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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 102/01
vom 7. April 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 7. April 2005 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 21. März 2001 wird nicht ange-nommen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 51.640,48 • (= 101.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzli-cher Bedeutung auf und ist richtig entschieden (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.).
Die Beklagten haben keine Tatsachen vorgetragen, die die rechtliche Wertung rechtfertigen, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, die Ho-norarforderungen der Sozietäten durch die Grundschulden zu sichern. - 3 - Die nachträgliche Abtretung hat das Berufungsgericht verfahrensfehler-frei unberücksichtigt gelassen.
[X.] Ganter [X.]
[X.] [X.]
Meta
07.04.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2005, Az. IX ZR 102/01 (REWIS RS 2005, 4171)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4171
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