Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2001, Az. V ZR 123/00

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2163

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[X.] DES VOLKESURTEILV ZR 123/00Verkündet am:22. Juni 2001Kanik,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 23. März 2000 aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Rechtsvorgänger der Klägerin, [X.]und [X.]. (im folgenden: Zedenten), beabsichtigten, in [X.]ein [X.] errichten. Hierzu kauften sie mit notariell beurkundetem [X.] von der Beklagten mehrere teilweise mit landwirtschaftlichenGebäuden bebaute Grundstücke. Der Gesamtkaufpreis von 800.000 [X.] 2. Februar 1994 fällig. Mit seiner Zahlung sollte der Besitz übergehen. [X.] des Anspruchs der Zedenten auf den Erwerb des Eigentums bewil-ligte und beantragte die Beklagte die Eintragung von Vormerkungen in [X.] -Ohne Zahlung geleistet zu haben, begannen die Zedenten mit dem ge-planten Umbau. Bis zum Abschluß der Arbeiten im März 1995 und der [X.] [X.] investierten sie nach Behauptung der Klä-gerin etwa 4 Mio. DM.Am 25. Juli 1994 änderten die Vertragsparteien die im [X.] zur Fälligkeit des Kaufpreises getroffene Regelung. [X.] nunmehr 30 Tage nach der Mitteilung der Urkundsnotarin eintreten, daßdie zugunsten der Zedenten bewilligten Vormerkungen in das Grundbuch ein-getragen seien. Am 26. Juli 1995 änderten die Vertragsparteien den [X.] erneut. Fälligkeit des Kaufpreises trat hiernach in Höhe eines Teilbetragesvon 270.000 DM am 10. August 1995 ein. Für die Zeit bis zu dem im [X.] 19. Januar 1994 vereinbarten Übergang der Nutzungen und Lasten solltendie Zedenten "für die bereits außerhalb und unabhängig von den [X.] durchgeführte Nutzung" ein Nutzungsentgelt zu bezahlen haben.Am 14. November 1995 wurden die Vormerkungen eingetragen. [X.] vom 24. November 1995 forderte die Beklagte die Zedenten [X.] von 270.000 DM auf. Mit Schreiben vom 4. März 1996 setzte sie ihnenhierzu Frist bis zum 21. März 1996 und erklärte, die Annahme des Kaufpreisesnach Ablauf dieser Frist abzulehnen; das Nutzungsverhältnis gelte für [X.] als gekündigt. Die Zedenten bezahlten weiterhin nicht. Mit [X.] vom 1. April 1996 erklärten sie, das Vertragsverhältnis sei auch aus ihrerSicht mit Wirkung zum 21. März 1996 beendet und befinde sich in der "Rück-abwicklungsphase". Ihren auf die Baumaßnahmen zurückgehenden Anspruchauf Aufwendungsersatz haben sie an die [X.] der Aufwendungen zum Umbau des "Trockenwerks" zu [X.] verlangt die Klägerin aus der abgetretenen Forderung von der [X.] Zahlung von 1.500.000 DM. Die Beklagte hat das Bestehen der abge-tretenen Forderung in Abrede gestellt und hilfsweise mit einem Anspruch [X.] aufgerechnet.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerinist ohne Erfolg geblieben. Mit der [X.] verfolgt sie ihren Antrag weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht verneint das Bestehen der abgetretenen Forde-rung. Es stellt fest, die Zedenten und die Beklagte hätten sich geeinigt, [X.] nach den Regeln des Rücktrittsrechts abzuwickeln. Aus [X.] sich der geltend gemachte Anspruch jedoch nicht herleiten. Auch [X.], daß der Besitz an den Grundstücken den Zedenten nicht [X.], sondern aufgrund eines selbständigen [X.] worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Einem Anspruchauf Ausgleich der Wertsteigerung der Grundstücke durch die Baumaßnahmender Zedenten unter dem Gesichtspunkt der [X.] stehe entgegen,daß die Zedenten diese Maßnahmen zwar in der gemeinsamen Erwartung [X.] ausgeführt hätten, die Zedenten würden das Eigentum an [X.] erwerben, die Vertragsparteien jedoch keine von der [X.] 5 -rung des Kaufvertrages unabhängige Zweckvereinbarung im Hinblick auf [X.] getroffen hätten.Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.[X.] Die Revision erhebt gegen die Anwendung des [X.] zwischen den Zedenten und der [X.] das Berufungsgericht keine Einwendungen. Rechtsfehler sind [X.] nicht ersichtlich. Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsge-richt die Aufwendungen der Zedenten nicht als notwendige Verwendungen aufdie von den Baumaßnahmen betroffenen Grundstücke wertet (§§ 347, 994BGB).2. Das Berufungsurteil geht jedoch insoweit fehl, als es einen Anspruchder Klägerin auf Ausgleich der Werterhöhung der Grundstücke durch die Bau-maßnahmen der Zedenten nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative (condictioob rem), § 818 Abs. 2 BGB verneint.a) Die Zedenten haben die Baumaßnahmen als berechtigte [X.]