagnose: "reaktive Depression"). Mit Verfü-gung vom 12.
Juli 2011 hat der Vorsitzende des [X.] die [X.] des [X.] aufgehoben, den Termin aber bestehen lassen. Im [X.] an die mündliche Verhandlung vom 15.
Juli 2011,
bei der der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte vertreten war, hat der [X.] die Klage abgewiesen.

b) Der vom Kläger erhobene Vorwurf, durch diese gerichtliche Vorge-hensweise sei sein Anspruch auf rechtliches
Gehör
und auf ein faires
[X.]s verletzt, ist unbegründet.

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Zunächst ist anzumerken, dass durch die vorgelegte ärztliche Bescheini-gung lediglich eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist; dass es dem Kläger krankheitsbedingt unmöglich gewesen wäre, von E.

nach H.

anzurei-sen und am Termin teilzunehmen, mithin Reise-
oder Verhandlungsunfähigkeit bestand, ergibt sich hieraus nicht.

Soweit mit der Antragsbegründung gerügt wird, die
Prozessbevollmäch-tigte des [X.] habe sich aufgrund von dessen Erkrankung nicht sachgemäß vorbereiten können, ist dies nicht nachvollziehbar. Die ärztliche Bescheinigung bezieht sich nur auf die klägerische Arbeitsunfähigkeit, im Übrigen erst ab dem 4.
Juli 2011. Dass im Verfahren vor dem [X.] eine hinreichende Information der Prozessbevollmächtigten durch den Kläger unmöglich gewesen wäre, ist weder ersichtlich noch wurde dies von der Bevollmächtigten im [X.] vor dem [X.] überhaupt geltend gemacht. Der Kläger hat vielmehr mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 14.
Juni 2011 seine Klage umfassend begründet; der Inhalt der Klage und die dieser
beigefügten Unterla-gen machen deutlich, dass ein Kontakt zwischen ihm und seiner Bevollmächtig-ten bestanden hat. Auch im Termin vor dem [X.] am 15.
Juli 2011 hat die Bevollmächtigte zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des [X.] Stellung genommen; ihre im Protokoll enthaltenen Angaben sind ohne eine zu-vor erfolgte Information durch den Kläger nicht erklärbar.

Entgegen der Antragsbegründung ist die Ablehnung der Vertagung auch nicht Ursache dafür, dass der Kläger zu wesentlichen Punkten nicht vortragen konnte. Die in diesem Zusammenhang angesprochenen Passagen im [X.] Urteil, zu denen sich der Kläger im Falle seiner Anwesenheit im Ter-min hätte äußern wollen, sind bereits nicht entscheidungserheblich. Die diesbe-züglichen Ausführungen zu Ziffer 4.2 der Entscheidungsgründe
betreffen die 6
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Frage, ob eine nachträgliche Konsolidierung der wirtschaftlichen Verhältnisse des [X.] eingetreten ist. Insoweit handelt es sich aber nur um [X.] des [X.]. Dieser hat zunächst zu Ziffer 4.1 zutreffend auf die neuere Senatsrechtsprechung (vgl. nur Beschluss vom 29.
Juni 2011
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AnwZ
([X.]) 11/10, NJW 2011, 3234, Rn.
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ff.) abgestellt.
Danach ist seit der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft allein auf den [X.]punkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen; die Würdigung danach eingetretener Entwick-lungen muss einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten bleiben. Hiermit setzt sich der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht auseinander.

Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger das rechtliche [X.] zu den in der Begründung des Zulassungsantrags
angesprochenen Aspek-ten der angefochtenen Entscheidung abgeschnitten worden ist. Der [X.] hat bei der [X.] Erörterung einer nachträglichen Konsolidierung der Vermögensverhältnisse unter anderem
darauf abgestellt, dass der Kläger es versäumt habe, einen erfolgversprechenden Tilgungsplan vorzulegen, wo-rauf er bereits mit der [X.] vom 23.
Mai 2011 hingewiesen [X.] sei. Insoweit hatte der Kläger aber nach Erhalt der Ladung genügend [X.], entsprechend vorzutragen. Dass er dies krankheitsbedingt in der ganzen [X.] bis zum Termin nicht konnte, ist weder ersichtlich noch von seiner [X.] im Verfahren vor dem [X.] konkret vorgetragen worden und auch nicht dem vorgelegten Attest zu entnehmen.
Soweit der Klä-ger rügt, er hätte bei persönlicher Anwesenheit im Termin deutlich machen können, dass ein Käufer für das im Eigentum der Erbengemeinschaft B.

