Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2006, Az. VI ZR 114/05

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3890

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] Verkündet am: 25. April 2006 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 844 Abs. 2 Ein gesetzlich geschuldeter Unterhalt im Sinne des § 844 Abs. 2 [X.] kann auch bei Gewährung des Unterhalts als Naturalunterhalt nach § 1612 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 [X.] vorliegen. [X.], Urteil vom 25. April 2006 - [X.] - [X.] - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], den [X.] [X.], die [X.]in [X.] und die [X.] [X.] und Zoll für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 11. Mai 2005 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin er-kannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung rückständigen Unterhalts und einer Geldrente in Anspruch. Ihre Mutter wurde am 3. März 1999 bei einem Verkehrsunfall mit dem vom Beklagten zu 1) gesteuerten Fahrzeug getötet, dessen Halterin die Beklagte zu 2) und deren Haftpflichtversicherer die [X.] zu 3) ist. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. 1 - 3 - Die am 18. September 1979 geborene Klägerin leidet u.a. an einer [X.] Friedreich´schen Ataxie und ist in steigendem Umfang [X.]. Ihre am 21. August 1947 geborene Mutter pflegte sie bis zu ihrem Un-falltod persönlich. Am 18. September 2000 heiratete die Klägerin. Ihr Ehemann gab mit der Heirat seinen Beruf auf; er übernahm ihre Pflege und nach der am 17. April 2001 erfolgten Geburt des gemeinsamen Kindes auch dessen Versor-gung. Der Vater der Klägerin hat ihr eine behindertengerecht ausgebaute [X.] mit einem Mietwert von 1.500 DM zur Verfügung gestellt und hilft bei der täglichen Versorgung der Klägerin und des Kindes aus. Er lebt mit seiner [X.] und zwei gemeinsamen Kindern, die in den Jahren 2000 und 2001 geboren wurden, zusammen. Die Klägerin erhält Pflegegeld und eine Halbwaisenrente. Sie begehrt die Kosten für die Pflege, die ihre Mutter geleistet hätte. 2 Das [X.] hat der Klage weitgehend stattgegeben. Das [X.] hat auf die Berufung der Beklagten der Klage in weit geringerem Umfang stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 3 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe ein Scha-densersatzanspruch aus § 844 Abs. 2 [X.] in dem Umfang zu, in dem sie nach §§ 1601, 1602 Abs. 1, 1603 Abs. 1, 1610, 1612 [X.] von ihrer Mutter Barun-terhalt hätte verlangen können. Dieser sei anhand der von der Mutter der [X.] - 4 - gerin zu erzielenden fiktiven monatlichen Einkünfte als Pflegehelferin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden unter Berücksichtigung einer Auf-wandspauschale und des Selbstbehalts zu ermitteln. Auf dieser Grundlage ste-he der Klägerin für den [X.]raum vom 3. März 1999 bis 31. Dezember 2001 kein weiterer Schadensersatz zu, weil der für diesen [X.]raum für den Unterhalt der Klägerin noch verfügbare Differenzbetrag von 460,16 • durch die von den [X.] gezahlten und anerkannten monatlichen Beträge überschritten worden sei. Für den nachfolgenden [X.]raum ergebe sich ein monatlicher Unterhaltsan-spruch von 413 •. Davon ausgehend sei hinsichtlich des [X.] zu leisten und für die Zukunft eine monatliche Rente zu zahlen, jedoch nur bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres der Mutter im August 2012. Dann hätte diese in Rente gehen müssen, so dass bei verminderten Einkünften kein verfügbarer Differenzbetrag mehr zur Verfügung gestanden hätte. Ihren monatlichen Bedarf von 1.191,35 • (ab dem 1. Mai 2004 1.661 •) müsse die Klägerin in Höhe von 664,68 • aus dem erhaltenen Pflegegeld Stufe III abdecken. Vorrangige Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehemann aus § 1608 [X.] über dessen Beitrag zur Haushaltsführung und Versorgung des gemeinsamen Kindes hinaus bestünden nicht. Der weitere Bedarf könne auch nicht gegenüber dem Vater der Klägerin erfolgreich geltend gemacht werden, weil von diesem angesichts seiner Einkommensverhältnisse und anderweitigen Unterhaltsverpflichtungen kein Barunterhalt verlangt werden könne und bereits die Überlassung der Wohnung eine überobligationsmäßige Leistung darstelle. 