. Für das durch die "außerhalb und unabhängig von den [X.]" erfolgte Überlassung des Besitzes begründete Rechtsverhältnis habendie Beklagte und die Zedenten am 26. Juli 1995 rückwirkend eine entgeltlicheRegelung vereinbart. Auf dieses Rechtsverhältnis finden die Bestimmungen der- 6 -§§ 535 ff BGB Anwendung. Das Mietverhältnis sollte dadurch enden, daß dieZedenten das Eigentum an den Grundstücken erwerben.Die Bebauung der Grundstücke diente jedoch nicht dazu, die Mietsachezu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern. Sie sollte nicht der [X.], sondern den Zedenten zugute kommen und ihnen mit dem vereinbar-ten Eigentumserwerb verbleiben. § 547 BGB schließt daher einen bereiche-rungsrechtlichen Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative,§ 818 Abs. 2 BGB auf Ausgleich der Wertsteigerung, welche die [X.] die Baumaßnahmen erfahren haben, nicht aus (vgl. [X.], 321, [X.], 256, 261; [X.], [X.], 143, 144).Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte dieErwartung der Zedenten, die mit der Durchführung der Baumaßnahmen ver-bundene Wertsteigerung der Grundstücke werde nach der Beendigung desvereinbarten Mietverhältnisses nicht der Beklagten, sondern den Zedenten zu-gute kommen, geteilt. Damit waren sich die Beklagte und die Zedenten darübereinig, daß die Beklagte die Bauleistung der Zedenten nur im Hinblick auf dieerwartete Eigentumsübertragung erhielt. Dieser übereinstimmend [X.] kann nicht mehr erreicht werden. Die Erwartung der Vertragsparteien istgescheitert, seit feststeht, daß der Kaufvertrag vom 19. Januar 1994 nichtdurchgeführt werden wird. Folglich hat die Beklagte den Wertzuwachs, den [X.] durch die Baumaßnahmen der Beklagten erfahren haben, nach§ 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative, § 818 BGB auszugleichen (vgl. [X.] 35,356, 358; [X.]. v. 21. Dezember 1965, [X.], [X.], 277 f;BGH, Urt. v. 12. April 1961, [X.], [X.], 700, 701; v. 15. [X.] -1965, [X.], [X.], 795 f, und v. 10. Oktober 1969, [X.]/69,NJW 1970, 136).b) Das zwischen der Beklagten und den Zedenten für die [X.] vereinbarte Recht der §§ 346 ff BGB steht diesem Anspruchnicht entgegen. Der Rechtsgrund der Bauleistung war weder der Kaufvertragnoch der Mietvertrag, sondern die gesondert getroffene Zweckvereinbarung.Zwar hatte sich die Beklagte durch den Kaufvertrag zur [X.] verpflichtet, jedoch war diese Verpflichtung nicht der Rechtsgrund [X.]. Denn die Zedenten hatten den hierfür erforderlichen Besitz nichtaufgrund der kaufvertraglichen Verpflichtung, sondern "außerhalb und unab-hängig" hiervon zur zweckbestimmten Nutzung (Durchführung von [X.]) eingeräumt bekommen. Nach dem Vertrag sollte der Besitz erst mitder vollständigen Bezahlung des Kaufpreises auf die Zedenten übergehen. [X.] Regelung haben die Vertragsparteien auch bei den Änderungen [X.] noch festgehalten, obwohl die Zedenten zu dieser Zeit längst [X.] der [X.] waren.c) Die condictio ob rem wird auch nicht durch die [X.] 994 ff BGB ausgeschlossen. Zwar finden die Vorschriften der §§ 987 ff [X.] gefestigter Rechtsprechung auch auf den bei Geltendmachung des [X.] nicht mehr berechtigten Besitzer Anwendung (vgl. nur Se-natsurt. v. 24. November 1995, [X.], NJW 1996, 921 m.w.[X.]) undschließen die Anwendbarkeit des allgemeinen Bereicherungsrechts aus (vgl.[X.]. v. 29. September 1995, [X.], NJW 1996, 52 ff). Dies giltjedoch nicht für Bereicherungsansprüche wegen Baumaßnahmen auf fremdemGrund und Boden, die von einem berechtigten Besitzer in der begründeten Er-- 8 -wartung des späteren Eigentumserwerbs vorgenommen werden (vgl. [X.],321, 323; 108, 256, 262; ferner Senat, [X.] 10, 171, 177; Urt. v. 29. [X.] 1995, [X.], aaO, mit Besprechung [X.], [X.], 344, 347).3. Zu einer abschließenden Entscheidung ist der Senat nicht in der [X.], weil das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, zur [X.] der Wertsteigerung der Grundstücke durch die Baumaßnahmen der [X.] keine Feststellungen getroffen hat. Dies ist nachzuholen.4. Im Rahmen der Zurückverweisung hat der Senat von der ihm durch§ 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht.[X.]Tropf [X.] Klein [X.]

Meta

V ZR 123/00

22.06.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2001, Az. V ZR 123/00 (REWIS RS 2001, 2163)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2163

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