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Miterben seine Ehefrau und deren Schwester
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stehende Hausgrundstück in der K.

84 in E.

bereits gefunden worden sei
und der Abschluss eines
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Kaufvertrags unmittelbar bevorstehe, ist nicht erkennbar, dass der Kläger diese Information krankheitsbedingt seiner Bevollmächtigten nicht
hätte übermitteln
können,
zumal -
wie bereits ausgeführt
-
vor dem Termin Kontakt zwischen bei-den bestanden haben muss. Im Übrigen ist mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung weder der Käufer benannt noch ein entsprechender Kaufvertrag über-reicht worden. Soweit nunmehr sogar weitergehend vorgetragen wird, zwi-schenzeitlich sei die Hälfte des Kaufpreises dem Kläger als Erben
seiner ver-storbenen Ehefrau zugeflossen, sämtliche ausstehenden Forderungen seien getilgt, wobei der Bescheid des Finanzamts E.

über Steuerrückstände wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben worden
sei, liegen hier-zu keine
Belege vor, obwohl bereits die Beklagte im Widerrufsverfahren und später der [X.] im gerichtlichen Verfahren darauf hingewiesen haben, dass Angaben zu
den
Vermögensverhältnissen
zu belegen sind. Letzt-lich handelt es sich bei den behaupteten Tilgungen um nachträgliche Entwick-lungen, die nach der o.a. Senatsrechtsprechung nicht mehr für das Widerrufs-, sondern nur für
das Wiederzulassungsverfahren von Bedeutung sind.

2. Es bestehen auch keine ernstlichen
Zweifel an der Richtigkeit des an-gefochtenen Urteils (§
112e Satz
2 BRAO, §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erheb-liche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 23.
März 2011 -
AnwZ
([X.]) 9/10, juris Rn.
3 und 29.
Juni 2011, aaO Rn.
3, jeweils m.w.N.).

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7

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Dass zum [X.]punkt des Widerrufs der Zulassung am 11.
März 2011 Vermögensverfall vorlag, hat der [X.], auf dessen Begründung der Senat Bezug nimmt, zutreffend festgestellt. Mit den diesbezüglichen [X.] (Ziffer 1 und 2 der Entscheidungsgründe) setzt sich der Kläger auch nicht näher auseinander. Dabei steht der Umstand, dass seine Ehefrau seit 3.
März 2008 Mitglied einer über Vermögen verfügenden Erbengemeinschaft gewesen ist, der Annahme des [X.] nicht entgegen, da es trotz dieses Umstands, auf den sich der Kläger im Übrigen im Rahmen seiner Anhö-rung durch die Beklagte selbst gar nicht berufen hat,
in der [X.] danach bis zum Widerruf der Zulassung (und sogar noch anschließend) zu zahlreichen Klage-
bzw. Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Kläger gekommen ist.
Deshalb war am 11.
März 2011 die Annahme berechtigt, dass der Kläger in ungeordnete finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer [X.] nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Die vom Kläger in
der Begründung seines Zulassungsantrags in diesem Zusammenhang angesprochenen Umstände -
seine Bevollmächtigte hat
im Termin vor dem [X.] am 15. Juli 2011
erklärt, "der Kläger habe zwischenzeitlich auch auf dem eigenen Grundbesitz eine Eigentümergrund-schuld eintragen lassen
... und werde über diese [X.] erhalten, aus denen dann die offenen [X.] sämtlich getilgt werden könnten"; sie habe ferner vorgetragen, dass er durch den Verkauf des Hauses in E.

alsbald über erhebliches [X.] verfügen werde
-
sind dagegen solche, deren Prüfung einem [X.] vorbehalten sind. Die
diesbezügliche Senatsrechtspre-chung, auf die bereits der [X.] entscheidend abgestellt hat, wird mit dem Zulassungsantrag auch nicht in Frage gestellt.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 BRAO i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 Satz
1 BRAO.

Tolksdorf
[X.]

Seiters

Wüllrich
Stüer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 15.07.2011 -
1 [X.] 27/11 -

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Meta

AnwZ (Brfg) 59/11

17.02.2012

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2012, Az. AnwZ (Brfg) 59/11 (REWIS RS 2012, 9000)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9000

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