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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revision in Strafsachen: Wiedereinsetzungsantrag zur Ergänzung einer Revisionsbegründung
Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Februar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die durch ihre Revision dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer im Übrigen mit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen fristgerecht begründeten Revision kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör unerlässlich erscheint (vgl. [X.], Beschlüsse vom 3. September 1987 - 1 [X.], [X.]R StPO § 44 Verfahrensrüge 1; vom 11. Mai 2010 - 4 [X.], und vom 25. September 2012 - 1 StR 361/12, [X.], 34). Eine solche Ausnahmesituation liegt im vorliegenden Fall bei einem nicht näher ausgeführten und schon nicht glaubhaft gemachten „Büroversehen“ nicht vor.
Sander Schneider Dölp
Berger [X.]
Meta
18.08.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Saarbrücken, 4. Februar 2015, Az: 2 Ks 1/14
§ 44 StPO, § 45 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.08.2015, Az. 5 StR 249/15 (REWIS RS 2015, 6523)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 6523
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 295/11 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionseinlegungsfrist: Fristbeginn zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe
4 StR 209/20 (Bundesgerichtshof)
Revision in Strafsachen: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwecks Heilung einer Verfahrensrüge
2 StR 134/08 (Bundesgerichtshof)
2 StR 405/11 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Wahrung der Revisionseinlegungsfrist durch Einwurf in den Gerichtsbriefkasten; Ergänzung der Urteilsgründe
5 StR 392/21 (Bundesgerichtshof)