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PDF anzeigen [X.] 412/08 vom 28. Januar 2009 in der Strafsache gegen 1. 2.
3.
wegen Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Januar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. April 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-ben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Senat bemerkt: Nicht frei von Widerspruch sind die Feststellung des [X.], der Kieferbruch sei dem Geschädigten durch Tritte der Angeklagten [X.] worden ([X.]) einerseits und die Erwägung, Art und Weise der [X.] nach der "Zigarettenpause" hätten nicht festgestellt werden können ([X.]) andererseits. Dies ist jedoch im Ergebnis unschädlich, da die Kieferverlet-zung nach der "Zigarettenpause" verursacht wurde ([X.]) und die [X.] die evtl. Beibringung einzelner, für den Tod (mit)ursächlicher Verletzungen durch die Mitangeklagten der Angeklagten [X.], wenn nicht als eigene Handlung, dann jedenfalls als mittäterschaftliches Handeln nach § 25 Abs. 2 StGB zurechnet. Die Erwägung des [X.], die Unterbringung des Angeklagten [X.]in einer Entziehungsanstalt komme "jedenfalls deshalb nicht in Betracht, - 3 - weil das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht positiv festgestellt werden konnte" ([X.]) ist rechtsfehlerhaft. § 64 StGB setzt nicht voraus, dass bei der rechtswidrigen Tat die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 2). Der Senat schließt jedoch aus, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Nach den Feststellungen fehlt es für eine Anwendung des § 64 StGB an dem erforderlichen symptomatischen Zusam-menhang (vgl. BGHR a.a.[X.]) zwischen der Tat - einer (psychischen) Beihilfe zum Totschlag - und dem Hang, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen. [X.] Roggenbuck
Appl Schmitt
Meta
28.01.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2009, Az. 2 StR 412/08 (REWIS RS 2009, 5416)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5416
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