Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30.06.2015, Az. 2 BvR 1282/11

2. Senat | REWIS RS 2015, 8907

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

ÖFFENTLICHES RECHT RELIGIONSGEMEINSCHAFTEN

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Gegenstand

Begrenzte Befugnis des (Landes-)Parlaments zum Erlass von Einzelpersonengesetzen - hier: Verleihung des Körperschaftstatus an Religionsgemeinschaften durch Landesgesetz mit Gewaltenteilungsgrundsatz (Art 20 Abs 2 S 2 GG) unvereinbar - Art 61 S 2 der Bremischen Verfassung (juris: Verf BR) nichtig - Verletzung der beschwerdeführenden Religionsgesellschaft in Grundrecht aus Art 4 GG iVm Art 140 GG, Art 137 Abs 5 S 2 WRV - keine Bedenken gegen Zweitverleihungsverfahren - abweichende Meinung: keine konstitutive Zweitanerkennung erforderlich


Leitsatz

1. Die Prüfung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV obliegt den Ländern. Mit der Verleihung des Körperschaftstatus vollziehen die Länder kein Bundesgesetz im Sinne des Art. 83 GG, sondern Landesrecht.

2. Eine Regelung, die die im Einzelfall gebotene Prüfung der Voraussetzungen des Anspruchs aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV dem parlamentarischen Gesetzgeber zuweist, verstößt gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung (Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 GG). Dieser gewährleistet mittelbar das grundrechtlich geschützte Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz im Einzelfall.

Tenor

1. Artikel 61 Satz 2 der Landesverfassung der [X.] vom 21. Oktober 1947 (Gesetzblatt der [X.], Seite 251) ist mit Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

2. Die Beschwerdeführerin ist durch die Durchführung des Verfahrens zur Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Artikel 61 Satz 2 der Landesverfassung der [X.] in ihrem Grundrecht aus Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 137 Absatz 5 Satz 2 der [X.] Verfassung vom 11. August 1919 ([X.] Reichsverfassung) verletzt.

3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

4. Die [X.] hat der Beschwerdeführerin die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde erstrebt die Beschwerdeführerin ihre Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 der Verfassung vom 11. August 1919 ([X.] [X.]sverfassung) auch für das Gebiet der [X.] [X.].

2

1. Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts vermittelt einer Religionsgemeinschaft öffentlich-rechtliche Befugnisse. Insbesondere sind die [X.]en, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt haben, nach Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 [X.] berechtigt, von ihren Mitgliedern Steuern zu erheben. Sie verfügen über eine eigenständige Organisationsgewalt, die Dienstherrenfähigkeit, Rechtssetzungsbefugnis, das Parochialrecht und die Widmungsbefugnis. Daneben hat der Gesetzgeber den [X.] für Religionsgemeinschaften mit einer Vielzahl von Einzelbegünstigungen, dem sogenannten "Privilegienbündel", verbunden (vgl. [X.] 102, 370 <371 f.>). Diese Begünstigungen sollen es den Religionsgemeinschaften erleichtern, ihre Organisation und ihr Wirken nach den Grundsätzen ihres religiösen Selbstverständnisses zu gestalten und die hierfür erforderlichen Ressourcen, etwa in Form finanzieller Mittel, zu erlangen (vgl. [X.] 102, 370 <388>).

3

2. Nach dem Grundsatz der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung (Art. 30 [X.]) sind die Länder für die Verleihung des [X.] zuständig. Dementsprechend steht ihnen gemäß Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 8 [X.] die Gesetzgebungskompetenz zur näheren Ausgestaltung des [X.]s zu.

4

Nach ständiger [X.] folgt auf die "Erstverleihung" des [X.] in einem Land noch die Durchführung von sogenannten "[X.]sverfahren" in jedem weiteren Land, auf dessen Staatsgebiet die antragstellende [X.] die mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verbundenen Hoheitsrechte ausüben möchte.

5

3. In der [X.] [X.] ist - an[X.] als in den übrigen Ländern - nach Art. 61 Satz 2 der [X.] (im Folgenden: LV-[X.]) die Verleihung des [X.] durch förmliches Gesetz vorgesehen. Zuständiges Organ ist die [X.] ([X.]). Art. 61 LV-[X.] hat folgenden Wortlaut:

[X.]n, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren. Anderen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften kann durch Gesetz die gleiche Rechtsstellung verliehen werden, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.

6

1. a) [X.] wurde die Religionsgemeinschaft der [X.] in den [X.] ([X.]) von dem Prediger [X.] als "[X.]" gegründet.

7

b) In [X.] ist die Gemeinschaft der [X.] seit Ende des 19. Jahrhunderts tätig. Im Jahre 1927 wurde die von den [X.] gegründete Gesellschaft "Internationale Bibelforscher-Vereinigung" im Vereinsregister des [X.] als Verein eingetragen. Während der [X.] Diktatur wurden der Verein verboten, die Eintragung gelöscht und die [X.] verfolgt. Nach Neugründung des Vereins und erneuter Eintragung beim Vereinsregister des [X.] nach [X.] erfolgte wiederum ein Verbot, [X.] durch das [X.]. Daraufhin gründeten die [X.] in der [X.]esrepublik [X.] eine Gesellschaft mit dem Namen "[X.], [X.] Zweig e. V." mit Sitz zunächst in [X.] und ab dem [X.] in [X.] im Taunus.

8

Mit Urkunde vom 14. März 1990 sprach der Ministerrat der [X.], Amt für [X.]nfragen, den "[X.] in der [X.]" auf ihren Antrag hin die "staatliche Anerkennung" aus. Nach der [X.] beantragte die Beschwerdeführerin im Oktober 1990 beim [X.] Magistrat die Bestätigung ihrer Rechtsstellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Im April 1991 stellte sie vorsorglich den Antrag, sie gemäß Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 [X.] als Körperschaft des öffentlichen Rechts anzuerkennen. Nach Ablehnung der Anträge im Jahre 1993 kam es zu einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das im Jahre 2006 mit der Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Beschwerdeführerin durch das [X.] endete. Weitere Anerkennungsverfahren in den anderen Ländern folgten.

9

c) Nach eigener Darstellung ist die Beschwerdeführerin der bundesweite Verband aller [X.] in [X.]. In [X.] sind circa 2.000 Personen in 30 Versammlungen mit den [X.] verbunden.

2. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren über die "Erstverleihung" des [X.] im [X.] führte zur grundsätzlichen Klärung der Voraussetzungen, unter denen eine Religionsgemeinschaft nach Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 [X.] den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangen kann.

a) Die Beschwerdeführerin klagte gegen die ablehnenden Bescheide des [X.] vom 20. April 1993 und beantragte festzustellen, dass sie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei, hilfsweise, das [X.] zu verpflichten, ihr die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen. Das [X.] wies den Hauptantrag mit Urteil vom 25. Oktober 1993 ab (NVwZ 1994, [X.] [X.]) und gab dem Hilfsantrag statt.

b) Das [X.] wies die Berufungen der Beschwerdeführerin und des [X.] mit Urteil vom 14. Dezember 1995 (NVwZ 1996, [X.] [X.]) zurück. Die Entscheidung wurde hinsichtlich des [X.] rechtskräftig.

c) Auf die wegen des [X.] zugelassene Revision des [X.] hob das [X.] mit Urteil vom 26. Juni 1997 ([X.]E 105, 117 [X.]) die Urteile des [X.] und des [X.] auf, soweit sie das [X.] verpflichteten, der Beschwerdeführerin die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im [X.] zu verleihen, und wies die Klage ab.

Zwar schloss sich das [X.] der Einschätzung der Vorinstanzen an, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts die ihr zuerkannten Hoheitsrechte im Einklang mit dem einschlägigen Recht ausüben werde. Zudem sei die Grenze zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Freiheitsraum der Religionsgemeinschaften und dem Geltungsanspruch der allgemeinen staatlichen Rechtsordnung nicht immer leicht zu ziehen, so dass punktuelle Meinungsverschiedenheiten über den Verlauf dieser Grenze nicht ausreichen könnten, um die Rechtstreue einer Religionsgemeinschaft generell zu verneinen.

Die Beschwerdeführerin setze sich aber mit ihrem religiös begründeten Verbot der Wahlteilnahme und dem entsprechenden Verhalten ihrer Mitglieder in einen verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Wi[X.]pruch zum Demokratieprinzip, das zum unantastbaren [X.]bestand der Verfassung gehöre. Von einer Religionsgemeinschaft, die mit ihrem Antrag nach Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 [X.] die Nähe zum Staat suche und dessen spezifische rechtliche Gestaltungsformen und Machtmittel für ihre Zwecke in Anspruch nehmen wolle, könne erwartet werden, dass sie die Grundlagen der staatlichen Existenz nicht prinzipiell infrage stelle. Eine Kooperation zwischen [X.] und Staat sei ohne ein Mindestmaß an gegenseitigem Respekt nicht vorstellbar.

d) Diese Entscheidung des [X.]s hob der Zweite Senat des [X.] mit Urteil vom 19. Dezember 2000 ([X.] 102, 370 [X.]) wegen einer Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 [X.] auf. In seiner Entscheidung konkretisierte er die Voraussetzungen, unter denen eine Religionsgemeinschaft nach Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 [X.] den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangen kann.

Allein das religiöse Verbot der Teilnahme an staatlichen Wahlen rechtfertige die Versagung des [X.] nicht. Auch wenn das Grundgesetz an seine Bürger die Erwartung richte, dass sie die ihnen eröffneten Möglichkeiten [X.]r Mitwirkung wahrnähmen, bestehe hierzu keine Rechtspflicht. Das Einverständnis der Bürger mit der vom Grundgesetz geschaffenen Staatsordnung, ohne die die freiheitliche Demokratie nicht leben könne, lasse sich nicht durch eine Verpflichtung zum Gehorsam oder durch Sanktionen erzwingen. Vielmehr schaffe erst die freie geistige Auseinan[X.]etzung die motivierenden Kräfte, die die Bereitschaft der Bürger zur Teilnahme an den [X.] Wahlen hinreichend, wahrscheinlich sogar besser gewährleisten würden. Die weder politisch begründete noch intentional auf eine Schwächung der Demokratie gerichtete Enthaltsamkeit der Beschwerdeführerin gegenüber staatlichen Wahlen betreffe das Demokratieprinzip daher nicht in seinem normativen Gehalt, sondern in seinen tatsächlichen Voraussetzungen. Die Beschwerdeführerin wolle nicht die Demokratie durch eine andere Staatsform ersetzen, sondern sie verfolge einen apolitischen Lebensentwurf. Auch sei nicht feststellbar, dass sie insoweit einen spürbaren Einfluss auf Nichtmitglieder ausübe und diese von staatlichen Wahlen abhalte. Ihr Verhalten gegenüber staatlichen Wahlen könne deshalb zwar als ein Gesichtspunkt bei der gebotenen typisierenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Rechtstreue der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden. Für sich genommen trage es aber nicht die Annahme einer Gefährdung der unantastbaren Gehalte des Demokratieprinzips.

Weil im fachgerichtlichen Verfahren noch nicht im Wege einer typisierenden Gesamtbetrachtung der Rechtstreue geklärt worden war, ob die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter einer Verleihung des [X.] an die Beschwerdeführerin entgegenstehen, verwies das [X.] das Verfahren an das [X.] gemäß § 95 Abs. 2 [X.] zurück.

e) Das [X.] verwies die Sache seinerseits mit Urteil vom 17. Mai 2001 (NVwZ 2001, [X.] [X.]) zur erneuten Entscheidung an das [X.] zurück, weil ausgehend von den Vorgaben des [X.] nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht abzusehen sei, ob der Beschwerdeführerin der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts versagt werden müsse. Das [X.] gab dem Oberverwaltungsgericht auf, Sachverhaltsfeststellungen insbesondere zum Umgang der Beschwerdeführerin mit Bluttransfusionen, mit aus der Religionsgemeinschaft ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Familienmitgliedern und zu Erziehungsfragen zu treffen.

f) Nach Durchführung entsprechender Sachverhaltsermittlungen wies das [X.] mit Urteil vom 24. März 2005 (NVwZ 2005, [X.] 1450 [X.]) die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] [X.], mit dem das [X.] auf den Hilfsantrag der Beschwerdeführerin hin verpflichtet worden war, sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts anzuerkennen, zurück. Auf Grundlage des von den Beteiligten unterbreiteten [X.] und unter Ausschöpfung aller sonst zugänglichen Informationen gelangte das [X.] in seinem Urteil zu der Überzeugung, es bestünden keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit nicht [X.] verhalten, insbesondere die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte oder die in Art. 79 Abs. 3 [X.] umschriebenen fundamentalen Grundprinzipien verletzt oder gefährdet habe.

g) Das [X.] wies die durch das [X.] erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 1. Februar 2006 (NJW 2006, [X.] [X.]) als unbegründet zurück. In seinem Beschluss ließ das [X.] die grundsätzliche Frage, wer im [X.] hinsichtlich der Voraussetzung der Rechtstreue darlegungs- und beweispflichtig ist, offen. Das [X.] habe der Sache nach eine positive Prognose gestellt. Die Feststellung, dass keine greifbaren Anhaltspunkte für die fehlende Rechtstreue vorlägen, sei mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die [X.] biete, gleichbedeutend.

h) Daraufhin wurden der Beschwerdeführerin mit Urkunde vom 13. Juni 2006 die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im [X.] verliehen.