5 Entgegen der Ansicht der Klägerin sei nicht auf die tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistung ihrer Mutter abzustellen, denn für die Höhe des [X.] aus § 844 Abs. 2 [X.] komme es allein auf den gesetzlich ge-schuldeten und nicht auf einen tatsächlich gewährten Unterhalt an. Selbst wenn die Klägerin und ihre Eltern eine lebenslange Pflege und Versorgung der [X.] - 5 - rin im Wege des [X.] vereinbart hätten, fehle es an einer [X.] gesetzlich geschuldeten Unterhaltsverpflichtung der Mutter als [X.] für einen Anspruch nach § 844 Abs. 2 [X.]. Es handele sich dann nämlich um eine erhebliche Erweiterung der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung, nach der beim volljährigen Kind regelmäßig der Barunterhalt geschuldet sei. I[X.] Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. 7 1. Das Berufungsgericht stellt zutreffend darauf ab, dass nach § 844 Abs. 2 [X.] bei der Tötung eines gesetzlich zum Unterhalt Verpflichteten die unterhaltsberechtigte Person Anspruch auf Ersatz des Schadens hat, der ihr durch Entzug des Unterhaltsrechts entsteht (vgl. [X.], [X.] bei Personenschaden, 8. Aufl., Rn. 319). Der Ersatz ist grundsätzlich durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten. Dabei hat nach §§ 823 Abs. 1, 844 Abs. 2 [X.] der Schädiger dem Geschädigten bei Vorliegen der vom [X.] festgestellten weiteren Voraussetzungen insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts nach dem Gesetz verpflichtet gewesen wäre. Dies zwingt den [X.] zu einer Prognose, wie sich die [X.] zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen bei [X.] seines Fortlebens nach dem Unfall entwickelt hätten. Er muss daher gemäß § 287 ZPO eine vorausschauende Betrachtung vornehmen, in die er alle voraussehbaren Veränderungen der [X.]keit des [X.] und der (hypothetischen) Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, wäre er noch am Leben, einzubeziehen hat. Dabei hat der Tatrichter bei der [X.] - zung der Unterhaltsrente für die Zukunft sämtliche für die Bemessung dieser Rente im Bezugszeitraum zukünftig maßgebend werdenden Faktoren zu be-rücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 24. April 1990 - [X.] ZR 183/89 - VersR 1990, 907; vom 4. November 2003 - [X.] ZR 346/02 - VersR 2004, 75, 77 m.w.N.; vom 27. Januar 2004 - [X.] ZR 342/02 - VersR 2004, 653). 9 2. Der Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflicht bestimmt sich nicht nach § 844 Abs. 2 [X.], sondern nach den unterhaltsrechtlichen Vorschriften. Den nach diesen Normen geschuldeten Unterhalt setzt § 844 Abs. 2 [X.] vor-aus (vgl. Senatsurteil vom 4. November 2003 - [X.] ZR 346/02 - aaO, 76). [X.] richtet sich hier im Verhältnis zwischen der zum Unfallzeitpunkt bereits volljährigen Tochter und ihrer getöteten Mutter der Umfang des fiktiven gesetz-lichen Unterhalts nach dem Bedarf der Klägerin und nach der persönlichen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Getöteten, wobei der Unterhalt grund-sätzlich durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren ist (vgl. §§ 1601, 1602, 1603, 1610, 1612 [X.]). 3. [X.] ist die Klägerin nur, soweit sie außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 [X.]). Soweit ihre eigenen Einkünfte ausreichen, um den Bedarf zu decken, besteht ein Unterhaltsbedarf nicht. 10 Zwar ist die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung unstreitig nicht in der [X.], am Erwerbsleben teilzunehmen und sich durch Arbeitseinkommen selbst zu unterhalten. Jedoch hat sie eigene Einkünfte durch das ihr gezahlte Pflegegeld. Entgegen der Ansicht der Revision begegnet die vom Berufungsgericht vorge-nommene Anrechnung dieser Einkünfte auf den Bedarf der Klägerin keinen rechtlichen Bedenken. 