Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2015, Az. III ZR 346/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 7672

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 346/14

Verkündet am:

23. Juli 2015

P e l l o w s k i

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

[X.] §§ 677, 683 Satz 1, 670

Wenn minderjährige Mitglieder eines [X.] von ihren Fami-lienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu [X.] gefahren werden, handelt es sich grundsätzlich -
auch
im Verhältnis zum Sportverein -
um eine reine Gefälligkeit, die sich im außer-rechtlichen Bereich abspielt, sodass Aufwendungsersatzansprüche gegen den Verein (hier: Ersatz eines Verkehrsunfallschadens) ausscheiden.

[X.], Urteil vom 23. Juli 2015 -
III ZR 346/14 -
OLG Celle

[X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23.
Juli 2015
durch den Vizepräsidenten [X.] sowie [X.]
[X.], [X.], Dr. Remmert

und Reiter

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.]s Celle
vom 16.
Oktober 2014 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben,
als
zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 11. Dezember 2013 wird in vollem [X.] zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Ersatz von Schäden, die die Klägerin bei einem Verkehrsunfall erlitten hat.

Die
Enkelin
der Klägerin spielt in der [X.] des beklagten Vereins. Die Mannschaft nahm am 9. Januar 2011 in
B.

an der [X.] teil. Die Klägerin, die ihre Enkelin zu dieser [X.] bringen wollte, verunfallte mit ihrem PKW auf der Fahrt von H.

1
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-

nach B.

und zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu. Die A.

Versicherungs-AG, bei der der Beklagte eine Sportversicherung
unterhält, lehnte die bei ihr angemeldeten Ansprüche der Klägerin ab. Nach den Versicherungsbedingungen würden nur
Vereinsmitglieder und zur Durchführung versicherter Veranstaltungen "offiziell eingesetzte"
Helfer
Versicherungsschutz genießen; zu diesem Personenkreis gehöre die Klägerin jedoch nicht.
Die Klä-gerin hat daraufhin den Beklagten auf Ersatz ihres
materiellen und immateriel-len Schadens in Anspruch genommen.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-rin hat das [X.] (R+S 2014, 624)
den Beklagten
-
unter Zurück-weisung der Berufung bezüglich des begehrten Schmerzensgeldes
-
zur [X.] von 2.811,63

vom Be-rufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet und führt zur [X.] der klagabweisenden Entscheidung des [X.]s.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz ihres materiellen Schadens nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683
Satz 1, § 670 [X.]) zu. Familienangehörige von
Vereinsmitgliedern
nähmen, wenn sie diese zu Sportveranstaltungen führen,
nicht ausschließlich deren Interessen wahr. Es liege vielmehr
auch im Interesse des beklagten Vereins, dass sich seine Mit-3
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4

-

glieder an Meisterschaften
oder sonstigen sportlichen Veranstaltungen beteilig-ten. Der Beklagte habe über die Trainer die Mannschaftsmitglieder der [X.] H.

zur Teilnahme an der [X.]. Die Enkelin der Klägerin habe zur Mannschaft gehört. Sinn und Zweck des Beklagten als Sportverein sei es nicht nur, dass die Vereinsmitglieder trainier-ten, sondern auch, dass sie an Turnieren, Meisterschaften und ähnlichen Er-eignissen
teilnähmen, um sich im sportlichen Wettkampf mit anderen zu mes-sen und über den Sport Kontakte zu anderen Vereinen und Vereinsmitgliedern zu pflegen.
Die Übernahme der Geschäftsführung -
Transport der Enkelin
zur [X.] -
habe damit auch im Interesse des Beklagten gelegen. [X.] aber ein berechtigter
Geschäftsführer bei Ausführung des [X.], seien ihm diese grundsätzlich analog §
670 [X.] zu erstatten, da die Übernahme des mit der Ausführung des Auftrags verbundenen
Schadensrisikos einem freiwilligen Vermögensopfer gleichzusetzen
sei. Zwar scheide ein [X.] aus, wenn sich im Schaden nicht ein tätigkeitsspezifisches, sondern le-diglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht habe. Hier
habe das auftrags-spezifische Risiko aber gerade in der Teilnahme am Straßenverkehr gelegen, sei mithin kein nebensächlicher Bestandteil der Geschäftsführung, sondern ihr
alleiniger Inhalt
gewesen.

II.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Bei der Fahrt der Klägerin von H.

nach B.

handelte
es sich um eine
Gefälligkeit, die keinen Aufwendungsersatzanspruch für den
erlit-tenen Schaden begründet.

