Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.03.2014, Az. 26 W (pat) 550/11

26. Senat | REWIS RS 2014, 6745

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "ROMANTIC" – Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 007 648.0

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 26. März 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie der Richter [X.] und Dr. Himmelmann

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des [X.] vom 29. August 2011 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren „Klasse 11: „[X.]“ und für die Waren „Klasse 21: „Bürsten und Pinsel (ausgenommen für [X.]); [X.]; Putzzeug; Stahlwolle; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von [X.])“ zurückgewiesen worden ist.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Die Markenstelle für [X.] des [X.] hat die Anmeldung der für die Waren

2

„Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen

3

[X.]: Möbel, Spiegel, Bilderrahmen; Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen

4

Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für [X.]); [X.]; Putzzeug; Stahlwolle; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von [X.]); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind“

5

bestimmten Wortmarke

6

[X.]

7

mit Beschluss vom 29. August 2011 gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie auf den vorangegangenen Beanstandungsbescheid vom 27. Juni 2011 Bezug genommen, in dem ausgeführt worden ist, bei der angemeldeten Marke handele es sich um ein dem [X.] Grundwortschatz zugehöriges, leicht verständliches Wort mit der Bedeutung „romantisch“, das als Hinweis auf eine Ausgestaltung der beanspruchten Waren in romantischem Stil dienen könne und von den angesprochenen Verkehrskreisen auch nur in diesem beschreibenden Sinne, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren aufgefasst werde.

8

Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie führt unter Darlegung der allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen für eine Eintragungsversagung wegen eines entgegenstehenden Allgemeininteresses bzw. wegen fehlender Unterscheidungskraft aus, das als Marke angemeldete Wort „[X.]“ werde im Zusammenhang mit den in der Anmeldung aufgeführten Waren im üblichen Sprachgebrauch nicht zur Beschreibung verwendet.

9

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für [X.] des [X.] vom 29. August 2011 aufzuheben.

II

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in dem aus Ziffer 1 des Beschlusstenors ersichtlichen Umfang teilweise begründet und führt insoweit zur Aufhebung des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses der Markenstelle. Im Übrigen ist die Beschwerde jedoch unbegründet, weil es sich bei der angemeldeten Marke in Bezug auf die übrigen Waren um eine zur Beschreibung ihrer Beschaffenheit geeignete, freihaltungsbedürftige Angabe handelt (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]), der angesichts ihres beschreibenden [X.]harakters für diese Waren zudem jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

1. Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist eine Marke vom Schutz ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der infrage stehenden Waren und Dienstleistungen, wie zum Beispiel ihrer Art oder Beschaffenheit, dienen können. Diese auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. [X.] [X.] beruhende Vorschrift verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass beschreibende Zeichen oder Angaben im Sinne der Bestimmung von jedermann frei verwendet werden können ([X.] GRUR 1999, 723 – [X.]hiemsee; [X.], 674 – Postkantoor; [X.], 278 - [X.]). Hierfür ist es ausreichend, dass die angemeldete Marke in einer ihrer möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreibt ([X.] [X.] 2008, 160, 16 - Hairtransfer). Unerheblich ist, ob die fragliche Marke in ihrer beschreibenden Bedeutung bereits im Verkehr bekannt ist oder beschreibend verwendet wird. Vielmehr reicht es aus, dass sie zu diesem Zweck verwendet werden kann (st. Rspr.; [X.] GRUR 2010, 534 – [X.]). Das [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] setzt auch keine die Dienstleistungen unmittelbar beschreibende Angabe voraus. Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, können ebenfalls diesem Schutzhindernis unterfallen, sofern durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der Verkehr werde den beschreibenden Inhalt des Begriffs als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassen ([X.], 960 - Deutschland[X.]ard).

