Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2006, Az. V ZR 103/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 374

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 8. Dezember 2006 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 1; BGB §§ 677, 683 a) Der nach Art. 233 § 2a EGBGB zum Besitz berechtigte Nutzer ist nicht verpflichtet, dem Grundstückseigentümer gezahlte [X.]- und ähnliche Beiträge zu erstatten, wenn die endgültige Beitragspflicht vor dem Abschluss eines Kaufvertrags nach dem Sachen-rechtsbereinigungsgesetz oder dem Eigentumserwerb in einem [X.] entstanden ist. b) Leistet der Grundstückseigentümer dagegen einen Vorschuss auf solche Beiträge und wird eine Vorauszahlung nach [X.] auf die endgültige Beitragspflicht verrechnet, kann er von dem nach Art. 233 § 2a EGBGB zum Besitz berechtigten Nutzer nach §§ 677, 683 BGB Erstattung verlangen, wenn die endgültige Beitragspflicht nach dem [X.] oder dem Eigentumserwerb im [X.] in seiner Person entsteht. Entsteht sie in der Person eines anderen Eigentümers, richtet sich der [X.] gegen diesen. [X.], Urt. v. 8. Dezember 2006 - [X.]/06 - [X.] LG Rostock
- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 10. April 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Am 14. Juni 1991 kaufte der Beklagte ein Grundstück in [X.] von der Stadt [X.]
und die darauf stehenden Gebäude von der LPG, die sie errichtet hatte. Zu dem Erwerb des Eigentums an dem Grundstück kam es zunächst nicht, weil die Bundesvermögensverwaltung das Grundstück als Reichsvermögen für sich beanspruchte. Es wurde ihr am 17. Juli 2001 zu-geordnet. Am 27. Januar 2003 gab der [X.]der Klägerin eine später auf 7.999,99 • reduzierte Vorauszahlung für den [X.] des Grundstücks an die neue öffentliche zentrale Kläranlage auf. Die Klägerin [X.] die Vorauszahlung und meldete sie in einem [X.], in welches das Grundstück einbezogen worden war, zur Erstattung an. In diesem 1 - 3 - [X.] wurde dem [X.] das Grundstück am 18. No-vember 2003 gegen Zahlung einer [X.] in Höhe von 36.794,52 • zu-geteilt. Wegen der angemeldeten Erstattung wurde die Klägerin auf den Zivil-rechtsweg verwiesen. Die Klägerin verlangt von dem [X.], ihr die geleiste-te Vorauszahlung in Höhe eines nach Verrechnung mit einer Forderung des [X.] verbleibenden Restbetrags von 7.042,62 • zu erstatten. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, will die Klägerin weiterhin Erstattung der Vorauszahlung erreichen. 2 Entscheidungsgründe [X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung weder aus dem Gesichtspunkt des Gesamtschuldnerinnenaus-gleichs noch aus den Gesichtspunkten der Geschäftsführung ohne Auftrag o-der der ungerechtfertigten Bereicherung zu. Ein Anspruch aus [X.] scheide aus, weil ein Gesamtschuldverhältnis zwischen den Parteien nicht entstanden sei. Dafür habe dem [X.] selbständiges Ge-bäudeeigentum im Sinne von § 286 ZGB zustehen müssen. Dazu gehöre [X.] indes nicht. Als Inhaber eines Gewerbetriebs habe der [X.] nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn die Satzung des Zwecksverbandes dies vorgesehen habe. Dazu habe die Klägerin nichts vorge-tragen. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter 3 - 4 - Bereicherung schieden aus, weil die Klägerin aufgrund des [X.] und zur Erfüllung ihrer eigenen Vorauszahlungspflicht gezahlt habe. I[X.] Das hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand. 4 1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings einen An-spruch der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Gesamtschuldnerinnenaus-gleichs gemäß § 426 Abs. 1 BGB oder § 426 Abs. 2 BGB i.V.m. § 8 Abs. 10 [X.] 1993/2001 verneint. 5 a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheitert der Anspruch schon daran, dass es an einem Gesamtschuldverhältnis nach § 8 Abs. 10 Satz 4 [X.] 1993/2001 fehlt. Das greift die Revision nicht an. Sie meint aber, das [X.] habe im Hinblick auf das laufende [X.] und den vorstehenden Eigentumswechsel ein gesamtschuldähnliches Rechtsver-hältnis zwischen den Parteien annehmen und die Vorschriften entsprechend anwenden müssen. Das würde der Revision indessen nicht zum Erfolg verhel-fen. Auch eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf den [X.] und den im [X.] zuteilungsfähigen [X.] führt zu einer Erstattungspflicht des Nutzers nur, wenn und soweit dies der Lastenverteilung in ihrem Innenverhältnis zueinander entspricht. Das