3. Nach Abschluss des [X.] im [X.] stellte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Juli 2006 für die verbliebenen 15 Länder Anträge auf [X.] des [X.].

a) Die anderen Länder - und damit auch die Freie Hansestadt [X.] - waren bereits in das Verfahren der Erstverleihung in verschiedener Weise eingebunden worden. Gemäß Nr. 4 der Empfehlungen der [X.] über die Verleihung der öffentlichen Körperschaftsrechte an [X.]en und Weltanschauungsvereinigungen vom 12. März 1954 (abgedruckt bei [X.], [X.] 34 (1989), [X.] 337 <377 [X.]>) hatte die Senatsverwaltung in [X.] vor ihrer ursprünglich ablehnenden Entscheidung Kontakt mit den zuständigen Behörden der anderen Länder aufgenommen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

b) In einer Besprechung am 26. Oktober 2006 und in weiteren Abstimmungsgesprächen verständigten sich die zuständigen Referentinnen und Referenten der Länder darauf, dass jedes Land selbstständig prüfen werde, ob die Voraussetzungen für die Verleihung des [X.] vorliegen. Gleichzeitig wurde verabredet, dass grundsätzlich ein abgestimmtes Vorgehen der Länder sinnvoll und zweckmäßig sei.

Im Rahmen der abermaligen uneingeschränkten Überprüfung der Voraussetzungen für die Verleihung des [X.] wurden zwischen den zuständigen Referaten in allen Ländern, darunter auch in der [X.] [X.], umfangreiche Nachforschungen zur Rechtstreue der Beschwerdeführerin durchgeführt. In [X.], die von den zuständigen Behörden aller Länder bei Gerichten und Verwaltungen bis hin zu den unteren Behörden, darüber hinaus aber auch bei Krankenhäusern, Schulen, Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen durchgeführt wurden, wurde anhand eines umfangreichen, zwischen den Ländern abgestimmten Katalogs die Frage nach Erkenntnissen aus den letzten zehn Jahren gestellt, die unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des [X.] Bedenken gegenüber der Rechtstreue der Beschwerdeführerin begründen könnten. Im Ergebnis erbrachten die [X.] bis auf wenige Einzelfälle in den Ländern [X.], [X.] und [X.] durchwegs keine für die Beschwerdeführerin negativen Erkenntnisse. In [X.] wurden zusätzlich zu der genannten Behördenumfrage auch der [X.] der [X.] und der Sektenbeauftragte des [X.] in die Umfrage einbezogen.

Die für [X.] zuständigen Ministerien der Länder kamen nach einer aufgrund der Umfrage jeweils in eigener Zuständigkeit durchgeführten umfassenden Prüfung übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin die Anforderungen erfülle, die nach der verfassungsgerichtlichen und fachgerichtlichen Rechtsprechung an die Rechtstreue einer die Verleihung des [X.] anstrebenden Religionsgemeinschaft zu stellen seien.

c) In der Folgezeit verliehen 12 der betroffenen 15 Länder der Beschwerdeführerin im Wege der [X.] die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Das Verfahren in [X.] ist noch nicht abgeschlossen. Ablehnende Bescheide ergingen in [X.] und [X.]. Die Beschwerdeführerin beschritt gegen die ablehnenden Bescheide den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten. Das bei dem [X.] anhängige Verfahren (Az. 4 K 920/11) wurde mit Blick auf das hiesige Verfassungsbeschwerdeverfahren mit Beschluss vom 1. September 2011 ruhend gestellt. In [X.] verpflichtete das [X.] mit Urteil vom 26. Januar 2012 (NVwZ-RR 2012, [X.] [X.]) das Land, der Beschwerdeführerin die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen. Zwischenzeitlich ist das Land [X.] dieser Verpflichtung nachgekommen.

4. Der Senat der [X.] [X.] brachte unter Hinweis auf die übereinstimmende Bewertung in den zuständigen Referaten der Länder aufgrund der Regelung des Art. 61 Satz 2 LV-[X.] am 9. Juni 2009 einen Gesetzentwurf zur Anerkennung der Beschwerdeführerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts in [X.] in die [X.] ein (vgl. [X.] 17/819). Von dort wurde die Sache in der Sitzung vom 1. Oktober 2009 an den Rechtsausschuss überwiesen, der seine Arbeit am 21. Oktober 2009 aufnahm.

a) aa) Der Rechtsausschuss befasste sich in mehreren Sitzungen mit dem Gesetzentwurf. Insbesondere holte er ergänzende Stellungnahmen des für kirchliche Angelegenheiten zuständigen Senators der [X.] [X.] ein, hörte einen Vertreter der [X.] Staatskanzlei an und machte den ablehnenden Bescheid des [X.] [X.] zum Gegenstand seiner Beratungen (vgl. [X.] 17/1753, [X.] 2 [X.]).

In öffentlicher Sitzung am 16. Februar 2011 hörte der Rechtsausschuss 14 Sachverständige an (vgl. [X.] 17/1753, [X.] [X.]) und gab einem Vertreter der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme (vgl. [X.] 17/1753, [X.] 16). In einem nicht öffentlichen Teil der Anhörung befragte der Rechtsausschuss ein ehemaliges Mitglied der Beschwerdeführerin zu seinen in der Religionsgemeinschaft gemachten Erfahrungen (vgl. [X.] 17/1753, [X.] 17 f.). Die Beschwerdeführerin erhielt das [X.] der Sitzung zur Stellungnahme binnen einer Woche. Sie nahm daraufhin mit Schreiben vom 28. März 2011 Stellung und rügte insbesondere die Kürze der Frist zur Stellungnahme, die Auswahl der angehörten Personen und Themenkreise sowie die Nichtbeachtung wissenschaftlicher Erkenntnisse und fachgerichtlicher Rechtsprechung in Bezug auf die im Ausschuss gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe.

[X.]) Unter Einbeziehung dieser Stellungnahme sowie ergänzender Auskünfte der [X.] Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales sowie der [X.] Senatorin für Bildung und Wissenschaft (vgl. [X.] 17/1753, [X.] 18 f.) wertete der Rechtsausschuss die Anhörungen und Stellungnahmen aus (vgl. [X.] 17/1753, [X.] 19 [X.]). Dabei verwies der Ausschuss auf eine eigene, vom Erstverleihungsverfahren unabhängige Prüfkompetenz der [X.] [X.] und eine sich vom [X.] Verfahren unterscheidende Tatsachengrundlage; eine Bindung an die Entscheidung des [X.] [X.] vom 24. März 2005 bestehe nicht.

Im Ergebnis gelangte der Rechtsausschuss zu der Einschätzung, die Beschwerdeführerin biete keine [X.]. Sie beeinträchtige und gefährde wegen des von ihr geforderten Verbots des Kontakts mit ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens und der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 [X.]. Sie halte mit vom Grundgesetz missbilligten Mitteln austrittswillige Mitglieder in der Religionsgemeinschaft fest und beeinträchtige damit das Grundrecht auf negative Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.]. Darüber hinaus gefährde die Beschwerdeführerin wegen des nach ihren Regeln bestehenden Verbots, auch im äußersten Notfall Blut- oder Hauptbestandteile des Blutes anzunehmen, Leib und Leben minderjähriger Kinder und Jugendlicher. Dies stelle eine Beeinträchtigung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] dar. Zudem gefährde die Beschwerdeführerin das Kindeswohl, indem sie körperliche Züchtigungen von Kindern als Erziehungsmethode befürworte.

Der Antrag auf Verleihung der öffentlich-rechtlichen Körperschaftsrechte könne bereits abgelehnt werden, wenn die [X.] trotz aller zumutbaren Aufklärungsversuche unklar bleibe.

cc) In seiner Sitzung vom 14. April 2011 beschloss der Rechtsausschuss einstimmig, der [X.] zu empfehlen, den seitens des [X.] Senats in die [X.] eingebrachten Gesetzentwurf über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Beschwerdeführerin abzulehnen ([X.] 17/1753, [X.] 26).

b) Die [X.] nahm den Bericht des Rechtsausschusses zur Kenntnis und lehnte in ihrer Sitzung am 12. Mai 2011 den vom Senat eingebrachten Gesetzentwurf über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Beschwerdeführerin nach einer Aussprache im Plenum in erster Lesung ab (vgl. [X.] Nr. 17/1568).

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aus Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 [X.] sowie eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.]. Sie macht darüber hinaus geltend, aufgrund der in Art. 61 Satz 2 LV-[X.] vorgesehenen Verleihung der Körperschaftsrechte durch förmliches Gesetz in ihrem Anspruch auf Justizgewährung gegenüber der öffentlichen Gewalt aus Art. 19 Abs. 4 [X.] und aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.] verletzt zu sein. Schließlich seien durch die Handhabung des Verfahrens im konkreten Fall ihre Grundrechte auf ein faires und zügiges Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.] und auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 [X.] und aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.] verletzt worden.

1. Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig.

a) Mit der Ablehnung des vom [X.] Senat eingebrachten Gesetzentwurfs und der fortgesetzten Weigerung der [X.] [X.], der Beschwerdeführerin den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für das Gebiet der [X.] [X.] zu verleihen, liege ein tauglicher Beschwerdegegenstand im Sinne des § 90 Abs. 1 [X.] in Gestalt gesetzgeberischen Unterlassens vor.

b) Die Beschwerdeführerin sei auch beschwerdebefugt, weil jedenfalls eine Verletzung ihrer in Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] gewährleisteten Religionsfreiheit möglich erscheine. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die [X.] zum Nachteil der Beschwerdeführerin durch die Vorenthaltung des [X.] trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Anspruchs aus Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 [X.] die Grenzen überschritten habe, die dem Staat bei der Bewertung religiöser Lebensäußerungen durch das aus der Religionsfreiheit folgende Gebot der Neutralität gezogen seien.

c) Der Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 [X.] sei erschöpft. Der Anspruch auf Erlass eines förmlichen Gesetzes könne als verfassungsrechtliche Streitigkeit nur vor den Verfassungsgerichten durchgesetzt werden. Eine [X.]verfassungsbeschwerde zum [X.] Staatsgerichtshof sei in der [X.] Verfassung aber nicht vorgesehen. Auch mittelbar könne fachgerichtlicher Rechtsschutz nicht erlangt werden, weil der Anspruch auf Erlass eines Gesetzes nicht zum Gegenstand eines Vorlageverfahrens nach Art. 100 Abs. 1 [X.] gemacht werden könne. Jedenfalls sei der Beschwerdeführerin die Ausschöpfung des Rechtswegs mit Blick auf einen in zeitlicher und tatsächlicher Hinsicht effektiven Rechtsschutz nicht zumutbar. Zudem werfe das Verfahren allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen auf, die nur das [X.] beantworten könne, ohne dass von einer vorangegangenen fachgerichtlichen Prüfung eine verbesserte Entscheidungsgrundlage zu erwarten wäre.

2. Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet.

a) Mit ihrem Hauptvorbringen trägt die Beschwerdeführerin vor, der [X.] [X.] stehe wegen der bereits erfolgten Erstverleihung des [X.] in [X.] schon keine eigene Prüfungskompetenz hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs aus Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs.5 Satz 2 [X.] mehr zu; die [X.] sei, soweit es um die allein strittige [X.] gehe, an die Entscheidung im Erstverleihungsverfahren gebunden. Die [X.] habe allenfalls noch "deklaratorische Wirkung"; sie begründe keine neuen Rechte, sondern bestätige nur, dass die Freie Hansestadt [X.], entsprechend ihrer rechtlichen Verpflichtung, die Beschwerdeführerin als öffentlich-rechtliche Körperschaft behandeln werde. Allein eine solche Bindungswirkung könne im Übrigen die weitreichende Beteiligung der anderen Länder im Erstverleihungsverfahren erklären. Jedenfalls über das "Ob" der Anerkennung werde im Erstverleihungsverfahren abschließend entschieden, während dem [X.]sverfahren allein die Entscheidung über das "Wie" vorbehalten bleibe.

b) Hilfsweise, für den Fall, dass die [X.] konstitutiven Charakter habe und der [X.] [X.] eine eigenständige Prüfungskompetenz zustehe, macht die Beschwerdeführerin geltend, die geschriebenen und ungeschriebenen Voraussetzungen für die Verleihung des [X.] seien auch für das Gebiet der [X.] [X.] erfüllt. An der Rechtstreue der Beschwerdeführerin bestünden keine Zweifel. Dies gelte insbesondere mit Blick darauf, dass sich im langjährigen und intensiv geführten Gerichtsverfahren betreffend die Erstverleihung des [X.] keinerlei gegenteilige Anhaltspunkte ergeben hätten.

aa) Durch das Erstverleihungsverfahren sei jedenfalls eine Vermutung für die Rechtstreue der Beschwerdeführerin begründet worden. Soweit die [X.] diese Vermutung durch das durchgeführte Verfahren habe entkräften wollen, sei dies nicht gelungen. Die Freie Hansestadt [X.] trage die volle Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Tatsachen, die gegen die [X.] sprechen könnten. Dieser Darlegungslast sei sie nicht nachgekommen.

