Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.12.2013, Az. 2 StR 478/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 392

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Gegenstand

Anstiftung zur Falschaussage: Fehlerhaftigkeit von Strafzumessungserwägungen


Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren, wird verworfen.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. Juni 2013 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen „Nötigung in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschaussage" zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen haben das Rechtsmittel sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung in die [X.] keinen Erfolg.

2

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die [X.] ist unzulässig, weil das Rechtsmittel - wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 18. September 2013 zutreffend ausgeführt hat - rechtzeitig eingelegt wurde (vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 3. Juli 2012 - 4 [X.], vom 21. Dezember 2011 - 4 StR 553/11 und vom 25. Mai 2005 - 2 [X.]; s. auch [X.], Beschluss vom 17. Januar 1962 - 4 StR 392/61, [X.]St 17, 94, 96).

3

2. Die Revision hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

4

Das [X.] hat die Strafe gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB aus dem Strafrahmen des § 153 StGB i.V.m. § 26 StGB - drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe - gebildet. Es hat dabei u.a. zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er die von ihm angestiftete Haupttäterin „der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt hat" (UA S. 10).

5

Diese Wertung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Anstiftung (§ 26 StGB) setzt voraus, dass ein anderer zur Begehung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat bestimmt wird. Wird - wie hier - die vorsätzliche rechtswidrige Haupttat begangen, besteht regelmäßig die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung (vgl. auch § 160 Abs. 1, § 163 Abs. 1 StPO). Die regelmäßigen Auswirkungen der Anstiftungshandlung stellen aber keinen Strafschärfungsgrund dar (vgl. auch [X.], Beschluss vom 3. April 1998 - 2 [X.], [X.]R StGB § 46 Abs. 3 Beihilfe 3 zu den regelmäßigen Auswirkungen der [X.]). Der [X.] kann nicht ausschließen, dass bei [X.] Strafzumessung eine niedrigere Strafe ausgesprochen worden wäre.

6

3. Der [X.] weist auf Folgendes hin:

7

a) Die bisherige Begründung des [X.]s, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen, begegnet ebenfalls rechtli-chen Bedenken. Die [X.] hat zunächst die Prüfung unterlassen, ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose zu stellen ist (§ 56 Abs. 1 StGB; vgl. auch [X.], Beschluss vom 22. Dezember 1988 - 2 StR 664/88, [X.]R StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 3). Bei Anwendung der Ausnahmevor-schrift ([X.], Urteil vom 8. Dezember 1970 - 1 [X.], [X.]St 24, 40, 43) des § 56 Abs. 3 StGB hat das [X.] zudem nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Juli 1990 - 2 StR 270/90, [X.]R StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 7), Untersuchungshaft verbüßt und die Tat gestanden hat (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Juni 1991 - 1 StR 320/91, [X.]R StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 11). Die Überlegungen des [X.]s laufen zudem auf den - bedenklichen - Gedanken eines generel-len Ausschlusses der Aussetzungsmöglichkeit bei [X.] hinaus. Der [X.] verweist insoweit auf seinen Beschluss vom 13. April 2011 - 2 [X.], [X.]R StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 21.

8

b) Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob eine Gesamtstrafe mit der Strafe aus dem - aufgrund des Beschlusses des [X.]s vom 19. November 2013 (2 StR 527/13) nunmehr rechtskräftigen - Urteil des [X.]s Frank-furt am Main vom 18. Juni 2013 zu bilden ist.

Ri[X.] Prof. Dr. Fischer
ist wegen urlaubsbedingter
Abwesenheit an der
Unterschriftsleistung
gehindert

Appl     

Eschelbach

Appl

     Ott     

[X.]     

Meta

2 StR 478/13

11.12.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt, 24. Juni 2013, Az: 5-2 KLs 16/12

§ 26 StGB, § 46 StGB, § 153 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.12.2013, Az. 2 StR 478/13 (REWIS RS 2013, 392)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 392

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