Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2015, Az. V ZB 197/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 14145

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V [X.] 197/14
vom
12. März 2015
in der Abschiebungshaftsache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 72 Abs. 4
Nach dem rechtskräftigen Abschluss eines gegen den Ausländer gerichteten Strafverfahrens bedarf es für die Abschiebung nicht mehr des
Einvernehmens der Staatsanwaltschaft im Sinne von § 72 Abs. 4 [X.]; aus §
456a StPO ergibt sich nichts anderes.
[X.], Beschluss vom 12. März 2015 -
V [X.] 197/14 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
[X.], die Richterinnen Dr.
Brückner
und
Weinland und [X.]
Kazele

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des [X.] vom 20. Oktober 2014 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:
I.
Der Betroffene, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2009 in die [X.] ein. Sein Asylantrag wurde
im Jahr
2010 unter Androhung der Abschiebung abgelehnt. Ab dem 31. Oktober 2012 befand er sich in Untersuchungshaft und wurde am 9. Januar 2013 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Diese wurde bis zum 7. Mai 2013 vollstreckt und der [X.] sodann
zur Bewährung ausgesetzt.
Der für den 23. August 2013 geplanten Abschiebung
entzog sich der Betroffene durch Flucht. Am 6. März 2014 wurde er aus
Schweden an die [X.] rücküberstellt.
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Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 6. März 2014 [X.] bis zum 15. April 2014 angeordnet. Die Beschwerde, die nach der am 9. April 2014 erfolgten Abschiebung auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung gerichtet
ist,
hat das [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war der Haftantrag zulässig. Insbesondere bedurfte es keiner Ausführungen zu dem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft (§ 72 Abs. 4 [X.]).

a) Das gegen den
Betroffenen gerichtete Strafverfahren war bereits vor der Anordnung der Abschiebungshaft mit der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe beendet worden.
Da §
72 Abs. 4 [X.] auf die Erhebung der öffentlichen Klage und die Einleitung des Ermittlungsverfahrens Bezug nimmt, ist
das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nur bis zu
dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens erforderlich. Dies soll gewährleisten, dass Strafverfahren abgeschlossen werden können, bei denen das öffentliche Strafverfolgungsinteresse
das Interesse an der sofortigen Ab-
oder Zurückschiebung überwiegt (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011
-
V [X.] 202/10, [X.] 2011, 146 Rn. 22).

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b) Nach diesem Zeitpunkt
bedarf es des
Einvernehmens nicht mehr. Allerdings kann die
Staatsanwaltschaft
gemäß § 456a StPO -
nunmehr allerdings als Vollstreckungsbehörde (§
451 StPO) -
von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung unter anderem dann absehen, wenn der Verurteilte aus dem [X.] ausgewiesen wird. Dies ist jedoch von dem in § 72 Abs. 4 [X.] geregelten Einvernehmen zu unterscheiden.
Während einer laufenden Vollstreckung setzt die
Abschiebung notwendigerweise voraus, dass die
Vollstreckungsbehörde beteiligt wird und von der weiteren Vollstreckung absieht.
Ungeachtet dessen
kann Abschiebungshaft parallel zu der Strafhaft angeordnet werden, wenn deren formelle und materielle Voraussetzungen vorliegen
(Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2014 -
V [X.] 77/14 Rn. 7 f., juris, vorgesehen zum Abdruck in [X.]Z). Dass die Vollstreckungsbehörde erklärt, von der weiteren Vollstreckung nicht abzusehen, kann der Anordnung von Abschiebungshaft nur unter dem Gesichtspunkt der Undurchführbarkeit der Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate entgegenstehen
(vgl. § 62 Abs. 3 Satz 4 [X.]).

c) Wird
-
wie hier -
die Strafhaft im Zeitpunkt der Anordnung der Abschiebungshaft
nicht (mehr) vollstreckt, weil der [X.] zur Bewährung ausgesetzt worden ist, oder wird von vornherein eine Bewährungsstrafe verhängt, muss die Vollstreckungsbehörde ohnehin nicht beteiligt werden, und zwar auch dann nicht, wenn Gründe für einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung vorliegen. Die gegenteilige Auffassung der Rechtsbeschwerde findet keine Grundlage im Gesetz.

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2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann

[X.]

Brückner

Weinland

Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.03.2014 -
511 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 20.10.2014 -
19 [X.] -

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Meta

V ZB 197/14

12.03.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2015, Az. V ZB 197/14 (REWIS RS 2015, 14145)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14145

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Abschiebungshaft: Erforderliche Beteiligung der Staatsanwaltschaft bei Anhängigkeit eines Straf- oder Ermittlungsverfahrens gegen den abzuschiebenden Ausländer


22 StVK 152/21 (Landgericht Krefeld)


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V ZB 197/14

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