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5

-

a) Im Bereich der rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisse wird zwischen einem Auftrags-
und einem Gefälligkeitsverhältnis unterschieden. Ob jemand für einen anderen ein Geschäft im Sinne des § 662 [X.] besorgt oder [X.] nur eine (außerrechtliche) Gefälligkeit erweist, hängt vom [X.] ab. Maßgeblich ist insoweit, wie sich dem objektiven Beobachter
-
nach [X.] und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf die Verkehrssitte -
das Handeln des Leistenden darstellt. Eine vertragliche Bindung wird insbesondere dann zu bejahen sein, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Leistungszusage verlässt oder wenn der Leistende an der Angelegenheit ein eigenes rechtliches oder wirtschaftli-ches Interesse hat. Ist dies hingegen nicht der Fall, kann dem Handeln der [X.] nur unter besonderen Umständen ein rechtlicher [X.]n zu-grunde gelegt werden. Ein [X.] wird deshalb in der Regel beim soge-nannten Gefälligkeitshandeln des täglichen Lebens, bei Zusagen im gesell-schaftlichen Bereich oder bei Vorgängen, die diesen ähnlich sind, zu verneinen sein (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 1991 -
III ZR 4/91, [X.], 498 zur [X.]; siehe auch Senat, Urteile
vom 3. November 1983 -
III ZR 125/82, [X.]Z 88, 373, 382 und vom 21. Juni 2012 -
III ZR 291/11, [X.], 3366 Rn. 14 f; [X.], Urteile vom 22. Juni 1956 -
I [X.], [X.]Z 21, 102, 106 f; vom 2. Juli 1968 -
VI [X.]/67,
JZ 1969, 232, 233; vom 17. Mai 1971
-
VII ZR 146/69, [X.]Z 56, 204, 210
und vom 18. Dezember 2008 -
IX ZR 12/05, [X.], 1141 Rn. 7 f).

b) Genauso muss, um [X.] zu vermeiden, im Bereich der gesetzlichen Schuldverhältnisse zwischen der Geschäftsführung ohne Auf-trag nach §§ 677 ff [X.] und der (außerrechtlichen) Gefälligkeit
ohne Auftrag unterschieden werden. Maßgeblich ist insoweit ebenfalls, wie sich dem objekti-8
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ven Beobachter -
nach [X.] und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf die Verkehrssitte -
das Handeln des Leisten-den darstellt. Die Abgrenzung erfolgt unter Berücksichtigung unter anderem der Art der Tätigkeit, ihrem
Grund und Zweck, ihrer
wirtschaftlichen
und rechtlichen
Bedeutung für den Geschäftsherrn, der
Umstände, unter denen sie erbracht wird, und der
dabei entstehenden
Interessenlage der Parteien. Gefälligkeiten des täglichen Lebens oder vergleichbare Vorgänge können insoweit regelmäßig den
Tatbestand der §§
677
ff [X.] nicht erfüllen. Hierbei kann dahinstehen, ob die Wertungen, die über das Vorliegen des gesetzlichen Schuldverhältnisses der Geschäftsführung ohne Auftrag oder des Nichtschuldverhältnisses der "Ge-schäftsführung aus Gefälligkeit"
bestimmen, im Rahmen eines normativen Ver-ständnisses des Begriffs des "Geschäfts"
im Sinne des §
677 [X.] (so [X.]/Bergmann, [X.], Neubearbeitung 2015, Vorbem
zu §§
677
ff Rn. 111; [X.] auch [X.]/Dornis, [X.], 14. Aufl., § 677 Rn. 3; [X.], Die Geschäftsfüh-rung ohne Auftrag, Rn. 1145 ff) oder im Rahmen des
"Geschäftsübernahmewil-lens"
(so Palandt/[X.], [X.], 74. Aufl., Einf
v § 677 Rn. 2; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 677 Rn. 1; Beuthien in Soergel, [X.], 13. Aufl., §
677 Rn. 4 iVm Fn. 20) berücksichtigt werden.

c) Die Abgrenzung zwischen Geschäftsführung ohne Auftrag und
Gefäl-ligkeit
ohne Auftrag
obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. Das Revisionsgericht kann jedoch eine -
wie hier -
unterlassene Abgrenzung selbst vornehmen, wenn der Tatrichter die hierzu notwendigen Feststellungen getroffen hat und keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind
(vgl. nur Senat, Urteil vom 17. No-vember 2011 -
III ZR 103/10, [X.]Z 191, 310 Rn. 33
mwN) oder wenn es keiner weiteren tatrichterlichen Feststellung bedarf, weil das Revisionsgericht diese anhand des unstreitigen Inhalts der Akten selbst treffen kann (vgl. [X.], Urteil vom 14. Mai 2014 -
VIII ZR 266/13, [X.]Z 201, 252 Rn. 25 mwN).
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-

Die Klägerin hat
ihre Enkelin nach B.

