Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2009, Az. 1 StR 163/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3949

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[X.]/09 vom 21. April 2009 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 21. April 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es beschwert den Angeklagten nicht, dass ihn das [X.] im Fall I.B. der Urteilsgründe nur wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit [X.] Erpressung und Freiheitsberaubung und nicht wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit Vergewaltigung und gefährlicher Körperverlet-zung verurteilt hat. Bei den festgestellten Umständen - der Angeklagte und weitere Mitangeklagte hatten den Nebenkläger unter Androhung von Gewalt gezwungen, sie nachts mit seinem Pkw umherzufahren und zum Teil auch selbst fahren zu lassen, und hatten ihn dann über Stunden hinweg an verschiedenen Orten —schikaniert, ter-rorisiert, geschlagen, gequält und erheblich verletztfi ([X.]) - liegt es sehr fern, wenn das [X.] —noch keine [X.] für den Zeitpunkt - 3 - angenommen hat, als der Angeklagte von dem —bereits extrem eingeschüchter-ten und verängstigtenfi Nebenkläger ([X.]) unter Androhung von [X.] die Herausgabe seines Mobiltelefons erzwang (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 239a [X.]. 4). Entsprechendes gilt auch insoweit, als das [X.] den Versuch der Ange-klagten, bei dem am Boden liegenden Nebenkläger einen Holzstock anal einzu-führen, nachdem sie auf ihn eingeprügelt hatten, nicht als sexuelle Handlung angesehen hat. Dass die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild eindeutig sexu-albezogene Handlung vorrangig dazu diente, den Nebenkläger zu verletzen, steht der Annahme einer sexuellen Handlung nicht entgegen [X.] 184g [X.]. 4 m.N.). Der vom [X.] —im Übrigenfi angenommene Rück-tritt vom Versuch der Vergewaltigung lag ebenfalls nicht vor. Denn die Ange-klagten hörten erst dann auf, mit dem Holzstock auf den Nebenkläger einzuwir-ken, als dieser ihnen durch lautes Schreien den Erfolg einer Analpenetration vorgespiegelt hatte ([X.]). Auch die von der [X.] vorgenommene Strafrahmenverschiebung ge-mäß §§ 21, 49 StGB wegen erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ist rechtsfehlerhaft, beschwert den Angeklagten aber ebenfalls nicht. Angesichts des von der [X.] festgestellten —zielstrebigen, über-legten und langdauernden Vorgehensfi des Angeklagten ([X.]), dessen maximale Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit die sachverständig beratene - 4 - [X.] mit 1,66 Promille errechnet hat, lag eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bei dem Angeklagten erkennbar nicht vor. [X.]Elf Graf [X.] Sander

Meta

1 StR 163/09

21.04.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2009, Az. 1 StR 163/09 (REWIS RS 2009, 3949)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3949

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