Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2014, Az. ARAnw 2/13

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 3839

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
ARAnw 2/13
vom

23. Juli 2014

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten

hier: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung-

2

-

Der [X.], [X.],
hat durch
die
Präsidentin des [X.]s [X.], die Richterin
Lohmann,
[X.]
Remmert
sowie die Rechtsanwälte
Prof. Dr. Stüer und Dr. Kau

am
23. Juli 2014
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. November 2011 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrens wird auf 2.5

Gründe:

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Wi-derspruchs ist nach § 112c Abs. 1 [X.], § 80 Abs. 7
Satz 2
VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Der [X.] hat mit Beschluss vom 26.
April 2012 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Wider-spruchs abgelehnt. Ein erneuter Antrag ist, wie sich unmittelbar aus dem [X.] ergibt,
nur bei Vorliegen veränderter Umstände oder solcher Umstände
zulässig, die im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend ge-macht worden sind
(vgl. etwa
[X.], NdsRpfl.
2010, 287). Solche Um-stände trägt der Kläger nicht vor.
Entgegen der Ansicht des [X.] dient das Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO in der Regel nicht der Überprüfung einer zuvor nach § 80 Abs. 5
VwGO
getroffenen Entscheidung ([X.], 1
-

3

-

aaO; Kopp/[X.], VwGO, 20. Aufl., § 80 Rn. 191; [X.] in [X.]/Schnei-der/Bier, VwGO, Stand:
September 2011, § 80 Rn. 549; [X.]/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112c [X.] Rn.
198).
Von sei-ner Befugnis, die Entscheidung des [X.]s vom 26.
April 2012 gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen abzuändern, macht der [X.] keinen Gebrauch. Die Hauptsacheentscheidung des [X.]s hat Bestand. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom heutigen Tage über die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], §
154 Abs.
1
VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1
Satz 1 [X.], §
52 Abs.
1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2
GKG.

[X.]
Lohmann
Remmert

Stüer
Kau
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 26.04.2012 -
I [X.] -

2

Meta

ARAnw 2/13

23.07.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2014, Az. ARAnw 2/13 (REWIS RS 2014, 3839)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3839

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