ist nicht der Fall. 6 b) Im Innenverhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer und einem nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz anspruchsberechtigten oder im 7 - 5 - Verfahren nach § 64 [X.] im Hinblick auf solche Ansprüche zuteilungsfähi-gen Nutzer trägt der Grundstückseigentümer die Lasten des Grundstücks allein. [X.]) Die Frage ist umstritten. Teilweise wird, jedoch nur unter Hinweis auf §§ 683, 670 BGB, eine Pflicht des Nutzers zum Ausgleich von [X.] angenommen ([X.], SachenRBerG, 2. Aufl., § 75 Rdn. 6). Andere verneinen eine solche Pflicht, weil die Berücksichtigung sol-cher Kosten in § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SachenRBerG abschließend geregelt sei ([X.]/[X.], 4. Aufl., § 75 SachenRBerG Rdn. 3; [X.], [X.] 1995, 242, 247 f.). 8 bb) Der Senat hält die zweite Meinung im Ergebnis für richtig. 9 (1) Der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz [X.] und als Folge davon im Verfahren nach § 64 [X.] zuteilungsfähige [X.] ist dem Eigentümer des genutzten Grundstücks gegenüber nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 3 EGBGB kraft Gesetzes zum Besitz des Grundstücks berech-tigt. Seine Pflichten gegenüber dem Grundstückseigentümer bestimmen sich grundsätzlich allein nach dieser Vorschrift. Diese sieht in ihrem Absatz 1 Sätze 4 und 8 keine Pflicht zur Tragung, Übernahme oder Erstattung öffentlicher Las-ten vor, sondern eine gestaffelte Verpflichtung zur Zahlung von [X.], die deshalb auch nicht ausgeschlossen ([X.] 98, 17, 32 f., 44 f.) und nur durch Vereinbarung mit dem Eigentümer selbst eingeschränkt (Senat, Urt. v. 25. Juli 2003, [X.], [X.] 2004, 38, 39) werden kann. Weitergehende Pflichten treffen den Nutzer nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Sätze 9 und 10 EGBGB nur, wenn er das mit dem Grundstückseigentümer vereinbart hat oder eine be-sondere gesetzliche Bestimmung dies vorsieht. Dass die Parteien eine abwei-chende Vereinbarung getroffen hätten, ist weder festgestellt noch vorgetragen. 10 - 6 - Ob die geleistete Vorauszahlung im [X.] etwa bei der Be-messung der [X.] hätte berücksichtigt werden können, bedarf keiner Entscheidung, weil die [X.] die Berücksichtigung dieser Vorauszahlung bestandskräftig abgelehnt und die Klägerin auf den [X.] verwiesen hat. (2) Auch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz sieht einen weitergehen-den Ausgleich nicht vor. Nach § 75 Abs. 1 SachenRBerG kann der [X.] von dem Nutzer die Übernahme der öffentlichen Lasten von dem Vertragsschluss an, nicht aber die Erstattung für vorher geleistete Zahlun-gen auf öffentliche Abgaben verlangen. Das gilt auch bei Leistungen auf Erschließungs- und Anliegerbeiträge. Solche Leistungen wirken sich nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nur auf die Ermittlung des maßgeblichen Bo-denwerts aus. Nach § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SachenRBerG entfällt nämlich der an sich gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG vorzunehmende pauschale Abzug für die Baureifmachung des [X.], wenn der Grundstücks-eigentümer die Kosten für die Erschließung getragen hat. Andere Folgen haben solche Leistungen des Grundstückseigentümers nach dem Sachenrechtsberei-nigungsgesetz nicht. 11 2. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich aber ein Erstattungsanspruch der Klägerin nach §§ 683, 670 BGB aus dem Ge-sichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht ausschließen. 12 a) Die Klägerin hat zwar mit der Zahlung auf den [X.] des [X.]die sie als damalige Eigentümerin des Grundstücks treffende eigene Verpflichtung zur Leistung einer Vorauszahlung erfüllt. Der Beklagte war, wie ausgeführt, bis zum Erwerb des Eigentums an 13 - 7 - dem Grundstück im [X.] nach Art. 233 § 2a EGBGB im Verhältnis zur Klägerin nicht zur Tragung und Übernahme der öffentlichen Las-ten verpflichtet. Die Klägerin kann aber dennoch ein Geschäft des [X.] geführt haben und aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683, 670 BGB berechtigt sein, von dem [X.] Erstattung der Vorauszahlung zu verlangen. b) Das ergibt sich aus den Wirkungen, die das Kommunalabgabenrecht des [X.] [X.] einer Vorauszahlung beimisst. 