fahren wollen, um dieser die Teilnahme an der [X.] zu ermöglichen. Dies geschah aus Gefälligkeit gegenüber ihrer Enkelin beziehungsweise deren sorgeberechtigten Eltern. An dem Charakter der Fahrt als Gefälligkeit ändert sich nichts dadurch, dass der Transport nicht ausschließlich im alleinigen Interesse der Enkelin und
ihrer Eltern, sondern auch im Interesse der Mannschaft und damit des [X.] lag. Der "[X.]"
der minderjährigen Spielerinnen zu auswärtigen Spielen war nach den tatrichterlichen Feststellungen
Sache der Eltern beziehungsweise anderer
Angehöriger
oder Freunde. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Anhörungen vor den Instanzgerichten
angegeben,
die Kinder seien immer privat gefahren worden. Sie selbst habe viele Fahrten durchgeführt und dafür nie etwas bekommen. Wenn sie nicht gefahren wäre,
hätte man den Transport innerhalb der Familie oder der übrigen Vereinsmitglieder
so umorga-nisiert, dass eine andere Person
ihre Enkelin gefahren hätte. Dieser
übliche Ablauf spricht entscheidend dagegen, den auf freiwilliger Grundlage
erfolgten Transport der Kinder zu Auswärtsspielen durch Personen aus ihrem persönli-chen Umfeld als auf der Grundlage eines mit wechselseitigen Rechten und Pflichten ausgestalteten Schuldverhältnisses erbracht anzusehen. Vielmehr handelt es sich, wenn minderjährige Mitglieder eines [X.] von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren
werden, grundsätzlich -
auch im Verhältnis zum Sportverein
-
um eine reine Gefälligkeit, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt. Solange jedenfalls keine gegenteiligen Absprachen getroffen werden, scheiden damit Aufwendungsersatzansprüche aus.

2.
Die Revisionsgegenrüge der Klägerin -
sie sei von der Spartenleiterin des
Beklagten gebeten worden, ihre Enkelin zu fahren; das Berufungsgericht
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habe insoweit das Bestehen eines Auftragsverhältnisses, da von seinem
Rechtsstandpunkt aus unerheblich, dahin stehen lassen
-
ist unbegründet.

Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Anhörung vor dem [X.] erklärt,
sie sei von ihrem Schwiegersohn gebeten worden, ihre Enkelin zur
Kreismeis-terschaft nach B.

zu fahren. In einem nicht nachgelassenen Schriftsatz nach der mündlichen Verhandlung hat sie durch ihren Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, sie habe sich mit ihrer Enkelin zunächst zum Sammelpunkt am Gymnasium W.

begeben
und sei dort von der Trainerin der [X.] gebeten worden, ihre Enkelin zu fahren. Mit der Berufungsbegründung hat
die Klägerin -
nachdem das [X.] in seinem Urteil
diese Schilderung als widersprüchlich bewertet hat -
dann ausgeführt, sie sei zunächst von ihrem Schwiegersohn gebeten worden, ihre Enkelin zum Sammelpunkt und anschlie-ßend von dort nach B.

zu fahren. Am Sammelpunkt habe dann die Trainerin (Spartenleiterin)
ihr den "[X.]"
erteilt.

Dieser Vortrag ist nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn man die Darstellung der Klägerin zu den Vorgängen am Sammelpunkt als zutreffend unterstellt, würde es sich -
nach Maßgabe der Abgrenzungskriterien zu 1
a -
nicht um einen Auftrag im Sinne des §
662 [X.], sondern um ein außerrechtli-ches Gefälligkeitsverhältnis handeln.

3.
Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§
561 ZPO). Die Klägerin hat in den Vorinstanzen geltend gemacht, der
Beklagte hätte
sie vor Antritt der Fahrt auf den fehlenden Schutz durch die Sportversicherung hinweisen müssen; hätte sie davon Kenntnis gehabt, hätte man die Fahrten
innerhalb der Familie und der übrigen Vereinsmitglieder so umorganisiert, dass ihr Schwiegersohn oder ein Familienangehöriger eines an-13
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-

deren Vereinsmitglieds den "[X.]"
übernommen hätte. Dieser Vortrag ist unerheblich. Die Instanzgerichte sind insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass eine besondere individuelle Aufklärungs-
und Hinweispflicht des Beklag-ten, der in seinem Vereinshandbuch auf die Beschränkung des Versicherungs-schutzes auf Vereinsmitglieder ausdrücklich aufmerksam gemacht hat,
gegen-über der Klägerin nicht bestand. Hiergegen wendet sich die Klägerin in der Re-visionsinstanz auch nicht.

[X.]

[X.]

[X.]

Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.12.2013 -
2 O 304/12 -

OLG Celle, Entscheidung vom 16.10.2014 -
5 U 16/14 -

Meta

III ZR 346/14

23.07.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2015, Az. III ZR 346/14 (REWIS RS 2015, 7672)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7672

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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11 U 175/04 (Oberlandesgericht Hamm)


29 U 42/98 (Oberlandesgericht Hamm)


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III ZR 346/14

III ZR 291/11

III ZR 103/10

VIII ZR 266/13

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