Es fehle an einem das Verfahren abschließenden begründeten Bescheid, aus dem sich in präziser Form unter Angabe von Beweismitteln die Gründe für die Ablehnung ergäben. Die Beschwerdeführerin könne die maßgeblichen Gründe für die Ablehnung des Antrags nur mittelbar aus dem Abschlussbericht des Rechtsausschusses entnehmen. Dieser könne jedoch wegen seiner Gestaltung als parlamentarischer Bericht eine nachprüfbare Ablehnungsentscheidung, die Beweismittel benennt und unter die rechtlichen Vorgaben subsumiert, nicht ersetzen. Der Duktus des Berichts und der Äußerungen bei den Anhörungen ließen Zweifel daran aufkommen, ob die gestellte Aufgabe erkannt worden sei. An[X.] als im sonstigen parlamentarischen Verfahren wäre die ausgesprochene Empfehlung des Rechtsausschusses nicht auf politische Argumente, sondern auf eine rein rechtliche Argumentation zu stützen gewesen.

[X.]) Die im Bericht des Rechtsausschusses zur Begründung der ablehnenden Empfehlung herangezogenen vier Sachbereiche seien bereits Gegenstand intensiver gerichtlicher Prüfung im Erstverleihungsverfahren gewesen; eine fehlende [X.] habe im Erstverleihungsverfahren dennoch nicht begründet werden können.

(1) Soweit eine Gefährdung von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 [X.]) durch angeblich von der Beschwerdeführerin ausgesprochene Kontaktverbote zu ausgeschlossenen oder ausgestiegenen Familienmitgliedern behauptet werde, habe eine Gefährdung der "[X.]familie", also der Verbindung zwischen Eltern und ihren im Haushalt lebenden Kindern, im Erstverleihungsverfahren nicht festgestellt werden können. Bezüglich der weiter gefassten "Begegnungsgemeinschaft" bestehe ebenfalls kein weiterer Aufklärungsbedarf, weil die Beschwerdeführerin in den hier fraglichen Fällen unter Berufung auf ihr biblisches Selbstverständnis lediglich empfehle, die Kontakte zu ausgeschlossenen Familienmitgliedern auf das Nötigste zu beschränken. Dabei handele es sich um eine unverbindliche Empfehlung, über deren Umsetzung und Intensität jedes einzelne Mitglied selbst zu entscheiden habe. Sanktionen bei einem den Empfehlungen wi[X.]prechenden Verhalten seien nicht vorgesehen. Überdies gebe es bereits auf [X.] der Empfehlung Ausnahmen, wenn es etwa um Krankheit, Pflegedürftigkeit oder Unterhalt gehe.

(2) Aus denselben Gründen könne auch der zweite Vorwurf des Rechtsausschusses, der ebenfalls den seitens der Religionsgemeinschaft empfohlenen Kontakta[X.]ruch zu ausgeschlossenen Familienmitgliedern betreffe, keinen Bestand haben. Sowohl der auf religiöser Überzeugung beruhende, nicht sanktionierte Appell der Beschwerdeführerin als auch die - wiederum auf religiöser Überzeugung beruhende - Befolgung durch die Mitglieder unterfielen der grundrechtlich geschützten positiven Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.], die mit der negativen Religionsfreiheit der austrittswilligen Mitglieder im Wege der praktischen [X.] zum Ausgleich gebracht werden müsse.

(3) Die Behauptung, die Beschwerdeführerin gefährde durch das Gebot, auch im äußersten Notfall die Transfusion von Blut oder Hauptbestandteilen des Blutes abzulehnen, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]) ihrer Mitglieder, sei gleichfalls unzutreffend. Überwiegend habe der Rechtsausschuss seine Bewertung auf Fälle gestützt, die Transfusionen bei Erwachsenen und einwilligungsfähigen Minderjährigen zum Gegenstand hatten und deshalb für die erhobenen Vorwürfe ohne Relevanz seien. Soweit einwilligungsunfähige Minderjährige betroffen seien, habe bereits das [X.] im Erstverleihungsverfahren festgestellt, dass durch die in § 1666 BGB vorgesehene Möglichkeit zur gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung im Konfliktfall einerseits dem Elternrecht und der Religionsfreiheit und andererseits dem Grundrechtsschutz des Kindes aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] ausreichend Rechnung getragen werden könne.

(4) Der letzte Vorwurf des Rechtsausschusses, die Beschwerdeführerin gefährde das Kindeswohl (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 [X.]) durch die Befürwortung und verbreitete Praktizierung körperlicher Züchtigung, sei ebenfalls bereits im Erstverleihungsverfahren als widerlegt angesehen worden. Soweit der Rechtsausschuss zu einem anderen Ergebnis gekommen sei, habe er sich abermals nur auf unsubstantiierte Aussagen einseitig ausgewählter Personen gestützt, die überdies teilweise auf bloßem Hörensagen oder auf überholten Schriften der Beschwerdeführerin beruhten. Wiederum ließen sich die Vorwürfe durch keinerlei Behörden- oder Gerichtserkenntnisse verifizieren.

c) Die Beschwerdeführerin sei darüber hinaus durch die konkrete Handhabung des Verfahrens in ihrem - in der gegebenen Konstellation jedenfalls durch das Rechtsstaatsprinzip begründeten - Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs sowie durch die schleppende Bearbeitung ihres Antrags in ihrem Anspruch auf ein faires und zügiges Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.] und parallel aus Art. 6 [X.] verletzt worden.

Der Justitiar der Beschwerdeführerin habe in der Anhörung weder zu den einzelnen Vorwürfen konkret Stellung nehmen noch die selektiv zulasten der Beschwerdeführerin ausgewählten Aussagenden direkt befragen können. Die eingeräumte Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme habe - abgesehen von der unzumutbar kurzen Frist - eine mündliche Reaktion auf die Zeugenaussage nicht ersetzen können. Zudem habe überhaupt keine Möglichkeit bestanden, hinsichtlich der anonym gebliebenen Zeugin im nicht-öffentlichen Teil der Anhörung sowie zu den weiteren Aussagen von Behördenvertretern, die in der Fortsetzung der Ausschussberatung vom 16. März 2011 gemacht worden seien, Stellung zu nehmen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin in eine Reihe von Dokumenten keine Einsicht erhalten habe.

d) Letztlich werde der Beschwerdeführerin aufgrund der in Art. 61 Satz 2 LV-[X.] vorgesehenen Übertragung der Zuständigkeit für die Verleihung des [X.] an die Legislative die verfassungsrechtlich gewährleistete [X.] zur Überprüfung des von ihr geltend gemachten Anspruchs auf Verleihung des [X.] aus Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 [X.] unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 [X.] oder zumindest den allgemeinen Justizgewährungsanspruch entzogen, wenn eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Anspruchs und eine verbindliche Entscheidung hierüber im Verfahren der Verfassungsbeschwerde durch das [X.] nicht gewährleistet werden könne.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist dem [X.], dem [X.]esrat, der [X.]esregierung, der [X.] [X.] und dem [X.] Senat sowie den übrigen 15 [X.]regierungen zugestellt worden. Darüber hinaus hat der Senat dem [X.], dem [X.]hof des [X.] [X.], dem Oberverwaltungsgericht der [X.] [X.] und dem Oberverwaltungsgericht für das Land [X.] Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

a) Die [X.] hält die Verfassungsbeschwerde bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

aa) Die [X.] ist der Auffassung, der Antrag sei unzulässig, weil die Möglichkeit der Verletzung eines rügefähigen Rechts nicht ausreichend dargelegt sei.

(1) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liege ein Unterlassen der [X.] [X.] insofern nicht vor, als diese ihrer Verpflichtung, über einen vom [X.] Senat eingebrachten Gesetzentwurf abzustimmen, nachgekommen sei. Es gehe also um den Inhalt einer Handlung, nämlich darum, mit welchem Ergebnis (Zustimmung oder Ablehnung) die [X.] abgestimmt hätten. Die Ablehnung des Antrags hätte deshalb die Beschwerdeführerin nur dann in ihren gerügten Grundrechten verletzen können, wenn für die [X.] eine zwingende Verpflichtung bestanden hätte, dem Gesetzentwurf zuzustimmen. Eine solche Verpflichtung habe aber nicht bestanden. Allein schon die Möglichkeit des Bestehens einer Verpflichtung, dem Gesetzentwurf zuzustimmen, scheide aus. Damit scheide auch die Möglichkeit einer Verletzung der Beschwerdeführerin in einem rügefähigen Recht aus.

Zwar könne sich nach der Rechtsprechung des [X.] aus den Grundrechten ausnahmsweise ein Anspruch des Bürgers auf Erlass eines ihn begünstigenden förmlichen Gesetzes ergeben. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn dem betreffenden Grundrecht ein bestimmter Handlungsauftrag an den Gesetzgeber zu entnehmen sei, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im Wesentlichen bestimme. Einen derartigen ausdrücklichen Auftrag des Grundgesetzes habe das [X.] beispielsweise in Art. 131 [X.] gesehen. Art. 61 Satz 2 LV-[X.] bestimme vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung indes keine unmittelbare Handlungspflicht der [X.]. Die Norm verpflichte die [X.] lediglich dazu, eine gesetzgeberische Entscheidung zu treffen, nicht jedoch ein bestimmtes Gesetz zu erlassen. Dieser Verpflichtung sei die [X.] nachgekommen.

Darüber hinaus erfordere die als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu prüfende Rechtstreue der Beschwerdeführerin eine "komplexe Prognose". Eine derartige Prognoseentscheidung werde in der Exekutive an[X.] getroffen als in der Legislative. Während die Verwaltung in einem verfahrensrechtlich strukturierten Entscheidungsprozess eine nachvollziehbare gesetzlich determinierte Entscheidung zu treffen habe, würden die [X.] eine Gewissensentscheidung treffen, in die subjektive Wertungen und Erfahrungen einflössen. In der Literatur werde insoweit von Gestaltungsfreiheit und einem "grundsätzlichen Ermessen des Gesetzgebers" gesprochen. Dieses sei angesichts der Unterschiede von gesetzgebender und vollziehender Gewalt gerade im Hinblick auf Bewertung und Abwägung weiter als das Verwaltungsermessen. Von dem ihnen zustehenden Ermessen hätten die [X.] in Wahrnehmung ihres freien Mandats Gebrauch gemacht, so dass eine Grundrechtsverletzung der Beschwerdeführerin nicht möglich erscheine.

(2) Auch soweit die Beschwerdeführerin die generelle Ausgestaltung des Verfahrens rüge, sei die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht ausreichend dargetan. Bereits die [X.] [X.]sverfassung habe es den Ländern freigestellt, das Verfahren über die Verleihung der Körperschaftsrechte zu regeln. Die zulässige Ausgestaltung des Verfahrens durch Art. 61 Satz 2 LV-[X.] als Verfahren in der Legislative bringe es mit sich, dass eine Justiziabilität der Entscheidung des Gesetzgebers nicht gegeben sei. Im Übrigen scheide die Möglichkeit einer Rechtsverletzung hinsichtlich der konkreten Handhabung des in Rede stehenden Gesetzgebungsverfahrens aus, weil der Beschwerdeführerin im Gesetzgebungsverfahren keine eigenen Beteiligungsrechte zustünden.

(3) Schließlich bestehe nicht die Möglichkeit, der Beschwerdeführerin unmittelbar einen Anspruch auf Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aus Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 [X.] zuzugestehen. Nichts anderes folge insbesondere aus dem Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2000, in dem sich das Gericht lediglich mit dem Anspruch auf Verleihung des [X.] im Verwaltungsverfahren und den sich daran anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren befasst habe. Denn in dieser Entscheidung habe das [X.] keine Aussage dahingehend getroffen, dass die in Rede stehenden Vorschriften einen unmittelbaren Anspruch auch gegenüber dem Gesetzgeber begründen könnten.

[X.]) Jedenfalls sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet.

