Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2003, Az. 3 StR 309/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1293

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[X.]/03vom9. Oktober 2003in der [X.] versuchten Totschlags u. a.Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Beschwerdefüh-rers und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Oktober 2003beschlossen:1. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in [X.] Stand nach Versäumung der Frist zur Erhebung der Rügeder Verletzung von § 256 StPO gewährt.2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Die Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg, weil der Senat [X.], daß das Urteil auf der fehlerhaften Verlesung des Notfallaufnah-meberichts beruht.[X.] [X.][X.]

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3 StR 309/03

09.10.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2003, Az. 3 StR 309/03 (REWIS RS 2003, 1293)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1293

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