11 Das nach § 37 [X.] geleistete Pflegegeld kommt der Klägerin unfall-unabhängig wegen ihrer bereits vorher bestehenden schweren Erkrankung [X.] - 7 - gute. Es dient zum Ausgleich ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen und vermindert demzufolge ihren nach § 1602 [X.] zu bestimmenden [X.]sbedarf (vgl. [X.] Urteile vom 7. Juli 2004 - [X.] - NJW-RR 2004, 1300, 1301; vom 23. Juli 2003 - [X.], 1441, 1442 [X.] vom 25. November 1992 - [X.] - NJW-RR 1993, 322 zur [X.] Anrechnung von [X.]; [X.], Kommentar zum [X.], Stand 2005, § 844 Rn. 39). Ob es - wie die Revision meint - [X.] begegnet, den Bedarf eines erwachsenen behinderten Kindes nach [X.] und Leitlinien zu bestimmen, die von ihrer Zielsetzung her auf Minderjährige und noch in der Ausbildung befindliche junge Erwachsene zugeschnitten sind (vgl. Senatsurteile vom 22. Januar 1985 - [X.] ZR 71/83 - [X.], 365, 367; vom 1. Oktober 1985 - [X.] ZR 36/84 - [X.], 39, 40; vom 31. Mai 1988 - [X.] ZR 116/87 - NJW 1988, 2365, 2366; [X.] FamRZ 2004, 1061, 1062), ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Auf den konkret zu bestimmenden ([X.]/[X.], [X.], 5.A., § 2 Rn. 44; [X.]-[X.], [X.]-Kommentar, § 844 Rn. 167) Bedarf der Klägerin ist jedenfalls das Pflegegeld als Einkommen in Anrechnung zu bringen, was zu einer Bedarfsdeckung in Höhe des Pflegegeldes und damit einem Erlöschen des Unterhaltsanspruchs insoweit führt. 4. Als unzutreffend erweist sich jedoch unter den besonderen Umstän-den des Streitfalls die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin als volljähriges Kind lediglich Anspruch auf Barunterhalt als gesetzlichen Unterhalt hat. 13 a) Soweit das Berufungsgericht erwägt, die von ihm unterstellte [X.] der Eltern der Klägerin zur Gewährung von Naturalunterhalt durch die Mutter im Wege der aufopfernden Pflege stelle keine gesetzliche Konkretisie-rung des Unterhalts auf [X.] dar, sondern überlagere nur eine ge-14 - 8 - setzlich geschuldete Barunterhaltsverpflichtung, verkennt es die Bedeutung der Formulierung "kraft Gesetzes unterhaltspflichtig" im Sinne des § 844 Abs. 2 [X.]. "Gesetzlicher Unterhalt" im Sinne dieser Vorschrift ist, was im konkreten Fall das Ergebnis eines Unterhaltsprozesses der Klägerin gegen ihre Mutter wäre ([X.]-[X.], [X.], Bearbeitung 2002, § 844 Rn. 104, 167; [X.], [X.], 13. Aufl., § 844 Rn. 23). Für die Höhe eines Anspruchs aus § 844 Abs. 2 [X.] kommt es allein auf den gesetzlich geschuldeten und nicht auf den Unterhalt an, den die [X.] möglicherweise tatsächlich gewährt hätte (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1988 - [X.] ZR 299/87 - [X.], 1166, 1168 und vom 6. Oktober 1992 - [X.] ZR 305/91 - [X.], 56, 57, jeweils m.w.N.). Eine über die gesetzlich geschul-dete Unterhaltspflicht hinausgehende ("überobligationsmäßig") tatsächlich er-brachte Unterhaltsleistung ist im Rahmen des § 844 Abs. 2 [X.] nicht zu [X.] (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1992 - [X.] ZR 305/91 - aaO). Demgemäß genügt eine nur auf Vertrag beruhende Unterhaltspflicht nicht den Anforderun-gen, die § 844 Abs. 2 [X.] an die Schadensersatzpflicht des Schädigers ge-genüber mittelbar Geschädigten stellt (vgl. Senatsurteile vom 24. Juni 1969 - [X.] ZR 66/67 - VersR 1969, 998, 999; vom 6. Dezember 1983 - [X.] ZR 2/82 - [X.], 189, 190; [X.] VersR 1979, 1066 mit Nichtannahme-beschluss des [X.] vom 10. Juli 1979 - [X.] ZR 228/78 -; [X.], aaO, Rn. 323; [X.], aaO, § 844 Rn. 15). Eine solche Fallgestaltung liegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts indes hier nicht vor. Insoweit gilt Folgendes: 15 b) Für den [X.]raum bis zur Heirat der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass