Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2019, Az. 1 StR 354/19

1. Strafsenat | REWIS RS 2019, 1569

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[X.]:[X.]:BGH:2019:141119B1STR354.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 354/19
vom
14. November 2019
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-

Der 1.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
14.
November
2019
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Rottweil vom 26.
April 2019 wird als unbegründet verworfen (§
349 Abs.
2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend
bemerkt der Senat:
Die [X.] erscheinen nicht auffällig schwerwiegend. Dies wird bei der Überprüfung (§
67e StGB), ob die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychi-atrischen Krankenhaus weiterhin erforderlich und verhältnismäßig (§
62 StGB) ist, mit in den Blick zu nehmen sein.

Raum

Bellay

Fischer

Bär

Hohoff

Meta

1 StR 354/19

14.11.2019

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2019, Az. 1 StR 354/19 (REWIS RS 2019, 1569)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1569

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