(1) Die Verleihung der Körperschaftsrechte obliege in der [X.] [X.] gemäß Art. 61 Satz 2 LV-[X.] der [X.]. Die Vorschrift stimme mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 [X.] überein. Insbesondere soweit Art. 61 Satz 2 LV-[X.] als [X.] ausgestaltet sei, könne die Norm nicht im Wege der Auslegung als zwingende Vorgabe interpretiert werden, weil dies die Verkehrung eines Begriffs in sein Gegenteil bedeute; damit würden die Grenzen zulässiger Verfassungsinterpretation überschritten. Im Übrigen seien die Mitglieder der [X.] als frei gewählte Abgeordnete nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden, so dass ein Zwang zu einer bestimmten Entscheidung mit der Gewissensfreiheit der [X.] kollidiere. Dementsprechend könnten die [X.] der [X.] bei ihrer Entscheidung durch vorangegangene Entscheidungen von Gerichten und Behörden zur Frage der Rechtstreue der Beschwerdeführerin schlechterdings nicht gebunden werden. Insbesondere könne der [X.] in Anbetracht des Gewaltenteilungsgrundsatzes nicht eine "[X.]" zugemessen werden. Die Entscheidung nach Art. 61 Satz 2 LV-[X.] sei daher keine Ermessensentscheidung, wie sie in einem Verwaltungsverfahren stattfinde, sondern eine reine Gewissensentscheidung, bei der es auf die Frage, ob die [X.] der Sache nach "richtig" oder "falsch" abgestimmt hätten, nicht ankommen könne.

(2) Es gebe kein Recht der Beschwerdeführerin auf Justizgewährung. Die Gesetzgebung gehöre nicht zur "öffentlichen Gewalt" im Sinne von Art. 19 Abs. 4 [X.]. Insbesondere vermittele Art. 61 Satz 2 LV-[X.] keine justiziablen Rechte. Mit dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Einbringung des Gesetzentwurfs seitens des [X.] Senats in die [X.] ende der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Justizgewährung.

Auch die Vorschriften der Geschäftsordnung der [X.] [X.] vermittelten [X.] keine Verfahrensrechte. Dem Versuch der Beschwerdeführerin, die formelle Gesetzgebung materiell als gesetzesgebundene Verwaltung darzustellen, stehe das Prinzip der Gewaltenteilung entgegen. Insoweit sei die [X.] frei darin zu entscheiden, in welcher [X.] sie Sachverhalte ermittele, welche Personen sie anhöre und welche weiteren Ermittlungen sie anstelle. Insbesondere gehöre zur freien Ausgestaltung des parlamentarischen Verfahrens die Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls für welche Dauer ein Rederecht vor dem Rechtsausschuss eingeräumt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde.

b) Der Vizepräsident des [X.]s hat eine Stellungnahme des für das [X.] zuständigen 6. Revisionssenats übermittelt. Der 6. Senat sei bislang ebensowenig wie der früher für das [X.] zuständige 7. Senat mit einer [X.] der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an eine Religionsgemeinschaft befasst gewesen.

aa) In prozessrechtlicher Hinsicht merkt der 6. Senat an, dass verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen ein Untätigbleiben des parlamentarischen Gesetzgebers nicht erlangt werden könne, wenn nach dem jeweiligen [X.]recht die Anerkennung einer Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch förmliches [X.]gesetz ausgesprochen werden müsse.

[X.]) In materiell-rechtlicher Hinsicht sei jedoch zweifelhaft, ob der Rechtsfigur der [X.] des [X.] eine eigenständige rechtliche Bedeutung zukomme. Nach Auffassung des 6. Senats könne die Religionsgemeinschaft mit der erstmaligen Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts die damit verbundenen Rechte in allen Ländern ausüben, ohne dass hierfür eine [X.] erforderlich sei. Insbesondere sei die Ausübung der mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verbundenen Hoheitsrechte nicht auf dasjenige Land beschränkt, das den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen habe. Die hoheitlichen Befugnisse wurzelten in Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 [X.]; sie seien unmittelbar mit dem Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts verbunden. Damit sei die Vorstellung, der Status werde nur als rechtliche Hülle verliehen, welche durch die Länder mittels Verleihung von einzelnen Befugnissen ausgefüllt werden müsse, nicht vereinbar. Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 [X.] räume den Religionsgemeinschaften unmittelbar einen Anspruch auf Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein und regele die hierfür erforderlichen Voraussetzungen. Die Prüfung der Verleihensvoraussetzungen durch die zuständige [X.]behörde müsse sich deshalb auf das gesamte [X.], nicht aber auf einen rechtlich und tatsächlich zumeist ohnehin nicht unterscheidbaren Tätigkeitsbereich der Religionsgemeinschaft in dem jeweiligen Land beziehen. Dementsprechend führten die Länder mit der Anerkennung einer Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts [X.]esrecht aus.

cc) Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Rechtstreue trage zwar grundsätzlich die antragstellende Religionsgemeinschaft. Da die Rechtstreue aber letztlich nur durch die Abwesenheit ihres Gegenteils positiv nachgewiesen werden könne, sei von einer Grundannahme der Rechtstreue auszugehen. Erst wenn diese Grundannahme durch greifbare tatsächliche Anhaltspunkte - sei es nach dem Vortrag der Beteiligten, sei es nach sonst erkennbar gewordenen Gesichtspunkten - für eine möglicherweise fehlende Rechtstreue erschüttert werde, müsse der Frage, ob die Religionsgemeinschaft auch wirklich [X.] sei, näher nachgegangen werden. In einem solchen Fall komme dann auch eine Beweislastentscheidung zum Nachteil der Religionsgemeinschaft in Betracht. Hingegen sei die Feststellung, dass keine greifbaren Anhaltspunkte für das Gegenteil vorlägen, mit der Feststellung gleichbedeutend, dass die Religionsgemeinschaft die [X.] biete.

c) Der Präsident des [X.]hofs des [X.] [X.] hat mitgeteilt, der zuständige 1. Senat sei mit den von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen bislang noch nicht befasst gewesen. Mit Blick auf das bei dem [X.] anhängige Verfahren werde von einer Stellungnahme abgesehen.

d) Die Präsidentin des [X.] der [X.] [X.] hat mitgeteilt, das Gericht sei bislang weder mit den durch die Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen noch mit parallelen Problematiken in anderen Rechtsgebieten befasst worden.

In der Sache selbst führt sie aus, dass Art. 61 Satz 2 LV-[X.] in seiner sachinhaltlichen Regelung im Wi[X.]pruch zu Art. 137 Abs. 5 [X.] stehe. Die landesrechtliche Norm sei deshalb durch das In[X.]treten von Art. 140 [X.] derogiert worden, soweit die Körperschaftsstellung nicht zwingend vorgeschrieben, sondern dem Ermessen der zuständigen Stelle überantwortet sei. Hingegen beanspruche Art. 61 Satz 2 LV-[X.] hinsichtlich seiner kompetenzrechtlichen Aussage weiterhin Geltung, nämlich soweit die Verleihung durch förmliches Gesetz vorgeschrieben sei. Mit der in Art. 61 Satz 2 LV-[X.] vorgesehenen Zuordnung der Entscheidungsbefugnis über die Verleihung des [X.] an die [X.] könne ein gewisser Entscheidungsspielraum verbunden sein, jedenfalls sei eine Vielfalt von Perspektiven bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Anspruchs aus Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 [X.] erfüllt seien, hinzunehmen. Ob Religionsgemeinschaften, die die Verleihung des [X.] für das Gebiet der [X.] [X.] erfolglos beantragt hätten, eine landesverfassungsrechtliche [X.] offen stehe, sei eine vom Staatsgerichtshof der [X.] [X.] noch zu beantwortende Frage.

e) Die Präsidentin des [X.] für das Land [X.] hat eine Stellungnahme des für das [X.] zuständigen 5. Senats übermittelt.

aa) Jedenfalls erhalte die antragstellende Religionsgemeinschaft durch die Erstverleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 [X.] bundesweit verbindliche Rechtsfähigkeit. Bezüglich der weiteren Auswirkungen des [X.] auf das [X.]sverfahren sei insbesondere die Frage, ob die durch den Erstverleihungsakt übertragenen [X.] länderübergreifend ausgeübt werden könnten, noch nicht höchstrichterlich geklärt. Da nach der [X.] der Länder die mit dem [X.] verbundenen [X.] zudem nur in dem jeweils verleihenden Land wahrgenommen werden dürften, bestehe jedenfalls ein berechtigtes rechtliches Interesse an einer [X.]. Das Erstverleihungsverfahren entfalte dabei im [X.]sverfahren eine erhebliche Präjudizwirkung, deren konkrete [X.]weite nach der Prüfungsintensität der Erstverleihung zu bestimmen sei.

[X.]) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Verleihensvoraussetzungen trage grundsätzlich die Religionsgemeinschaft. Jedoch müsse Berücksichtigung finden, dass der Beweisgegenstand der Sache nach ein negatives Tatbestandsmerkmal betreffe. Positive Rechtstreue lasse sich nicht sinnvoll initiativ und umfassend darlegen. Deshalb biete sich eine Orientierung an der Rechtsprechung zur Beweislastverteilung bei der Prognose zur Verfassungstreue von Beamtenbewerbern an.

cc) Jedenfalls könne die in der [X.] [X.] vorgesehene Zuständigkeit des Gesetzgebers für die Zuerkennung eines durch das Grundgesetz verbürgten, antragsabhängigen Anspruchs nicht dazu führen, dass die antragstellende [X.] gestellt werde. Zumindest aus dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch folge, dass der Rechtsweg für die Religionsgemeinschaft offen stehen müsse. Da es sich bei der Verleihensentscheidung nach bremischem [X.]recht um ein "verwaltungsaktvertretendes" Gesetz handele, könne in dieser Sonderkonstellation der Verwaltungsrechtsweg gegen ein formelles Gesetz eröffnet sein, damit rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügt werden könne. Eine erst- (und letzt-)instanzliche Zuständigkeit des [X.] für die Überprüfung des Bestehens eines konkret umschriebenen Anspruchs - einschließlich der erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen - sei dagegen systemwidrig. Gleichwohl müsse die Eröffnung des [X.] der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegenstehen, weil gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 [X.] - insbesondere unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer - ein Absehen von der grundsätzlich erforderlichen Erschöpfung des Rechtswegs in Betracht komme.

f) Die übrigen Äußerungsberechtigten haben von einer Stellungnahme abgesehen.

2. Die Beschwerdeführerin und die [X.] haben von ihrer Möglichkeit zur weiteren Äußerung nach Kenntnis der eingegangenen Stellungnahmen Gebrauch gemacht. Sie bekräftigen ihre jeweiligen Auffassungen und vertiefen ihren Vortrag.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich, auch soweit ein gesetzgeberisches Unterlassen der [X.] [X.] in Rede steht, gegen einen tauglichen Beschwerdegegenstand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.], § 90 Abs. 1 [X.]. Ein Unterlassen des Gesetzgebers kann Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein, wenn sich der Beschwerdeführer auf einen ausdrücklichen Auftrag des Grundgesetzes berufen kann, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im Wesentlichen umgrenzt hat (vgl. [X.] 6, 257 <264>; 23, 242 <259>; 56, 54 <70 f.>; 129, 124 <176>). Die Pflicht zur Gesetzgebung ergibt sich hier aus dem Zusammenwirken des [X.] Anspruchs auf Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts bei Vorliegen der geschriebenen und ungeschriebenen Voraussetzungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 [X.] einerseits und mit der in Art. 61 Satz 2 LV-[X.] vorgesehenen Verleihung des [X.] durch förmliches Gesetz andererseits.

Die Beschwerdeführerin ist ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Organisationsform hinsichtlich des Grundrechts der Religionsfreiheit beschwerdefähig (vgl. [X.] 42, 312 <321 f.>; 53, 366 <387 f.>; 125, 39 <73>) und befugt, die Verfassungsbeschwerde zu erheben. Eine Verletzung der in Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] gewährleisteten Religionsfreiheit ist möglich. Der Grundsatz staatlicher Neutralität gegenüber den unterschiedlichen Religionen und Bekenntnissen wurzelt auch in der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] geschützten Religionsfreiheit (vgl. [X.] 93, 1 <16>; 102, 370 <382>; 105, 279 <294>; [X.], Beschluss des [X.] vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, juris, Rn. 86, zur [X.] in der amtlichen Sammlung vorgesehen). Es ist nicht ausgeschlossen, dass die [X.] durch die (abstrakte) Ausgestaltung und konkrete Durchführung des in Art. 61 Satz 2 LV-[X.] vorgesehenen parlamentarischen Verfahrens sowie die Ablehnung und das fortgesetzte Unterlassen der Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Beschwerdeführerin für das Land [X.] Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 [X.] unrichtig ausgelegt und angewendet hat.

Die Verfassungsbeschwerde genügt dem in § 90 Abs. 2 [X.] zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität. Ein fachgerichtliches Vorgehen ist der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht zumutbar im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 [X.], weil der Fall spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das [X.] beantworten kann, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung eine verbesserte Entscheidungsgrundlage zu erwarten wäre (vgl. [X.] 102, 197 <210>; 123, 148 <173>).

Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise begründet.

1. Bei der Beurteilung einer zulässigen Verfassungsbeschwerde ist das [X.] nicht darauf beschränkt zu prüfen, ob die in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.], § 13 Nr. 8a, § 90 [X.] aufgeführten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte verletzt sind. Die angegriffene hoheitliche Maßnahme kann vielmehr unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt auf ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit hin geprüft werden (stRspr; vgl. [X.] 42, 312 <325 f.>; 53, 366 <390 f.>; 57, 220 <241>; 70, 138 <162>; 99, 100 <119>; 102, 370 <384>).

2. Den verfassungsrechtlichen Maßstab für die Prüfung des Anspruchs einer Religionsgemeinschaft auf Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts enthält Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 [X.] (II.). Bei der Zuerkennung des [X.] handelt es sich um einen landesrechtlichen Verleihungsakt, bei dem die Länder an diesen Maßstab gebunden sind. Die seitens der [X.] [X.] befolgte [X.] der Durchführung eines [X.]sverfahrens unter Inanspruchnahme einer eigenständigen Prüfungskompetenz ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (III.). Aufgrund der demnach der [X.] [X.] zustehenden eigenständigen Prüfungskompetenz kann eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 [X.] erst nach Durchführung eines verfassungsgemäßen [X.]s erfolgen. Die in Art. 61 Satz 2 LV-[X.] vorgesehene Verleihung des [X.] durch förmliches Gesetz genügt aber den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das [X.] nicht; Art. 61 Satz 2 LV-[X.] verstößt gegen Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.] (IV.). Die Beschwerdeführerin ist deshalb bereits durch die Durchführung eines verfassungswidrigen Verfahrens zur Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Art. 61 Satz 2 LV-[X.] in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] in Verbindung mit ihrem verfassungsmäßigen Recht aus Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 [X.] verletzt (V.).

Neben den ausdrücklich in Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 [X.] genannten Voraussetzungen müssen für die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an eine Religionsgemeinschaft - im Rahmen der Grundwerte der Verfassung - weitere, ungeschriebene Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. [X.] 102, 370 <386>). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat die antragstellende Religionsgemeinschaft einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

1. Die durch Art. 140 [X.] inkorporierten Artikel der [X.] [X.]sverfassung sind vollgültiges Verfassungsrecht und von gleicher Normqualität wie die sonstigen Verfassungsbestimmungen. Sie sind - mit [X.] gegenüber der korporativen Religionsfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] - untrennbarer Bestandteil des Religions- und [X.]s des Grundgesetzes, welches das für eine freiheitliche Demokratie wesentliche Grundrecht der Religionsfreiheit ohne Gesetzesvorbehalt in den Katalog der Grundrechte übernommen und es so gegenüber der [X.] [X.]sverfassung erheblich gestärkt hat. Beide Gewährleistungen bilden ein organisches Ganzes, wobei Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] den leitenden Bezugspunkt des [X.] darstellt (vgl. [X.] 19, 206 <219>; 19, 226 <236>; 111, 10 <50>; [X.], Beschluss des [X.] vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, juris, Rn. 83, zur [X.] in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

Zwischen der Glaubensfreiheit und den inkorporierten Normen der [X.] [X.]sverfassung besteht eine interpretatorische Wechselwirkung. Die [X.] [X.]nartikel sind einerseits funktional auf die Inanspruchnahme und Verwirklichung des Grundrechts der Religionsfreiheit angelegt (vgl. [X.] 42, 312 <322>; 102, 370 <387>; 125, 39 <74 f., 80>), und andererseits wird der Gewährleistungsgehalt des Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] durch Art. 140 [X.] in Verbindung mit den inkorporierten Artikeln der [X.] [X.]sverfassung institutionell konkretisiert und ergänzt ([X.], Beschluss des [X.] vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, juris, Rn. 84, vgl. auch Rn. 98 [X.], zur [X.] in der amtlichen Sammlung vorgesehen; vgl. auch [X.] 33, 23 <30 f.>; 42, 312 <322>; 83, 341 <354 f.>; 99, 100 <119>; 125, 39 <77 f.>).

2. In diesem Kontext ist der den Religionsgemeinschaften in Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 [X.] eröffnete Zugang zum Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit. Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts soll die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Religionsgemeinschaft unterstützen. Im religiös-weltanschaulich neutralen Staat des Grundgesetzes unterscheiden sich die korporierten Religionsgemeinschaften gleichwohl grundlegend von den Körperschaften des öffentlichen Rechts im verwaltungs- und staatsorganisationsrechtlichen Sinne (vgl. [X.] 102, 370 <387 f.>). Die aus Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1 und 4, Art. 137 Abs. 1 [X.], Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und Art. 33 Abs. 2 [X.] folgende Pflicht des Staates zur [X.] Neutralität ist eine Grundlage moderner, freiheitlicher Staatlichkeit. In einem Staat, in dem Anhänger unterschiedlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen zusammenleben, kann die friedliche Koexistenz nur gelingen, wenn der Staat selbst in Glaubens- und Weltanschauungsfragen Neutralität bewahrt (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, juris, Rn. 86, zur [X.] in der amtlichen Sammlung vorgesehen; vgl. auch [X.] 93, 1 <16 f.>; 102, 370 <393 f.>; 105, 279 <294>). Deshalb nehmen Religionsgemeinschaften auch dann, wenn sie als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert sind, grundsätzlich keine Staatsaufgaben wahr; sie sind nicht in die Staatsorganisation eingebunden und unterliegen keiner staatlichen Aufsicht (vgl. [X.] 18, 385 <386>; 19, 1 <5>; 30, 415 <428>; 42, 312 <332>; 66, 1 <19 f.>; 102, 370 <388>).

3. Ungeachtet dessen geht der Begriff der öffentlich-rechtlichen Körperschaft in seiner Funktion als "Mantelbegriff" ([X.] 83, 341 <357>) über den Status einer leeren Form hinaus, weil er den korporierten Religionsgemeinschaften eine besondere Rechtsstellung vermittelt, die sie von privatrechtlich verfassten Religionsgemeinschaften abhebt: Insbesondere werden mit dem [X.] hoheitliche Befugnisse übertragen, die die Religionsgemeinschaft gegenüber ihren Mitgliedern - wie etwa beim Besteuerungsrecht, der Rechtssetzungsautonomie und der Dienstherrenfähigkeit - oder gegenüber [X.] - wie bei der Widmungsbefugnis - ausüben kann. Diese Vergünstigungen sollen es der Religionsgemeinschaft erleichtern, ihre Organisation und ihr Wirken nach den Grundsätzen ihres Selbstverständnisses zu gestalten und die hierfür erforderlichen Ressourcen, etwa in Form finanzieller Mittel, zu erlangen ([X.] 102, 370 <388>).

Diese Privilegierung der Religionsgemeinschaften macht deutlich, dass die Pflicht zur staatlichen Neutralität in [X.] Fragen nicht im Sinne eines Gebots kritischer Distanz gegenüber der Religion zu verstehen ist und auch mit religiöser und weltanschaulicher Indifferenz nicht gleichgesetzt werden darf. Das Verhältnis zwischen [X.]n und Staat ist vielmehr gekennzeichnet durch wechselseitige Zugewandtheit und Kooperation (vgl. [X.] 42, 312 <330>); es ist weniger im Sinne einer strikten Trennung, sondern eher im Sinne einer Zuordnung und Zusammenarbeit von Staat und [X.]n auf der Basis grundrechtlicher Freiheit zu verstehen ([X.], Beschluss des [X.] vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, juris, Rn. 87, zur [X.] in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

4. Die mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verbundenen Vergünstigungen erhöhen allerdings die Gefahr eines Missbrauchs der Einflussmöglichkeiten der Religionsgemeinschaft zum Nachteil der Religionsfreiheit ihrer Mitglieder oder zum Nachteil anderer [X.]. Deshalb muss eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden will, [X.] sein. Insbesondere muss die antragstellende Religionsgemeinschaft die Gewähr dafür bieten, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 [X.] umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und [X.]s des Grundgesetzes nicht gefährdet (vgl. [X.] 102, 370 <388, 390 f., 392 [X.]>).

Ob die antragstellende Religionsgemeinschaft die [X.] bietet, richtet sich nicht nach ihrem Glauben, sondern nach ihrem Verhalten (vgl. [X.] 102, 370 <394>). Die Pflicht zur weltanschaulichen Neutralität, die bei jeder Auseinan[X.]etzung staatlicher Stellen mit Zielen und Aktivitäten einer [X.] oder Religionsgemeinschaft zu wahren ist, verwehrt es dem Staat, Glauben und Lehre einer [X.] oder Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten (vgl. [X.] 33, 23 <29>; 102, 370 <394>; 105, 279 <294>; 108, 282 <300>; [X.], Beschluss des [X.] vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, juris, Rn. 88 f., zur [X.] in der amtlichen Sammlung vorgesehen). Die Regelung genuin religiöser oder weltanschaulicher Fragen, die parteiergreifende Einmischung in die Überzeugungen, Handlungen und die Darstellung Einzelner oder religiöser und weltanschaulicher Gemeinschaften sind dem Staat mangels Einsicht und geeigneter Kriterien untersagt (vgl. [X.] 12, 1 <4>; 41, 65 <84>; 72, 278 <294>; 74, 244 <255>; 93, 1 <16>; 102, 370 <394>; 108, 279 <300>). Dies schließt jedoch nicht aus, dass Glaube und Lehre, soweit sie sich nach außen manifestieren, Rückschlüsse auf das von der Religionsgemeinschaft zu erwartende Verhalten zulassen; das ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. [X.] 102, 370 <394>).

Die anhand dieser Maßstäbe durchzuführende Prüfung, ob einer antragstellenden Religionsgemeinschaft ein Anspruch auf Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 [X.] zusteht, obliegt dem jeweiligen Land, für dessen Staatsgebiet die Religionsgemeinschaft die mit dem [X.] verbundenen Rechte in Anspruch nehmen will. Die Freie Hansestadt [X.] ist deshalb trotz der bereits erfolgten Erstverleihung des [X.] an die Beschwerdeführerin verfassungsrechtlich nicht daran gehindert, ein [X.]sverfahren durchzuführen und anhand des dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstabs die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs aus Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 [X.] zu prüfen.

1. Die Länder sind als Glieder des [X.] mit eigener - wenn auch gegenständlich beschränkter - Hoheitsmacht (stRspr seit [X.] 1, 14 <34>). Die durch Art. 140 [X.] inkorporierten Artikel der [X.] [X.]sverfassung betonen mit Blick auf ihre historischen Grundlagen diese Eigenstaatlichkeit der Länder in besonderem Maße (nachfolgend b) [X.])). Diese Eigenheit des [X.]s fügt sich in das bundesstaatliche Kompetenzgefüge ein (b) aa)).

a) aa) Nach dem für die bundesstaatliche Ordnung grundlegenden Verfassungsrechtssatz des Art. 30 [X.] ist die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt (vgl. [X.] 12, 205 <244>; 108, 169 <179>).

Ein Land ist bei Ausübung seiner Verwaltungshoheit grundsätzlich auf sein eigenes Staatsgebiet beschränkt (vgl. [X.] 11, 6 <19>; [X.]E 115, 373 <384>; [X.], in: [X.]/[X.], Handbuch des Staatsrechts, Band VI, 3. Aufl. 2008, § 126 Rn. 35). Für den Vollzug von [X.]gesetzen gilt eine Einschränkung dieses Grundsatzes dann, wenn er - etwa durch Staatsvertrag - a[X.]edungen oder die Ausübung der Verwaltungshoheit die Hoheitsgewalt anderer Länder nicht beeinträchtigt (vgl. [X.]E 79, 339 <341 f.>).

Soweit [X.]esgesetze im Sinne des Art. 83 [X.] vollzogen werden, werden diese von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt; in diesem Bereich spricht eine Vermutung für die [X.]zuständigkeit (vgl. [X.] 11, 6 <15>; 108, 169 <179>). Die Länder sind deshalb grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, zur Ausführung von [X.]esgesetzen in eigener Verantwortung verwaltend tätig zu werden (vgl. [X.] 37, 363 <384 f.>; 55, 274 <318 f.>; 108, 169 <179>). Der im Vollzug eines [X.]esgesetzes ergangene Verwaltungsakt eines [X.] beansprucht grundsätzlich im ganzen [X.] Geltung (vgl. [X.] 11, 6 <19>).