Die angemeldete Marke „[X.]“ ist, wie die Markenstelle zutreffend ermittelt und festgestellt hat, ein englischsprachiges Adjektiv, das die Bedeutung „romantisch“ hat ([X.], [X.], 1. Auflage, S. 559), was auch von der Anmelderin nicht in Abrede gestellt wird. Die Bedeutung dieses Wortes ist dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen inländischen Durchschnittsverbraucher der in der Anmeldung aufgeführten Waren bekannt, weil es sich um ein Wort des [X.] Grundwortschatzes handelt. Sie ist für ihn zudem auch deshalb ohne weiteres erkennbar, weil der [X.] Begriff „romantic“ mit den korrespondierenden [X.] Begriffen „romantisch“ und „Romantik“ weitgehend übereinstimmt.

Der Begriff „[X.]“ kann dazu dienen, die Stilrichtung von Waren zu beschreiben werden, die eine romantische Form oder ein romantisches Dekor aufweisen können. Entsprechende gestalterische Stilelemente sind nicht nur auf dem [X.], sondern auch in anderen [X.] von Bedeutung, in denen traditionsgemäß die ästhetische Gestaltung zumindest im gehobenen Preissegment eine nicht selten herausragende Rolle spielt ([X.] (pat) 83/93, Beschluss vom 6. März 1996 – ROMAN[X.]E). Dazu gehören oder können zumindest auch Haushalts- und Küchengeräte und -behälter sowie Wohnungseinrichtungsgegenstände sowie sonstige Geräte und Anlagen gehören, die nicht selten danach ausgewählt werden, welchen Stil ihre Form oder ihr Dekor aufweisen.

Dass das Wort „[X.]“ nur allgemein eine Stilrichtung bezeichnet, ohne die Form oder das Dekor der so bezeichneten Ware näher zu bezeichnen, steht ihrer Eignung als beschreibende Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht entgegen. Die Annahme einer unmittelbar beschreibenden Sachangabe setzt zwar voraus, dass die beteiligten Verkehrskreise einen konkreten und direkten Bezug zwischen der Marke und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen herstellen können. Jedoch schließt nicht jede begriffliche Unbestimmtheit den Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] aus. Auch relativ vage und allgemeine Angaben können als verbraucherorientierte Sachinformationen zu bewerten sein, insbesondere wenn sie sich auf umfängliche und übergreifende Sachverhalte beziehen. Bei Oberbegriffen oder Sammelbezeichnungen ist eine gewisse Allgemeinheit und Unschärfe sogar unvermeidbar, um den gewünschten möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften erfassen zu können ([X.], 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2003, 1050 – [X.]ityservice; [X.], 952 – Deutschland[X.]ard).

Entsprechend ist die Sachlage auch bei dem Begriff „[X.]“, der dazu dienen kann, ganz allgemein auf eine romantische Formgestaltung und/oder ein romantisches Motiv hinzuweisen. Dass ihm darüber hinaus nicht dazu entnommen werden kann, wie der romantische [X.]harakter der Ware erreicht wird, ist demgegenüber unschädlich und steht der Eignung der angemeldeten Marke, zur Bezeichnung einer Eigenschaft von Waren oder Dienstleistungen zu dienen, nicht entgegen.

Auch die Tatsache, dass die Markenstelle eine beschreibende Verwendung der Bezeichnung „[X.]“ nicht festgestellt hat, steht einer Eintragungsversagung nicht entgegen, denn auch bisher noch nicht als solche verwendete, aber gleichwohl verständliche beschreibende Sachaussagen werden vom Verkehr als solche erkannt und sind zur Beschreibung von Waren und Dienstleistungen geeignet und daher gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.], der mit der Formulierung „dienen kann“ auf die Beschreibungseignung von Zeichen und Angaben abstellt, von der Eintragung als Marke ausgeschlossen.

Bei der Feststellung der Beschreibungseignung einer angemeldeten Marke ist aber auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen abzustellen ([X.] GRUR 2003, 514 – Linde, [X.] u. Rado; a. a. [X.]). Für die im konkreten Fall beanspruchten Waren bedeutet dies, dass eine Eignung der angemeldeten Marke „[X.]“ zur Beschreibung der Stilrichtung der Waren nur insoweit bejaht werden kann, als diese Waren eine stilistische Ausgestaltung durch eine äußere Formgebung oder durch ein aufgebrachtes Dekor aufweisen. Dies ist bei den unter Nr. 1 des Beschlusstenors aufgeführten Waren nicht feststellbar und auch nicht zu erwarten, weil es sich insoweit um Rohprodukte und/oder Halbfertigerzeugnisse, um ausschließlich außerhalb des Wohnbereichs verbaute technische Geräte bzw. um [X.] handelt, bei denen die Formgebung keine Rolle spielt.

