Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2014, Az. 3 StR 20/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6881

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 20/14
vom
20. März 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchten Mordes
u.a.

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2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 20.
März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog [X.] einstim-mig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4.
September 2013 aufgehoben, soweit das [X.] eine Adhäsionsentscheidung getroffen hat. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag des [X.] wird abgesehen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren ent-standenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

Gründe:
Das [X.] hat gegen den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung auf eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren erkannt. Daneben hat es den Angeklagten verurteilt, an den [X.] über dem [X.]
-
3
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zinssatz seit dem 28. August 2013 zu zahlen und festgestellt, dass der Ange-klagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger jeden materiellen sowie jeden weiteren immateriellen auf der abgeurteilten Tat beruhenden Schaden zu ersetzen. Die Revision des Angeklagten, mit der dieser die nicht ausgeführte Formal-
sowie die Sachrüge erhebt, ist zum Schuld-
und Strafausspruch unbegründet im [X.] des § 349 Abs. 2 [X.]. Demgegenüber kann die Adhäsionsentscheidung nicht bestehen bleiben.
Das [X.] hat zur Begründung der Höhe des [X.] lediglich in einem Satz pauschal auf die Schwere der Verletzungen des [X.] und die sonstigen Tatfolgen verwiesen. Derartige rudimentäre, formelhafte Erwägungen genügen den Anforderungen an die Begründungs-pflicht, die auch für die im Strafurteil getroffene Entscheidung über zivilrechtli-che Ansprüche gilt, grundsätzlich nicht. Die Verurteilung zu Schmerzensgeld erfordert regelmäßig zumindest auch die ausdrückliche Erörterung der wirt-schaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 29. November 2011 -
3 [X.], juris Rn. 13 mwN).
Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-dung allein wegen ihres zivilrechtlichen Teils kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406 Abs. 3 Satz 3, 4 [X.] insoweit von einer Entscheidung abzu-sehen ([X.], [X.], 56. Aufl., § 406a Rn. 5 mwN).
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3
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4
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, § 472a Abs. 2 [X.].

Becker [X.]Schäfer

Mayer Spaniol
4

Meta

3 StR 20/14

20.03.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2014, Az. 3 StR 20/14 (REWIS RS 2014, 6881)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6881

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 326/11

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