[X.]) Unabhängig davon, ob die Länder [X.]- oder [X.]esrecht vollziehen, unterliegen sie der aus dem [X.]esstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 [X.] folgenden Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten (vgl. [X.] 12, 205 <255>; 13, 54 <75>; 21, 312 <326>; 42, 103 <117>; 81, 310 <337>). Diese Pflicht verlangt, dass sowohl der [X.] als auch die Länder bei der Wahrnehmung ihrer Kompetenzen die gebotene und ihnen zumutbare Rücksicht auf das Gesamtinteresse des [X.]esstaates und auf die Belange der Länder nehmen (vgl. [X.] 32, 199 <218>; 43, 291 <348>; 81, 310 <337>; 104, 249 <269 f.>).

b) Diese Grundsätze gelten auch für den Bereich des [X.]s. Nach der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung des Grundgesetzes liegt die Zuständigkeit für die Verleihung des [X.] - und damit für die Prüfung des dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstabs aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 [X.] - bei den Ländern.

aa) Mit der Verleihung des [X.] nach Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 [X.] an eine Religionsgemeinschaft vollziehen die Länder kein [X.]esgesetz im Sinne des Art. 83 [X.].

Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei den Normen des Grundgesetzes überhaupt um [X.]esgesetze im Sinne der Art. 83 [X.] [X.] handeln kann (vgl. hierzu [X.]E 37, 344 <351 f.>; 115, 373 <384>). Jedenfalls bei der Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 [X.] wird kein [X.]esgesetz im Sinne des Art. 83 [X.] vollzogen, weil dieser eine Kompetenzzuweisung an den [X.] voraussetzt, die im Bereich des [X.]s fehlt (vgl. [X.], Rechtsfragen der Erst- und [X.] des öffentlich-rechtlichen [X.] an Religionsgemeinschaften, 2013, [X.] 293).

Die Normierung in Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 [X.] enthält keine kompetenzrechtliche Aussage. Die Bestimmungen unterscheiden sich insoweit nicht von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] oder Art. 8 Abs. 1 [X.], die ebenfalls zwar bundesrechtliche Grundrechtsgarantien - der [X.] - statuieren, für die bundesstaatliche Kompetenzverteilung jedoch ohne Bedeutung sind (vgl. grundlegend [X.] 12, 205 <242>). Auch Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 [X.] geben insoweit lediglich einen bundesweit verbindlichen Maßstab vor, den die Länder sowohl bei der Verleihung des [X.] als auch bei der Normierung landesrechtlicher Pflichten und Privilegien zu beachten haben (vgl. [X.], Rechtsfragen der Erst- und [X.] des öffentlich-rechtlichen [X.] an Religionsgemeinschaften, 2013, [X.] 293 f.). Zur Gewährleistung des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs obliegt es den Ländern dementsprechend gemäß Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 8 [X.], das Verfahren der Verleihung des [X.] weiter landesrechtlich zu regeln.

[X.]) Dass bei der Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts [X.]recht vollzogen wird, wird auch durch eine historische Auslegung der in das Grundgesetz inkorporierten [X.]nartikel bekräftigt.

Spätestens die Umwälzungen der [X.] führten im 16. Jahrhundert zu einer Verstärkung des landesherrlichen Einflusses auf das [X.]nwesen. Durch den [X.] vom 25. September 1555 wurde - bestätigt und modifiziert durch den [X.] - das obrigkeitliche [X.]nregiment in den Territorien etabliert; der Satz "cuius regio - eius religio" beschreibt schlagwortartig die Rechtslage bis zum Ende des Heiligen Römischen [X.]es [X.] Nation. Auch die nach dem [X.]sdeputationshauptschluss vom 25. Februar 1803 einsetzende Säkularisierung sowie die maßgeblichen staatskirchenrechtlichen Entscheidungen des 19. Jahrhunderts vollzogen sich auf dem Gebiet der einzelnen [X.] Staaten (vgl. zum Vorstehenden von [X.]/de Wall, [X.], 4. Aufl. 2006, § 5, [X.] 11 [X.], § 6, [X.] 13 f. sowie § 8, [X.] 23 [X.], jeweils m.w.N.).

Durch die Verabschiedung der [X.] [X.]sverfassung im Jahre 1919 wurde zwar das landesherrliche [X.]nregiment abgeschafft; aufgrund der Abgrenzung der Gesetzgebungszuständigkeiten zwischen [X.] und Ländern mittels des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung (vgl. Art. 6 [X.] [X.]) verblieben den Ländern aber umfassende Möglichkeiten zur Gesetzgebung im Bereich des [X.]s. Die gemäß Art. 140 [X.] inkorporierten [X.]nartikel enthalten dementsprechend nur in Art. 138 Abs. 1 Satz 2 [X.] eine ausdrückliche Kompetenzzuweisung zugunsten des [X.]es. Auch faktisch verblieb das Schwergewicht religionsverfassungsrechtlicher Initiative und Gestaltung während der [X.] der [X.] [X.] bei den Ländern (vgl. von [X.]/ de Wall, [X.], 4. Aufl. 2006, § 10, [X.] 33).

An diesem historischen Kontext anknüpfend ordnet das Grundgesetz mit der Inkorporation der [X.] [X.]nartikel (Art. 140 [X.]) die Verleihung des [X.] als landesrechtlichen Akt in das bundesstaatliche Kompetenzgefüge ein. Hierdurch wahrt die Verfassung mit Blick auf die Eigenstaatlichkeit der Länder zugleich deren Hoheit über die Zuerkennung des [X.] für ihr jeweiliges Staatsgebiet.

2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Freie Hansestadt [X.] nicht daran gehindert, in Bezug auf die Beschwerdeführerin ein [X.]sverfahren unter Inanspruchnahme einer eigenständigen Prüfungskompetenz durchzuführen. Dabei sind aber die geschriebenen und ungeschriebenen Voraussetzungen des Anspruchs aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 [X.] alleiniger und verbindlicher Prüfungsmaßstab. Es handelt sich insoweit um eine gebundene Entscheidung, die den Ländern keinen Gestaltungs- oder Ermessensspielraum lässt. Der Beschwerdeführerin kommt bislang der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet der [X.] [X.] aufgrund der Verleihung dieses Status durch das [X.] nur insoweit zu, als der [X.] bundesweite Rechtswirkungen auslöst.

a) Nach der gängigen [X.] und der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur muss einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden will, dieser Status in jedem Land in einem gesonderten Verfahren verliehen werden (vgl. [X.], Urteil vom 26. Januar 2012 - 1 K 144/11. [X.] -, juris, Rn. 19 = NVwZ-RR 2012, [X.] <418>; VG München, Urteil vom 13. Oktober 1982, [X.] 29 (1984), [X.]28 <630> mit zust. [X.]. [X.]; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Stand: Februar 2003 (42. Lfg.), Art. 140, Art. 137 [X.] Rn. 72; [X.], [X.], 3. Aufl. 2015, Rn. 284; von [X.]/de Wall, [X.], 4. Aufl. 2006, § 17, [X.] [X.]; von [X.]/[X.], in: von [X.]/[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. 2010, Art. 137 [X.] Rn. 206 f.; [X.], in: [X.]/[X.], Handbuch des [X.]s der [X.]esrepublik [X.], Band 1, 2. Aufl. 1994, § 22, [X.]51 <687>; [X.], NdsVBl 1999, [X.] 32 <35>; a. [X.], NVwZ 2007, [X.] 1257 [X.]). Auch nach der erstmaligen Verleihung des [X.] in einem Land kommt der [X.] konstitutive Wirkung zu; insoweit werden nicht bloß bestehende Rechte der Religionsgemeinschaft für das Staatsgebiet des [X.] bestätigt.

aa) Die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts entfaltet zwar als überregionaler Akt nach allgemeiner Meinung Rechtswirkung über das Gebiet des verleihenden [X.] hinaus, weil und soweit die im [X.] enthaltene Rechtsfähigkeit mit bundesweiter Verbindlichkeit begründet wird (vgl. auch [X.], Urteil vom 28. November 2012 - 6 C 8/12 -, juris, Rn. 19 = NVwZ 2013, [X.] 943 <944>). Die Religionsgemeinschaft hört mit Erlangung des [X.] auf, als juristische Person des Privatrechts zu existieren; sie tauscht das privatrechtliche vollständig gegen das öffentlich-rechtliche Gewand ein (vgl. [X.], NVwZ 2007, [X.] 1257 <1258>). Soweit einfaches [X.]esrecht - wie beispielsweise § 1 Abs. 6 Nr. 6 BauGB - Rechtsfolgen an den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts knüpft, können diese nach der erstmaligen Verleihung des [X.] - verfassungsrechtlich unbedenklich - ebenfalls bundesweite Wirkung entfalten (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 7. Aufl. 2014, Art. 140, Art. 137 [X.] Rn. 29; [X.], Der öffentlich-rechtliche [X.] der Religionsgemeinschaften, 2001, [X.] 96).

[X.]) Die Verleihung des [X.] gemäß Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 [X.] in einem Land führt aber nicht dazu, dass die Körperschaft hoheitliche Befugnisse und [X.] einfachen [X.]rechts zuerkannte Privilegien über die Grenzen des verleihenden [X.] hinaus ausüben dürfte. Jedenfalls das Besteuerungsrecht aus Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 [X.], die Dienstherrenfähigkeit und die Widmungsbefugnis sind in diesem Sinne als hoheitliche Befugnisse einzuordnen (vgl. [X.] 102, 370 <388>).

b) Dass die Rechtswirkungen der Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ihre Grenzen in der Hoheitsgewalt und Eigenstaatlichkeit der Länder finden, entspricht dem bundesstaatlichen Kompetenzgefüge. Weder die das gesamte [X.] in Blick nehmende Prüfung der Verleihensvoraussetzungen noch die als Ausfluss der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten anzusehende Beteiligung der übrigen Länder im Erstverleihungsverfahren lassen die Erforderlichkeit einer konstitutiven [X.] entfallen.

aa) Die Erstverleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das [X.] führt nicht dazu, dass die Beschwerdeführerin die mit dem [X.] verbundenen hoheitlichen Befugnisse auf dem Gebiet der [X.] [X.] ausüben darf. Das [X.] kann die Beschwerdeführerin nicht mit über sein eigenes Staatsgebiet hinausreichenden hoheitlichen Befugnissen ausstatten. Dementsprechend finden die Rechtswirkungen der Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 [X.] an die Beschwerdeführerin durch das [X.] - ebenso wie die [X.]sakte der übrigen Länder - ihre Grenze in den von der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung geschützten Interessen der [X.] [X.]. Über die [X.]grenzen des verleihenden [X.] hinaus kann sich die Wirkung des Verleihungsaktes hingegen nur insoweit erstrecken, als die nicht verleihenden Länder in ihrer Kontrolle über die Ausübung von Staatsgewalt auf ihrem Gebiet nicht beeinträchtigt werden. Das gilt insbesondere für das Besteuerungsrecht aus Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 [X.] (vgl. hierzu [X.] 19, 206 <217 f.>).

Der [X.] [X.] werden durch die Ausübung von Hoheitsrechten seitens der Beschwerdeführerin zwar keine eigenen Hoheitsrechte "entzogen"; sie muss die Ausübung fremder Hoheitsgewalt auf ihrem Staatsgebiet jedoch nicht ohne weiteres dulden. Insoweit unterscheidet sich das horizontale Verhältnis zwischen den einzelnen Ländern grundlegend von dem auf demselben Hoheitsgebiet wirksam werdenden vertikalen Verhältnis zwischen [X.] und Ländern.

Die Begrenzung der Rechtswirkungen des Verleihungsaktes findet ihre Rechtfertigung auch in den staatskirchenrechtlichen Besonderheiten des [X.] im Sinne des Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 [X.]. Die Befugnis der Beschwerdeführerin, als Körperschaft des öffentlichen Rechts Hoheitsgewalt auf dem Staatsgebiet der [X.] [X.] auszuüben, kann nicht von der rechtlichen und tatsächlichen Beurteilung der Verleihensvoraussetzungen durch das [X.] abhängen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Bewertung, ob die Beschwerdeführerin die [X.] bietet. Hierbei handelt es sich um eine komplexe Prognose, die eine typisierende Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung vieler einzelner Umstände erforderlich macht (vgl. [X.] 102, 370 <396>). Die Verantwortung für die Prüfung dieser Verleihensvoraussetzung muss bei dem Land verbleiben, auf dessen Staatsgebiet die antragstellende Religionsgemeinschaft die hoheitlichen Befugnisse ausüben möchte. Mit dem Erfordernis der [X.] soll den erhöhten Gefahren eines Missbrauchs der mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verbundenen Vergünstigungen - hier insbesondere der zuerkannten hoheitlichen Befugnisse - entgegen gewirkt werden (vgl. [X.] 102, 370 <388 [X.]>). Die Möglichkeit, durch eine eingehende Prüfung den [X.] zu begegnen, darf der [X.] [X.] schon deshalb nicht genommen werden, weil sie sich die Ausübung landesrechtlicher Hoheitsgewalt auf ihrem Staatsgebiet wird zurechnen lassen müssen. Mit der Zurechnung der seitens der Beschwerdeführerin ausgeübten Hoheitsgewalt auf dem Staatsgebiet der [X.] [X.] korrespondiert deren Kompetenz, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Gewähr dafür bietet, die ihr verliehenen hoheitlichen Befugnisse in Einklang mit Recht und Gesetz auszuüben. Umgekehrt besteht grundsätzlich die Möglichkeit des Widerrufs des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, wenn zeitlich nach der Verleihung bekannt gewordene Tatsachen belegen, dass die Religionsgemeinschaft nicht die erforderliche [X.] bietet oder die sonstigen Verleihensvoraussetzungen entfallen sind. Aus diesem Grund kann auch keine rechtliche Bindung des [X.] - hier der [X.] [X.] - an die Ergebnisse des [X.] bestehen.

