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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2019:141119B1STR354.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 354/19
vom
14. November 2019
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
14.
November
2019
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Rottweil vom 26.
April 2019 wird als unbegründet verworfen (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend
bemerkt der Senat:
Die [X.] erscheinen nicht auffällig schwerwiegend. Dies wird bei der Überprüfung (§
67e StGB), ob die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychi-atrischen Krankenhaus weiterhin erforderlich und verhältnismäßig (§
62 StGB) ist, mit in den Blick zu nehmen sein.
Raum
Bellay
Fischer
Bär
Hohoff
Meta
14.11.2019
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2019, Az. 1 StR 354/19 (REWIS RS 2019, 1569)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 1569
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