Eltern, die einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren haben, nach § 1612 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestimmen können, in welcher Art der [X.] gewährt werden soll. Dies gilt auch für Unterhaltspflichten gegenüber voll-16 - 9 - jährigen Kindern ([X.], Urteil vom 3. Dezember 1980 - [X.] b ZR 537/80 - NJW 1981, 574, 575; vgl. BayObLG, [X.], 263, 264; [X.], FamRZ 1976, 642, 643; Gernhuber/[X.], Lehrb. [X.], 4. Aufl., § 46 III 2). Das Gesetz schränkt das elterliche Bestimmungsrecht nur dadurch ein, dass das Familiengericht aus besonderen Gründen auf Antrag des Kindes die Be-stimmung der Eltern ändern kann (§ 1612 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Eine Bestim-mung, die von einem hierzu Berechtigten vorbehaltlos getroffen wird, inhaltlich bestimmt ist und den ganzen Lebensbedarf des Kindes umfasst, ist daher grundsätzlich verbindlich, solange sie nicht auf Antrag des Kindes durch das Familiengericht geändert wird (vgl. Gernhuber/[X.], aaO; Göppin-ger/[X.], Unterhaltsrecht, 8. Aufl., Rn. 168). Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie habe mit ihren Eltern vereinbart, diese würden sie bis an ihr Lebensende pflegen, macht sie geltend, der [X.] habe seitens der Mutter entsprechend der bis zum Unfalltod praktizierten Handhabung als Naturalunterhalt geleistet werden sollen. Insoweit ist von einer entsprechenden Bestimmung der Eltern nach § 1612 Abs. 2 [X.] auszugehen, die ihre Grundlage in der Krankheit der Klägerin einerseits und der [X.] Möglichkeit zur Pflege durch die nicht erwerbstätige Mutter andererseits hatte. Bei dieser Sachlage hätte die zum Unfallzeitpunkt volljährige unverheira-tete Klägerin demnach im Rahmen eines Unterhaltsprozesses von ihrer Mutter keinen Barunterhalt, sondern deren Pflegeleistungen als gesetzlich geschulde-ten Naturalunterhalt verlangen können (vgl. [X.], [X.], 204, 205; [X.], NJW-RR 1987, 539, 540; [X.]/[X.], aaO, Rn. 181; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 2 Rn. 35). Unter diesen Umständen sind die von der Mutter erbrach-ten Dienstleistungen bei der Klägerin als einem volljährigen, unverheirateten Kind konkret zu bewerten (vgl. MünchKomm[X.]/[X.], 3. Aufl., § 1606 Rn. 7; [X.]/[X.], [X.], Bearbeitung 2000, § 1606 Rn. 25; [X.]/[X.], 17 - 10 - [X.], Bearbeitung 2002, § 844 Rn. 167). Insoweit besteht nämlich wegen der Konkretisierung des Unterhaltsanspruchs durch die Bestimmung der Eltern ein gesetzlicher Anspruch auf Naturalunterhalt, solange die getroffene Bestimmung gilt. Demgemäß wäre auch die Klägerin als unverheiratete, volljährige mittelbar Geschädigte nach § 844 Abs. 2 [X.] schadensrechtlich so zu stellen, wie sie bei Weitergewährung des [X.] gestanden hätte. d) Der Anspruch auf Gewährung von Naturalunterhalt durch die Mutter wäre unter den besonderen Umständen des Streitfalls auch nicht durch die Hei-rat der Klägerin erloschen. Zwar geht der Anspruch gegen den Ehegatten auf Unterhalt dem Elternunterhalt vor, § 1608 [X.], und spricht § 1612 Abs. 2 [X.] nur von einem Bestimmungsrecht gegenüber volljährigen unverheirateten [X.]. Dem liegt zugrunde, dass der mit der Ehe des Kindes gebildete neue Le-benskreis Vorrang vor dem alten, dem Bestimmungsrecht der Eltern [X.], haben muss (Gernhuber/[X.], aaO, § 46 III 1). Daher [X.] ein Bestimmungsrecht der Eltern nach § 1612 Abs. 2 [X.] gegenüber dem verheirateten Kind nach allgemeiner Meinung nicht ([X.]/[X.], aaO, Rn. 141; [X.]/[X.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 9. Aufl., Rn. 3091; MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 1612 Rn. 8; [X.], [X.], 643 m.w.N.). 18 Jedoch ist der Ehegatte der Klägerin nach den Feststellungen des [X.]s über die von ihm geleistete Hausarbeit und Versorgung des ge-meinsamen Kindes hinaus nicht leistungsfähig, so dass ein Unterhaltsanspruch der verheirateten Klägerin gegen ihre Eltern weiter besteht. Auf diesen [X.]sanspruch ist § 1612 Abs. 1 [X.] anzuwenden (MünchKomm[X.]