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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 33/12
vom
20. Dezember 2012
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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2
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Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Dezember 2012 durch den Vizepräsidenten [X.] sowie [X.]
[X.], [X.], [X.] und Seiters
beschlossen:
Der Antrag des
Antragstellers
auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für eine
Beschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilse-nats des [X.] am Main
vom 25. Oktober 2012 -
16
[X.]
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wird zurückgewiesen.
Gründe:
Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Satz 1 [X.]).
Die Beschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht.
Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem [X.] Beschluss zugelassen hat (§
574 Abs.
1 Satz
1 [X.]). Beide [X.] liegen hier nicht vor.
Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist gegen den angefochte-nen Beschluss nicht eröffnet
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2012 -
III ZB 45/12, [X.], 2449; vom 25. Oktober 2012 -
III ZB 64/12 -
und vom 8. No-vember 2012 -
III ZA 27/12, jeweils juris). Soweit §
201 Abs.
2 Satz
1 [X.] be-stimmt, dass für die [X.], über die in erster Instanz das Ober-landesgericht zu entscheiden hat, die Vorschriften der Zivilprozessordnung über 1
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das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug entsprechend [X.] sind, ergibt sich hieraus nichts anderes. Gemäß §
127 Abs.
2 Satz
2 [X.] in Verbindung mit §
567 Abs.
1 [X.] ist die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs -
nur
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statthaft, wenn es sich hierbei um eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung der Amts-
oder Landgerichte handelt. Entsprechende (erstinstanzliche) Entscheidungen der Oberlandesgerichte können hingegen ausschließlich mit der Rechtsbe-schwerde angefochten werden (s. §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 [X.], §
133 [X.]; s. auch [X.]/[X.], [X.], 29.
Aufl., §
567 Rn.
38). Diese Rechtslage spiegelt sich darin wider, dass gegen die (erstinstanzlichen) Urteile der [X.] im Sinne der §§
198
ff [X.] nicht das [X.] der Berufung, sondern der Revision (beziehungsweise der Nichtzulas-sungsbeschwerde) gegeben ist (§
201 Abs.
2 Satz
3 [X.] in Verbindung mit §§
543, 544 [X.]).
[X.]
Seiters
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.11.2004 -
5 S 189/99 -
OLG [X.], Entscheidung vom 25.10.2012 -
16 [X.] 4/12 -
Meta
20.12.2012
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2012, Az. III ZA 33/12 (REWIS RS 2012, 109)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 109
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
III ZA 27/12 (Bundesgerichtshof)
III ZB 45/12 (Bundesgerichtshof)
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Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Entschädigungssachen: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde