Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2008, Az. 4 StR 84/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2643

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[X.] vom 24. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 24. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. November 2007 in den Aussprüchen über die wegen schweren Raubes ver-hängte [X.] und die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. I[X.] Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.]. Gründe: 1. Das [X.] hatte den Angeklagten mit Urteil vom 14. Dezember 2006 wegen schweren Raubes und Verabredung zum schweren Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Auf die Revision des Ange-klagten hob der Senat mit Beschluss vom 6. September 2007 [X.] 4 StR 227/07 - das Urteil in den Aussprüchen über die gegen den Angeklagten wegen schwe-ren Raubes verhängte [X.] (Freiheitsstrafe von sieben Jahren) und die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache insoweit an das [X.] zurück. Dieses hat nunmehr den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von [X.] und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der [X.] mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. 1 - 3 - 2. Die Revision beanstandet zu Recht, dass der Verteidiger des Ange-klagten, Rechtsanwalt [X.], entgegen § 218 Satz 1 StPO nicht zur Hauptverhand-lung geladen worden ist (vgl. [X.]St 36, 259). 2 a) Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2007, beim [X.] eingegangen am 1. Juni 2007, teilte Rechtsanwalt [X.] unter Vorlage einer Vollmacht mit, der An-geklagte habe ihn mit seiner Verteidigung beauftragt, und bat um Akteneinsicht. Ihm wurde darauf hin vom Gericht eine Abschrift des Urteils vom 14. Dezember 2006 zugesandt und mitgeteilt, dass sich die Akten in der Revisionsinstanz be-finden. Im Weiteren erhielt Rechtsanwalt [X.] weder Akteneinsicht noch eine La-dung zur Hauptverhandlung, die am 22. November 2007 stattfand. Der Ange-klagte wurde in der Hauptverhandlung von dem bestellten Verteidiger [X.] verteidigt. 3 b) Nach § 218 Satz 1 StPO ist der gewählte Verteidiger zur [X.] zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist. Hat der Angeklagte mehrere Verteidiger, muss - sofern es sich nicht um mehrere An-wälte einer Sozietät handelt [X.] jeder von ihnen geladen werden ([X.]St 36, 259, 260). Danach hätte Rechtsanwalt [X.] zum Hauptverhandlungstermin vom 22. November 2007 geladen werden müssen. 4 c) Das Fehlen einer förmlichen Ladung könnte unschädlich sein, wenn der Verteidiger auf andere Weise rechtzeitig vom Termin zuverlässig Kenntnis erlangt hätte ([X.] aaO S. 261 m.w.[X.]). Auf Anfrage des Senats hat Rechtsan-walt [X.] jedoch mitgeteilt, dass dies nicht der Fall gewesen sei. 5 d) Der Angeklagte hat auch nicht in der Hauptverhandlung auf die [X.] durch Rechtsanwalt [X.] verzichtet. Weder in der rügelosen Einlassung noch im Unterlassen eines [X.] (vgl. §§ 218 Satz 2, 217 Abs. 2 StPO) kann hier ein wirksamer Verzicht des Angeklagten gesehen werden. Ein 6 - 4 - solcher Verzicht setzt die Kenntnis des Angeklagten voraus, dass sein [X.] nicht geladen wurde und dass er deshalb die Aussetzung beantragen kann ([X.] aaO). Allein aus dem Umstand, dass in der Ladung des Angeklagten nur die Ladung des bestellten Verteidigers vermerkt war, kann nicht bereits [X.] werden, dass ihm positiv bekannt war, sein gewählter Verteidiger sei weder zu dem Termin geladen noch auf andere Weise über dessen Stattfinden informiert worden. Im Übrigen besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der von der Vorsitzenden der [X.] nicht belehrte Angeklagte sein Recht kannte, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen. Aus den genannten Gründen kann daher auch von einer Verwirkung des Rügerechts nicht die Rede sein. 3. Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils in den [X.] über die wegen schweren Raubes verhängte [X.] und die Gesamtfreiheitsstrafe, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlos-sen werden kann, dass die Hauptverhandlung in Anwesenheit von Rechtsan-walt [X.] zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte. 7 Tepperwien Kuckein Athing [X.] Ernemann

Meta

4 StR 84/08

24.07.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2008, Az. 4 StR 84/08 (REWIS RS 2008, 2643)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2643

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