[X.]) Die Rechtswirkungen der Verleihung des [X.] gemäß Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 [X.] durch ein Land unterliegen den aufgezeigten Grenzen, auch wenn die Verleihensvoraussetzungen mit Blick auf das gesamte [X.] geprüft werden.

Die Frage, ob die Beschwerdeführerin die geschriebenen und ungeschriebenen Voraussetzungen des Anspruchs aus Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 [X.] erfüllt, kann von der [X.] [X.] nicht losgelöst von Erkenntnissen aus anderen Ländern geprüft werden. Ob die Voraussetzungen für die Verleihung vorliegen, ist jeweils bezogen auf die Organisation als solche zu prüfen (vgl. schon [X.], Urteil vom 28. November 2012 - 6 C 8/12 -, juris, Rn. 19 = NVwZ 2013, [X.] 943 <944 f.> zur Voraussetzung der "Gewähr auf Dauer"). Das den Antrag der Religionsgemeinschaft prüfende Land hat den Sachverhalt umfassend aufzuklären und Erkenntnisse aus anderen Ländern bei seiner Entscheidung über die Verleihung des [X.] für sein [X.]gebiet zu berücksichtigen, die mit Blick auf den Maßstab der Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 [X.] von Bedeutung sein können. Insbesondere die ungeschriebene Verleihensvoraussetzung der [X.] wird in der Regel nicht regional teilbar sein.

Die Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten gebietet deshalb, dass die Länder ihre jeweilige Prüfung nicht völlig losgelöst von den in den anderen Ländern gewonnenen Ergebnissen durchführen, sondern diese angemessen berücksichtigen. Die gemäß Nr. 4 der Empfehlungen der [X.] über die Verleihung der öffentlichen Körperschaftsrechte an [X.]en und Weltanschauungsvereinigungen vom 12. März 1954 vorzunehmende Beteiligung der übrigen Länder im Erstverleihungsverfahren stellt sich insoweit als Ausfluss der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten dar.

Diese Beteiligungsform kann jedoch die Durchführung eines [X.]sverfahrens nicht ersetzen. Zum einen handelt es sich insoweit um eine unverbindliche Empfehlung, die übrigen Länder zu beteiligen, deren Einhaltung nur eingeschränkt justiziabel ist; zum anderen bedürfte es substantieller Mitwirkungs- und Entscheidungsrechte der beteiligten Länder, um sicherzustellen, dass die Religionsgemeinschaft nicht ausschließlich aufgrund der alleinigen Verleihungsentscheidung eines [X.] [X.] auf dem jeweiligen Staatsgebiet der anderen Länder ausüben kann.

cc) Die sich aus dem eigenständigen Prüfungsrecht des jeweils verleihenden [X.] ergebende Gefahr divergierender Entscheidungen ist eine Konsequenz der bundesstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes und daher nicht zu beanstanden. Allerdings gewährleistet die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 [X.] zugunsten der antragstellenden Religionsgemeinschaft länderübergreifend die gerichtliche Korrektur einer zu ihren Lasten fehlerhaften Entscheidung.

Ob die Freie Hansestadt [X.] bei Ausübung der ihr zustehenden eigenständigen Prüfungskompetenz den verfassungsrechtlichen Maßstab für die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Beschwerdeführerin gewahrt hat, kann erst dann einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterzogen werden, wenn das durchgeführte [X.] in seiner grundsätzlichen Konzeption mit den Vorgaben der Verfassung in Einklang steht. Dies ist nicht der Fall.

Die in Art. 61 Satz 2 LV-[X.] vorgesehene Verleihung des [X.] durch förmliches Gesetz verstößt gegen Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.]) steht einer Regelung entgegen, die die im Einzelfall gebotene Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 [X.] dem parlamentarischen Gesetzgeber zuweist. [X.] gewährleistet er damit zugleich das grundrechtlich geschützte Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz im Einzelfall.

1. a) Die in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.] normierte Teilung der Gewalten ist ein tragendes Organisations- und Funktionsprinzip des Grundgesetzes (vgl. [X.] 3, 225 <247>; stRspr). Sie bezweckt vor allem eine politische Machtverteilung, das Ineinandergreifen der drei Gewalten und die daraus resultierende gegenseitige Kontrolle und Begrenzung mit der Folge der Mäßigung der Staatsgewalt (vgl. [X.] 3, 225 <247>; 7, 183 <188>; 9, 268 <279>; 22, 106 <111>; 34, 52 <59>; 95, 1 <15>; [X.], Beschluss des [X.] vom 21. Oktober 2014 - 2 [X.] -, juris, Rn. 131, zur [X.] in der amtlichen Sammlung vorgesehen). Darüber hinaus will sie sicherstellen, dass staatliche Entscheidungen von den Organen getroffen werden, die nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen für eine möglichst sachgerechte Entscheidung verfügen (vgl. [X.] 68, 1 <86>; 95, 1 <15>). Der im Grundgesetz niedergelegte Grundsatz der Gewaltenteilung zielt zwar nicht auf eine strikte Trennung der [X.] ab. Gleichwohl muss die in der Verfassung vorgenommene Gewichtsverteilung zwischen den drei Gewalten gewahrt werden, damit keine Gewalt ein von der Verfassung nicht vorgesehenes Übergewicht über eine andere erhält (vgl. [X.] 9, 268 <279>; 22, 106 <111>; 34, 52 <59>; 95, 1 <15>). Ebensowenig darf eine Gewalt der für die Erfüllung ihrer verfassungsgemäßen Aufgaben erforderlichen Zuständigkeiten beraubt werden (vgl. [X.] 9, 268 <279 f.>; 22, 106 <111>; 34, 52 <59>; 95, 1 <15>). Der [X.]bereich ihrer Entscheidungsbefugnisse ist unantastbar. Damit ist ausgeschlossen, dass eine der Gewalten die ihr von der Verfassung zugeschriebenen typischen Aufgaben verliert (vgl. [X.] 34, 52 <59>; 95, 1 <15>).

Im freiheitlich-[X.] Staat des Grundgesetzes fällt in erster Linie dem [X.] die verfassungsrechtliche Aufgabe der Normsetzung zu; nur das [X.] ist hierfür demokratisch legitimiert (vgl. [X.] 34, 52 <59>; 49, 89 <124 [X.]>; 95, 1 <15 f.>). Der Exekutive obliegen dagegen vor allem Regierung und Verwaltung. Während die Regierung für die politische Gestaltung zuständig und parlamentarisch verantwortlich ist, ist die Verwaltung idealtypisch mit der Aufgabe des Gesetzesvollzugs im Einzelfall betraut (vgl. [X.] 30, 1 <28>; 83, 60 <72>; 93, 37 <67>; 95, 1 <16>). Das schließt eine einzelfallbezogene Einflussnahme des [X.] auf das Handeln der Verwaltung freilich nicht aus. Da sich jedes amtliche Handeln auf den Willen des Volkes zurückführen lassen und ihm gegenüber verantwortet werden muss ([X.] 77, 1 <40>; 83, 60 <72>; 93, 37 <66>; 107, 59 <87>; 130, 76 <123>) und der notwendige Zurechnungszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft vor allem durch die Wahl des [X.], durch die von ihm beschlossenen Gesetze als Maßstab der vollziehenden Gewalt, durch den parlamentarischen Einfluss auf die Politik der Regierung sowie durch die grundsätzliche Weisungsgebundenheit der Verwaltung gegenüber der Regierung hergestellt wird (vgl. [X.] 83, 60 <72>; 130, 76 <123>; stRspr), kann nicht schon jede Einflussnahme des [X.] auf die Verwaltung einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung darstellen. Selbst eine punktuelle Gewichtsverlagerung zugunsten des [X.] ist mit Blick auf den in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.] niedergelegten Grundsatz der Gewaltenteilung in der parlamentarischen Demokratie grundsätzlich unbedenklich, solange dabei der [X.]bereich der Exekutive nicht berührt wird (vgl. [X.] 9, 268 <280>; vgl. auch [X.] 30, 1 <27 f.>; 95, 1 <15 f.>).

Weitere Schranken für eine Gewichtsverlagerung von der Exekutive auf die Legislative ergeben sich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung insofern, als dieser auf die gegenseitige Mäßigung und Kontrolle der Staatsorgane ausgerichtet ist und mithin auch rechtsstaatliche, grundrechtsschützende Funktionen erfüllt (vgl. [X.] 95, 1 <17>). Entscheidungen, die aufgrund eines schlicht subsumierenden Normenvollzugs ergehen, sind funktional typischerweise der Verwaltung vorbehalten, die für diese Aufgabe den erforderlichen Verwaltungsapparat und Sachverstand besitzt. Das [X.] darf eine solche Verwaltungstätigkeit nur an sich ziehen, wenn hierfür im Einzelfall hinreichende sachliche Gründe bestehen (vgl. [X.] 95, 1 <17>; 134, 33 <88, Rn. 128>). Handelt es sich bei dem Gesetz um ein so genanntes Einzelpersonengesetz, das heißt ein Gesetz, das sich von vornherein nur an eine oder mehrere konkrete Personen richtet und diese in ihren Grundrechten beschränkt, so erhöhen sich die Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe. Der Gesetzgeber ist zur Rechtssetzung nur befugt, wenn ein zwingendes Regelungsbedürfnis für den singulären Sachverhalt besteht. Das ist insbesondere der Fall, wenn Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.] andernfalls in ein unauflösliches Spannungsverhältnis zu anderen Grundsätzen der Verfassung geriete, etwa zu dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 [X.]) sowie dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 [X.]) und dem aus ihnen abgeleiteten Vorbehalt des Gesetzes (vgl. zu Art. 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] 134, 33 <89, Rn. 129>). In einem solchen Fall kann der Gesetzgeber auch einen Einzelfall regeln, obwohl die möglichen Adressaten des Gesetzes feststehen, weil nur so vermieden werden kann, dass die Staatsgewalt handlungsunfähig ist (vgl. zu Art. 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] 134, 33 <89, Rn. 129>).

b) Indem Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.] Entscheidungen im Einzelfall in der Regel der Exekutive vorbehält, gewährleistet er zugleich, dass sich der jeweils Betroffene gegen den Eingriff des Staates in seine grundrechtlich geschützten Interessen effektiv zur Wehr und damit seine Grundrechte durchsetzen kann.

Die Garantie effektiven Rechtsschutzes gegenüber staatlichen Rechtseingriffen ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaates (vgl. [X.] 88, 118 <123>; 96, 27 <39 f.>; 107, 395 <401>; 117, 71 <121>). In qualitativer Hinsicht gewährleistet sie nicht nur, dass überhaupt ein Gericht angerufen werden kann, sondern zielt auch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. [X.] 35, 263 <274>; 101, 397 <407>; 104, 220 <231>; stRspr).

Durch die Wahl des Gesetzes statt einer Verwaltungsentscheidung als Handlungsform für die Regelung eines Einzelfalls wird die Möglichkeit der gerichtlichen Kontrolle erheblich eingeschränkt. Gegenüber Eingriffen, die unmittelbar durch den Erlass eines Gesetzes oder sein Unterlassen bewirkt werden, ist die Verfassungsbeschwerde der einzige mögliche Rechtsbehelf, während gegen Maßnahmen oder die Untätigkeit der Verwaltung sonst der jeweilige fachgerichtliche Rechtsweg eröffnet ist. Von der Verfassungsgerichtsbarkeit kann jedoch eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle mit Blick auf ([X.] schon deshalb nicht gewährleistet werden, weil deren Prüfungsmaßstab auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts beschränkt ist (vgl. [X.] 107, 395 <413>; 115, 81 <92>; [X.], [X.], [X.] 771 <780>). Hinzu kommt, dass auch im Vorfeld des Erlasses eines Gesetzes - an[X.] als in einem entsprechenden Verwaltungsverfahren - Verfahrensrechte, die ebenfalls dem Schutz grundrechtlich geschützter Rechte dienen, zum Beispiel Anhörungs- und Äußerungsrechte der Betroffenen, allenfalls in sehr begrenztem Umfang zum Tragen kommen.

c) Die aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung abgeleiteten Anforderungen decken sich weitgehend mit den Wertungen des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Das verleiht der hier vorgenommenen Konkretisierung des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.] zusätzliche Überzeugungs[X.], auch wenn eine Anwendung des [X.] hier ausscheiden muss, weil die [X.] gerade kein verbotenes Einzelpersonengesetz erlassen, sondern den Erlass eines solchen abgelehnt hat.

