Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2005, Az. 1 StR 474/05

1. Strafsenat | REWIS RS 2005, 688

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[X.] vom 23. November 2005 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 23. November 2005 be-schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Juni 2005 wird a) das Verfahren im Fall [X.] (Nötigung) der Urteilsgründe gemäß § 206a StPO eingestellt, b) ausgesprochen, dass im Fall [X.] 1. die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung entfällt, c) der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben, d) die weitergehende Revision verworfen. Der Angeklagte ist demnach wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Vergewaltigung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt. 2. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, trägt die Staats-kasse die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklag-ten; im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Vergewaltigung und mit Körperverletzung sowie wegen versuchter Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 4. November 2005 unter anderem ausgeführt: "Die Verurteilung wegen (tateinheitlich mit Geiselnahme und Vergewalti-gung begangener) Körperverletzung sowie wegen versuchter Nötigung kann nicht bestehen bleiben, weil beide Delikte, für die gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB jeweils eine fünfjährige Verjährungsfrist gilt, zum Zeit-punkt der ersten verjährungsunterbrechenden Handlung bereits verjährt waren. Das wegen der genannten Delikte - Tatzeit: 8. März 1997 - einge-leitete, gegen Unbekannt geführte Ermittlungsverfahren wurde laut Schreiben der Staatsanwaltschaft [X.] vom 14. November 1997 ([X.]. [X.]) gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil der Täter nicht ermittelt werden konnte. Es wurde erst aufgrund Schreibens der Polizeidirektion [X.] vom 24. September 2004 ([X.]. [X.]) wieder aufgenommen und richtete sich nunmehr gegen den Angeklagten (s. [X.]. 229 Bd. I d.A.). Gegen ihn erließ das Amtsgericht [X.] auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 24. September 2004 Haftbefehl ([X.]. [X.]). Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährungsfrist von fünf Jahren abgelaufen. Vor Erlass des Haftbefehls vom 24. September 2004 konnte keine die Verjährung unterbrechende Handlung erfolgen. Die [X.] der am 8. März 1997 begangenen Körperverletzung ist ungeach-- 4 - tet dessen eingetreten, dass das [X.] Tateinheit zwischen die-sem Delikt und den Straftaten nach §§ 177, 239b StGB angenommen hat. Die Verjährungsprüfung ist bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer Tatbestände für jeden Tatbestand gesondert vorzunehmen." Dem tritt der Senat bei. Die weitergehende Revision ist aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Aufgrund der Änderung des Schuldspruchs entfallen zwar die wegen versuchter Nötigung ausgesprochene Einzelstrafe von drei Monaten Freiheits-strafe und die Gesamtstrafe. Wie der [X.] auch insoweit zu-treffend ausführt, wird der Bestand der Freiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten wegen der tateinheitlichen Delikte nach §§ 177, 239b durch den [X.] nach § 223 nicht in Frage gestellt. Die Strafe ist angemessen, zumal verjährte Delikte, wenngleich mit geringerem Gewicht, bei der [X.] zu Lasten des [X.] ins Gewicht fallen können. - 5 - Ergänzend bemerkt der Senat: Dass die Feststellung verminderter Schuldfähigkeit wegen nicht unerheb-lich verminderter Steuerungsfähigkeit rechtsfehlerhaft ist, beschwert den Ange-klagten nicht. [X.]Wahl Kolz Hebenstreit Elf

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1 StR 474/05

23.11.2005

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2005, Az. 1 StR 474/05 (REWIS RS 2005, 688)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 688

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