/[X.], aaO, Rn. 8, 11). Nach dieser Vorschrift bedarf ein Übergang zum Naturalunter-halt als anstelle von Barunterhalt gesetzlich geschuldetem Unterhalt (Münch-Komm[X.]/[X.], aaO, § 1612 Rn. 2) besonderer Gründe zu seiner Rechtferti-19 - 11 - gung und einer grundsätzlich dem Tatrichter überlassenen Abwägung der Inte-ressen des Unterhaltspflichtigen gegenüber denen des Unterhaltsberechtigten. Diese Voraussetzungen liegen bei revisionsrechtlicher Betrachtungsweise vor. 20 Nach dem vom Berufungsgericht als richtig unterstellten Klägervortrag wäre hier von einem Ausnahmefall nach § 1612 Abs. 1 Satz 2 [X.] auszuge-hen. Nach der Rechtsprechung wird eine Unterhaltsbestimmung nach § 1612 Abs. 2 [X.] durch den Eintritt der Volljährigkeit des Kindes nicht wirkungslos, wenn und soweit die tatsächlichen Lebensverhältnisse der Beteiligten davon unberührt bleiben ([X.], Urteil vom 1. Juni 1983 - [X.] b [X.] - NJW 1983, 2200, 2202). Das muss entsprechend für den vorliegenden Fall gelten, in dem der Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihre Eltern trotz der Heirat nicht weggefallen ist und die Mutter angesichts der besonderen Lebensumstände den Unterhaltsanspruch weiterhin durch [X.] hätte erfüllen dürfen. e) Damit hat die Klägerin nach § 844 Abs. 2 [X.] - unter Anrechnung der [X.] - Anspruch auf Geldersatz für die von ihrer Mutter konkret [X.], soweit diese den tatsächlichen Bedarf der Kläge-rin abdecken und die Mutter leistungsfähig gewesen wäre. Anders als bei einer [X.] auf der Grundlage des zuletzt erzielten Nettoeinkommens des Getöteten, bei der zu berücksichtigen ist, dass sich die Höhe des [X.]sanspruchs mit dem voraussichtlichen Ausscheiden des Getöteten aus dem Erwerbsleben verändert und der [X.] ab diesem [X.]punkt nicht mehr das zuletzt erzielte Nettoeinkommen des Getöteten zugrunde gelegt werden kann (Senatsurteil vom 27. Januar 2004 - [X.] ZR 342/02 - VersR 2004, 653 m.w.N.), ist bei Ersatz für [X.] die Geldrente auf die [X.] zu begrenzen, in der der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Le-bens leistungsfähig gewesen wäre. Das ist gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu schätzen, wobei insbesondere die allgemeine 21 - 12 - Lebenserwartung der durch das Lebensalter gekennzeichneten Personengrup-pe, der der Betroffene angehört, und dessen besondere Lebens- und [X.] zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteile vom 27. Januar 2004 - [X.] ZR 342/02 - aaO und vom 25. April 1972 - [X.] ZR 134/71 - [X.], 834 f.). II[X.] Da das Berufungsgericht die von der Klägerin vorgetragene Vereinba-rung mit ihren Eltern nur unterstellt hat und bei ihrem Vorliegen die Höhe des Schadensersatzes neu festzusetzen ist, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurückzuverweisen, §§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 ZPO. 22 [X.] [X.] [X.]

[X.]

Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.10.2004 - 73 O 871/02 - [X.], Entscheidung vom 11.05.2005 - 20 U 5275/04 -

Meta

VI ZR 114/05

25.04.2006

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2006, Az. VI ZR 114/05 (REWIS RS 2006, 3890)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3890

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZR 60/03 (Bundesgerichtshof)


XII ZR 34/03 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 565/15 (Bundesgerichtshof)

Kindesunterhalt im Fall des Wechselmodells: Bemessung des Unterhaltsbedarfs; Berücksichtigung des geleisteten Naturalunterhalts beim Barunterhaltsanspruch; Geltendmachung …


III R 24/20 (Bundesfinanzhof)

Übertragung des Kinderfreibetrags bei in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Elternteilen


6 UF 187/98 (Oberlandesgericht Hamm)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.