Bei den übrigen Waren der Anmeldung handelt es sich dagegen um solche, bei denen die Formgebung und das Dekor von Bedeutung sein können, weil sie in den Wohn- und Arbeitsbereichen eines Hauses bzw. einer Wohnung installiert bzw. aufgestellt werden können und der Verkehr bei solchen Waren auch deren äußerer Gestaltung eine für den Kauf maßgebliche Rolle zumisst. Diese Waren weisen daher üblicherweise eine ästhetisch ansprechende Form- und Dekorgestaltung auf, die auch in romantischen Formen und Motiven bestehen kann. Deshalb hat die Markenstelle die Beschreibungseignung der angemeldeten Marke für die Waren „Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungsgeräte“, „[X.]: Möbel, Spiegel, Bilderrahmen, Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen“ sowie „Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kämme und Schwämme; Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind“ zu Recht bejaht.

2. Für die zuvor genannten Waren fehlt der angemeldeten Marke auch jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

Unterscheidungskraft im Sinne der vorstehend genannten Bestimmung ist die konkrete Eignung eines Zeichens, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren/Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden ([X.] [X.], 428, 431 - Henkel); denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] GRUR 2002, 804, 806 - [X.]; GRUR 2008, 608, 610 - [X.]; [X.], 850, 854 - [X.]). Was nicht individualisiert, kann nicht Gegenstand eines Individualrechts werden, sondern soll [X.] bleiben und der freien Verwendung offenstehen. Nur soweit die Eignung zur Erfüllung der Herkunftsfunktion bejaht werden kann, besteht eine Rechtfertigung dafür, die allgemeine Wettbewerbsfreiheit dadurch einzuschränken, dass eine Angabe oder ein Zeichen der ungehinderten allgemeinen Verwendung vorenthalten und zu Gunsten eines Einzelnen monopolisiert wird ([X.] GRUR Int. 2004, 631, 634 - Dreidimensionale Tablettenform I). Die Unterscheidungskraft fehlt insbesondere Zeichen, die für die fraglichen Waren und Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Bedeutung haben oder einen sachlichen beschreibenden Bezug zu diesen aufweisen ([X.] - [X.]). Bei derartigen Angaben gibt es nämlich keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass der Verkehr sie als [X.] versteht ([X.], 1151, 1152 – marktfrisch; [X.], 417, 418 - Berlin[X.]ard).

Die angemeldete Marke weist für die Waren, für die mit diesem Beschluss die Zurückweisung der Anmeldung bestätigt wird, eine unmittelbar beschreibende Bedeutung auf, was im Einzelnen bereits zuvor in Bezug auf das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dargelegt worden ist. Die beschreibende Bedeutung des Wortes „[X.]“ erkennt und versteht der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige inländische Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren wegen der weitgehenden Übereinstimmung mit den [X.] Wörtern „romantisch“ bzw. „Romantik“ auch ohne Weiteres. Angesichts dieses beschreibenden Verständnisses steht nicht zu erwarten, dass er in der angemeldeten Marke einen betrieblichen Herkunftshinweis und ein [X.] gegenüber entsprechenden Waren anderer Anbieter sehen wird.

Bei den übrigen, in Nr. 1 des Beschlusstenors aufgeführten Waren liegt eine romantische Formgebung oder das Aufbringen eines romantischen Dekors aus den zuvor bereits dargelegten Gründen fern, so dass insoweit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen anzunehmen, dass der angemeldeten Marke für diese Waren jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss der Markenstelle war daher in Bezug auf die in Nr. 1 des Beschlusstenors aufzuheben. Im Übrigen konnte die Beschwerde jedoch keinen Erfolg haben.

Meta

26 W (pat) 550/11

26.03.2014

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.03.2014, Az. 26 W (pat) 550/11 (REWIS RS 2014, 6745)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6745

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