Auch dem [X.] wird grundsätzlich nur dann genügt, wenn sich wegen der abstrakten Fassung des gesetzlichen Tatbestandes nicht absehen lässt, auf wie viele und welche Fälle das Gesetz Anwendung findet (vgl. [X.] 10, 234 <242>; 25, 371 <396>; 99, 367 <400>; 121, 30 <49>), wenn also nicht nur ein einmaliger Eintritt der Rechtsfolge möglich ist ([X.] 13, 225 <229>; 25, 371 <396>; 99, 367 <400>). Art. 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] untersagt vor allem sogenannte [X.]. Nicht von ungefähr wird er deshalb als eine spezifische Absicherung des Grundsatzes der Gewaltenteilung begriffen, die den Erlass konkret-individueller Regelungen der Exekutive vorbehält ([X.], in: [X.]., [X.], 7. Aufl. 2014, Art. 19 Rn. 20; Kirchhof, in: [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl. 2014, § 267 Rn. 13; [X.], Staatsrecht, [X.]/2, 1994, § 83 Abs. 2 Nr. 7, [X.] 731; Bauernfeind, DVBl 1976, [X.] 193 <194>; [X.], DVBl 1955, [X.] 791 <791>). Auch weist er - wie auch der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.]) - eine grundrechtssichernde Funktion auf (vgl. [X.] 134, 33 <89, Rn. 128>), und wie dieser dient er mittelbar einer Absicherung der Garantie effektiven Rechtsschutzes.

2. Nach diesen Maßstäben verstößt Art. 61 Satz 2 LV-[X.] gegen Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.].

a) Soweit nach dem Wortlaut des Art. 61 Satz 2 LV-[X.] ("kann") die Verleihung des [X.] in das Ermessen der [X.] [X.] gestellt wird, steht dies im Wi[X.]pruch zu dem Anspruch aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 [X.]. Weil Art. 61 Satz 2 LV-[X.] schon in [X.] gegen die dargelegten Maßstäbe verstößt, bedarf die Frage, ob eine verfassungskonforme Auslegung im Sinne einer Ermessensreduzierung "auf Null" bei Vorliegen der Verleihensvoraussetzungen denkbar wäre, hier keiner Entscheidung.

b) Art. 61 Satz 2 LV-[X.] verstößt gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.]), weil er der [X.] [X.] die Möglichkeit eröffnet, [X.] zu erlassen. Hierdurch wird zugleich der Anspruch der antragstellenden Religionsgemeinschaft auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verletzt.

aa) Die in Art. 61 Satz 2 LV-[X.] vorgesehene Zuweisung der ausschließlichen Entscheidungskompetenz über die Verleihung des [X.] im Sinne des Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 [X.] an die [X.] steht im Wi[X.]pruch zu dem von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.] garantierten Zuständigkeitsbereich der Exekutive. Die Norm weist eine funktional der Verwaltung vorbehaltene Tätigkeit ohne zwingende Gründe in die ausschließliche Kompetenz des parlamentarischen Gesetzgebers, der [X.] [X.].

(1) Bei der von Art. 61 Satz 2 LV-[X.] der [X.] [X.] zugewiesenen Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an eine antragstellende Religionsgemeinschaft handelt es sich um den Erlass einer gebundenen Entscheidung im Wege des Verfassungsvollzugs.

Die Länder müssen unter Beachtung des bundesweit vorgegebenen Maßstabs aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 [X.] über einen Antrag auf Verleihung des [X.] entscheiden. Indem die [X.] ermittelt, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 [X.] vorliegen, erfüllt sie funktional eine exekutivische Tätigkeit im Einzelfall: Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist dem Antrag stattzugeben, anderenfalls ist er abzulehnen. Die [X.] hat nicht über Inhalt und [X.]weite des ihrer Disposition entzogenen subjektiven Rechts der jeweils antragstellenden Religionsgemeinschaft zu entscheiden, sondern lediglich geschriebene und ungeschriebene verfassungsrechtliche Vorgaben auf den Einzelfall anzuwenden.

Die Länder - und damit auch die Freie Hansestadt [X.] - haben bei Prüfung der Voraussetzungen für eine Verleihung Tatbestandsmerkmale von Verfassungsbestimmungen (hier: Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 [X.] i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 [X.]) einem von ihnen zu ermittelnden Sachverhalt zuzuordnen und zu würdigen. Damit entscheiden sie zugleich über die Zuerkennung oder Versagung der (landes-)hoheitlichen Befugnisse, die unmittelbar mit dem [X.] verbunden sind.

Die der Zulassung vorausliegende Prüfung kann nur entweder im bejahenden oder im verneinenden Sinn erfolgen. Ein Entscheidungs- und Wertungsspielraum, der sich sonst regelmäßig aus der allgemeinen politischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ableiten lässt, ist bei einer derart funktionalen Verwaltungstätigkeit nicht gegeben. Es handelt sich insoweit nicht um eine gestaltende Tätigkeit, bei der der Gesetzgeber, zwischen möglichen Alternativen bei der Konkretisierung eines Grundrechts wählen könnte (vgl. [X.] 57, 250 <276>; 94, 115 <157 f.> - abw. Meinung). Bei der Prüfung der Verleihensvoraussetzungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 [X.] handelt es sich um eine hoheitliche Tätigkeit, die in den typischen Verantwortungsbereich der Exekutive fällt, und damit funktional um Verwaltungshandeln. Mit dem formellen Gesetz, durch das der [X.] verliehen wird, wird materiell ein Verwaltungsakt ersetzt.

(2) Ob die Entscheidung über die Verleihung des [X.] darüber hinaus auch dem [X.]bereich der Exekutive zuzuordnen und damit der auch nur teilweisen Übertragung auf den parlamentarischen Gesetzgeber von vornherein entzogen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Jedenfalls ist die Zuweisung der ausschließlichen Entscheidungszuständigkeit für die Verleihung des [X.] an das [X.] nicht zu rechtfertigen, weil zwingende Gründe insoweit nicht erkennbar sind.

Die unmittelbare [X.] Legitimation des parlamentarischen Gesetzgebers, der [X.] [X.], kommt als Rechtfertigung insoweit nicht in Betracht. Es geht im vorliegenden Zusammenhang um die Durchsetzung eines im [X.] grundrechtlichen Anspruchs, der sich der Rationalität [X.]r Mehrheitsentscheidungen entzieht. Zudem ließe sich mit dem Rückgriff auf die unmittelbare [X.] Legitimation des [X.] jede Kompetenzübertragung auf den Gesetzgeber rechtfertigen. Hinzu kommt, dass die Vorteile einer unmittelbar demokratisch legitimierten Abwägungsentscheidung durch den Gesetzgeber beim Erlass einer gebundenen Entscheidung nach Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 [X.] nicht eingreifen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die [X.] aus anderen Gründen "besser" als der [X.] dazu in der Lage wäre, die bei Prüfung des Anspruchs aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 [X.] geschuldete reine Subsumtionstätigkeit zu leisten.

Die von Art. 61 Satz 2 LV-[X.] vorgesehene Kompetenzzuweisung beruht letztlich vor allem auf den bestehenden politischen Umständen nach dem Sturz der Monarchie. Hatte das alte bremische [X.] die "Anerkennung von [X.]en" noch durch den Senat unter Mitwirkung der [X.] vorgesehen (vgl. zur historischen Genese des Art. 61 LV-[X.]: [X.], Die Verfassung der [X.] [X.], 1996, Art. 61 Rn. 2), so brach die Bremische [X.]verfassung von 1920 in Übereinstimmung mit der [X.] [X.]sverfassung von 1919 mit dem landesherrlichen [X.]nregiment (vgl. auch § 87 Abs. 1 der [X.] von 1920). Zugleich wurde in Abkehr von der bisherigen Kompetenzverteilung durch die Einführung des § 87 Abs. 4 der [X.] von 1920 bestimmt, dass die Verleihung durch Gesetz zu erfolgen habe. Indem der [X.] [X.] die Kompetenz zur Verleihung des [X.] zugewiesen wurde, wurde also die Trennung von [X.] und Staat - unter dem Eindruck des Zusammenbruchs der Monarchie und der Gründung der [X.] - mit einer Stärkung der parlamentarischen Rechte der [X.] [X.] und der [X.] Legitimation der Entscheidung über die Verleihung des [X.] an Religionsgemeinschaften verbunden. Diese historisch überkommene Kompetenzzuweisung ist durch die Ausgestaltung des Grundsatzes der Gewaltenteilung in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.] freilich überholt.

[X.]) Der Wi[X.]pruch zwischen Art. 61 Satz 2 LV-[X.] und der Kontroll- und Mäßigungsfunktion des Gewaltenteilungsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.]) führt zur Verfassungswidrigkeit der Norm.

Indem Art. 61 Satz 2 LV-[X.] die Erfüllung des Anspruchs aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 [X.] in der Form eines Gesetzes vorsieht, verpflichtet er die [X.], das Gesetz einzelpersonenbezogen und - bei Vorenthaltung des [X.] - dessen Unterlassen in zugleich grundrechts- sowie rechtsschutzverkürzender Weise einzusetzen.

(1) Wird einer Religionsgemeinschaft, die sich auf ihren Anspruch aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 [X.] beruft, der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts rechtswidrig vorenthalten, stellt dies einen Eingriff in grundrechtlich geschützte Interessen dar. Die Vorenthaltung des [X.] ist nicht lediglich eine diffuse, mittelbar-faktische Einwirkung auf den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.], sondern bedeutet eine erhebliche Verkürzung der Religionsfreiheit, deren Entfaltung der in Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 [X.] eröffnete Zugang zum Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in erster Linie zu dienen bestimmt ist. Wird also einer antragstellenden Religionsgemeinschaft der [X.] trotz Vorliegens der Verleihensvoraussetzungen verweigert, wird sie daran gehindert, ihre Religionsfreiheit durch die selbstbestimmte Wahl ihrer Organisationsform im Rahmen der von der Verfassung eröffneten Möglichkeiten frei zu entfalten.

(2) Indem Art. 61 Satz 2 LV-[X.] die [X.] über die Verleihung des [X.] vorsieht, werden mittelbar zugleich die [X.]en gegen den Eingriff in die Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] verkürzt. Die Verkürzung des effektiven Rechtsschutzes durch die Wahl des förmlichen Gesetzes zur Regelung eines Einzelfalles als Handlungsform ist dem Grundgesetz zwar nicht fremd. Insbesondere führt eine gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 [X.] ausdrücklich zugelassene Legalenteignung zu einer substantiellen Schmälerung des effektiven Rechtsschutzes (vgl. [X.] 95, 1 <22>). An[X.] als Art. 14 Abs. 3 Satz 2 [X.] ermächtigt Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 [X.] aber gerade nicht zum Erlass von [X.]n.

Da Art. 61 Satz 2 LV-[X.] den Erlass von [X.]n nicht nur zulässt, sondern ihn geradezu verlangt, mit der Folge, dass Rechtsschutz vor den Fachgerichten in Bezug auf die verweigerte Anerkennung einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht zu erlangen ist, steht die Regelung im Wi[X.]pruch zu Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.], der unter anderem auch einer derartigen Rechtsschutzverkürzung bei [X.] entgegen wirken will. Diese Zielsetzung wird von Art. 61 Satz 2 LV-[X.] vollständig verdrängt und kann auch von dem nach Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 8 [X.] zur näheren Ausgestaltung berufenen [X.]gesetzgeber wegen seiner Bindung an das ([X.]-)Verfassungsrecht nicht korrigiert werden.

Die Beschwerdeführerin ist bereits durch die Durchführung des verfassungswidrigen Gesetzgebungsverfahrens zur Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Art. 61 Satz 2 LV-[X.] in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] in Verbindung mit ihrem verfassungsmäßigen Recht aus Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 [X.] verletzt. Ob weitere (Verfahrens-)Grundrechte der Beschwerdeführerin durch die konkrete Handhabung des Verfahrens verletzt worden sind, bedarf keiner Entscheidung, weil das Verfahren schon in seiner (abstrakten) Ausgestaltung nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Soweit die Beschwerdeführerin auch eine durch die Ablehnung des Gesetzesantrags des [X.] Senats ([X.] 17/819) bewirkte Rechtsverletzung festgestellt haben will, bleibt die Verfassungsbeschwerde daher ohne Erfolg.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 [X.].

Meta

2 BvR 1282/11

30.06.2015

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 83 GG, Art 93 Abs 1 Nr 4a GG, Art 140 GG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 BVerfGG, Art 61 S 2 Verf BR, Art 137 Abs 5 S 2 WRV

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30.06.2015, Az. 2 BvR 1282/11 (REWIS RS 2015, 8907)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8907 BVerfGE 139, 321-378 REWIS RS 2015, 8907


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 1282/11

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1282/11, 27.10.2016.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1282/11, 30.06.2015.


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