14 [X.]) Eine Vorauszahlung wird nach § 8 Abs. 8 Satz 2 [X.] 1993/2001 ebenso wie nach dem seit dem 31. März 2005 geltenden § 7 Abs. 4 Satz 3 [X.] 2005 auch dann auf die endgültige Beitragspflicht verrechnet, wenn der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist. Dieser Fall tritt etwa dann ein, wenn zwischen der Vorauszahlung und dem Entstehen der end-gültigen Beitragspflicht ein Eigentumswechsel stattgefunden hat. Das hat zur Folge, dass die Leistung einer Vorauszahlung nur dann ein im Sinne von § 677 BGB eigenes Geschäft des Vorausleistenden bleibt, wenn die endgültige Bei-tragspflicht entsteht, solange er Eigentümer des Grundstücks ist. Entsteht die endgültige Beitragspflicht hingegen später, wird der endgültige Beitrag nicht von dem Vorausleistenden, sondern von dem neuen Eigentümer geschuldet. Da die Vorauszahlung aber auf diese fremde Schuld angerechnet wird, ist sie in dieser Fallkonstellation nicht nur die Erfüllung einer eigenen Vorauszahlungsverpflich-tung, sondern zugleich auch die vorweggenommene Erfüllung der endgültigen Beitragspflicht des neuen Eigentümers. Die Erfüllung der endgültigen Beitrags-pflicht durch Vorauszahlung ist jedenfalls auch ein Geschäft des neuen [X.]. Die Führung eines Geschäftes, das auch ein fremdes Geschäft ist, ist Geschäftsführung ohne Auftrag ([X.] 65, 354, 357; 65, 384, 387; 110, 313, 315, allgemeine Meinung). 15 - 8 - bb) Ob und gegebenenfalls wann die endgültige Beitragspflicht entstan-den ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Deshalb ist für das Revisi-onsverfahren zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass die endgültige Beitragspflicht entstanden ist und dass dies nach dem Eintritt der Bestandskraft des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2003 (wohl der 18. März 2004) der Fall war. Dann aber wäre die Leistung der Vorauszahlung zugleich auch ein Geschäft des [X.]. Dass die Klägerin den Willen hatte, neben ihrer eige-nen Pflicht zur Vorauszahlung auch die endgültige Beitragspflicht des [X.] zu erfüllen, ergibt sich daraus, dass sie den Betrag im [X.] mit Blick auf den dabei zu erwartenden [X.] des [X.] ange-meldet hat. Der Beklagte wäre der Klägerin dann nach §§ 683, 670 BGB zur Erstattung verpflichtet. 16 cc) An der Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts ist der Senat nicht gehindert. Dass die Klägerin nur zur Leistung einer Vorauszahlung herangezo-gen worden ist, ergibt sich aus dem Bescheid und ist von dem Berufungsgericht festgestellt. Deren Wirkungen folgen unmittelbar aus dem Kommunalabgaben-gesetz des [X.] [X.]. Eine Auslegung der genannten Vorschriften dieses Gesetzes durch das [X.] wäre zwar nach § 545 Abs. 1 ZPO der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen, weil sich ihr Geltungsbereich nicht über den Bezirk des [X.] hinaus erstreckt. Das steht der Berücksichtigung irrevisiblen [X.]rechts durch das Revisionsgericht aber nicht entgegen, wenn das Berufungsgericht den zu seiner Berücksichtigung führenden Gesichtspunkt übersehen und sich infolgedessen mit dem dazu heranzuziehenden [X.]recht nicht befasst hat ([X.] 21, 214, 216 f.; 24, 159, 164 [Senat]; 40, 197, 201 [Senat]; [X.], Urt. v. 11. Juli 1996, [X.], NJW 1996, 3151; MünchKomm ZPO/[X.], 17 - 9 - 2. Aufl., § 549 Rdn. 12; [X.], ZPO, 21. Aufl., §§ 549, 550 Rdn. 10). Das gilt insbesondere dann, wenn die Nichtberücksichtigung des [X.]rechts, wie hier, zu einer Verletzung von Bundesrecht führt. II[X.] In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht festzustellen ha-ben, ob die Beitragspflicht schon entstanden ist, wann und nach welchen Vor-schriften (noch § 8 Abs. 7 [X.] 1993/2001 oder schon nach §§ 10, 9 Abs. 3, 6 und 7 [X.] 2005) dies der Fall war und ob zu diesem Zeitpunkt noch die Klägerin oder schon der Beklagte Eigentümer war. Sollte die Beitrags-pflicht entstanden und die Klägerin dann noch Eigentümerin gewesen sein, schiede ein Anspruch endgültig aus. Sollte der Beklagte bei Entstehen der 18 - 10 - endgültigen Beitragpflicht schon Eigentümer geworden sein, wäre er zur Erstat-zung verpflichtet. Sollte die Beitragspflicht noch nicht entstanden sein, würde ein Erstattungsanspruch erst mit dieser entstehen und sich gegen denjenigen richten, der dann Eigentümer ist. [X.] [X.] Lemke Schmidt-Räntsch [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.08.2005 - 10 O 6/05 - [X.], Entscheidung vom 10.04.2006 - 3 U 131/05 -

Meta

V ZR 103/06

08.12.2006

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2006, Az. V ZR 103/06 (REWIS RS 2006, 374)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 374

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